Dieses Gesetz bezweckt, in Ausführung und Ergänzung der gesetzgebung über den Gewässerschutz9 die Reinheit des Was- u erhalten und zu verbessern.15 Schutz der ober- und unterirdischen natürlichen und künst- eschaffenen öffentlichen und privaten Gewässer sind diejenigen hmen zu ergreifen, die geboten sind, um bestehende Verun- ungen zu bekämpfen, neue schädliche Vorkehren zu verhindern fährdungen vorsorglich zu beheben. öffentlichrechtlichen Schutz wird auch die mengenmässige ung des Wassers unterstellt.
711.1
Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz
EG GSchG
Präambel
Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) 711.1
1.1.18 - 99
Einführungsgesetz
zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)21
(vom 8. Dezember 1974)1
I. Allgemeine Bestimmungen, Zuständigkeiten
Art. 1 Zweck Bundes sers z 2 Zum lich g Massna reinig und Ge 3 Dem Erhalt
Art. 2 Aufgaben der Gewäs 2 Er trif
Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über den Vollzug serschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons. ft die ihm durch die Rechtsordnung vorbehaltenen Ent- scheide.
ErlegtdurchVerordnungdie ZuständigkeitenunddasVerfahren fürVerwaltungstätigkeitenfest,dieaufgrundderBundesgesetzgebung über den Gewässerschutz erforderlich sind (Bewilligungen, Genehmi- gungen usw.).
Art. 3
b. Direktion erfüllt folge a. Sie trifft und Anordnung erklärt werde b. Sie überwa und die Durch lichen Massna c. Sie erläss Weisungen und d. Sie überwa gemäss den Ge Kantons aufer a. Regierungs
Die zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion) nde Aufgaben: die zum Schutz der Gewässer erforderlichen Entscheide en, soweit dazu nicht andere Organe zuständig n. cht und koordiniert die örtliche und regionale Planung führung der zum Schutz der Gewässer erforder- hmen. t die erforderlichen technischen und organisatorischen Richtlinien zum Vollzug dieses Gesetzes. cht die Erfüllung der den Gemeinden und den Privaten wässerschutzbestimmungen des Bundes und des legten Verpflichtungen. - rat21
.1 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
- Sie verfügt anstelle einer Gemeinde, die trotz Aufforderung ihre Aufsichtspflichten oder Aufgaben auf dem Gebiet des Gewässer- schutzes vernachlässigt, die erforderlichen Massnahmen, sofern öffentliche Interessen dies gebieten. Die Kosten sind von der Ge- meinde zu tragen, die auf den Pflichtigen Rückgriff nehmen kann.
- Sie trifft bei Missständen und drohender Gefahr die nötigen Mass- nahmen,wenndenfürdieGefährdungVerantwortlichendierecht- lichen und technischen Mittel fehlen. Die Kosten werden den Ver- ursachern überbunden.
- SieberätdieGemeindeninAngelegenheitendesGewässerschutzes.
- Sie erfüllt die Aufgaben der Fachstelle für Gewässerschutz im Sinne der Bundesgesetzgebung.
- Sie unterhält ein Gewässerschutzlaboratorium, das die systema- tischen, chemischen und biologischen Untersuchungen der Gewäs- ser und der sie beeinflussenden Einwirkungen sowie gezielte Un- tersuchungen bei besonderen Verhältnissen und Vorkommnissen durchführt.
Art. 4
§ und 5.22
Art. 7 c. Gemeinden21 rolle über die des und des Kan
DenGemeindenobliegtdieunmittelbareAufsichtundKont- Einhaltung der Gewässerschutzbestimmungen des Bun- tons sowie der gestützt darauf erlassenen Verfügun- gen.
Sie sind insbesondere zuständig für
- den Erlass der zur Verwirklichung des Sanierungsplanes nötigen Verfügungen gegenüber den Inhabern bestehender Einleitungen und Versickerungen,
Art. 34ff
b. dieFestlegungvonGrundwasserschutzzonenimSinneder§ c. die Abnahme von Gewässerschutzeinrichtungen einsc Tankanlagen und Gebindelager im Rahmen der Baukontro d. die Kontrolle des ordnungsgemässen Betriebes und von Anlagen und Einrichtungen zum Schutz der Gewässe e.15 den Erlass kommunaler Kanalisations- und Gebühr , hliesslich lle, Unterhalts r, enverordnun- gen.
Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) 711.1
.1.18 - 99 Bewilligungs- pflicht
Art. 8
Wer Vorkehren treffen will, welche die Güte des Wassers beeinträchtigen oder die Wassermenge eines Gewässers verändern könnten, hat eine kantonale Bewilligung einzuholen. Der Regierungs- rat legt durch Verordnung5 die Zuständigkeiten fest. Er kann die Be- fugnis zur Erteilung bestimmter Bewilligungen den Gemeinden über- tragen.
