gestützt auf gesetzbuch vo des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- m 2. April 19112, verordnet:
- Geltungsbereich
702.665
Verordnung zum Schutze des Ortsbildes von Regensberg 702.665
1.1.18 - 99
Verordnung
zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes
von Regensberg
(vom 17. Oktober 1946)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf gesetzbuch vo des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- m 2. April 19112, verordnet:
Das Städtchen Regensberg und seine Umgebung werden als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in drei Zonen eingeteilt.
DieGrenzendesGeltungsbereichesunddereinzelnenZonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan vom 17.Okto- ber 1946/25. August 1966 dargestellt.
Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Allgemeine Vorschriften
Für alle Massnahmen, welche auf das Orts-, Strassen- oder Landschaftsbild von Einfluss sind, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt insbesondere für Hoch- bauten, das Erstellen von Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Steinbrüche, Bodenverbesserungen, Bach- verbauungen, Aufforstungen usw.
Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.
Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzel- nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach- teilige Beeinflussung des Orts-, Strassen- oder Landschaftsbildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objektes zu befürchten ist.
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Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fas- sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeinde- vorstand6 der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.
Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genom- men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten vorliegt.
Gesetze oder Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die Vorschriften aufstellen, welche über die Bestim- mungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten. III. Vorschriften für die I. Zone
In dieser Zone gelten die in Abschnitt II «Allgemeine Vor- schriften» aufgestellten Bestimmungen ohne Zusatz. IV. Vorschriften für die II. Zone
In der II. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, verboten.
Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Freilei- tungen, Reklametafeln, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen, wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt.
Bauten und Einrichtungen für landwirtschaftliche Nutzung wer- den bewilligt, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen.
In diese Zone fallen alle Waldparzellen, gleichgültig, in wes- sen Eigentum sie stehen.
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Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt. VI. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen
Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin- gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu- lassen,wennbesondereVerhältnisse,insbesondereöffentlicheInteres- sen, es rechtfertigen.
Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver- fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
Die Rekursfrist beträgt 30 Tage4.
BeiÜbertretungderVorschriftendieserVerordnungkann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandesverlangen.WirdeinemsolchenBefehlkeineFolgegegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwen- digen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verord- nung mit Busse5 bis zu Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Be- stimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Anwendung gelangen.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
OS 37, 616 und GS V, 271.
LS 230.
SR 311.0.
Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar 1998.
Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 816; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
.665 Verordnung zum Schutze des Ortsbildes von Regensberg Zonenplan1 zur Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschafts- bildes von Regensberg vom 17. Oktober 1946