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704.14

Leitungskatasterverordnung

LKV

Präambel

Leitungskatasterverordnung (LKV) 704.14 Leitungskatasterverordnung (LKV) (vom 26. Januar 2022)1, 2

Der Regierungsrat, gestützt auf

§ 19 Abs. 3 des Kantonalen Geoinformationsgesetzes vom

24. Oktober 20113, beschliesst:

§ 1 1 Der kantonale Leitungskataster umfasst alle ober- und unter- Geltungsbereich

irdischen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Trassen und die zuge- hörigen baulichen Objekte der Medien Abwasser, Elektrizität, Fern- wärme, Gas, Kommunikation und Wasser. 2 Zusätzlich können weitere Medien und Leitungselemente sowie

die Projektperimeter im kantonalen Leitungskataster dargestellt wer- den. 3 Die Leitungskatasterinformationen werden durch Metadaten be-

schrieben. Diese umfassen zusätzlich die Zuständigkeitsperimeter der verschiedenen Leitungsmedien.

§ 2 In dieser Verordnung bedeuten: Begriffe

a. Werkinformationen: die Gesamtheit aller Daten eines Mediums, die eine Eigentümerin oder ein Eigentümer der Leitungen für den Betrieb und den Unterhalt des Werks benötigt, b. Leitungskatasterinformationen: Teil der Werkinformationen über die Leitungen und Trassen sowie die zugehörigen baulichen Ob- jekte, c. Leitungskatasterauszug: digitaler grafischer Auszug aus den Lei- tungskatasterinformationen, d. Zuständigkeitsperimeter: Gebiet der dargestellten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen (Endversorgung), der Transportleitun- gen (Durchleitungen) und optional das potenzielle Erschliessungs- gebiet einer Eigentümerin oder eines Eigentümers der Leitungen.

§ 3 1 Das Amt für Raumentwicklung leitet den kantonalen Lei- Katasterleitung

tungskataster. 2 Die Katasterleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: sie

a. beaufsichtigt die am kantonalen Leitungskataster beteiligten Stel- len, b. gibt Standards vor,

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c. betreibt ein zentrales System zur Datenlieferung und Datenbereit- stellung, d. betreibt ein zentrales Leitungskatasterportal, e. stellt Darstellungs- und Downloaddienste bereit, f. regelt die erforderlichen Prozesse für den Zugang und die Nutzung, g. führt ein Monitoring durch. 3 Sie setzt eine beratende Fachkommission für den kantonalen Lei-

tungskataster ein. Eigentüme-

§ 4 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen sind

rinnen und verpflichtet zur Eigentümer a. Lieferung der Leitungskatasterinformationen nach den vorgegebe- nen Standards 1. am Ende jeden Quartals und 2. nach jeder Änderung in den Werkinformationen, die für den kantonalen Leitungskataster von Bedeutung ist, b. Bewirtschaftung der Metadaten im zentralen System, c. Bereinigung der Leitungskatasterinformationen. Zugang

§ 5 1 Der Zugang zum Leitungskatasterportal erfolgt über eine

automatische Benutzerregistrierung. 2 Die Nutzung der Dienste setzt eine geprüfte Benutzerregistrierung

voraus. 3 Die Katasterleitung löscht die Anmeldedaten für die Benutzer-

registrierung sechs Monate nach der letzten Anmeldung. 4 Sie kann den Zugang sperren.

Nutzung

§ 6 1 Die Nutzung des zentralen Leitungskatasterportals umfasst

die Einsicht in einen eingeschränkten Ausschnitt des kantonalen Lei- tungskatasters sowie den Bezug eines Leitungskatasterauszugs und von Daten. 2 Die Katasterleitung kann für die Nutzung der Daten und Dienste

technische und verwaltungsorganisatorische Massnahmen treffen. Monitoring

§ 7 Das Monitoring umfasst insbesondere die Überprüfung des

Betriebs des zentralen Leitungskatasterportals, der Benutzerregistrie- rung sowie der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Besondere

§ 8 Die Katasterleitung kann für besondere Gebiete auf begrün-

Gebiete detes Gesuch hin a. die Entlassung aus der Lieferungspflicht der gebietsinternen Lei- tungen verfügen, b. die Nutzungsrechte einschränken.

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§ 9 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen müssen Übergangs-

ihre Lieferpflicht erstmals spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten die- bestimmung ser Verordnung erfüllen.

1 OS 77, 198; Begründung siehe ABl 2022-02-04. 2 Inkrafttreten: 1. Mai 2022. 3 LS 704.1.

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