Bewilligungen sind mit den im Interesse des Gewässerschutzes gebotenen Bedingungen und Auflagen zu versehen. Rechtskräftig ver- fügte Anordnungen können im Grundbuch angemerkt werden.
Art. 9 Ersatzvornahme Kantons sowie g Schaffung oder innert angemess zulasten des Pf 2 Massnahmen, d vorschriftsgemä durchführen zu
Sind Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des estützt darauf erlassene Verfügungen verletzt, ist die Wiederherstellung des vorgeschriebenen Zustandes ener Frist und unter Androhung der Ersatzvornahme lichtigen anzuordnen. ie innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht ss ausgeführt werden, sind auf Kosten des Pflichtigen lassen.
Art. 10
Unmittelbarer Zwang
Art. 11
Zur Behebung einer bestehenden oder unmittelbar drohen- den Gewässerverunreinigung sind neben oder anstelle der Ersatz- vornahme die erforderlichen unmittelbaren Zwangsmassnahmen, wie Ausserbetriebsetzung der betreffenden Anlagen, Entfernung defekter Einrichtungen, Boden- oder andere Untersuchungen, Wohn- oder Bewerbungsverbotusw.,zuverfügen.SolcheZwangsmassnahmensind auf die Dauer der Verunreinigung oder der Gefährdung zu beschrän- ken. Allfällige Kosten sind von den für die Verunreinigung oder Ge- fährdung Verantwortlichen zu tragen.
Art. 12
Enteignung dieses Gese rat das Ent Gesetzgebun Sicherheits Soweit dem Bau und Betrieb öffentlicher Anlagen im Sinne tzes private Rechte entgegenstehen, kann der Regierungs- eignungsrecht gewähren. Massgebend ist die kantonale g über die Abtretung von Privatrechten6. - leistung
Art. 13
Die Direktion21 kann die Bewilligung für Vorkehren, wel- che die Gewässer gefährden, von einer angemessenen Sicherheitsleis- tung für die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen sowie für die Kosten von Schadenfällen abhängig machen. Im Übrigen kann der Pflichtige auch zu angemessener Sicherheitsleistungverhalten werden, wenn für die Durchführung von Ersatzvornahmen mit verhältnismäs- sig hohen Kosten zu rechnen ist.
.1 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
Die Direktion21 kann nach erfolgter Androhung anordnen, dass die sichergestellten Mittel zur Schaffung des vorschriftsgemässen Zu- standes zu verwenden sind, wenn der Bewilligungsinhaber innert der angesetzten Frist seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. II. Ableitung und Reinigung der Abwässer Genereller Ent- wässerungsplan
Art. 14
1 Die Gemeinden erstellen für das Gemeindegebiet einen Generellen Entwässerungsplan, welcher der Genehmigung der Direk- tion bedarf.
Der Generelle Entwässerungsplan ist laufend nachzuführen.
Öffentliche und private Abwasseranlagen sind in Übereinstim- mung mit dem Generellen Entwässerungsplan zu erstellen. Baupflicht und Unterhalt
Art. 15
Die Gemeinden haben zur Ableitung und Reinigung der Abwässer ein öffentliches Kanalnetz mit den nötigen zentralen Rei- nigungsanlagen entsprechend den Forderungen eines zeitgemässen Gewässerschutzes und nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse zu erstellen, zu verbessern, zu unterhalten und zu betreiben. Die Direk- tion21 kann säumige Gemeinden zur Erfüllung dieser Pflichten anhal- ten.
Sache der Gemeinde ist die Erstellung von Abwasseranlagen zur Sanierung von Ortsteilen, Weilern, Bauten und Anlagen ausserhalb des im Generellen Entwässerungsplan abgegrenzten Gebietes, wenn diese mehr als 30 Einwohner oder Einwohnergleichwerte aufweisen oder besondere öffentliche Interessen vorliegen.21
NebenleitungenausdenQuartierenzuröffentlichenKanalisation können durch die Gemeinde, ganz oder teilweise auf Kosten der Eigentümer der anzuschliessenden Grundstücke, erstellt werden. Die NebenleitungensindmitderAbnahmeindasEigentumderGemeinde zu überführen.
Erstellung, Unterhalt und Reinigung der Abwasseranlagen der einzelnen Grundstücke sind Sache der Grundeigentümer und richten sich nach den Vorschriften der Gemeinde. Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Anlagen zur Vorreinigung industrieller und gewerb- licher Abwässer sind Sache der Betriebsinhaber.
Massnahmen am öffentlichen Kanalisationsnetz, die qualitative oder quantitative Veränderungen bestehender oder neuer Abwasser- einleitungenin einOberflächengewässerzurFolgehaben,sowieMass- nahmenanAbwasserreinigungsanlagen,dieReinigungs-undSchlamm- behandlungsprozesse oder die anfallenden Rückstände beeinflussen, bedürfen einer Bewilligung der Direktion21.16
Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) 711.1
.1.18 - 99
Art. 16 Mitbenützung gungvonAbwäss angemesseneEn
Eigentümer von Anlagen, die der Ableitung oder Reini- erndienen,könnenverpflichtetwerden,Drittengegen tschädigungdieMitbenützungihrerAnlagenzugestat- ten.
