Gesundheitsgesetzes gestütztauf beschliesst I. Allgemei (GesG)vom2.April 20075,13 : ne Hygiene
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Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Präambel
Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene 710.3
1.1.12 - 75
Verordnung
über allgemeine und Wohnhygiene
(vom 20. März 1967)1
Der Regierungsrat,
Art. 53des
Art. 1
Grundsatz gebiet. Si genössisch von Gefahr A. Massnah Allgemeine Die Gemeinden fördern die Hygiene in ihrem Gemeinde- e sorgen insbesondere, soweit dies nicht kantonalen oder eid- en Behörden obliegt, für die Verhütung und Beseitigung en für Gesundheit und Wohlbefinden. men gegen Immissionen r Schutz
Art. 2
Gefährliche oder belästigende Immissionen aller Art, wie namentlich Verunreinigungen der Luft, Lärm und Erschütterungen, sind zu bekämpfen.
Handelt es sich um unbedeutende Fälle oder ausschliesslich um dieVerhütungvonSachschaden,kannderBetroffeneaufdenZivilweg verwiesen werden.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Planungs- und Bau- gesetzes3 über die Schranken der Eigentums- und Besitzausübung.10
Art. 7 Lärmige Geräte zurichten und z
Maschinen und Geräte, die Lärm verursachen, sind so ein- u bedienen, dass übermässiger oder vermeidbarer Lärm verhütet wird.
Der Regierungsrat kann verbindliche Richtlinien sowie Vorschrif- ten über die Kontrolle und deren Kosten erlassen.
.3 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene Abhilfe- massnahmen
Art. 8
Die Gemeinden treffen die erforderlichen Anordnungen zur Bekämpfung der Immissionen. Sie können Kontrollmessungen veran- lassen.
Die Gemeinden können störende Verrichtungen ganz oder teil- weise verbieten, wenn die Missstände sich durch technische oder sons- tige Massnahmen nicht ausreichend beheben lassen oder solche Mass- nahmen trotz behördlicher Aufforderung unterbleiben. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Halten von Tieren eingeschränkt oder verboten werden.11
- Abfallbeseitigung
Art. 9
§ C A a u f k –13.7 . Hygiene im Interesse des Publikums nforderungen n Anlagen nd Betriebe ür das Publi- um
Art. 14
ÖffentlicheundprivateAnlagenundBetriebe,diedemPub- likum offenstehen (Strassen, Plätze, Parkanlagen, Sportplätze, öffent- liche Gebäude, Verkaufsläden usw.), sind in reinlichem Zustand zu halten. Diese Pflicht obliegt Inhabern und Benützern. Vorschriften für Massen- veranstaltungen, Bau- und Werkplätze; öffentliche Aborte
Art. 15
Die Gemeinden erlassen für Massenveranstaltungen und dazu bestimmte Anlagen, wie namentlich für Versammlungslokale und Sportplätze, die notwendigen Vorschriften. Sie veranlassen an solchen Orten sowie auf Bau- und Werkplätzen die Einrichtung der erforder- lichen Abortanlagen.
In dicht besiedelten Gemeinden sind öffentliche Abortanlagen zu erstellen. Die Gesundheitsdirektion13 kann dies nötigenfalls auch für andere Orte mit regelmässigem Publikumsandrang vorschreiben.
- Badeplätze
Art. 16 Anforderungen nisch einwandf 2 Die Gesundhe das Badewasser das Wasser die anderen Gründe ist nach Bedar
Badeplätze, die dem Publikum offenstehen, sind in hygie- reiem Zustand zu halten. itsdirektion13 setzt die Anforderungen fest, denen zu genügen hat. Sie kann Badeverbote anordnen, wo sen Anforderungen nicht entspricht oder das Baden aus n gefährlich ist. Das Wasser in künstlichen Badebecken f zu erneuern und aufzubereiten.
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Künstliche Badeanlagen sind so einzurichten, dass Unfälle nach Möglichkeit verhütet werden. In solchen Anlagen und auf anderen stark besuchten Badeplätzen sind Rettungsgeräte bereitzuhalten.
- Ungezieferbekämpfung Behördliche Massnahmen
Art. 17
Die Gemeinden sorgen für die Bekämpfung von Schädlin- gen und Ungeziefer, welche die Gesundheit gefährden oder zu Beläs- tigungen führen können.
Sie können hiezu den Grundeigentümer oder den sonst Verant- wortlichen verhalten oder zur Kostentragung verpflichten. Vorsichts- massnahmen
Art. 18
Zu den Bekämpfungsmassnahmen sind womöglich Mittel zu verwenden, die für Menschen und Nutztiere nicht oder wenig giftig sind. Werden Gifte verwendet, sind die erforderlichen Schutzvorkeh- ren zu treffen.
Die Bekämpfung land- und forstwirtschaftlicher Schädlinge rich- tet sich nach den hierfür massgebenden Sondervorschriften6. II. Wohnräume
Art. 19
§ I A –41.8 II. Unterkünfte zu vorübergehendem Aufenthalt . Wochenend- und Ferienhäuser
Art. 42
- Wohnwagen Voraussetzung der Zulassung
Art. 43
Wohnwagendürfennurvorübergehendundnurnebeneiner anderen Wohnung benützt werden.
Die Gemeinden können Ausnahmen zulassen. Diese sind in der Regel auf alleinstehende und solche Personen zu beschränken, die ihren Beruf im Umherziehen ausüben.
.3 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Die Gemeinden erlassen die erforderlichen Vorschriften über die Versorgung mit Wasser, über die Aborte sowie die Beseitigung der festen und flüssigen Abfälle. Siekönnen den Standort der Wohnwagen auf öffentlichem und privatem Grund vorschreiben.
