gestützt auf 24. Oktober 2 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) vom 0115, beschliesst:
. Abschnitt: Zuständigkeit
704.12
Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) 704.12
1.1.18 - 99
Kantonale Verordnung
über die amtliche Vermessung (KVAV)
(vom 27. Juni 2012)1, 2
Der Regierungsrat,
gestützt auf 24. Oktober 2 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) vom 0115, beschliesst:
. Abschnitt: Zuständigkeit
Kantonale Vermessungsaufsicht im Sinne von Art. 42 der Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)7 ist die kantonale Fachstelle für das Katasterwesen. Diese voll-
KGeoIG ziehtdieAufgabenderamtlichenVermessunggemäss
.15
Die Fachstelle
zyklus der periodischen Nachführung gemäss Abs. 3 VAV7,
d. bezeichnet die Stelle gemäss nalen und massgeblichen Bestand Abs. 2 VAV7, die für den origi- der amtlichen Vermessung zustän- dig ist,
zur Erfassung von Geodaten nach Abs. 1 KGeoIG5.
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. Abschnitt: Inhalt der amtlichen Vermessung
Ergänzend zum bundesrechtlich vorgegebenen Inhalt sind er amtlichen Vermessung: spflichtige Bauten mit einer Fläche ab 6 m2, ner als 6 m2 mit selbstständiger Versicherungsnummer luss an das öffentliche Versorgungs- und Entsor- gungsnetz,
DieGemeindenkönnenergänzendzumkantonalenObjektkatalog den Inhalt der amtlichen Vermessung erweitern.15
. Abschnitt: Vermarkung
Verfahren menlegunge verpflicht denen Gren Grenzverla Bei der Ersterhebung und der Erneuerung bei Güterzusam- n sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer et, innert der von der Gemeinde gesetzten Frist die vorhan- zzeichen sichtbar zu machen und bei der Bestimmung des ufs mitzuwirken. Grenz- bereinigungen
Grenzbereinigungen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VAV7 kön-
nen als vereinfachte Landumlegung gemäss gesetzes vom 2. September 19796 durchgefü des Landwirtschafts- hrt werden. Zusammen- gebaute Gebäude
Bei zusammengebauten Gebäuden gilt in der Regel die Mitte der Trenn- oder Grenzmauer im Erdgeschoss als Grenze.
Hoheitsgrenzen Hoheitsgrenzen dürfen Grundstücke nicht durchschneiden. Öffentliche Auflage und Einsprache- verfahren
Die Pläne, in denen die Lage der provisorischen oder defini- tivenGrenzzeicheneingetragenwordensind,werdenwährend30Tagen öffentlich aufgelegt.
Während der Auflagefrist kann jede Person, die in ihren Interes- sen betroffen ist, gegen die Pläne beim Gemeindevorstand14 schriftlich und begründet Einsprache erheben. Der Gemeindevorstand14 erledigt die Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständigung.
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Kann eine Einsprache nichteinvernehmlicherledigtwerden,über- weist sie der Gemeindevorstand14 an das Grundbuchamt. Dieses ver-
fährt nach B. Anbringe Vermessungs EG ZGB3. n der Vermessungszeichen - zeichen
DieVermessungsaufsichterlässtWeisungenüberdenEinsatz der amtlichen Vermessungszeichen und die Anforderungen an deren Qualität. Verzicht, Wieder- herstellung
Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann nach Weisung der Vermessungsaufsicht verzichtet werden:
a. in den Fällen gemäss b. bei Feld- und Waldweg c. bei öffentlichen Gewä d. bei flächenmässig aus Abs. 2 VAV7, en, ssern, geschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten. Schutz der Fixpunkte und Grenzzeichen
AmtlicheVermessungszeichenmüssendurchdieNachfüh- rungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer nach Weisung der Vermessungsaufsicht gesetzt, beseitigt oder wiederhergestellt werden.
Die Vermessungsaufsicht kann Lagefixpunkte und Höhenfix- punkte im Grundbuch gebührenfrei anmerken lassen.
