Gegenstand a. den Voll information b. die Erhe der Gemeind c. die Anla Dieses Gesetz regelt zug des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geo- (GeoIG)8, bung und Verwendung von Geodaten des Kantons und en, ge und Nachführung des digitalen Leitungskatasters.
704.1
Kantonales Geoinformationsgesetz
KGeoIG
Präambel
Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) 704.1
1.7. 22 - 117
Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
(vom 24.Oktober 2011)1, 2
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungs-
rates vom 8. Juni 20104 und der Kommission für Staat und Gemeinden
vom 15. April 2011,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Zweck Kanton undder einfac zur Ve Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten den Behörden des s und der Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft WissenschaftfüreinebreiteNutzung,nachhaltig,aktuell,rasch, h, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten rfügung stehen.
Art. 3 Geltungsbereich a. die Geobasisd
Dieses Gesetz gilt für aten des kantonalen Rechts und andere Geodaten des Kantons,
- die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und andere Geodaten der Gemeinden, soweit die Gemeinden keine abweichenden Be- stimmungen erlassen.
Die Bestimmungen für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bun- desrecht oder das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestim- mungen enthält.
Art. 4
Begriffe Die Begriffsbestimmungen gemäss Art. 3 Abs. 1 GeoIG8
Art. 2
und gelt der Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation9 en sinngemäss.
.1 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
. Abschnitt: Grundsätze
- Qualitative und technische Anforderungen
Art. 5
Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitati-
Art. 3
ven und technischen Anforderungen an Geodaten gemäss 2 Er kann die zuständige Direktion ermächtigen, zusät Abs. 1. zliche Vor- schriften zu erlassen.
- Erheben, Nachführen und Verwalten
Art. 6 Zuständigkeit ben, Nachführe und kommunalen 2 Fehlen entsp der Verwaltung Sachbereich zu
Die Gesetzgebung bezeichnet die Stelle, die für das Erhe- n und Verwalten der Geobasisdaten des kantonalen Rechts zuständig ist (zuständige Stelle). rechende Vorschriften, liegt die Zuständigkeit bei seinheit des Kantons oder der Gemeinde, die für den ständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.
Art. 7 Verfügbarkeit
Die zuständige Stelle gewährleistet die Verfügbarkeit der Geobasisdaten.
Der Regierungsrat regeltdieArchivierungund die Historisierung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
- Zugang und Nutzung
Art. 8
Grundsatz und können dieses Ges Bestimmung privaten I Die Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 sind öffentlich zugänglich von jeder Person genutzt und kombiniert werden, sofern etz oder das übrige kantonale Recht keine abweichenden en enthält und keine überwiegenden öffentlichen oder nteressen entgegenstehen. Zugangs- berechtigung
Art. 9
Der Regierungsrat bezeichnet die frei zugänglichen Geo- basisdaten des kantonalen Rechts und regelt für die übrigen dieser Daten die Zugangsberechtigung. Unter den andern Geodaten des Kantons bezeichnet er jene, die mittels Download- oder Darstellungs- dienst öffentlich zugänglich sind.
Für die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und die andern Geodaten der Gemeinde trifft der Gemeindevorstand11 die entspre- chenden Festlegungen.
Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) 704.1
.7. 22 - 117
Art. 10 Vorabkontrolle zugänglich gema
Werden Geodaten gemäss§ 3 Abs. 1 mit Download-Dienst cht, ist eine Vorabkontrolle durch die Beauftragte
Art. 10
oder den Beauftragten für den Datenschutz gemäss über die Information und den Datenschutz vom 12. des Gesetzes Februar 2007 (IDG)5 erforderlich.
DerZugangzuGeodatenkannohneVorabkontrollegewährtwer- den, wenn die Daten offensichtlich keine Auswirkungen auf bestimmte oder bestimmbare Personen haben, insbesondere
- bei aggregierten, anonymisierten Daten, die für statistische Zwecke verwendet werden,
- bei Geodaten, die sich auf öffentliche Gewässer beziehen,
- bei Geodaten, die auf der Grundlage von kleinmassstäblichen Refe- renzdaten erhoben oder dargestellt werden. Einwilligung, Nutzungs- vorschriften
Art. 11
Die zuständige Stelle kann den Zugang zu Geodaten ge-
Art. 3
mäss ligun Abs.1 sowie deren Nutzung und Weitergabe von ihrer Einwil- g abhängig machen.13
Art. 3
Der Regierungsrat erlässt für Geodaten gemäss Abs. 1 Vor- schriften über
- die zulässige Nutzung und Weitergabe,
- das Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung,
- die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weiter- gabe der Daten,
- das Anbringen von Quellenangaben und Hinweisen auf den Stand der Aktualität,
- die Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung.
