gestützt auf gesetzbuch vo des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- m 2. April 19112, verordnet:
- Geltungsbereich
702.651
Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes 702.651
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Verordnung
zum Schutze des Neeracherriedes
(vom 19. Juli 1956)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf gesetzbuch vo des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- m 2. April 19112, verordnet:
Das Neeracherried und seine Umgebung werden als geschütz- tes Gebiet erklärt. Dieses wird in vier Zonen eingeteilt.
Die Grenzen des Geltungsbereiches des Gebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonen- plan dargestellt.
Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Allgemeine Vorschriften
Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die für die Bewirtschaftung von Wald, Feld und Fischgewässern nötigen Vorkeh- ren ausgenommen.
Als Bewirtschaftung der Fischgewässer gelten der Jungfisch- besatz und die nach den kantonalen Fischereivorschriften zulässige Abfischung.
In der II. und III. Zone werden Auffüllungen, die eine Bodenver- besserung bezwecken, zum Feldbau gerechnet, wenn nur Humus, leh- mig-kiesiges Material und Feldabraum abgelagert und fortlaufend mit einerHumus-Deckschichtversehenwird.SolcheAblagerungensindder Geländeformder Umgebung anzupassen. Nehmensieeinen das Land- schaftsbild beeinträchtigenden Umfang an, so ordnet die Direktion der öffentlichen Bauten den Abschluss der Arbeiten an.
Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hin- ausgehen, bleiben vorbehalten.
.651 Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes III. Vorschriften für die I. Zone
Die I. Zone gilt als kantonales Wildschongebiet im Sinne von
des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929/1.Feb- ruar 19533.
In dieser Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, verboten.
Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Frei- leitungen und Reklamevorrichtungen, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen sowie Abgrabungen und Auffüllungen gleichgestellt.
Untersagt sind ferner Massnahmen, die das Ried in biologischer Hinsicht gefährden, insbesondere Düngung, Abwasserzuleitung und Entwässerungen.
Das Entfernen einzelner Bäume sowie von Baum- und Strauch- gruppen ist nur mit Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten zulässig.
Die Streuegewinnung und die damit verbundene Überwässe- rung des Riedes im Frühjahr ist von den Grundeigentümern in bishe- rigem Umfang und in bisheriger Weise weiter auszuüben.
Das Betreten des Riedes, ausgenommen des Lindenbuckes und der Hauptstrassen, ist Unbefugten verboten. IV. Vorschriften für die II. Zone
In der II. Zone sind alle Bauten verboten, mit Ausnahme von solchen für den landwirtschaftlichen Betrieb, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen. Für landwirtschaftliche Bauten sowie für alle übrigen Massnahmen, die auf das Landschaftsbild von Einfluss sind, wie für Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Ab- grabungen,AuffüllungenmitBauschutt,SperrgutundKehricht,ferner Bachkorrektionen, Aufforstungen usw., ist eine Bewilligung der Direk- tion der öffentlichen Bauten einzuholen.
Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn eine nachteilige Beein- flussung des Landschaftsbildes oder der biologischen Verhältnisse des Neeracherriedes zu befürchten ist.
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Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fas- sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeinde- vorstand7 der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.
DiegeplantenMassnahmendürfenerstinAngriffgenommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffent- lichen Bauten vorliegt.
In der III. Zone gelten die Bestimmungen der II. Zone mit der Abweichung, dass auch andere als landwirtschaftliche Bauten zu- lässig sind. VI. Vorschriften für die IV. Zone
In diese Zone fallen alle Waldparzellen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Bei der Bewirtschaftung ist darauf zu achten, dass nur standorts- taugliche Holzarten nachgezogen werden und dass der Wald seine Aufgabe in der Landschaftsgliederung des Schutzgebietes erfüllt.
Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt.VorbehaltenbleibenRodungenundKahlschläge,dieauszwin- genden forstwirtschaftlichen Gründen unvermeidbar sind. VII. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen
Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin- gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu- lassen,wennbesondereVerhältnisse,insbesondereöffentlicheInteres- sen, es rechtfertigen.
.651 Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes
Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver- fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
Die Rekursfrist beträgt 30 Tage5.
Bei Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung kanndieDirektionderöffentlichenBautenWiederherstellungdesfrü- heren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendi- gen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver- ordnung mit Busse6 bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 zur Anwendung gelangen.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
OS 40, 135 und GS V, 266.
LS 230.
LS 922.1.
SR 311.0.
Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar 1998.
Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 815; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes 702.651
.1.18 - 99 Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes vom 19. Juli 1956