Ist das für die Durchführung einer Umweltverträglichkeits-
710.5
Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Präambel
Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5
1.1.12 - 75
Einführungsverordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP)
(vom 5. Oktober 2011)1, 2
Der Regierungsrat,
gestütztaufArt.5Abs.3,12aAbs.1und12bAbs.1derVerordnungvom
19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)12,
beschliesst:
Massgebliches
Verfahren
für die UVP
Art. 1
Art. 5
prüfung massgebliche Verfahren gemäss kantonale Recht zu bezeichnen, bestimm Abs. 3 UVPV durch das t es sich nach dem Anhang zur vorliegenden Verordnung.
Ist für die Errichtung einer UVP-pflichtigen Anlage jedoch ein Gestaltungsplan oder sind Sonderbauvorschriften gemäss Planungs- und Baugesetz vom 7. September 19754 erforderlich, wird die Umwelt- verträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses Planungsverfahrens durch- geführt.
Können die massgeblichen Umweltaspekte im Planungsverfahren nichtumfassendgeprüftwerden,wirdeinemehrstufigePrüfungdurch- geführt. Die erste Prüfung erfolgt im Planungsverfahren. Koordinations- stelle für Umweltschutz
Art. 2
Die Koordinationsstelle für Umweltschutz der Baudirektion (KofU) ist die kantonale Umweltschutzfachstelle im Sinne der UVPV, soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung trifft. Beurteilung
Art. 13
nach UVPV
Art. 3
Hat die KofU gemäss Art.13 Abs. 3 UVPV eine Anlage zu beurteilen,prüftsiesummarisch,ob dieeingereichten Unterlagenvoll- ständig sind.
Sie lädt die von der UVP betroffenen kantonalen Fachstellen zu einem Mitbericht über die Anlage ein. Sie setzt ihnen hierzu Frist an.
Die Fachstellen teilen der KofU ohne Verzug mit, wenn sie wei- tere Unterlagen benötigen. Diese werden durch die KofU in der Regel innert dreier Wochen seit Eingang der zunächst eingereichten Unter- lagen eingefordert.
Die Fachstellen beurteilen, ob die geplante Anlage den Vorschrif- ten über den Umweltschutz ihres Zuständigkeitsbereichs entspricht. Sie können Auflagen und Bedingungen beantragen.
.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Auf der Grundlage der Mitberichte der Fachstellen nimmt die
Art. 13
KofU die Beurteilung nach der für den Entscheid zust gen. In begründeten Fällen Anträgen der Fachstellen a Abs. 4 UVPV vor und beantragt ändigen Behörde Auflagen und Bedingun- kann sie dabei von den Mitberichten und bweichen und eigene Auflagen und Bedin- gungen beantragen. Stellung- nahmen zu Vorhaben des Bundes
Art. 4
Wird der Kanton zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben ange- hört, über das eine Behörde des Bundes entscheidet, beurteilt die KofU das Vorhaben zuhanden der Amtsstelle, welche die kantonale Stellungnahme vorbereitet. Delegation an städtische Umweltschutz- fachstellen
Art. 5
Ist die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur für den Ent- scheid über eine UVP-pflichtige Anlage zuständig, erfolgt die Beurtei-
Art. 13
lung und Antragstellung nach UVPV durch die städtische Um- weltschutzfachstelle.
Die Städte orientieren die KofU zu Beginn des Verfahrens über die Durchführung der UVP und teilen ihr das Ergebnis der Beurtei- lung und Prüfung spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung ihrer Ent- scheide an die Gesuchstellenden mit. Behandlungs- fristen
Art. 6
Die KofU und die Umweltschutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur nehmen zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zweier Monate und zum Umweltverträglichkeitsbericht innert dreier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen Stellung. Rechnung- stellung
Art. 7
Die KofU oder die städtischen Umweltschutzfachstellen stel- len den Gesuchstellenden die Kosten in Rechnung, die ihnen und den
Art. 13
Fachstellen bei der Beurteilung nach 1 OS 66, 874; Begründung siehe ABl 20 UVPV entstanden sind. 11, 2870.
Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
LS 230.
LS 700.1.
