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704.12

Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung

KVAV

Präambel

Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) 704.12

1.1.18 - 99

Kantonale Verordnung

über die amtliche Vermessung (KVAV)

(vom 27. Juni 2012)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 17

gestützt auf 24. Oktober 2 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) vom 0115, beschliesst:

. Abschnitt: Zuständigkeit

Art. 1

Kantonale Vermessungsaufsicht im Sinne von Art. 42 der Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)7 ist die kantonale Fachstelle für das Katasterwesen. Diese voll-

Art. 21

KGeoIG ziehtdieAufgabenderamtlichenVermessunggemäss

.15

Die Fachstelle

  1. genehmigt die Vermessungsverträge und Dienstanweisungen,
  2. regelt die Datenbeschreibung, die Anforderungen an die Genauig- keit und Zuverlässigkeit der Daten sowie den Detaillierungsgrad,
  3. erstellt die Umsetzungspläne gemäss Art.3 Abs.2 VAV7 und Art.2 der Technischen Verordnung des VBS vom 10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung (TVAV)8 und bestimmt den Nachführungs-

Art. 24

zyklus der periodischen Nachführung gemäss Abs. 3 VAV7,

Art. 43

d. bezeichnet die Stelle gemäss nalen und massgeblichen Bestand Abs. 2 VAV7, die für den origi- der amtlichen Vermessung zustän- dig ist,

  1. meldet dem Bundesamt für Landestopografie die Flüge zur Erfas- sungvonGeobasisdatengemässArt.27derVerordnungvom21.Mai 2008überdieLandesvermessung(LVV)11 undkoordiniertdieFlüge

Art. 3

zur Erfassung von Geodaten nach Abs. 1 KGeoIG5.

.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

. Abschnitt: Inhalt der amtlichen Vermessung

Art. 2 Erweiterungen Bestandteile d a. bewilligung b. Bauten klei oder mit Ansch

Ergänzend zum bundesrechtlich vorgegebenen Inhalt sind er amtlichen Vermessung: spflichtige Bauten mit einer Fläche ab 6 m2, ner als 6 m2 mit selbstständiger Versicherungsnummer luss an das öffentliche Versorgungs- und Entsor- gungsnetz,

  1. im Grundbuch angemerkte Servitutsgewässer,
  2. Durchleitungs- und Wegrechte, die in das Grundbuch aufgenom- men werden,
  3. Textpositionen für die Übersichtsplanproduktion.

DieGemeindenkönnenergänzendzumkantonalenObjektkatalog den Inhalt der amtlichen Vermessung erweitern.15

. Abschnitt: Vermarkung

  1. Grenzfeststellung

Art. 3

Verfahren menlegunge verpflicht denen Gren Grenzverla Bei der Ersterhebung und der Erneuerung bei Güterzusam- n sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer et, innert der von der Gemeinde gesetzten Frist die vorhan- zzeichen sichtbar zu machen und bei der Bestimmung des ufs mitzuwirken. Grenz- bereinigungen

Art. 4

Grenzbereinigungen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VAV7 kön-

Art. 78

nen als vereinfachte Landumlegung gemäss gesetzes vom 2. September 19796 durchgefü des Landwirtschafts- hrt werden. Zusammen- gebaute Gebäude

Art. 5

Bei zusammengebauten Gebäuden gilt in der Regel die Mitte der Trenn- oder Grenzmauer im Erdgeschoss als Grenze.

Art. 6

Hoheitsgrenzen Hoheitsgrenzen dürfen Grundstücke nicht durchschneiden. Öffentliche Auflage und Einsprache- verfahren

Art. 7

Die Pläne, in denen die Lage der provisorischen oder defini- tivenGrenzzeicheneingetragenwordensind,werdenwährend30Tagen öffentlich aufgelegt.

Während der Auflagefrist kann jede Person, die in ihren Interes- sen betroffen ist, gegen die Pläne beim Gemeindevorstand14 schriftlich und begründet Einsprache erheben. Der Gemeindevorstand14 erledigt die Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständigung.

