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710.31

Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

Präambel

Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Hygiene 710.31

1.1.16 - 91

Ausführungsvorschriften

der Direktion des Gesundheitswesens

zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

(vom 9. Juni 1967)1

Die Direktion des Gesundheitswesens,

Art. 16

gestützt auf die § und Wohnhygiene vo , 44, 48 und 49 der Verordnung über allgemeine m 20. März 19673, verfügt:

Art. 16

I. Badewasser ( A. Natürliche G der Verordnung3) ewässer

Art. 1 Bakteriengehalt Baden benützt we net, nicht mehr terokokken aufwe 2 Wo diese Anfor chemiker nötigen

Öffentliche Seen, Teiche, Flüsse und Bäche sollen nur zum rden, wenn das Wasser, je auf 100 Milliliter berech- als 10000 coliforme Keime und nicht mehr als 100 En- ist. derungen nicht erfüllt sind, verbietet der Kantons- falls das Baden. Andere Verbotsgründe

Art. 2

Der Kantonschemiker kann ferner Badeverbote aussprechen:

. wenn das Wasser chemisch oder physikalisch stark verunreinigt ist,

. wenn die Badestelle nicht weit genug von Abwasserzuflüssen ent- fernt ist. Solche Zuflüsse sollen in stehenden Gewässern mindes- tens 100 m entfernt, in fliessenden Gewässern mindestens 500 m oberhalb der Badestelle einmünden.

Art. 3

Verbotstafeln auf Anordnung B. Künstliche (Sommerbadeanl AnStellen,wodasBadenverbotenist,habendieGemeinden des Kantonschemikers Verbotstafeln anzubringen. Beckenbäder agen, Hallenbäder, Lehrschwimmbecken)

Art. 4

Bakteriengehalt berechnet, nicht 100 Enterokokken Das Wasser in künstlichen Bädern darf, je auf 100 Milliliter mehr als 100 coliforme Keime und nicht mehr als aufweisen.

.31 Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Hygiene

Art. 5 Entkeimung Natriumhypo des Kantons 2 Das verwe ständig nac

Zur Entkeimung des Wassers sind Chlor, Chlordioxyd oder chlorit (Javellewasser) zu verwenden. Mit Bewilligung chemikers dürfen auch andere Mittel verwendet werden. ndete Entkeimungsmittel muss beim Beckenauslauf hweisbar sein.

Art. 6

pH-Wert verwende nichtunt tonschem Fortlauf Überprüf Die Wasserstoffionenkonzentration im Badewasser muss dem ten Entkeimungsverfahren angepasst sein. Der pH-Wert darf er6,8undnichtüber7,6liegen.InSonderfällenkannderKan- iker abweichende Konzentrationen zulassen. ende ung

Art. 7

Das Wasser ist an Badetagen zweimal täglich auf den Ge- halt des verwendeten Entkeimungsmittels und der Wasserstoffionen (pH-Wert) zu überprüfen.

Die Ergebnisse sind in ein Kontrollbuch einzutragen, das dem Kantonschemiker auf Verlangen vorzuweisen ist.

Der Inhaber des Bades istfür die fachgerechte Durchführungdie- ser Prüfungen und Aufzeichnungen verantwortlich.

Art. 8

Reinigung gen; das B Badebecken und -wasser sind laufend nach Bedarf zu reini- adewasser ist zu filtrieren.

Art. 9

Gewässerschutz liches Gewässer weiteren Vorsch Badewasser, das mittelbar oder unmittelbar in ein öffent- abgeleitet wird, darf für Fische nicht giftig sein. Die riften der Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vor- behalten. Vollzugs- massnahmen

Art. 10

Der Kantonschemiker erlässt die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Anordnungen. Er kann einzelne Vollzugs- aufgaben den Gemeindebehörden übertragen.

Er ist befugt, bei groben Missständen die Benützung der Bade- anlage zu verbieten, bis die Missstände behoben sind und Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften geboten ist.

Art. 11

Ausnahmen ser durchf tonschemik C. Öffentl Anforderun an das Was Für künstliche Badeanlagen, die ständig von einem Gewäs- lossen werden, sowie in anderen Sonderfällen kann der Kan- er Ausnahmeregelungen treffen. iche Duschen gen ser

Art. 12

Das Wasser von Duschen in Bädern und auf Zeltplätzen muss den Anforderungen an Trinkwasser entsprechen.

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  1. Gemeinsame Vorschriften Verfahren bei Wasser- untersuchungen

Art. 13

Die Methoden zur Untersuchung des Badewassers sind den Vorschriften zu entnehmen, die das schweizerische Lebensmittelbuch für Trinkwasser aufstellt. Befugnisse des Gesundheits- und Wirtschafts- amtes der Stadt Zürich

Art. 14

Die Befugnisse, welche die §§ 1, 2, 3, 5, 6, 7, 10 und 11 dem Kantonschemiker erteilen, stehen für das Gebiet der StadtZürich dem Gesundheits- und Wirtschaftsamt zu.

Art. 44

II. Zeltplätze (§ und 45 der Verordnung3) Bewilligungs- pflicht

Art. 15

ZurentgeltlichenÜberlassungvonPlätzendurchPrivatean Zeltende und Wohnwagenbesitzer ist eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich, sofern die Plätze für mehr als drei Campingeinheiten (ZelteoderWohnwagen)oderfürmehrals10Personenbestimmtsind.