LS 722.1.
LS 724.11.
LS 747.1.
LS 910.1.
SR 721.80.
Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5
.1.12 - 75
SR 725.116.2.
SR 747.201.
SR 814.011.
SR 814.912.
SR 910.91.
Im massgeblichen Verfahren ist auch das Bundesamt für Umwelt anzuhören
Art. 12
( Abs. 3 UVPV).
.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anhang
Art. 1
Bezeichnung der für die UVP massgeblichen Verfahren ( Abs.1) Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren
.215 Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut wer-
Art. 12
den ( 19851 Stras Treibstoffzollgesetz vom 22. März 0) senrechtliches Genehmigungs-
Art. 15
verfahren des Regierungsrates ( Strassengesetz5) bzw. des Stadt rats
Art. 45
( 1 ( S Strassengesetz) 1.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen HLS und HVS) trassenrechtliches Genehmigungs-
Art. 15
verfahren des Regierungsrates ( Strassengesetz5) bzw. des Stadt rats
Art. 45
( 1 Strassengesetz) 1.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen Baurechtliches Bewilligungsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und 13.2 Industriehafen mit o ff. Baugesetz4) rtsfesten Lade- und Entlade- einrichtungen Wassergesetzliches Konzessions- oder Bewilligungsverfahren der Baudirektion
Art. 18
(§ wi 13 od Wa Be , 36 ff. und 75 f. Wasser- rtschaftsgesetz6) .3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen er mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern ssergesetzliches Konzessions- oder willigungsverfahren der Baudirektion
Art. 18
(§ wi 13 Ko , 36 ff. und 75 f. Wasser- rtschaftsgesetz6) .4 Schaffung von Wasserstrassen 2. Stufe: Bewilligungs- oder nzessionsverfahren des Regierungs-
Art. 3
rates ( und 8 Binnenschifffahrts-
Art. 3
gesetz11 sowie §
- EG zum
Art. 18
Binnenschifffahrtsgesetz7 / § , 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz6)
.215 Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von – mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern – mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern – mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) Baurechtliches Bewilligungsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und 21.2 a Vergärungsanlagen von mehr als 5000 t Subst ff. Baugesetz4) mit einer Behandlungskapazität rat (Frischsubstanz) pro Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und ff. Baugesetz4)
Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5
.1.12 - 75
.315 Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pump- speicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW
. Stufe: Plangenehmigung gemäss Wasserrechtsgesetz und wasser- gesetzliches Konzessionsverfahren des
Art. 21
Regierungsrates ( Wasserrechts-
Art. 36
gesetz9 oder § Wasserwirtscha 21.4 Anlagen z der Wärme von Anlagen ohne W Grundwasser (g Baurechtliches ff. und 65 ff. ftsgesetz6) ur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich Grundwasser) mit mehr als 5 MWth ärmenutzung aus eschlossene Systeme): Bewilligungsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und Anlagen mit Wärmenutzung Grundwasser (offene Syste Wassergesetzliches Konzes ff. Baugesetz4) aus me): sions-
Art. 36
verfahren der Baudirektion (§ und 73 Wasserwirtschaftsgeset ff., 70 z6)
.615 Erdölraffinerien Baurechtliches Bewilligungsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und 21.7 Anlagen zur Gewinnun Regierungsrates aufgrund ff. Baugesetz4) g von Erdöl, Erdgas oder Kohle Konzessionsverfahren des des Berg-
Art. 148
werkregals ( zum Schweize 21.8 Anlagen installierte Gestaltungsp Einführungsgesetz rischen Zivilgesetzbuch3) zur Nutzung der Windenergie mit einer n Leistung von mehr als 5 MW lanverfahren der
Art. 83
zuständigen Behörde (§ Planungs- und Baugeset 21.9 Fotovoltaikanlage mehr als 5 MW, die nic ff. z4) nmiteinerinstalliertenLeistungvon ht an Gebäuden angebracht sind Gestaltungsplanverfahren der
Art. 83