Art. 12 Geodienste lem Interes 2 Zuroptima ten über di 3 Er kann v Geodaten al ter elektro Weise in el 4 Die zustä
Der Regierungsrat bestimmt die Geodienste von kantona- se und legt das Angebot der Geodienste fest. lenVernetzungdieserGeodiensteerlässterVorschrif- e qualitativen und technischen Anforderungen. orschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten und andere lein oder in Verbindung mit anderen Daten, zu denen direk- nischer Zugriff besteht, im Abrufverfahren oder auf andere ektronischer Form zugänglich gemacht werden.13 ndige Stelle sorgt für den Aufbau und Betrieb dieser Geodienste.
Die Gemeinden können Geodienste von kommunalem Interesse anbieten.
.1 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) Austausch unter Behörden
Art. 13
Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geodaten.
Gebühren dürfen nur für die Bereitstellung der Daten erhoben werden.
Der Kanton und die Gemeinden können von den selbstständigen Anstalten und den Zweckverbänden sowie den Werken, die Aufgaben deröffentlichenVerwaltungmiteigenerRechnungerfüllen,dieGebüh-
Art. 14
ren nach 4 Der Reg Gebühren Datenzuga und -nutz durch Dri erheben. ierungsrat regelt die Einzelheiten. für ng ung tte
Art. 14
1 Für den Zugang zu Geodaten des Kantons und der Ge- meinden und deren Nutzung sowie für die Nutzung von Geodiensten können Gebühren erhoben werden.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
- Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Art. 15
Der Regierungsrat regelt die Organisation des Katasters
Art. 16
der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss GeoIG8 (ÖREB-Kataster)undbezeichnet diefürdenKatasterveran t- wortlichen Stellen.
Er erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere über13
- die Aufnahme der Daten in den Kataster, deren Nachführung und das Meldewesen,
- die Darstellung von Zusatzinformationen,
- die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge,
- die amtliche Publikation,
- die Kostentragung und die Staatsbeiträge.
Er legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts und des Bundesrechts im Sinne von Art.16 Abs.3 GeoIG8 Gegenstand des Ka- tasters sind.13
Die zuständige Direktion setzt nach Anhörung der Gemeinden ein Programm für die Einführung des Katasters fest und ordnet die Ausführung an.
Sie schliesst Programmvereinbarungen mit dem Bund ab.
- Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung
Art. 16
Art. 20 GeoIG8 gilt sinngemäss für Geobasisdaten des kan- tonalen und kommunalen Rechts.
Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) 704.1
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. Abschnitt: Amtliche Vermessung
Art. 17
Inhalt bundesr Er erlä a. dieV Erheben b. die c. den d. die e. den f. den g. die 2 Der K Erdober erstell
1 Der Regierungsrat legt die kantonalen Erweiterungen des echtlich vorgegebenen Inhalts der amtlichen Vermessung fest. sst insbesondere Ausführungsbestimmungen für ermarkungundVermessungderGrundstücksgrenzenunddas der übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung, Nachführung, das Meldewesen und die Verwaltung, Zugang und die Nutzung, Kostentragung und die Staatsbeiträge, Gebührentarif für die laufende Nachführung, Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch, öffentliche Auflage und das Genehmigungsverfahren. anton und die Gemeinden können weitere Abbildungen der fläche, insbesondere Luftbilder, Orthofotos und 3D-Modelle, en. Die Auflösung darf keine Bestimmung von Personen erlau- ben. Planung und Umsetzung
Art. 18
Die zuständige Direktion setzt nach Anhörung der Gemein- den einProgramm derVermessungsvorhaben festundordnetdie Aus- führung an.
Sie schliesst Programmvereinbarungen mit dem Bund ab.