. Abschnitt: Prüfung und Anerkennung Öffentliche Auflage
Ort, Beginn und Dauer der öffentlichen Auflage gemäss Art.28VAV7,dieEinsprachemöglichkeitunddieFolgendesEinsprache- verzichts werden im kantonalen Amtsblatt und in den Publikations- organen der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht.
DenGrundeigentümerinnenundGrundeigentümernwerdendiese Angaben mit eingeschriebenem Brief unter Beilage einer Auflistung ihrer Grundstücke mit Liegenschaftsbeschrieben (Güterzettel) mitge- teilt.
Während der Auflagefrist kann jede Person, die in ihren troffen ist, gegen die aufgelegten Unterlagen gemäss
Abs. 2 VAV7 und den Güterzettel beim Gemeindevorstand14 schriftlichundbegründetEinspracheerheben.DerGemeindevorstand14 erledigt die Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständi- gung.
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Gehen keine Einsprachen ein oder können diese gütlich erledigt werden, gilt die Vermessung als anerkannt. Die Kosten für nachträg- liche Berichtigungen hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigen- tümer zu tragen.
Gegen den Entscheid des Gemeindevorstands14 kann Rekurs an die Baudirektion erhoben werden.
Genehmigung Erneuerung b denVerifikat des Gemeinde Erledigung v Die Baudirektion genehmigt die Ersterhebung oder die ei Güterzusammenlegungen. Sie stützt sich dabei auf ionsberichtderVermessungsaufsichtundaufdenBericht vorstands14 über die Planauflage und die erstinstanzliche on Einsprachen. Flächen- differenz bei Erneuerungen
Nach einer Erneuerung, welche die Informationsebene Lie- genschaften einschliesst, wirdden Grundeigentümerinnen und Grund- eigentümern in geeigneter Form und dem Grundbuchamt schriftlich das alte und das neue Flächenmass mitgeteilt. Flächendifferenzen, die ausserhalb der Toleranzen alter Ordnung liegen, werden begründet.
. Abschnitt: Nachführung und Vermessung Nachführungs- stelle
Die Gemeinden sind zuständig für die laufende Nachfüh-
rung gemäss rungsrat die 2 Die Arbeit VAV7. Für besondere Gebiete kann der Regie- Zuständigkeit abweichend regeln.15 en der laufenden Nachführung sind durch Personen
auszuführen, die im Geometer-Register gemäss meterverordnung vom 21. Mai 20089 eingetragen ff. der Geo- sind (Nachführungs- stellen).
Die Nachführungsstellen erhalten von allen staatlichen Organi- sationen, Behörden und Amtsstellen unentgeltlich diejenigen Eigen- tums-, Grundstücks- und Gebäudedaten, die sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Nachführung während Erst- erhebung, Erneuerung oder Land- umlegung
Während des Verfahrens einer Ersterhebung, Erneuerung oder Güterzusammenlegung ist die damit beauftragte Person mit eid- genössischemIngenieur-GeometerpatentfürdielaufendeNachführung verantwortlich.
Während einer Erneuerung, bei der die Informationsebenen Fix- punkte und Liegenschaften nicht betroffen sind, bleibt die Nachfüh- rungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer verantwortlich für die Nachführung.
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AuswichtigenGründenkannderGemeindevorstand14 imEinver- nehmen mit der Vermessungsaufsicht eine andere Regelung treffen.
Die Vermessungsaufsicht bestimmt die Einzelheiten der Daten- und Aktenübergabe.
Gebühren Nachführu Die Baudirektion setzt den Gebührentarif für die laufende ng fest.
