Diese Verordnung findet Anwendung auf Amtshandlungen der Behörden und Verwaltungsstellen von Kanton5 und Gemeinden, die gestützt auf Vorschriften über den Schutz der Umwelt vorgenom- men werden.
. Gebührenpflicht
710.2
Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) 710.2
1.1.12 - 75
Gebührenverordnung
zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)5
(vom 3. November 1993)1
Der Regierungsrat beschliesst:
1. Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf Amtshandlungen der Behörden und Verwaltungsstellen von Kanton5 und Gemeinden, die gestützt auf Vorschriften über den Schutz der Umwelt vorgenom- men werden.
. Gebührenpflicht
Die Bewilligungs- und Kontrollorgane erheben Gebühren, insbesondere für folgende Tätigkeiten:
. Ausnahmen von der Gebührenpflicht
Nicht gebührenpflichtig sind
und Beratungsauftrag gemäss gesetzes4 fallen, sofern sie und 44 des Umweltschutz- nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden sind,
.2 Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)
. Gebührenrahmen
Die Gebühren bestimmen sich grundsätzlich nach dem Auf- wand.
Für die Personalkosten wird pro Stunde und Mitarbeiter der Zeit-Mitteltarif nach der jeweils gültigen Weisung der Baudirektion5 über die Tarif- und Spesenansätze bei Architekten- und Ingenieurauf- trägen, abzüglich 20%, in Rechnung gestellt.
Ist der Einsatz von besonderen Einrichtungen wie Mess- wagen und Messgeräte erforderlich, werden dafür Kosten pro Einsatz- tag von 1,2‰. des eingesetzten Kapitals in Rechnung gestellt.
Die Schreibgebühren werden gemäss der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden3 in Rechnung gestellt. Ebenfalls belastet werden die tatsächlichen Kosten von Veröffentlichungen.
Reisekosten werden nach den Ansätzen der Vollziehungsbestim- mungen zur Beamtenverordnung2 verrechnet.
Expertisen, die eine Behörde durch Dritte ausarbeiten lässt, werden zu den tatsächlichen Kosten belastet.
Wenn die nach Aufwand berechneten Gebühren in einem offensichtlichenMissverhältniszurBedeutungderVerrichtungfür den Gebührenschuldner stehen oder wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt, können die Gebühren herabgesetzt oder erlas- sen werden.
Im Einzelfall dürfen die Gebühren die Summe von Fr.25000 in der Regel nicht übersteigen.
Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) 710.2
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. Rückvergütungen an beigezogene Fachstellen
Muss eine Amtsstelle zur Vorbereitung ihres Entscheids eine andere beiziehen, erhebt sie für deren Aufwand Gebühren und erstattet sie der beigezogenen Amtsstelle zurück.
Fällt die beigezogene Amtsstelle in der Sache auch einen Ent- scheid, erhebt sie die Gebühren für ihren Aufwand selbst.
. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
OS 52, 563.
LS 177.111.
LS 682.
SR 814.01.
Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 609; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.