Sie genehmigt die amtliche Vermessung.
. Abschnitt: Leitungskataster Kantonaler Leitungs- kataster
Art. 19
1 Der kantonale Leitungskataster
- gewährt eine Übersicht über den Raum, der durch ober- und unter- irdische Leitungen und Trassen sowie die zugehörigen baulichen Objekte belegt wird,
- trägt zur Koordination für Planungs- und Vollzugsaufgaben bei.
Die zuständige Direktion betreibt eine zentrale Plattform zur Um- setzung des kantonalen Leitungskatasters.
Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbeson- dere über den Inhalt und die technische Ausgestaltung des Katasters sowie den Zugang und die Nutzung.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen stellen dem Kanton die Leitungskatasterinformationen unentgeltlich zur Verfügung und halten diese auf dem aktuellen Stand.
.1 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) Kommunaler Leitungs- kataster
Art. 19
a.12 Die Gemeinden können einen kommunalen Leitungs- kataster betreiben.
. Abschnitt: Sachbereichsübergreifende Geoinformationssysteme
Art. 20
Der Kanton und die Gemeinden können Geoinformations- systeme betreiben, die Geodaten verschiedener Sachbereiche bearbei- ten.
Der Regierungsrat, auf kommunaler Stufe die Gemeinde, bezeich- net die dafür verantwortliche Stelle und regelt deren Aufgaben.
Kanton und Gemeinden können für den Zugang zu und die Nut- zung von sachübergreifenden Geoinformationssystemen Kosten auf- erlegen.12
. Abschnitt: Organisation
- Zuständigkeit Aufgaben des Kantons
Art. 21
Der Kanton ist insbesondere zuständig für13
- dieLeitung,Verifikation,ÜberwachungundGenehmigungderamt- lichen Vermessung,
- das Erheben, Nachführen und Verwalten der Lage- und Höhen- fixpunkte 2,
- die Vermarkung und Vermessung der Staatsstrassen, der von ihm unterhaltenen öffentlichen Gewässer und der Kantonsgrenzen sowie das Verwalten der Hoheitsgrenzen,
- die periodische Nachführung der Vermessungswerke, die auf der Grundlage der Verordnung vom 18. November 1992 über die amt- liche Vermessung (VAV)7 erhoben oder aktualisiert worden sind,
- das Bereitstellen kantonaler Geobasisprodukte,
- die Leitung und Organisation des ÖREB-Katasters,
- besondere Anpassungen des Vermessungswerks und des ÖREB- Katasters von grossem kantonalem oder nationalem Interesse,
- die Zugänglichmachung der Daten der amtlichen Vermessung, des ÖREB-Katasters und des kantonalen Leitungskatasters im Inter- net,
- das Erheben, Nachführen, Verwalten und Gewährleisten der Ver- fügbarkeit der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantona- len Rechts in seiner Zuständigkeit,
Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) 704.1
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- die Koordination im Bereich der Geodaten und der Geodienste im kantonalen Interesse,
- die Führung des kantonalen Geografischen Informationssystems,
- die Leitung und den Betrieb der zentralen Plattform zur Umsetzung des kantonalen Leitungskatasters.
Der Kanton kann einzelne dieser Aufgaben an Gemeinden oder Private übertragen. Aufgaben der Gemeinden
Art. 22
1 Die Gemeinden sind zuständig für
- dieDurchführungderamtlichenVermessung,soweitdaskantonale Recht nichts anderes bestimmt,
- das Erheben, Nachführen, Verwalten und Gewährleisten der Ver- fügbarkeit der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantona- len Rechts in ihrer Zuständigkeit.
DieGemeindenkönneneinzelnedieserAufgabenanPrivateüber- tragen. Mitwirkung der Gemeinden
Art. 23
Bei der Vorbereitung von Ausführungsrecht zu diesem Gesetz, das die Zuständigkeit und Interessen der Gemeinden betrifft, stellt der Kanton deren Mitwirkung auf geeignete Weise sicher.
- Finanzierung
Art. 24 Kostentragung der Erfüllung
Kanton und Gemeinden tragen die Kosten, die ihnen aus ihrer Aufgaben erwachsen.