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Kann eine Einsprache nichteinvernehmlicherledigtwerden,über- weist sie der Gemeindevorstand14 an das Grundbuchamt. Dieses ver-

Art. 271

fährt nach B. Anbringe Vermessungs EG ZGB3. n der Vermessungszeichen - zeichen

Art. 8

DieVermessungsaufsichterlässtWeisungenüberdenEinsatz der amtlichen Vermessungszeichen und die Anforderungen an deren Qualität. Verzicht, Wieder- herstellung

Art. 9

Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann nach Weisung der Vermessungsaufsicht verzichtet werden:

Art. 17

a. in den Fällen gemäss b. bei Feld- und Waldweg c. bei öffentlichen Gewä d. bei flächenmässig aus Abs. 2 VAV7, en, ssern, geschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten. Schutz der Fixpunkte und Grenzzeichen

Art. 10

AmtlicheVermessungszeichenmüssendurchdieNachfüh- rungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer nach Weisung der Vermessungsaufsicht gesetzt, beseitigt oder wiederhergestellt werden.

Die Vermessungsaufsicht kann Lagefixpunkte und Höhenfix- punkte im Grundbuch gebührenfrei anmerken lassen.

. Abschnitt: Prüfung und Anerkennung Öffentliche Auflage

Art. 11

Ort, Beginn und Dauer der öffentlichen Auflage gemäss Art.28VAV7,dieEinsprachemöglichkeitunddieFolgendesEinsprache- verzichts werden im kantonalen Amtsblatt und in den Publikations- organen der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht.

DenGrundeigentümerinnenundGrundeigentümernwerdendiese Angaben mit eingeschriebenem Brief unter Beilage einer Auflistung ihrer Grundstücke mit Liegenschaftsbeschrieben (Güterzettel) mitge- teilt.

Art. 12 Rechtsmittel Interessen be

Während der Auflagefrist kann jede Person, die in ihren troffen ist, gegen die aufgelegten Unterlagen gemäss

Art. 28

Abs. 2 VAV7 und den Güterzettel beim Gemeindevorstand14 schriftlichundbegründetEinspracheerheben.DerGemeindevorstand14 erledigt die Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständi- gung.

.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

Gehen keine Einsprachen ein oder können diese gütlich erledigt werden, gilt die Vermessung als anerkannt. Die Kosten für nachträg- liche Berichtigungen hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigen- tümer zu tragen.

Gegen den Entscheid des Gemeindevorstands14 kann Rekurs an die Baudirektion erhoben werden.

Art. 13

Genehmigung Erneuerung b denVerifikat des Gemeinde Erledigung v Die Baudirektion genehmigt die Ersterhebung oder die ei Güterzusammenlegungen. Sie stützt sich dabei auf ionsberichtderVermessungsaufsichtundaufdenBericht vorstands14 über die Planauflage und die erstinstanzliche on Einsprachen. Flächen- differenz bei Erneuerungen

Art. 14

Nach einer Erneuerung, welche die Informationsebene Lie- genschaften einschliesst, wirdden Grundeigentümerinnen und Grund- eigentümern in geeigneter Form und dem Grundbuchamt schriftlich das alte und das neue Flächenmass mitgeteilt. Flächendifferenzen, die ausserhalb der Toleranzen alter Ordnung liegen, werden begründet.

. Abschnitt: Nachführung und Vermessung Nachführungs- stelle

Art. 15

Die Gemeinden sind zuständig für die laufende Nachfüh-

Art. 23

rung gemäss rungsrat die 2 Die Arbeit VAV7. Für besondere Gebiete kann der Regie- Zuständigkeit abweichend regeln.15 en der laufenden Nachführung sind durch Personen

Art. 17

auszuführen, die im Geometer-Register gemäss meterverordnung vom 21. Mai 20089 eingetragen ff. der Geo- sind (Nachführungs- stellen).

