gestützt auf des Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) vom 24. Ok- tober 20113, beschliesst:
- Allgemeines
704.13
KÖREBKV 704.13
1.1.18 - 99
Kantonale Verordnung
über den Kataster der öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)
(vom 27. Juni 2012)1, 2
Der Regierungsrat,
gestützt auf des Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) vom 24. Ok- tober 20113, beschliesst:
SoweitdieseVerordnungkeinebesonderenVorschriftenent- hält, gilt die Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) vom
. Juni 20124.
Inhalt
Inhalt des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentums-
beschränkungen (Kataster) gemäss vom 5. Oktober 2007 über Geoinfor KGeoIV4 als Gegenstand des Katast Abs. 3 des Bundesgesetzes mation6 sind die in Anhang 1 und 2 ers bezeichneten eigentümerver- bindlichen Geobasisdaten. Informations- tiefe
DasAmtfürRaumentwicklung(ARE) legtinAbsprachemit
den zuständigen Stellen sowie den kantonalen Fachstellen gemäss KGeoIV4 und den Gemeinden die Informationstiefe des Inhalts des
Katasters fest und ergänzt die aufgrund der § gegebenen Daten- und Darstellungsmodelle bezü und 7 KGeoIV4 vor- glich der Kataster- anforderungen. Aufnahme- verfahren
1 FürdieAufnahmevonDatenindenKatasterlegtdasARE in Absprache mit den zuständigen Stellen, den kantonalen Fachstellen und den Gemeinden den Bearbeitungsablauf fest.
.13 KÖREBKV
Es bestimmt
Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters dürfen als un- verbindliche Informationen weitere Geobasisdaten nach Anhang 2 KGeoIV4 dargestellt werden.
Informationen über laufende Änderungen von öffentlich-recht- lichen Eigentumsbeschränkungen werden mit dem Inhalt des Katas- ters verknüpft. Diese Informationen gelten als bekannt.
Das ARE bestimmt, wer neben dem ARE berechtigt ist, beglaubigte Katasterauszüge abzugeben.
1 Dem ARE obliegt die Katasterleitung. Es ist die für den Kataster verantwortliche Stelle.
Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
KÖREBKV 704.13
.1.18 - 99 Kataster- infrastruktur
1 Das ARE stellt die Katasterinfrastruktur bereit, gewähr- leistet die Verfügbarkeit des Bearbeitungssystems sowie der Daten und macht den Kataster zugänglich.
Es ist zuständig für die Historisierung des Inhalts des Katasters. Kataster- bearbeitung
1 Die zuständige Stelle stellt bestehende Geobasisdaten für die Übernahme in den Kataster bereit. Laufende Änderungen werden gemäss Weisung der Katasterleitung abgewickelt.
Die Bearbeitung der Katasterinhalte auf dem Katastersystem er- folgt für alle Themen gemeindeweise. Die Katasterleitung kann für besondere Themen Ausnahmen genehmigen.
Die Gemeinde schliesst mit einer berechtigten Katasterbearbei- terorganisation einen Nachführungsvertrag ab. Dieser wird von der Katasterleitung genehmigt.
Kanton a. die b. die für die c. die d. beso oder na
1 Der Kanton trägt die Kosten für Bearbeitung des Inhalts des Katasters in seiner Zuständigkeit, Bereitstellung des Inhalts des Katasters in seiner Zuständigkeit Aufnahme in den Kataster, Bereitstellung der Informationen über laufende Änderungen, ndere Anpassungen des Katasters von grossem kantonalem tionalem Interesse,
e. die Katasterleitung gemäss f. die Bereitstellung der Kata , sterinfrastruktur und die Zugänglich-
machung des Katasters gemäss g. die Historisierung und Arc 2 Der Kanton richtet den Geme a. 20%derKostenfürdieErsterfa , hivierung des Inhalts des Katasters. inden folgende Kostenanteile aus: ssungderGeobasisdaten,dieGegen- stand des Katasters sind,
Das ARE legt die beitragsberechtigten Kosten fest.
Die Beiträge können pauschaliert werden. Das ARE setzt die Pauschalen fest.
Kantonsbeiträge unter Fr. 2000 werden nicht ausbezahlt.
.13 KÖREBKV
Gemeinden a.7 die Be b. die Ber für die Au c. die Ber Die Gemeinden tragen die Kosten für arbeitung des Inhalts des Katasters in ihrer Zuständigkeit, eitstellung des Inhalts des Katasters in ihrer Zuständigkeit fnahme in den Kataster, eitstellung der Informationen über laufende Änderungen.
Dritte tragode die den F. Schl Kanton und Gemeinden können die Kosten für einen Ein- reineNachführungganzoderteilweisederPersonübertragen, Aufwand verursacht hat. ussbestimmungen
Einführung nuar 2014 u 2 DieBaudir Einführung.
Die Gemeinden führen den Kataster zwischen dem 1. Ja- nd dem 1. Januar 2020 ein. ektionbestimmtfürjedeGemeindedenZeitpunktder Sie hört vorgängig die Gemeinde an.
OS 67, 380; Begründung siehe ABl 2012-07-13.
Inkrafttreten: 1. November 2012.
LS 704.1.
LS 704.11.
LS 704.12.
SR 510.62.
Fassung gemäss RRB vom 30. August 2017 (OS 72, 512; ABl 2017-09-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
Aufgehoben durch RRB vom 30. August 2017 (OS 72, 512; ABl 2017-09-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.