Der Nachführungsstelle werden gemeldet: undeigentümerinnen und Grundeigentümern: , die den Inhalt der amtlichen Vermessung betrifft; uchamt: ch oder Grundregister vollzogene Mutationen, ch oder Grundregister eingetragene Handände- dstückenunddieBegründungvonStockwerk- eigentum;
. Änderungen am Waldwegnetz,
. Rodungen,
. Aufforstungen,
. Waldfeststellungen,
. Änderungen im Bestand der öffentlichen Gewässer,
. bauliche Veränderungen von Verkehrsanlagen und öffentlichen Gewässern,
. Änderungen von Lage- und Höhenfixpunkten 1 und 2,
. Änderungen von Kantons- und Gemeindegrenzen;
. Erstellung, Abbruch und Veränderungen von oberirdischen Hoch- und Höchstspannungsleitungen,
. Erstellung, Abbruch, Veränderungen und Druckverminderung von Rohrleitungen (einschliesslich der Signalpunkte zur Kenn- zeichnungderLage)gemässRohrleitungsgesetzvom4.Oktober 196312;
.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) f.15 von der Gebäudeversicherung Kanton Zürich:
. Gebäudedaten (Gebäudeversicherungsnummer, Gebäudead- resse,-art,-volumenund-status,Erstellungsjahr,Nutzungscode und -beschrieb),
. weitere Informationen (Schätzdatum und -grund, Meldegründe, Gebäudereferenz, Bauzeitversicherung).
Wird ein Lagefixpunkt 1 oder 2 oder ein Höhenfixpunkt 1 oder 2 gefährdetoderzerstört,meldendieVerursacherinoderderVerursacher, die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, die Nachführungs- stelle sowie kommunale und kantonale Amtsstellen dies unverzüglich der Vermessungsaufsicht.
Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen zum Inhalt und Zeit- punkt sowie zur Form des Meldewesens. Nachführungs- frist
Bewilligte Bauten und Anlagen sind in der Regel spätes-
tens auf den Zeitpunkt der Baufreigabe nach Baugesetzes (PBG) vom 7. September 19754, au Anlagen innert eines Jahres seit der Bauvoll des Planungs- und sgeführte Bauten und endung in die amtliche Vermessung aufzunehmen.
Die Vermessungsaufsicht regelt die Einzelheiten über die aufzu- nehmenden Objekte.
Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeo- llt zuhanden des Grundbuchamtes einen Mutationsplan
TVAV und eine Mutationstabellegemäss mit Grundstücksbeschreibung für
(Mutationsurkunde) :
Nach dem grundbuchamtlichen Vollzug der Mutation wird der Datensatz der amtlichen Vermessung nachgeführt.
Bei Bestandesänderungen werden dem Grundbuchamt für den gültigen Zustand der betroffenen Grundstücke Beschreibungen gelie- fert. Nicht vollzogene Mutationen
Kann eineMutationwegenSäumnisderGrundeigentüme- rin oder des Grundeigentümers grundbuchamtlich nicht vollzogen wer- den, mahnt die Nachführungsstelle sie oder ihn ein Jahr nach Ausfüh- rung der Mutation unter Hinweis auf die Kostenfolgen.
BleibtdieMahnungunbeachtet,istdieVermessungsaufsichtbefugt, auf Antrag der Nachführungsstelle die Mutation zu annullieren.
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.1.18 - 99 Geschäfts- verkehr mit den Grundbuch- ämtern
DieVermessungsaufsicht regeltinAbsprache mitdemNota- riatsinspektorat den Datenaustausch und den übrigen Geschäftsver- kehr zwischen den Nachführungsstellen und den Grundbuchämtern. Verwaltung und Archivierung
Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen über die Ver- waltung, Archivierung und Historisierung der Bestandteile der amt- lichen Vermessung.
. Abschnitt: Datenabgabe
Die Vermessungsaufsicht bestimmt:
Die Vermessungsaufsicht ist zuständig für15
. Abschnitt: Kostentragung und Beiträge
Zahlungspflicht son, die im Zeit tümer des Grunds ZurZahlungderVermessungskostenverpflichtetistdiePer- punkt der Rechnungsstellung Eigentümerin oder Eigen- tückes ist. Wieder- herstellung von Vermessungs- zeichen
Die Kostenträger gemäss §§ 24 und 25 KGeoIG5 können für die Kosten der Wiederherstellung schadhafter oder fehlender Ver- messungszeichenaufVerursacherinnenundVerursacherRückgriffneh- men.
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Sofern die Verursacherin oder der Verursacher nicht festgestellt werden kann, tragen die Kosten für die Wiederherstellung von Ver- messungszeichen:
Bei der Anpassung von Gemeindegrenzen tragen die Ge- VerfahrenskostennachMassgabederAnstosslängesowie für die Nachführung in ihren Vermessungswerken, soweit einer Verursacherin oder einem Verursacher belastet werden können.