Die Nachführungsstellen erhalten von allen staatlichen Organi- sationen, Behörden und Amtsstellen unentgeltlich diejenigen Eigen- tums-, Grundstücks- und Gebäudedaten, die sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Nachführung während Erst- erhebung, Erneuerung oder Land- umlegung

Art. 16

Während des Verfahrens einer Ersterhebung, Erneuerung oder Güterzusammenlegung ist die damit beauftragte Person mit eid- genössischemIngenieur-GeometerpatentfürdielaufendeNachführung verantwortlich.

Während einer Erneuerung, bei der die Informationsebenen Fix- punkte und Liegenschaften nicht betroffen sind, bleibt die Nachfüh- rungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer verantwortlich für die Nachführung.

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AuswichtigenGründenkannderGemeindevorstand14 imEinver- nehmen mit der Vermessungsaufsicht eine andere Regelung treffen.

Die Vermessungsaufsicht bestimmt die Einzelheiten der Daten- und Aktenübergabe.

Art. 17

Gebühren Nachführu Die Baudirektion setzt den Gebührentarif für die laufende ng fest.

Art. 18 Meldepflicht a. von den Gr jede Änderung b. vom Grundb 1. im Grundbu 2. im Grundbu rungenvonGrun

Der Nachführungsstelle werden gemeldet: undeigentümerinnen und Grundeigentümern: , die den Inhalt der amtlichen Vermessung betrifft; uchamt: ch oder Grundregister vollzogene Mutationen, ch oder Grundregister eingetragene Handände- dstückenunddieBegründungvonStockwerk- eigentum;

  1. von der Baubehörde: Bauten und Anlagen, die eine Änderung des Inhalts der amtlichen Vermessung bewirken;
  2. von den zuständigen Behörden oder Amtsstellen:

. Änderungen am Waldwegnetz,

. Rodungen,

. Aufforstungen,

. Waldfeststellungen,

. Änderungen im Bestand der öffentlichen Gewässer,

. bauliche Veränderungen von Verkehrsanlagen und öffentlichen Gewässern,

. Änderungen von Lage- und Höhenfixpunkten 1 und 2,

. Änderungen von Kantons- und Gemeindegrenzen;

  1. von den Werkeigentümerinnen und Werkeigentümern:

. Erstellung, Abbruch und Veränderungen von oberirdischen Hoch- und Höchstspannungsleitungen,

. Erstellung, Abbruch, Veränderungen und Druckverminderung von Rohrleitungen (einschliesslich der Signalpunkte zur Kenn- zeichnungderLage)gemässRohrleitungsgesetzvom4.Oktober 196312;

.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) f.15 von der Gebäudeversicherung Kanton Zürich:

. Gebäudedaten (Gebäudeversicherungsnummer, Gebäudead- resse,-art,-volumenund-status,Erstellungsjahr,Nutzungscode und -beschrieb),

. weitere Informationen (Schätzdatum und -grund, Meldegründe, Gebäudereferenz, Bauzeitversicherung).

Wird ein Lagefixpunkt 1 oder 2 oder ein Höhenfixpunkt 1 oder 2 gefährdetoderzerstört,meldendieVerursacherinoderderVerursacher, die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, die Nachführungs- stelle sowie kommunale und kantonale Amtsstellen dies unverzüglich der Vermessungsaufsicht.

Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen zum Inhalt und Zeit- punkt sowie zur Form des Meldewesens. Nachführungs- frist

Art. 19

Bewilligte Bauten und Anlagen sind in der Regel spätes-

Art. 326

tens auf den Zeitpunkt der Baufreigabe nach Baugesetzes (PBG) vom 7. September 19754, au Anlagen innert eines Jahres seit der Bauvoll des Planungs- und sgeführte Bauten und endung in die amtliche Vermessung aufzunehmen.

Die Vermessungsaufsicht regelt die Einzelheiten über die aufzu- nehmenden Objekte.

Art. 20 Mutationen meter erste

Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeo- llt zuhanden des Grundbuchamtes einen Mutationsplan

Art. 66

TVAV und eine Mutationstabellegemäss mit Grundstücksbeschreibung für

(Mutationsurkunde) :

  1. Grenzänderungen,
  2. die Errichtung, Änderung und Löschung von flächenmässig aus- geschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten.