Art. 25
Vorbehalten bleiben § und 26 sowie andere abweichende gesetzliche Regelungen.
- Amtliche Vermessung
Art. 25
Wer laufende Nachführungsarbeiten der amtlichen Ver- messung verursacht, trägt die Kosten. Kann keine Verursacherin oder kein Verursacher festgestellt werden, trägt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Kosten.
Die Gemeinden können zur Deckung der Verwaltungskosten der amtlichen Vermessung die Nachführungsgebühr um höchstens 15% erhöhen.
Bei Ersterhebungen der amtlichen Vermessung können die nach AbzugderBundes-undStaatsbeiträgeverbleibendenKostenganzoder teilweise den beteiligten Grundeigentümerinnen oder Grundeigen- tümern auferlegt werden.
- Grundsatz
.1 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
- ÖREB- Kataster
Art. 26
Die Kosten der Eintragung und Nachführung einer Eigen- tumsbeschränkung trägt die Stelle, die diese beschliesst. Die Kosten können den Verursacherinnen und Verursachern auferlegt werden.
Art. 27 Beiträge 40% der b a. für di amtlichen b. fürdie Katasters amtlichen des Kanto 2 Der Kan an die Ge 7. Abschn
Der Kanton kann den Gemeinden Subventionen von 20 bis eitragsberechtigten Kosten ausrichten: e Ersterhebung, die Neuerhebung und die Erneuerung der Vermessung, ErsterhebungderGeobasisdaten,dieGegenstanddesÖREB- sind, sowie deren Anpassung an die Referenzdaten der Vermessung und an die Datenmodelle des Bundes und ns. ton leitet für diese Aufgabe ausgerichtete Bundesbeiträge meinden weiter. itt: Straf- und Schlussbestimmungen Wider- handlungen
Art. 28
Mit Busse bis zu Fr. 5000 wird bestraft, wer vorsätzlich
Art. 3
a. sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten gemäss Abs. 1 verschafft,
Art. 3
b. Geodaten gemäss Abs. 1 ohne Einwilligung nutzt oder weiter- gibt,
- Geodienste ohne Einwilligung nutzt,
- Vorschriften über die Nutzung, namentlich über die Quellenan- gabe, missachtet. Änderung bis- herigen Rechts
Art. 29
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch vom 2. April 19116 wird wie folgt geändert: . . .10
Art. 30
Umsetzung a. das Erh der Geobas b. den Auf c. das Ber d. die Ein Der Regierungsrat legt einen Zeitplan fest für eben, Nachführen und Gewährleisten der Verfügbarkeit isdaten des kantonalen Rechts, bau und Betrieb der Geodienste von kantonalem Interesse, eitstellen kantonaler Kartenwerke, führung des Leitungskatasters. Übergangs- bestimmungen
Art. 31
Die Gemeinden arbeiten ihr Vermessungswerk bis spätes- tens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Datenmodell DM01/24 um.
Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) 704.1
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Gemeinden, deren Vermessungswerk nicht auf der Grundlage der VAV7 erhoben oder aktualisiert worden ist, aktualisieren ihr Vermes- sungswerkbisspätestensdreiJahrenachInkrafttretendiesesGesetzes.
Soweit die Erneuerungsarbeiten innerhalb der Fristen nach Abs. 1
Art. 27
und 2 vorgenommen werden, richtet der Kanton Beiträge nach aus.
Die zuständige Direktion legt den Zeitpunkt für den Wechsel bezüglich Lagebezugssystem und -rahmen der Geodaten fest.
OS 67, 330.
Inkrafttreten: 1.November 2012 (ABl 2012-07-06).
Inkrafttreten: 1.Januar 2014 (OS 68, 429; ABl 2013-10-11).
ABl 2010, 1280.
LS 170.4.
LS 230.
SR 211.432.2.
SR 510.62.
SR 510.620.
Text siehe OS 67, 330.
Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
-19). In Kraft seit 1.Januar 2018.
Eingefügt durch G vom 25.Oktober 2021 (OS 77, 194; ABl 2020-12-18). In Kraft seit 1.Mai 2022.
Fassung gemäss G vom 25.Oktober 2021 (OS 77, 194; ABl 2020-12-18). In Kraft seit 1.Mai 2022.