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710.2

Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts

GebV UR

Präambel

Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) 710.2

1.1.12 - 75

Gebührenverordnung

zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)5

(vom 3. November 1993)1

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung findet Anwendung auf Amtshandlungen der Behörden und Verwaltungsstellen von Kanton5 und Gemeinden, die gestützt auf Vorschriften über den Schutz der Umwelt vorgenom- men werden.

. Gebührenpflicht

Art. 2

Die Bewilligungs- und Kontrollorgane erheben Gebühren, insbesondere für folgende Tätigkeiten:

  1. Durchführen von Bewilligungsverfahren,
  2. mit besonderem Aufwand verbundene Anordnungen von Sanie- rungen,
  3. Anordnungen von Ersatzvornahmen,
  4. Kontrollen bestehender Anlagen,
  5. Beurteilungen von Umweltverträglichkeitsberichten, Kurzberich- ten und Risikoermittlungen,
  6. Einsätze bei Störfällen,
  7. besondere Dienstleistungen im Rahmen des Vollzugs des Umwelt- rechts.

. Ausnahmen von der Gebührenpflicht

Art. 3

Nicht gebührenpflichtig sind

  1. AuskünfteundBeratungen,dieunterdenallgemeinenInformations-

Art. 6

und Beratungsauftrag gemäss gesetzes4 fallen, sofern sie und 44 des Umweltschutz- nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden sind,

.2 Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)

  1. Stichproben und aufgrund von Hinweisen vorgenommene Kont- rollen, bei denen es sich nicht um die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen handelt, sofern keine Verletzung von materiellen Um- weltschutzvorschriften festgestellt wird,
  2. allgemeine Abklärungen zur Vorbereitung des Vollzugs wie das Beschaffen von Grundlagen oder Erhebungen zum Stand der Technik.

. Gebührenrahmen

Art. 4

Die Gebühren bestimmen sich grundsätzlich nach dem Auf- wand.

Art. 5

Für die Personalkosten wird pro Stunde und Mitarbeiter der Zeit-Mitteltarif nach der jeweils gültigen Weisung der Baudirektion5 über die Tarif- und Spesenansätze bei Architekten- und Ingenieurauf- trägen, abzüglich 20%, in Rechnung gestellt.

Art. 6

Ist der Einsatz von besonderen Einrichtungen wie Mess- wagen und Messgeräte erforderlich, werden dafür Kosten pro Einsatz- tag von 1,2‰. des eingesetzten Kapitals in Rechnung gestellt.

Art. 7

Die Schreibgebühren werden gemäss der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden3 in Rechnung gestellt. Ebenfalls belastet werden die tatsächlichen Kosten von Veröffentlichungen.

Reisekosten werden nach den Ansätzen der Vollziehungsbestim- mungen zur Beamtenverordnung2 verrechnet.

Art. 8

Expertisen, die eine Behörde durch Dritte ausarbeiten lässt, werden zu den tatsächlichen Kosten belastet.

Art. 9

Wenn die nach Aufwand berechneten Gebühren in einem offensichtlichenMissverhältniszurBedeutungderVerrichtungfür den Gebührenschuldner stehen oder wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt, können die Gebühren herabgesetzt oder erlas- sen werden.

Art. 10

Im Einzelfall dürfen die Gebühren die Summe von Fr.25000 in der Regel nicht übersteigen.

Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) 710.2

.1.12 - 75

. Rückvergütungen an beigezogene Fachstellen

Art. 11

Muss eine Amtsstelle zur Vorbereitung ihres Entscheids eine andere beiziehen, erhebt sie für deren Aufwand Gebühren und erstattet sie der beigezogenen Amtsstelle zurück.

Fällt die beigezogene Amtsstelle in der Sache auch einen Ent- scheid, erhebt sie die Gebühren für ihren Aufwand selbst.

. Inkrafttreten

Art. 12

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

OS 52, 563.

LS 177.111.

LS 682.

SR 814.01.

Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 609; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.