Lexipedia

702.422

Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes

Präambel

Schutz des Lützelsees, Seeweidsees, Uetzikerrietes – V 702.422

1.1.18 - 99

Verordnung

zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees

und des Uetzikerrietes

(vom 1. Dezember 1966)1

Der Regierungsrat,

Art. 182

gestützt auf gesetzbuch vo des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- m 2. April 19112, verordnet:

  1. Geltungsbereich

Art. 1

Das Gebiet des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzi- kerrietes (Gemeinde Hombrechtikon) wird als geschützt erklärt.

Das Schutzgebiet wird in vier Zonen eingeteilt, nämlich:

  1. Zone: See- und Strandgebiet, II. Zone: Naturschutzgebiet, III. Zone: Landschaftsschutzgebiet, IV. Zone: Wald.

Art. 2

Die Grenzen des Geltungsbereiches des Gebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonen- plan dargestellt.

Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Vorschriften für die I. Zone

Art. 3

DieI.ZoneumfasstdasSee- undStrandgebietdesLützelsees und des Seeweidsees.

Art. 4

Das Betreten des Ufers dieser beiden Seen, auch zum Zwecke des Badens, ist nur an den hiefür besonders bezeichneten Stellen gestat- tet.

Art. 5

Alle Vorkehren, durch welche das Ufergelände oder der Pflanzenbestand beschädigt werden können, sind verboten.

.422 Schutz des Lützelsees, Seeweidsees, Uetzikerrietes – V

Insbesondere sind verboten: – Das Befahren der Gewässer mit Booten aller Art, – das Betreten oder Beschädigen der Bestände von Uferpflanzen, insbesondere von Schilf, Binsen und Seerosen, – das Besteigen der schwimmenden Inseln im Lützelsee, – das Entfernen von Pflanzen und Pflücken von Blumen aller Art, – das Anfachen von Feuer.

Art. 6

DieAusübungvonJagdundFischereiistimRahmenderhie- für geltenden Vorschriften gestattet. III. Vorschriften für die II. Zone

Art. 7

Die II. Zone umfasst die nähere Umgebung des Lützelsees und des Seeweidsees sowie das Uetzikerriet.

Art. 8

DasBetretendieserZoneistUnberechtigtennuraufdenhie- für freigegebenen und besonders bezeichneten Wegen gestattet.

Art. 9

DasPflückenundAusgrabenvonwildwachsendenPflanzen ist verboten.

Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und Sträuchern bedarf einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten.

Art. 10

Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzenbestände schädigen oder gefährden oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind verboten.

Insbesondere sind verboten: – Das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedigungen (ausser von Weidhägen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Frei- leitungen und dergleichen, – das Zelten und Kampieren ausserhalb der hiezu vom Regierungs- rat bewilligten Plätze sowie das Überlassen von Standplätzen zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen ohne Bewil- ligung des Regierungsrates, – Abgrabungen und Ablagerungen aller Art, – Vornahme von Entwässerungen, – Düngung der Riedflächen, – Anfachen von Feuer.

Schutz des Lützelsees, Seeweidsees, Uetzikerrietes – V 702.422

.1.18 - 99

Art. 11

Die landwirtschaftliche Nutzung, wie sie bisher ausgeübt

Art. 10

wurde, ist unter Vorbehalt des IV. Vorschriften für die III. Z gestattet. one

Art. 12

Die III. Zone umfasst das übrige, nicht bewaldete Schutz- gebiet.

Art. 13

Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Orts- oder Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direk- tion der öffentlichen Bauten erforderlich.

Insbesondere sind bewilligungspflichtig: – Das Erstellen und Verändern von Bauten aller Art, – das Errichten von Mauern, Einfriedigungen (ausser Weidhägen), – das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen, – das Aufstellen von Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitun- gen, – Abgrabungen und Ablagerungen aller Art, – das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen, – Aufforstungen, – Bachverbauungen, – die Anlage von Strassen und Wegen, – das Anlegen und Erweitern von Strandbädern und Camping- plätzen.

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten VorkehrenwederdasOrts-oderLandschaftsbildbeeinträchtigennoch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

Art. 14

Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.

Art. 15

Bauten haben von Bächen beidseits einen Abstand von

m, von der Bachmitte aus gemessen, einzuhalten.

Vom Wald haben sämtliche Bauten einen Abstand von 30 m ein- zuhalten.

Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand.

.422 Schutz des Lützelsees, Seeweidsees, Uetzikerrietes – V

  1. Vorschriften für die IV. Zone

Art. 16

In diese Zone fallen alle Waldparzellen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.

Art. 17

Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dannerteilt werden, wenn wederdurch die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle geplanten Massnahmen eine Beeinträchti- gung des Orts- und Landschaftsbildes eintritt.

Kahlschlagsbewilligungen dürfen nur mit Zustimmung des kan- tonalen Forstdienstes4 und nur dann erteilt werden, wenn durch den Kahlschlag keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt. VI. Bewilligungsverfahren

Art. 18

Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fas- sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben, dem Gemeinde- vorstand6 Hombrechtikon einzureichen, der sie mit seiner Stellung- nahme an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.

Art. 19

Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genom- men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten bzw. eine Rodungsbewilligung des Regierungs- rates vorliegt. VII. Schlussbestimmungen

Art. 20

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin- gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu- lassen,wennbesondereVerhältnisse,insbesondereöffentlicheInteres- sen, es rechtfertigen.

Art. 21

Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver- fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

Schutz des Lützelsees, Seeweidsees, Uetzikerrietes – V 702.422

.1.18 - 99

Art. 22

BeiÜbertretungderVorschriftendieserVerordnungkann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandesverlangen.WirdeinemsolchenBefehlkeineFolgegegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwen- digen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver- ordnung mit Busse5 bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Anwendung gelangen.

Art. 23

Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hin- ausgehen, bleiben vorbehalten.

Art. 24

DieseVerordnungtrittmitihrerVeröffentlichungimAmts- blatt in Kraft.

OS 42, 565 und GS V, 219.

LS 230.

SR 311.0.

Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 638). In Kraft seit 1. August 1998.

Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 809; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.

.422 Schutz des Lützelsees, Seeweidsees, Uetzikerrietes – V Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Ützikerrietes vom 1. Dezember 1966