gestützt auf gesetzbuch vo des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- m 2. April 19112, verordnet:
- Geltungsbereich
702.615
Verordnung zum Schutze des Eigentales 702.615
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Verordnung
zum Schutze des Eigentales
(vom 16. März 1967)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf gesetzbuch vo des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- m 2. April 19112, verordnet:
Das im Gebiet der Gemeinden Bassersdorf, Kloten, Nürens- dorf und Oberembrach gelegene Eigental wird als geschützt erklärt.
Das Schutzgebiet wird in drei Zonen eingeteilt, nämlich:
Die Grenzen des Geltungsbereiches des Gebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonen- plan dargestellt.
Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Vorschriften für die I. Zone
Die I. Zone (Naturschutzgebiet) umfasst die Talmulde im Oberlauf des Eigentalerbaches sowie dessen Einzugsgebiet an der Strasse Birchwil–Gerlisberg.
Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind verboten.
Insbesondere sind verboten: – Das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedigungen (ausser von Weidhägen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Frei- leitungen und dergleichen,
.615 Verordnung zum Schutze des Eigentales – das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen, – Abgrabungen und Ablagerungen aller Art, – Vornahme von Entwässerungen, – Düngung der Riedflächen und Einleitung von Abwasser, – Anfachen von Feuer, – dasBetreten,dasReitenundFahrenabseitsfesterWegeundStras- sen, – das freie Laufenlassen von Hunden, – dasBadenindenWeihernunddasBefahrenderselbenmitBooten.
Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten bedürfen: – Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und Sträuchern, – das Anlegen von Wegen und Strassen, – das Neuaufstauen und das dauernde und vorübergehende Ent- leeren oder Absenken von Weihern sowie alle anderen Vorkehren an Gewässern, – die Massnahmen zum Unterhalt und zur wissenschaftlichen Erfor- schung des Schutzgebietes.
Keiner solchen Bewilligungspflicht unterliegen das Schlittschuh- laufen im Winter und das Schneiden der Streue.
DieVorschriftenüberFischereiundJagdwerdendurchdiese Verordnung nicht berührt. Bei der Verpachtung der Fischerei- und Jagdrechte ist dem Naturschutzgebiet Rechnung zu tragen. III. Vorschriften für die II. Zone
Die II. Zone (Landschaftsschutzgebiet) umfasst das übrige, nicht bewaldete Schutzgebiet.
Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der her- kömmlichen Land- und Waldwirtschaft notwendig sind und sich zudem gut in das Landschaftsbild einfügen.
Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschafts- bild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich.
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Insbesondere sind bewilligungspflichtig: – Das Erstellen und Verändern von Bauten aller Art, – das Errichten von Mauern und Einfriedigungen (ausser Weidhä- gen), – das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen, – das Aufstellen von Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitun- gen und dergleichen, – Abgrabungen und Ablagerungen aller Art, – das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen, – Aufforstungen, – Bachverbauungen, – die Anlage von Strassen und Wegen.
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten VorkehrenwederdasLandschaftsbildbeeinträchtigennochinanderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.
Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.
Bauten haben von Bächen beidseits einen Abstand von
m, von der Bachmitte aus gemessen, einzuhalten.
Vom Wald haben sämtliche Bauten einen Abstand von 30 m ein- zuhalten.
Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand.
Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fas- sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben, dem Gemeinde- vorstand6 einzureichen.
Dieser leitet sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der öffentlichen Bauten weiter.
Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffent- lichen Bauten und gegebenenfalls die Rodungsbewilligung des Regie- rungsrates vorliegt.
.615 Verordnung zum Schutze des Eigentales IV. Vorschriften für die III. Zone
In diese Zone fallen alle Waldparzellen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dannerteilt werden, wenn wederdurch die Rodung noch durch die geplanten Massnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt.
Kahlschläge dürfen nur mit Zustimmung des kantonalen Forst- dienstes4 und nur dann bewilligt werden, wenn sie keine Beeinträch- tigung des Landschaftsbildes bewirken.
Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin- gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu- lassen,wennbesondereVerhältnisse,insbesondereöffentlicheInteres- sen, es rechtfertigen.
Gegen alle gestützt auf die Verordnung erlassenen Ver- fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
BeiÜbertretungderVorschriftendieserVerordnungkann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandesverlangen.WirdeinemsolchenBefehlkeineFolgegegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwen- digen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver- ordnung mit Busse5 bis auf Fr.1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Anwendung gelangen.
Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hin- ausgehen, bleiben vorbehalten.
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DieseVerordnungtrittmitihrerVeröffentlichungimAmts- blatt in Kraft.
OS 42, 661 und GS V, 256.
LS 230.
SR 311.0.
Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 640). In Kraft seit 1. August 1998.
Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 813; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
.615 Verordnung zum Schutze des Eigentales Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Eigentales vom 16. März 1967