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704.13

Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

KÖREBKV

Präambel

KÖREBKV 704.13

1.1.18 - 99

Kantonale Verordnung

über den Kataster der öffentlich-rechtlichen

Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)

(vom 27. Juni 2012)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 15

gestützt auf des Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) vom 24. Ok- tober 20113, beschliesst:

  1. Allgemeines

Art. 1

SoweitdieseVerordnungkeinebesonderenVorschriftenent- hält, gilt die Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) vom

. Juni 20124.

  1. Inhalt und Aufnahmeverfahren

Art. 2

Inhalt

Inhalt des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentums-

Art. 16

beschränkungen (Kataster) gemäss vom 5. Oktober 2007 über Geoinfor KGeoIV4 als Gegenstand des Katast Abs. 3 des Bundesgesetzes mation6 sind die in Anhang 1 und 2 ers bezeichneten eigentümerver- bindlichen Geobasisdaten. Informations- tiefe

Art. 3

DasAmtfürRaumentwicklung(ARE) legtinAbsprachemit

Art. 2

den zuständigen Stellen sowie den kantonalen Fachstellen gemäss KGeoIV4 und den Gemeinden die Informationstiefe des Inhalts des

Art. 6

Katasters fest und ergänzt die aufgrund der § gegebenen Daten- und Darstellungsmodelle bezü und 7 KGeoIV4 vor- glich der Kataster- anforderungen. Aufnahme- verfahren

Art. 4

1 FürdieAufnahmevonDatenindenKatasterlegtdasARE in Absprache mit den zuständigen Stellen, den kantonalen Fachstellen und den Gemeinden den Bearbeitungsablauf fest.

.13 KÖREBKV

Es bestimmt

  1. die formelle Qualität der Informationen,
  2. die Grundsätze der Verknüpfung der laufenden Änderungen mit den Inhalten des Katasters und deren Verfügbarmachung im Inter- net,
  3. die Meldepflicht betreffend die laufenden Änderungen. Zusatz- informationen

Art. 5

Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters dürfen als un- verbindliche Informationen weitere Geobasisdaten nach Anhang 2 KGeoIV4 dargestellt werden.

Informationen über laufende Änderungen von öffentlich-recht- lichen Eigentumsbeschränkungen werden mit dem Inhalt des Katas- ters verknüpft. Diese Informationen gelten als bekannt.

  1. Beglaubigung

Art. 6

Das ARE bestimmt, wer neben dem ARE berechtigt ist, beglaubigte Katasterauszüge abzugeben.

  1. Organisation Verantwortliche Stelle

Art. 7

1 Dem ARE obliegt die Katasterleitung. Es ist die für den Kataster verantwortliche Stelle.

Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

  1. Planung und Steuerung des Katasters,
  2. Aufsicht über alle am Kataster beteiligten Stellen,
  3. Vorgabe von Standards,
  4. Qualitätsmanagement,
  5. Festlegung der Katasterbearbeitung, insbesondere der Kataster- bearbeiterorganisationen,
  6. Bezeichnung weiterer Stellen, die neben dem ARE und den Nach- führungsstellen der amtlichen Vermessung berechtigt sind, Katas- terauszüge abzugeben,
  7. Erlass von Weisungen über die Historisierung und Archivierung des Inhalts des Katasters, in Absprache mit den zuständigen Stel- len,
  8. Festlegung einer Schnittstelle für den Datenaustausch zwischen dem ÖREB-Kataster, den zuständigen Stellen und den Nachfüh- rungsstellen der amtlichen Vermessung.

KÖREBKV 704.13

.1.18 - 99 Kataster- infrastruktur

Art. 8

1 Das ARE stellt die Katasterinfrastruktur bereit, gewähr- leistet die Verfügbarkeit des Bearbeitungssystems sowie der Daten und macht den Kataster zugänglich.

Es ist zuständig für die Historisierung des Inhalts des Katasters. Kataster- bearbeitung

Art. 9

1 Die zuständige Stelle stellt bestehende Geobasisdaten für die Übernahme in den Kataster bereit. Laufende Änderungen werden gemäss Weisung der Katasterleitung abgewickelt.

Die Bearbeitung der Katasterinhalte auf dem Katastersystem er- folgt für alle Themen gemeindeweise. Die Katasterleitung kann für besondere Themen Ausnahmen genehmigen.

Die Gemeinde schliesst mit einer berechtigten Katasterbearbei- terorganisation einen Nachführungsvertrag ab. Dieser wird von der Katasterleitung genehmigt.

  1. Finanzierung

Art. 10

Kanton a. die b. die für die c. die d. beso oder na

1 Der Kanton trägt die Kosten für Bearbeitung des Inhalts des Katasters in seiner Zuständigkeit, Bereitstellung des Inhalts des Katasters in seiner Zuständigkeit Aufnahme in den Kataster, Bereitstellung der Informationen über laufende Änderungen, ndere Anpassungen des Katasters von grossem kantonalem tionalem Interesse,

Art. 7

e. die Katasterleitung gemäss f. die Bereitstellung der Kata , sterinfrastruktur und die Zugänglich-

Art. 8

machung des Katasters gemäss g. die Historisierung und Arc 2 Der Kanton richtet den Geme a. 20%derKostenfürdieErsterfa , hivierung des Inhalts des Katasters. inden folgende Kostenanteile aus: ssungderGeobasisdaten,dieGegen- stand des Katasters sind,

  1. 20% der Kosten für die Anpassung bestehender Geobasisdaten an die Referenzdaten der amtlichen Vermessung und an die Daten- modelle des Bundes und des Kantons.

Das ARE legt die beitragsberechtigten Kosten fest.

Die Beiträge können pauschaliert werden. Das ARE setzt die Pauschalen fest.

Kantonsbeiträge unter Fr. 2000 werden nicht ausbezahlt.

.13 KÖREBKV

Art. 11

Gemeinden a.7 die Be b. die Ber für die Au c. die Ber Die Gemeinden tragen die Kosten für arbeitung des Inhalts des Katasters in ihrer Zuständigkeit, eitstellung des Inhalts des Katasters in ihrer Zuständigkeit fnahme in den Kataster, eitstellung der Informationen über laufende Änderungen.

Art. 12

Dritte tragode die den F. Schl Kanton und Gemeinden können die Kosten für einen Ein- reineNachführungganzoderteilweisederPersonübertragen, Aufwand verursacht hat. ussbestimmungen

Art. 13

Einführung nuar 2014 u 2 DieBaudir Einführung.

Die Gemeinden führen den Kataster zwischen dem 1. Ja- nd dem 1. Januar 2020 ein. ektionbestimmtfürjedeGemeindedenZeitpunktder Sie hört vorgängig die Gemeinde an.

Art. 14

OS 67, 380; Begründung siehe ABl 2012-07-13.

Inkrafttreten: 1. November 2012.

LS 704.1.

LS 704.11.

LS 704.12.

SR 510.62.

Fassung gemäss RRB vom 30. August 2017 (OS 72, 512; ABl 2017-09-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Aufgehoben durch RRB vom 30. August 2017 (OS 72, 512; ABl 2017-09-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.