Nach dem grundbuchamtlichen Vollzug der Mutation wird der Datensatz der amtlichen Vermessung nachgeführt.

Bei Bestandesänderungen werden dem Grundbuchamt für den gültigen Zustand der betroffenen Grundstücke Beschreibungen gelie- fert. Nicht vollzogene Mutationen

Art. 21

Kann eineMutationwegenSäumnisderGrundeigentüme- rin oder des Grundeigentümers grundbuchamtlich nicht vollzogen wer- den, mahnt die Nachführungsstelle sie oder ihn ein Jahr nach Ausfüh- rung der Mutation unter Hinweis auf die Kostenfolgen.

BleibtdieMahnungunbeachtet,istdieVermessungsaufsichtbefugt, auf Antrag der Nachführungsstelle die Mutation zu annullieren.

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.1.18 - 99 Geschäfts- verkehr mit den Grundbuch- ämtern

Art. 22

DieVermessungsaufsicht regeltinAbsprache mitdemNota- riatsinspektorat den Datenaustausch und den übrigen Geschäftsver- kehr zwischen den Nachführungsstellen und den Grundbuchämtern. Verwaltung und Archivierung

Art. 23

Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen über die Ver- waltung, Archivierung und Historisierung der Bestandteile der amt- lichen Vermessung.

. Abschnitt: Datenabgabe

Art. 24

Die Vermessungsaufsicht bestimmt:

  1. wer neben der Vermessungsaufsicht und der Nachführungsstelle berechtigt ist, Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermes- sung abzugeben,
  2. wer Einsicht zu gewähren hat,
  3. wie der Datenaustausch zu gewährleisten ist,
  4. die Auflagen und Bedingungen für die Datennutzung.

Die Vermessungsaufsicht ist zuständig für15

  1. die Erstellung und Abgabe des Basisplans der amtlichen Vermes- sung,
  2. die Bereitstellung der zentralen Download-Dienste für Daten der amtlichen Vermessung,
  3. den Datenaustausch zwischen den Behörden und Amtsstellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.

. Abschnitt: Kostentragung und Beiträge

  1. Kostentragung

Art. 25

Zahlungspflicht son, die im Zeit tümer des Grunds ZurZahlungderVermessungskostenverpflichtetistdiePer- punkt der Rechnungsstellung Eigentümerin oder Eigen- tückes ist. Wieder- herstellung von Vermessungs- zeichen

Art. 26

Die Kostenträger gemäss §§ 24 und 25 KGeoIG5 können für die Kosten der Wiederherstellung schadhafter oder fehlender Ver- messungszeichenaufVerursacherinnenundVerursacherRückgriffneh- men.

.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

Sofern die Verursacherin oder der Verursacher nicht festgestellt werden kann, tragen die Kosten für die Wiederherstellung von Ver- messungszeichen:

  1. bei Grenzzeichen zu gleichen Teilen die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer,
  2. bei Lage- und Höhenfixpunkten 3 die Gemeinden.

Art. 27 Rückgriff meindendie die Kosten sie nicht

Bei der Anpassung von Gemeindegrenzen tragen die Ge- VerfahrenskostennachMassgabederAnstosslängesowie für die Nachführung in ihren Vermessungswerken, soweit einer Verursacherin oder einem Verursacher belastet werden können.

Erfolgt die Anpassung auf Veranlassung eines Dritten, trägt die- serdieKosten.DieKostenfürdieVermarkungmitbesonderenGrenz- zeichen und die Verfahrens- und Nachführungskosten nach Güter- zusammenlegungen dürfen jedoch nicht überwälzt werden.

Art. 28

Rechtsmittel bung kann Ein Der Gemeindev Weg der Verst Gegen die beabsichtigte Kostenverlegung bei der Ersterhe- sprache beim Gemeindevorstand14 erhoben werden. orstand14 erledigt Einsprachen soweit möglich auf dem ändigung.