zuständigen Behörde (§ Planungs- und Baugeset 22.3 Lager für Gas, Br Normalbedingungen mehr 5000 m3 Flüssigkeit en Baurechtliches Bewilli ff. z4) ennstoff und Treibstoff, die bei als 50 000 m3 Gas bzw. thalten gungsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und 30.1 Werke zur Regulierun Abflusses von natürlichen mittlerer Seeoberfläche e ff. Baugesetz4) g des Wasserstandes oder des Seen von mehr als 3 km2 inschliesslich Betriebsvor- schriften Wassergesetzliches Konzessions-, Bewilligungs- oder Projekt- genehmigungsverfahren des Regierungsrates oder der Baudirektion
Art. 18
(§ 30 Ei Ho vo Wa ge , 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz6) .2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, ndämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und chwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag n mehr als 10 Mio. Franken ssergesetzliches Projekt- nehmigungsverfahren des
Art. 18
Regierungsrates (§ Wasserwirtschaftsg , 36 ff. esetz6)
.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m3 Wassergesetzliches Konzessions-
Art. 18
verfahren der Baudirektion (§ und 75 f. Wasserwirtschaftsge 30.4 Ausbeutung von Kies, San aus Gewässern von mehr als 50 (ohne einmalige Entnahme aus , 36 ff. setz6) d und anderem Material 000 m3 pro Jahr Gründen der Hochwassersicherheit) Wassergesetzliches Konzessions-
Art. 36ff
verfahrenderBaudirektion(§ 75 ff. Wasserwirtschaftsge 40.4 Inertstoffdeponien mi und setz6) t einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m3 Gestaltungsplanfestsetzung der
Art. 44
Baudirektion ( a Planungs- und Baugesetz4)
.5 Reaktordeponien Gestaltungsplanfestsetzung der
Art. 44
Baudirektion ( a Planungs- und Baugesetz4)
.6 Reststoffdeponien Gestaltungsplanfestsetzung der
Art. 44
Baudirektion ( a Planungs- und Baugesetz4)
.7 Abfallanlagen:
- Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr
- Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr
- Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und 40.8 Zwischenlager für me ff. Baugesetz4) hr als 5000 t Sonderabfälle Baurechtliches Bewilligungsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und 40.9 Abwasserreinigungsan mehr als 20 000 Einwohner Baurechtliches Bewilligun ff. Baugesetz4) lagen für eine Kapazität von gleichwerten gsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und 60.2 Skilifte zur Erschli oder für den Zusammenschl ff. Baugesetz4) essung neuer Geländekammern uss von Schneesport- gebieten Gestaltungsplanverfahren der
Art. 83
zuständigen Behörde (§ Planungs- und Baugeset 60.3 Terrainveränderun ff. z4) gen von mehr als 5000 m2 für Schneesportanlagen Gestaltungsplanverfahren der
Art. 83
zuständigen Behörde (§ Planungs- und Baugeset 60.4 Beschneiungsanlag Fläche über 50 000 m2 Gestaltungsplanverfahr ff. z4) en, sofern die beschneibare beträgt en der
Art. 83
zuständigen Behörde (§ Planungs- und Baugeset ff. z4)
Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5
.1.12 - 75
.5 Sportstadienmit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer Gestaltungsplanverfahren der
Art. 83
zuständigen Behörde (§ Planungs- und Baugeset 60.6 Vergnügungsparks als 75 000 m2 oder für als 4000 Besuchern pro Gestaltungsplanverfahr ff. z4) mit einer Fläche von mehr eine Kapazität von mehr Tag en der
Art. 83
zuständigen Behörde (§ Planungs- und Baugeset 60.7 Golfplätze mit ne ff. z4) un und mehr Löchern Gestaltungsplanverfahren der
Art. 83
zuständigen Behörde (§ Planungs- und Baugeset 60.8 Pistenanlagen für ff. z4) motorsportliche Veranstaltungen Gestaltungsplanverfahren der
Art. 83
zuständigen Behörde (§ Planungs- und Baugeset ff. z4)
.115 Aluminiumhütten Baurechtliches Bewilligungsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und 70.2 Stahlwerke Baurechtl ff. Baugesetz4) iches Bewilligungsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und 70.3 Buntmetallwerke Baur ff. Baugesetz4) echtliches Bewilligungsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und 70.4 Anlagen zur Aufberei ff. Baugesetz4) tung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen Baurechtliches Bewilligungsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und 70.5 Anlagen mit mehr als einer Produktionskapazitä Jahr zur Synthese von che Baurechtliches Bewilligun ff. Baugesetz4) 5000 m2 