- Zeltplätze Bewilligungs- pflicht, Anforderungen
Art. 44
Zur Verpachtung und Vermietung von Plätzen für Zelte und Wohnwagen ist eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich, sofern sie für mehr als drei Zelte oder Wohnwagen oder für mehr als
Personen bestimmt sind. Die Bewilligung soll nur erteilt werden, wenn sich der Standort zu dem vorgesehenen Zweck eignet.
Die Plätze müssen in zureichender Weise mit Wasserzapfstellen zum Kochen und Waschen sowie mit Abortanlagen und Einrichtungen zurBeseitigungderfesten und flüssigenAbfälleversehensein. Siedür- fenimVerhältniszudenvorhandenenAnlagennichtüberbelegtwerden und müssen vom Vermieter ständig in Ordnung gehalten und gewartet werden.
DieGesundheitsdirektion13 erlässtdieerforderlichenAusführungs- vorschriften. Ohne Bewilligung zulässige Zeltplätze
Art. 45
Die Bewilligungspflicht gilt nicht für Zeltplätze, die von Gemeinwesen zur Verfügung gestellt werden. Solche Plätze haben aber den gleichen Vorschriften zu entsprechen.
Die Gemeinden können aus gesundheitspolizeilichen Gründen nötigenfalls auch für jene privaten Zeltplätze, für die keine Bewilli- gungerforderlichist, Vorschriften erlassen oder dasZeltenaufsolchen Plätzen verbieten.
- Andere Unterkünfte zu vorübergehendem Aufenthalt
Art. 46
IV. Bezug neuerstellter Wohn- und Arbeitsräume
Art. 48
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- Vollzugsvorschriften Ausführungs- vorschriften
Art. 49
Die Gesundheitsdirektion13 ist befugt, Ausführungsvor- schriften4 zu dieser Verordnung zu erlassen, soweit hiefür nicht aus- drücklich der Regierungsrat zuständig erklärt ist.
Die Gemeinden sind berechtigt, im Rahmen dieser Verordnung sowie allfälliger Ausführungsvorschriften des Regierungsrates und der Gesundheitsdirektion13 eigene Vorschriften zu erlassen. Diese bedür- fen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Gesundheitsdirektion13. Vollzugsorgane und -massnahmen
Art. 50
Der Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften obliegt den Gemeinden. Die Gesundheits- direktion13 kann von den Gemeinden periodische Berichte verlangen.
DieGemeindenbezeichnendiezuständigenBehörden.Dieseerlas- sen die erforderlichen Verfügungen.11
Art. 51 Kontrollen nung erford 2 Die Kontr nen Rücksic Stellung au
Die Behörden sind befugt, die zum Vollzug dieser Verord- erlichen Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen. ollorgane haben dabei auf die Interessen der Betroffe- ht zu nehmen und sich auf Verlangen über ihre amtliche szuweisen.
Art. 52
Kostenauflage auferlegt werd a. wenn Beanst Auflagen zu üb b. wenn über G ist, dem Gesuc c. wenn sich e erwies, dem Ve Die Kosten der Kontrollen und Untersuchungen können en: andungen anzubringen oder der Vollzug erlassener erwachen sind, dem Verantwortlichen, esuche um Ausnahmebewilligungen zu entscheiden hsteller, ine eingegangene Verzeigung als offensichtlich haltlos rzeiger. Ausnahme- bewilligungen
Art. 53
Die Gesundheitsdirektion13 ist befugt, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zu bewilligen. Sie kann diese Befugnis in beschränkten Bereichen den Gemeinden übertragen.
Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn zwingende Gründe sie erfordern.11
. . .9 Vorbehalt anderer Rechts- vorschriften
Art. 54
Die weitergehenden Vorschriften anderer Gesetze sowie der dazu erlassenen ergänzenden Bestimmungen von Kanton und Gemeinden bleiben dieser Verordnung gegenüber vorbehalten.11
Die Gesundheitsdirektion13 kann bestimmte Anstalten und Be- triebe von den Vorschriften dieser Verordnung ausnehmen, sofern besondere Gründe es erheischen.
.3 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Die Vorschriften dieser Verordnung über die Massnahmen gegen Immissionen und andere Sachgebiete, für die eidgenössisches Recht besteht, gelten nur, soweit dieses kantonale Bestimmungen vorbehält.
Art. 55
Straf- bestimmungen
Art. 56
Übertretungen dieser Verordnung sowie der gestützt darauf erlassenenAusführungsvorschriftenundVerfügungenkönnenmitBusse bestraft werden.
Art. 57
Inkrafttreten Kantonsrat am Aufdengleichen pflegeundWohnu den Bezug neue Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. ZeitpunktwerdendieVerordnungüberdieWohnungs- ngsaufsichtvom4.Mai1931unddieVerordnungüber rstellter Wohnungen vom 17. Dezember 1927aufgeho- ben.
OS 42, 666 und GS V, 299.
LS 175.2.
LS 700.1.
LS 710.31.
LS 810.1.
LS 910.1; SR 910.1.
Aufgehoben durch die Besondere Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (OS 48,
Art. 19
§ –23, 25–36, 38 und 39 aufgehoben durch die Besondere Bauverordnung I
Art. 24
vom 6. Mai 1981 (OS 48, 184), § Besondere Bauverordnung II vom , 37, 40 und 41 aufgehoben durch die 26. August 1981 (OS 48, 297). In Kraft seit
. Januar 1982.
Aufgehoben durch die Besondere Bauverordnung II vom 26. August 1981 (OS 48, 297). In Kraft seit 1. Januar 1982.
Eingefügt durch die Besondere Bauverordnung II vom 26. August 1981 (OS
, 297). In Kraft seit 1. Januar 1982.
Fassung gemäss Besonderer Bauverordnung II vom 26. August 1981 (OS 48,