gestützt auf gesetzbuch vo des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- m 2. April 19112, verordnet:
- Geltungsbereich
702.541
Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein 702.541
1.1.18 - 99
Verordnung
zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes
Ellikon am Rhein
(vom 23. Juli 1970)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf gesetzbuch vo des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- m 2. April 19112, verordnet:
Ellikon am Rhein und seine Umgebung werden zur Erhal- tung der Landschaft in ihrer Gesamtwirkung und zur Wahrung der ländlichen Eigenart des Ortsbildes als geschütztes Gebiet erklärt.
Das Schutzgebiet wird in fünf Zonen eingeteilt, nämlich:
Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
Die I. Zone (Naturschutzgebiet) umfasst die naturwissen- schaftlich interessanten Gebiete, die zur Hauptsache ausserhalb des Hochwasserschutzdammesliegen, sowie die WaldlichtungenundRutsch- hänge südöstlich von Ellikon.
Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind verboten.
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Insbesondere sind verboten: – DasErrichtenvonBautenallerArt,vonMauernundEinfriedigun- gen (ausser Weidhägen), von Reklamevorrichtungen, Freileitun- gen und dergleichen, – das Zelten und Kampieren, das Aufstellen von Wohnwagen, Wohn- bootenunddergleichensowiedasÜberlassen von Standplätzen für solche Zwecke, – Abgrabungen, Auffüllungen und Ablagerungen aller Art, – die Düngung, – das Anfachen von Feuer.
Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten bedürfen: – Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und Sträuchern, – das Anlegen von Wegen und Dämmen.
Keiner solchen Bewilligungspflicht unterliegt die im bisherigen Rahmen ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung.
Die II. Zone (Landschaftsschutzgebiet) umfasst die an den Dorfkern grenzenden Gebiete entlang dem Rhein und die Gelände- terrasse östlich des Weilers Ellikon.
Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten und dasselbe stören können, sind verboten.
Insbesondere sind verboten: – Das Errichten von Hochbauten, Reklamevorrichtungen und der- gleichen, – das Zelten und das Aufstellen von Wohnwagen und dergleichen sowie das Überlassen von Standplätzen für solche Zwecke, – das Eröffnen und der Betrieb von Kiesgruben.
Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten bedürfen: – Veränderungen an bestehenden Bauten, – dasErrichtenvonMauernundEinfriedigungen(ausserWeidhägen),
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.1.18 - 99 – das Aufstellen von Antennen, Freileitungen und dergleichen, – Abgrabungen, Auffüllungen und Ablagerungen aller Art, – das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen, – Aufforstungen.
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten VorkehrenwederdasLandschaftsbildbeeinträchtigennochinanderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.
Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.
Die III. Zone (Landwirtschaftsgebiet) umfasst das übrige, nicht bewaldete Schutzgebiet ausserhalb des Weilers Ellikon.
Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der Land- undWaldwirtschaftnotwendigsindundsichgutindasLandschaftsbild einfügen.
Das Eröffnen und der Betrieb von Kiesgruben ist verboten.
Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschafts- bild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich.
Insbesondere sind bewilligungspflichtig:
– Alle in dern von B 3 Die Bewi Vorkehrenw Weise den genannten Vorkehren sowie das Erstellen und Verän- auten aller Art. lligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten ederdasLandschaftsbildbeeinträchtigennochinanderer Wert des Schutzgebietes vermindern.
Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.
Die IV. Zone umfasst das Gebiet des Weilers Ellikon.
Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinungtreten,isteineBewilligungderDirektionderöffentlichen Bauten erforderlich.
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Insbesondere sind bewilligungspflichtig:
– Alle in den § 4 Die Bewilligu Vorkehrenwederd Weise den Wert 5 Neubauten hab neigung, Fassad und 11 genannten Vorkehren. ng darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten asLandschaftsbildbeeinträchtigennochinanderer des Schutzgebietes vermindern. en sich besonders in Stellung, Ausmass, Dach- e und Farbe der vorherrschenden ländlichen Bauweise einzuordnen.
Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.
In diese Zone fallen alle Parzellen des in das Schutzgebiet einbezogenen Waldes.
AlleMassnahmenimWaldehabendieInteressendesNatur- und Landschaftsschutzes zu beachten. Es sind forstwirtschaftlich die standortsgemässenPflanzengesellschaften anzustreben und zu erhalten.
Alle Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben und des Ver- wendungszweckes, dem Gemeindevorstand6 einzureichen. Dieser lei- tetsiemitseinerStellungnahmeandieDirektionderöffentlichenBau- ten weiter.
Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genom- men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten und gegebenenfalls eine Rodungsbewilligung des Regierungsrates vorliegt.
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Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin- gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu- lassen,wennbesondereVerhältnisse,insbesondereöffentlicheInteres- sen, es rechtfertigen.
Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver- fügungenderDirektionderöffentlichenBautenkannbinnen30Tagen4 vom Empfang an Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
BeiÜbertretungderVorschriftendieserVerordnungkann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandesverlangen.WirdeinemsolchenBefehlkeineFolgegegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendi- gen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
Ausserdem kann das Statthalteramt Andelfingen Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse5 bis auf Fr.1000 bestra- fen, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Anwen- dung gelangen.
Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons und der Gemeinde, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus- gehen, bleiben vorbehalten. Insbesondere finden die Vorschriften der Gemeindebauordnung von Marthalen ergänzend Anwendung.
DieseVerordnungtrittmitihrerVeröffentlichungimAmts- blatt in Kraft.
OS 43, 576 und GS V, 246.
LS 230.
SR 311.0.
Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar 1998.
Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 811; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
.541 Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschafts- bildes Ellikon am Rhein vom 23. Juli 1970