Solche Plätze haben den nachfolgenden Vorschriften zu entspre- chen. Zusätzliche Vorschriften bleiben vorbehalten für Plätze, die in kantonalen Natur- und Heimatschutzgebieten liegen oder auf welche die Gastwirtschaftsgesetzgebung4 anwendbar ist. Wasser- versorgung

Art. 16

Auf dem Platz muss fliessendes Wasser in ausreichender Mengevorhandensein. Der Boden unter den Zapfstellenist miteinem Belag und einem Ablauf zu versehen.

Auf Plätzen für mehr als 90 Benützer (30 Einheiten) sind anstatt oder neben diesen Zapfstellen besondere, nach Geschlechtern räum- lich getrennte Waschanlagen für die Körperpflege und besondere An- lagen zum Abwaschen des Geschirrs einzurichten. Diese Anlagen müs- sen über ausreichendes fliessendes Wasser mit einem Wasserablauf verfügen.

Die Waschanlagen für die Körperpflege sind so zu bemessen, dass auf je 30 Platzbenützer (10 Einheiten) ein Waschbecken oder eine Waschrinne von 70 cm Länge entfällt.

Das Wasser in den Anlagen hat den Anforderungen an Trinkwas- ser zu genügen.

Art. 17 Aborte handen Pissoir

Für je 40 Platzbenützer (13 Einheiten) muss ein Abort vor- sein. Die Aborte für Männer können zur Hälfte in Form von ständen erstellt werden; dabei ersetzen zwei Pissoirstände einen Abort.

Auf Plätzen für mehr als 120 Benützer (40 Einheiten) müssen die Aborte mit Wasserspülung, Ablauf und Geruchsverschluss versehen und nach Geschlechtern getrennt sein.

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Die Aborte sind wenn möglich an das öffentliche Kanalnetz anzu- schliessen. Wo der Anschluss leicht möglich ist, kann die Gemeinde- behörde die Wasserspülung auch bei Aborten auf kleineren Plätzen vorschreiben.

Im übrigen gelten für die Abwasserbeseitigung, insbesondere für die Anlage und Entleerung von Abwassergruben, die einschlägigen Vorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts. Abfall- beseitigung

Art. 18

Zur Beseitigung der Abfälle müssen geeignete Behälter vorhanden sein, die mit einem Deckel oder auf andere Weise dicht ge- schlossen sind.

Zahlund Grösse der Behälter sind so zu bemessen, dass – tägliche Leerung vorausgesetzt – auf jeden Platzbenützer 4 Liter Rauminhalt entfallen.

Fürdie Behälter unddieAbfuhr derAbfälle sinddieVorschriften der Gemeinde über die Kehrichtabfuhr massgebend. Gemeinsame Bestimmung für

Art. 16

die § –18

Art. 19

Alle in den vorangehenden Bestimmungen genannten An- lagen und Einrichtungen müssen auf dem Platz selbst vorhanden sein.

Art. 20

Platzbelegung destens 30 m2 lichen Anlagen Auf jeden Platzbenützer muss eine Bodenfläche von min- (90 m2 je Einheit) entfallen. Der Boden von Wegen, bau- und Einrichtungen darf mitgerechnet werden.

Art. 21 Platzwartung Reinlichkeita in erster Lin 2 Die Gemeind Platzhalter s anwesend ist

Platzhalter und Platzbenützer haben für Ordnung und ufdemPlatzezusorgen.DieGemeindebehördehältsich ie an den Platzhalter. ebehörde kann nötigenfalls verlangen, dass der elbst oder ein von ihm bestellter Platzwart auf dem Platz und für Ordnung und Reinlichkeit sorgt. Zulässige Benützerzahl

Art. 22

Auf dem Platz dürfen nur so viele Benützer (oder Einhei- ten) zugegen sein, als bei Innehaltung aller vorangehenden Bestim- mungen angängig ist. Die Gemeindebehörde setzt diese Zahl für jeden Platz fest. Der Platzhalter oder der von ihm bestellte Platzwart hat dafür zu sorgen, dass sie nicht überschritten wird. Vollzugs- bestimmung

Art. 23

Die Gemeinde trifft die erforderlichen Anordnungen zum Vollzug dieser Bestimmungen. Sie kann Zeltplätze schliessen, wenn festgestellte erhebliche Missstände trotz Aufforderung nicht rechtzei- tig behoben werden.

Zur Anpassung der vorhandenen Zeltplätze an die Bestimmungen

Art. 16

von vorü tens Abs. 2 und 3 und § 17 Abs. 1 und 2 kann die Gemeindebehörde bergehendAusnahmenzulassen.SolcheAusnahmensindbislängs- 1. Juni 1968 zu befristen.

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.1.16 - 91 III. Bezug neuerstellter Wohn- und Arbeitsräume

Art. 47

(§ und 48 der Verordnung3)

Art. 24

§ I –32.5 V. Schlussbestimmung

Art. 33

Inkrafttreten Veröffentlichu 1 OS 42, 720 u 2 ABl 1967, 96 Diese Ausführungsvorschriften treten am Tag nach ihrer ng im Amtsblatt2 in Kraft. nd GS V, 311. 1 vom 7. Juli 1967.

LS 710.3.

LS 935.11.

Ersetzt durch die Richtlinien der Baudirektion über den Bezug neuerstellter Wohn- und Arbeitsräume, Ausgabe 1986.