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702.625

Verordnung zum Schutze des Bachsertales

Präambel

Verordnung zum Schutze des Bachsertales 702.625

1.1.18 - 99

Verordnung

zum Schutze des Bachsertales

(vom 3. Juli 1969)1

Der Regierungsrat,

Art. 182

gestützt auf gesetzbuch vo des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- m 2. April 19112, verordnet:

  1. Geltungsbereich

Art. 1

Das im Gebiet der Gemeinden Bachs, Neerach, Stadel und Steinmaur gelegene Bachsertal wird zur Erhaltung der Landschaft in ihrer Gesamtwirkung und zur Wahrung der ländlichen Eigenart des Ortsbildes des Dorfes Bachs als geschützt erklärt.

Das Schutzgebiet wird in vier Zonen eingeteilt, nämlich:

  1. Zone: Naturschutzgebiet, II. Zone: Landwirtschaftsgebiet, III. Zone: Baugebiet (Bauten mit Bewilligung der Baudirektion), IV. Zone: Wald.

Art. 2

Die Grenzen des Geltungsbereiches des Gebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonen- plan dargestellt.

Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Vorschriften für die I. Zone

Art. 3

Alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Landschafts- bild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind verboten.

Insbesondere ist untersagt: – das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedigungen (ausser Weidhägen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitun- gen und dergleichen,

.625 Verordnung zum Schutze des Bachsertales – das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen, – Abgrabungen und Ablagerungen aller Art, – die Vornahme von Entwässerungen, – die Düngung, – das Anfachen von Feuer.

Art. 4

Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten bedürfen: – das Entfernen, Versetzen und Neupflanzen von Bäumen und Sträu- chern, – das Anlegen von Wegen und Strassen, – alle Vorkehrungen an Gewässern. III. Vorschriften für die II. Zone

Art. 5

Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der herkömmlichen Land- und Waldwirtschaft notwendig sind und sich zudem gut in das Landschaftsbild einfügen.

Art. 6

Für alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Land- schaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich.

Insbesondere sind bewilligungspflichtig: – das Erstellen und Verändern von Bauten aller Art, – dasErrichtenvonMauernundEinfriedigungen(ausserWeidhägen), – das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen, – dasAufstellenvonReklameeinrichtungen,Antennen,Freileitungen und dergleichen, – Abgrabungen und Ablagerungen aller Art, – dasEntfernenvonwildwachsendenBäumenundGebüschgruppen, – Aufforstungen, – Bachverbauungen, – die Anlage von Strassen und Wegen.

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten MassnahmenwederdasLandschaftsbildbeeinträchtigennochinande- rer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

Verordnung zum Schutze des Bachsertales 702.625

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Art. 7

Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen.

Art. 8

BautenhabenvonBächenbeidseitseinenAbstandvon15m, von der Bachmitte aus gemessen, einzuhalten.

Vom Waldrand haben die Bauten einen Abstand von 30 m ein- zuhalten.

Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand.

Art. 9

Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fas- sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben, dem Gemeinde- vorstand5 einzureichen.

Dieser leitet sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der öffentlichen Bauten weiter.

Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffent- lichenBautenundnötigenfallsdieRodungsbewilligungdesRegierungs- rates vorliegt. IV. Vorschriften für die III. Zone

Art. 10

In der III. Zone sind Bauten zulässig mit Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten.

Art. 7

Im Übrigen gelten die Vorschriften der § –10.

  1. Vorschriften für die IV. Zone

Art. 11

In diese Zone fallen die Waldparzellen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.

Art. 12

Rodungsbewilligungen dürfen von der zuständigen Behörde nurerteiltoderzurBewilligungbeantragtwerden,wennwichtigeöffent- licheInteressendiesverlangenundwederdurchdieRodungnochdurch die geplanten Massnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbil- des zu befürchten ist.

.625 Verordnung zum Schutze des Bachsertales

Kahlschläge sind grundsätzlich untersagt. Im Interesse des Wald- baues notwendige kleinflächige Kahlschläge dürfen durch das zustän- dige Kreisforstamt bewilligt werden, wenn keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes eintritt und keine schädlichen Rückwir- kungen auf die angrenzenden Waldungen zu befürchten sind. VI. Schlussbestimmungen

Art. 13

DerRegierungsratistberechtigt,untersicherndenBedingun- genAusnahmenvondenBestimmungendieserVerordnungzuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.

Art. 14

Gegen die gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver- fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

Art. 15

BeiÜbertretungderVorschriftendieserVerordnungkann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge geleistet, so ist die Direktionder öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver- ordnung mit Busse4 bis zu Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Anwendung gelangen.

Art. 16

Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hin- ausgehen, bleiben vorbehalten.

Art. 17

DieseVerordnungtrittmitihrerVeröffentlichungimAmts- blatt in Kraft. Sie findet auf alle in diesem Zeitpunkt noch nicht be- gonnenen Bauten und Massnahmen Anwendung.

OS 43, 312 und GS V, 261.

LS 230.

SR 311.0.

Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 814; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.

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.1.18 - 99 Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Bachsertales vom 3. Juli 1969