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710.6

Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung

Präambel

Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung 710.6

1.1.12 - 75

Verordnung

über den Vollzug der Störfallverordnung

(vom 16. Dezember 1998)1

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1

1 Der Regierungsrat legt die Schutzziele fest.

Kantonale Fachstelle für Störfallvorsorge ist das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Es ordnet die erforderlichen Massnahmen an und arbeitet mit den betroffenen Fachstellen und Institutionen wie jenen des Umweltschutzes, des Brandschutzes, der Feuerwehr, des Strassenbaus,derPolizei,desArbeitnehmerschutzes,desGesundheits- wesens sowie mit den Hochschulen zusammen. Es koordiniert die An- ordnung von Massnahmen mit diesen sowie mit den Baubehörden.

Art. 2

DieFachstellebeurteiltdiedurchdieBetriebsinhabergemäss der Störfallverordnung zu erstellenden Kurzberichte und Risikoermitt- lungen. Sie veranlasst Massnahmen zur Verhinderung nicht tragbarer Risiken und zur Einhaltung des Standes der Sicherheitstechnik.

AnordnungenzurVerhinderungvonStörfällen,dieaufgrundande- rer Erlasse und durch andere Amtsstellen ergehen, bleiben vorbehal- ten. Solche Anordnungen sind der Fachstelle mitzuteilen.

Die Fachstelle stellt die Koordination im Bereich der Einsatz- planung, der Betriebskontrollen sowie die Aufarbeitung der Daten für die Information der Bundesstellen über die auf Kantonsgebiet vorhan- denen Gefahrenpotentiale und Risiken sicher.

Art. 3

Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Vollzugsbehör- den im Bereich der Störfallverordnung, insbesondere bei der Erfassung und Verarbeitung von Daten sowie bei Betriebskontrollen und bei der Einsatzplanung der Feuerwehr. Sie melden Vorkommnisse, die für den Vollzug der Störfallverordnung von Bedeutung sein können, der Fach- stelle.

Art. 4

Die Baudirektion ernennt eine beratende Kommission für Störfallvorsorge.

Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: – Beratung der Baudirektion und der Fachstelle in fach-, direktions- und amtsübergreifenden Vollzugsfragen. – Mitwirkung bei der Beurteilung von Risiken.

Die Kommission konstituiert sich selbst.

.6 Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung

Art. 5

Die Fachstelle wird über Gesuche für Vorhaben von Betrie- ben, die der Störfallverordnung unterstehen, unverzüglich unterrich- tet.

Art. 6

Statistische Betriebsdaten, die durch kantonale Behörden im Bereich des Umweltschutzes erhoben werden, werden der kantonalen Fachstelle mitgeteilt, soweit sie für den Vollzug der Störfallverordnung erheblich sind.

Art. 7

Diese Verordnung tritt vorbehältlich der Genehmigung durch denBund2 am1.Januar1999inKraft.AufdengleichenZeitpunktwird die Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung vom 27. Mai 1992 aufgehoben.

OS 55, 598.

Vom Bund genehmigt am 10. März 1999.

Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 985; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. Januar 2012.