Erfolgt die Anpassung auf Veranlassung eines Dritten, trägt die- serdieKosten.DieKostenfürdieVermarkungmitbesonderenGrenz- zeichen und die Verfahrens- und Nachführungskosten nach Güter- zusammenlegungen dürfen jedoch nicht überwälzt werden.
Rechtsmittel bung kann Ein Der Gemeindev Weg der Verst Gegen die beabsichtigte Kostenverlegung bei der Ersterhe- sprache beim Gemeindevorstand14 erhoben werden. orstand14 erledigt Einsprachen soweit möglich auf dem ändigung.
DerKantonrichtetdenGemeindenfolgendeKostenanteile an die beitragsberechtigten Kosten aus:
Die Vermessungsaufsicht legt die beitragsberechtigten Kosten fest.
Die Beiträge können pauschaliert werden. Die Vermessungsauf- sicht setzt die Pauschalen fest.
Die Kosten für Erweiterungen gemäss Abs. 2 sind nicht bei- tragsberechtigt. Mindest- beiträge, Teilzahlungen
Beiträge unter Fr. 2000 werden nicht ausbezahlt.
Teilzahlungen betragen mindestens Fr. 20000.
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. Abschnitt: Geografische Namen Geografische Namen der amtlichen Vermessung
Die Vermessungsaufsicht ist in Zusammenarbeit mit den Gemeinden für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen
Vermessung gemäss geografischen Name der Verordnung vom 21.Mai 2008 über die n (GeoNV)10 und fürdieGebietszuordnungzustän- dig.
Sie regelt das Verfahren für das Erheben, Nachführen und Ver- walten dieser Namen.
Der Regierungsrat setzt eine Nomenklaturkommission gemäss
GeoNV10 ein.15 Postalische Ortschaften
DieVermessungsaufsichtistdiezuständigekantonaleStelle
gemäss 2 Sie a dem Zür Strasse Gewässe GeoNV10. rbeitet mit den Gemeinden, der Schweizerischen Post und cher Verkehrsverbund zusammen. n- und rnamen
Zuständig für die Festlegung der Strassen- und Gewässer- namen sind
DieVermessungsaufsichterlässtWeisungenzurSchreibweisevon Strassennamen und Namen der öffentlichen Gewässer.
. Abschnitt: Gebäudeadressen
1 Die Gemeinden teilen den Bauten gemäss § 2 Abs. 1 lit. a und b eine Gebäudeadresse zu.
Die Gebäudeadresse setzt sich aus der Ortschaft, der Postleitzahl, der Lokalisation und der Hausnummer zusammen.
DieVermessungsaufsichtregeltdasVerfahrenfürdasFestsetzen, Erheben und Nachführen der Gebäudeadressen und erlässt Weisun- gen zur Gebäudeadressierung.
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. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Vollzug Die Vermessungsaufsicht legt das Lagebezugssystem gemäss
Abs. 2 VAV7 fest. Übergangs- bestimmung
Bis zur Einführung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen entrichtet der Kanton Kostenanteile von
% der beitragsberechtigten Kosten für die Erhebung
a. der Nutzungszonen gemäss § der Gestaltungspläne ausserha b. der Grundwasserschutzzonen , 39und46Abs. 2 und 3 PBG4 und lb dieser Zonen, ,
c. der Baulinien gemäss PBG4,
d. der Gewässerabstandslinien gemäss PBG4,
e. der Waldabstandslinien gemäss PBG4,
f. der Waldgrenzen gemäss des Bundesgesetzes vom 4. Okto- ber 1991 über den Wald13.
OS 67, 369; Begründung siehe ABl 2012-07-13.
Inkrafttreten: 1. November 2012.
LS 230.
LS 700.1.
LS 704.1.
LS 910.1.
SR 211.432.2.
SR 211.432.21.
SR 211.432.261.
SR 510.625.
SR 510.626.
SR 746.1.
SR 921.0.
Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
Fassung gemäss RRB vom 30. August 2017 (OS 72, 510; ABl 2017-09-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.