  1. Beiträge Kostenanteile, Pauschalen

Art. 29

DerKantonrichtetdenGemeindenfolgendeKostenanteile an die beitragsberechtigten Kosten aus:

  1. für die Ersterhebung 20%,
  2. für die Erneuerung 25%,
  3. für die Ersterhebung oder Erneuerung der Gebäudeadressen 40%,
  4. für die Erneuerung bei Güterzusammenlegungen 40%.

Die Vermessungsaufsicht legt die beitragsberechtigten Kosten fest.

Die Beiträge können pauschaliert werden. Die Vermessungsauf- sicht setzt die Pauschalen fest.

Art. 2

Die Kosten für Erweiterungen gemäss Abs. 2 sind nicht bei- tragsberechtigt. Mindest- beiträge, Teilzahlungen

Art. 30

Beiträge unter Fr. 2000 werden nicht ausbezahlt.

Teilzahlungen betragen mindestens Fr. 20000.

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.1.18 - 99

. Abschnitt: Geografische Namen Geografische Namen der amtlichen Vermessung

Art. 31

Die Vermessungsaufsicht ist in Zusammenarbeit mit den Gemeinden für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen

Art. 8

Vermessung gemäss geografischen Name der Verordnung vom 21.Mai 2008 über die n (GeoNV)10 und fürdieGebietszuordnungzustän- dig.

Sie regelt das Verfahren für das Erheben, Nachführen und Ver- walten dieser Namen.

Der Regierungsrat setzt eine Nomenklaturkommission gemäss

Art. 9

GeoNV10 ein.15 Postalische Ortschaften

Art. 32

DieVermessungsaufsichtistdiezuständigekantonaleStelle

Art. 21

gemäss 2 Sie a dem Zür Strasse Gewässe GeoNV10. rbeitet mit den Gemeinden, der Schweizerischen Post und cher Verkehrsverbund zusammen. n- und rnamen

Art. 33

Zuständig für die Festlegung der Strassen- und Gewässer- namen sind

  1. für Nationalstrassen der Bund,
  2. für Staatsstrassenausserhalb derStädte Zürich undWinterthurder Kanton,
  3. für übrige Strassen und öffentliche Gewässer die Gemeinden.

DieVermessungsaufsichterlässtWeisungenzurSchreibweisevon Strassennamen und Namen der öffentlichen Gewässer.

. Abschnitt: Gebäudeadressen

Art. 34

1 Die Gemeinden teilen den Bauten gemäss § 2 Abs. 1 lit. a und b eine Gebäudeadresse zu.

Die Gebäudeadresse setzt sich aus der Ortschaft, der Postleitzahl, der Lokalisation und der Hausnummer zusammen.

DieVermessungsaufsichtregeltdasVerfahrenfürdasFestsetzen, Erheben und Nachführen der Gebäudeadressen und erlässt Weisun- gen zur Gebäudeadressierung.

.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 35

Vollzug Die Vermessungsaufsicht legt das Lagebezugssystem gemäss

Art. 57

Abs. 2 VAV7 fest. Übergangs- bestimmung

Art. 36

Bis zur Einführung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen entrichtet der Kanton Kostenanteile von

% der beitragsberechtigten Kosten für die Erhebung

Art. 36

a. der Nutzungszonen gemäss § der Gestaltungspläne ausserha b. der Grundwasserschutzzonen , 39und46Abs. 2 und 3 PBG4 und lb dieser Zonen, ,

Art. 96

c. der Baulinien gemäss PBG4,

Art. 67

d. der Gewässerabstandslinien gemäss PBG4,

Art. 66

e. der Waldabstandslinien gemäss PBG4,

Art. 13

f. der Waldgrenzen gemäss des Bundesgesetzes vom 4. Okto- ber 1991 über den Wald13.

OS 67, 369; Begründung siehe ABl 2012-07-13.

Inkrafttreten: 1. November 2012.

LS 230.

LS 700.1.

LS 704.1.

LS 910.1.

SR 211.432.2.

SR 211.432.21.

SR 211.432.261.

SR 510.625.

SR 510.626.

SR 746.1.

SR 921.0.

Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Fassung gemäss RRB vom 30. August 2017 (OS 72, 510; ABl 2017-09-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.