Betriebsfläche oder t von mehr als 1000 t pro mischen Produkten gsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und 70.5 a Anlagen mit einer 100 t pro Jahr zur Synthe schutzmittel-, Biozid- un Baurechtliches Bewilligun ff. Baugesetz4) Produktionskapazität von mehr als se von Pflanzen- d Arzneimittelwirkstoffen gsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und 70.6 Anlagen mit mehr als einer Produktionskapazitä Jahr für die Verarbeitung nach den Anlagetypen Nrn. Baurechtliches Bewilligun ff. Baugesetz4) 5000 m2 Betriebsfläche oder t von mehr als 10 000 t pro von chemischen Produkten 70.5 und 70.5 a gsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und 70.7 Chemikalienlager mit ff. Baugesetz4) einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t Baurechtliches Bewilligungsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und ff. Baugesetz4)
.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken Baurechtliches Bewilligungsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und 70.9 Schlächtereien und f mit einer Produktionskapa ff. Baugesetz4) leischverarbeitende Betriebe zität von mehr als 5000 t im Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und 70.10 Zementfabriken Baur ff. Baugesetz4) echtliches Bewilligungsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und 70.10 a Belagswerkemitein ff. Baugesetz4) erProduktionskapazitätvonmehr als 20 000 t pro Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und 70.11 Glashütten mit eine ff. Baugesetz4) r Produktionskapazität von mehr als 30 000 t im Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und 70.12 Zellstoff-(Zellulos Produktionskapazität von Baurechtliches Bewilligun ff. Baugesetz4) e-)Fabriken mit einer mehr als 50 000 t im Jahr gsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und 70.14 Spanplattenwerke Ba ff. Baugesetz4) urechtliches Bewilligungsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und ff. Baugesetz4)
.1 Gesamtmeliorationen
- Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha
- Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha
- Landwirtschaftliche Gesamterschliessungs- projekte von mehr als 400 ha Projektgenehmigungsverfahren und Staatsbeitragszusicherung durch den
Art. 86
Regierungsrat (§ Landwirtschaftsg 80.2 Forstliche von mehr als 400 Projektgenehmigu Staatsbeitragszu ff. esetz8) Erschliessungsprojekte ha ngsverfahren und sicherung durch den
Art. 86
Regierungsrat (§ Landwirtschaftsg 80.3 Kies- und S der Energiegewin aus dem Boden mi volumen von mehr Gestaltungsplanf ff. esetz8) andgruben, Steinbrüche und andere nicht nung dienende Materialentnahmen t einem abbaubaren Gesamt- als 300 000 m3 estsetzung der
Art. 44
Baudirektion ( a Planungs- und Baugesetz4)
Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5
.1.12 - 75
.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutz- tiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs
Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Aus- genommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 199814 Baurechtliches Bewilligungsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und 80.5 Einkaufszentren und Verkaufsfläche von mehr a Baurechtliches Bewilligun ff. Baugesetz4) Fachmärkte mit einer ls 7500 m2 gsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und 80.6 Güterumschlagsplätze Lagerfläche von mehr als Lagervolumen von mehr als Baurechtliches Bewilligun ff. Baugesetz4) und Verteilzentren mit einer 20 000 m2 oder einem 120 000 m3 gsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und 80.7 Ortsfeste Funkanlage 500 kW oder mehr Senderle Baurechtliches Bewilligun ff. Baugesetz4) n (nur Sendeeinrichtungen) mit istung gsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und 80.8 Betriebe, in denen m oder pathogenen Organisme Klasse 3 oder 4 nach der vom 25. August 199913 dur Baurechtliches Bewilligun ff. Baugesetz4) it gentechnisch veränderten n eine Tätigkeit der Einschliessungsverordnung chgeführt werden soll gsverfahren
Art. 309
der kommunalen Behörde (§ und 318 ff. Planungs- und ff. Baugesetz4)