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702.581

Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall

Präambel

V zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall 702.581

1.1.18 - 99

Verordnung

zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall

(vom 25. März 1954)1

Der Regierungsrat,

Art. 182

gestützt auf gesetzbuch vo des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- m 2. April 19112, verordnet:

  1. Geltungsbereich

Art. 1

Das zürcherische Rheinufer beim Rheinfall sowie das Schloss Laufen und seine Umgebung werden als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in vier Zonen eingeteilt.

Art. 2

DieGrenzendesGeltungsbereichesunddereinzelnenZonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.

Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Allgemeine Vorschriften

Art. 3

Für alle Massnahmen, welche auf das Fluss-, Ufer-, Land- schafts-, Orts- und Strassenbild von Einfluss sind, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt insbeson- dere für Hochbauten, Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Frei- leitungen, Kiesgruben, Steinbrüche, Bodenverbesserungen, Bachver- bauungen, Aufforstungen usw.

Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.

Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzel- nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach- teilige Beeinflussung des Fluss-, Ufer-, Landschafts-, Orts- oder Stras- senbildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objektes zu befürchten ist.

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Art. 4

Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fas- sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeinde- vorstand6 der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.

Art. 5

Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genom- men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten vorliegt.

Art. 6

Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hin- ausgehen, bleiben vorbehalten. III. Vorschriften für die I. Zone

Art. 7

In der I. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, mit Ausnahme von solchen für den land- wirtschaftlichen Betrieb, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen, verboten.

Verboten sind überdies das Erstellen von Mauern, Freileitungen, Reklamevorrichtungen, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen, wie Brettern, sowie Abgrabungen.

Das Entfernen von Bäumen sowie das Roden von Gebüschgrup- penamRheinundandenBachufernistnurmitBewilligungderDirek- tion der öffentlichen Bauten zulässig. IV. Vorschriften für die II. Zone

Art. 8

In dieser Zone gelten die im Abschnitt II «Allgemeine Vor- schriften» aufgestellten Bestimmungen. Die überbaute Fläche darf jedoch bei höchstens zwei Geschossen nicht mehr als 5% der Grund- stückfläche betragen.

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  1. Vorschriften für die III. Zone

Art. 9

In dieser Zone gelten die im Abschnitt II «Allgemeine Vor- schriften» aufgestellten Bestimmungen ohne Zusatz. VI. Vorschriften für die IV. Zone

Art. 10

In diese Zone fallen alle Waldparzellen, gleichgültig in wessen Eigentum sie stehen.

In den Wald einspringende oder vom Wald eingeschlossene Wiesenflächen unterstehen den Vorschriften für die I. Zone.

Art. 11

Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Fluss-, Ufer-, Landschafts- oder Ortsbildes eintritt. Vorbehalten bleiben Rodungen und Kahlschläge, die aus zwingenden forstwirtschaftlichen Gründen unvermeidbar sind. VII. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen

Art. 12

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin- gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu- lassen,wennbesondereVerhältnisse,insbesondereöffentlicheInteres- sen, es rechtfertigen.

Art. 13

Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver- fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

Die Rekursfrist beträgt 30 Tage4.

Art. 14

Bei Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früherenZustandesverlangen.WirdeinemsolchenBefehlkeineFolge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver- ordnung mit Busse5 bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Anwendung gelangen.

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Art. 15

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

OS 39, 456 und GS V, 252.

LS 230.

SR 311.0.

Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar 1998.

Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 812; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.

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.1.18 - 99 Zonenplan1 zur Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall vom 25. März 1954