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704.16

Verordnung über das Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik

GWDV

Präambel

Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV) 704.16

1.4.22 -116

Verordnung

über das Gebäude- und Wohnungsregister

und die Datenlogistik (GWDV)8

(vom 29. Januar 2014)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf die Verordnung vom 9.Juni 2017 über das eidgenössische

Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)7 und das Kantonale Geo-

informationsgesetz vom 24.Oktober 20114,8

beschliesst:

A. Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Datenhaltung: elektronische Speicherung von Daten,
  2. Datenintegration: Zusammenführen von Informationen aus ver- schiedenen Datenbeständen, um die Daten für verschiedene Auf- gaben nutzbar zu machen,
  3. Datenübermittlung: Datentransport und Weitergabe von Daten insbesondere im Abrufverfahren,
  4. Gebäude- und Wohnungsregister (GWR): eidgenössisches Register mit Angaben zu Gebäuden mit den dazugehörigen Wohnungen gemäss VGWR,

Art. 3

e. öffentliche Organe: Organe gemäss formation und den Datenschutz (IDG) v des Gesetzes über die In- om 12. Februar 20073 und

Art. 3

Bst. h des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Daten- schutz6,

  1. zuständigeStelle:Stelle,dieaufgrunddergesetzlichenRegelungfür das Erheben, Nachführen und Verwalten der Daten zuständig ist,
  2. Erhebungsstellen Baustatistik: Stellen, die zu Statistikzwecken zur Bautätigkeit befragt werden,
  3. kombinierte Bau-/GWR-Erhebung: Führen der Baustatistik kom- biniert mit der Erhebung von Änderungen am GWR.

.16 Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV)

  1. Gebäude- und Wohnungsregister des Kantons Zürich

Art. 2

Zuständigkeiten desamt für Stati derlichen Verein

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) schliesst mit dem Bun- stik (BFS) die für die Umsetzung des Bundesrechts erfor- barungen ab.

  1. Koordina- tionsstelle

Art. 3

1 Das ARE führt die kantonale Koordinationsstelle gemäss Art.5 Abs.1 VGWR.

Die kantonale Koordinationsstelle:

  1. betreut die Erhebungsstellen Baustatistik fachlich hinsichtlich der kombinierten Bau-/GWR-Erhebung mit Ausnahme der Städte mit anerkanntem GWR,
  2. stellt in Absprache mit dem BFS sicher, dass die Daten des GWR regelmässig aktualisiert werden,
  3. betreibt ein Auskunftssystem mit einer Kopie der Daten des BFS.

Art. 5

c. Gemeinden Registerdaten

Die Gemeinden sind für die Erhebung und Nachführung der sowie deren Übermittlung an das GWR verantwortlich.

Art. 6

  1. Kantonale Datenlogistik

Art. 7

ARE

1 Das ARE:

Art. 8

a. koordiniert die Dienstleistungen gemäss b. schliesst mit den zuständigen Stellen Ve , reinbarungen über die Dienst-

Art. 8

leistungen gemäss c. setzt im Einver rung und -Führung mittlung im Aufgab 2 Die Vereinbarung übermittlung, die und die Kostenverr ab, nehmen mit den Gremien der kantonalen IKT-Steue- Standards und Schnittstellen für die Datenüber- enbereich der Datenlogistik fest. regelt insbesondere Art und Inhalt der Daten- zum Schutz der Daten vorzukehrenden Massnahmen echnung. Fachstelle Datenlogistik

Art. 8

1 Die Fachstelle Datenlogistik des ARE erbringt folgende Dienstleistungen:

  1. Zurverfügungstellung der Infrastruktur für die Übermittlung, Hal- tung, Integration und Bekanntgabe von Daten,
  2. Datenübermittlung zwischen den Informatiksystemen der öffent- lichen Organe,
  3. Baudirektion

Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV) 704.16

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  1. AufbauundBetriebderInformatiksystemefürdieVerwaltungvon Objekt- und Personendaten,
  2. Aufbau und Betrieb von Auskunftssystemen im Abrufverfahren,
  3. Gewährleistung der Verfügbarkeit und Bereitstellung der Daten und Dienste unter Wahrung von Bestand und Qualität.

Die Dienstleistungen werden regelmässig einer Qualitätsprüfung

Art. 13

im Sinne von 3 Die Fachste zu Selbstkost IDG3 unterzogen. lle verrechnet die Leistungen gemäss Abs.1 lit.a und b en. Die Leistungen gemäss Abs.1 lit.c–e sind kostenlos. Zuständige Stelle

Art. 9

Die zuständige Stelle:

  1. ist für den Inhalt, die Qualität und die Aktualität der Daten verant- wortlich,
  2. bietet die Daten den zuständigen Archiven zur Übernahme an,
  3. entscheidet gestützt auf die Rechtsgrundlagen ihres Fachbereichs über die Datenübermittlung,
  4. istfürdieWeitergabevonInformationeninihremFachbereichver- antwortlich.

OS 69, 113; Begründung siehe ABl 2014-02-14.

Inkrafttreten: 1.April 2014.

LS 170.4.

LS 704.1.

LS 704.12.

SR 235.1.

SR 431.841.

Fassung gemäss RRB vom 27.Oktober 2021 (OS 77, 53; ABl 2021-11-05). In Kraft seit 1.Februar 2022.

Aufgehoben durch RRB vom 27.Oktober 2021 (OS 77, 53; ABl 2021-11-05). In Kraft seit 1.Februar 2022.