Einigen sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht, so wird darüber auf Begehren des Mitbenützers im Schätzungs- verfahren nach der kantonalen Gesetzgebung über die Abtretung von Privatrechten6 befunden. Der Mitbenützer kann in diesem Verfahren die sofortige Abtretung der erforderlichen Rechte verlangen. Er hat in diesemFallaufVerlangendesAbtretungspflichtigeneinevonderSchät- zungskommission festzusetzende Sicherheit zu leisten. Bei besonders schlechter wirtschaftlicher Lage des Mitbenützers leistet die Gemeinde dem Abtretungspflichtigen diese Sicherheit, wobei die Entschädi- gungspflicht beim Mitbenützer verbleibt. Anschluss- bewilligung
Art. 17
Die Gemeinde erteilt die Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reini- gungsanlagen.
Der Regierungsrat bezeichnet Art und Beschaffenheit der Ab- wässer, welche in öffentliche Kanalisationen eingeleitet werden dür- fen. Abwässer mit schädlichen Wirkungen für die Abwasseranlagen sind vor ihrer Einleitung in die Kanalisationen nach den Anordnungen der Direktion21 auf Kosten des Verursachers vorzubehandeln. Kanalisations- verordnungen
Art. 18
Die Gemeinden regeln das Kanalisationswesen für ihr Gebiet im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes durch Verord- nungen, die der Genehmigung durch die Direktion21 bedürfen. Anhörung zu Bau- bewilligungen
Art. 19
Vor ErteilungeinerBaubewilligung für ausserhalb der Bau- zonen gelegene Bauten und Anlagen, die an die Kanalisation ange- schlossen werden oder von denen keine Abwässer anfallen, muss die Direktion21 angehört werden. Andere Arten der Abwasser- beseitigung
Art. 20
JedeandereArtderAbwasserbeseitigungalsderAnschluss an das öffentliche Kanalnetz und an zentrale Reinigungsanlagen bedarf der Bewilligung der Direktion21.
Bei Bauten und Anlagen, die aus zwingenden Gründen nicht an das öffentliche Kanalnetz und an zentrale Reinigungsanlagen ange- schlossen werden können oder für deren Abwässer die zentrale Reini- gung nicht geeignet ist, ordnet die Direktion21 die besondere Art der Behandlung an.
DieDirektion21 oderderGemeindevorstand26 kannanordnen,dass private Einzel- oder Gruppenreinigungsanlagen aufKostenderEigen- tümer durchOrgane der kantonalenoderGemeindefachstellen betrie- ben und kontrolliert werden.
.1 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) Sanierungs- pläne im Allgemeinen
Art. 21
Der Staat und die Gemeinden erstellen Sanierungspläne im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz9.
Die Sanierungspläne legen die Art und die zeitliche Folge der wesentlichen Sanierungsmassnahmen fest.
Die Sanierungspläne dienen den kantonalen und kommunalen Gewässerschutzorganen als Richtlinie für die Anordnung öffentlicher und privater Massnahmen zur Verbesserung der Abwasserverhältnisse. Sie sind für die Grund- und Anlageeigentümer nicht bindend.
Die Direktion21 kann Termine, die in Sanierungsplänen festgelegt sind,verbindlicherklären,allenfallsvorverlegensowieschärfereMass- nahmen anordnen, wenn Missstände dies erfordern. Sie kann kleinere Änderungen oder Berichtigungen an Sanierungsplänen nach Anhören der Gemeinde selbst vornehmen. Sanierungs- pläne der Gemeinden
Art. 22
Die Sanierungspläne der Gemeinden haben die von den GemeindenwiedievondenprivatenGrund-oderAnlageeigentümern zu sanierenden Gebiete, Bauten und Anlagen im Sinne der Bundes- gesetzgebung über den Gewässerschutz9 zu enthalten. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Direktion21.
Die Gemeinden treffen für die Verwirklichung ihrer Sanierungs- pläne rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen. In den Sanierungs- plänen enthaltene Verbesserungen privater Anlagen werden von den Gemeinden angeordnet, auch wenn die Sanierungsmassnahme die Be- willigung durch eine kantonale Stelle erfordert; die Kosten tragen die Grund- und Anlageneigentümer.
Art. 23
§ I O S –28.14 V. Schadendienste, insbesondere Ölwehr rdentliche chadendienste
Art. 29
Um Gefährdungen und Verunreinigungen von Gewässern beiSchadensfällenzuvermeiden,einzudämmenoderzubeheben,wer- den Schadendienste geschaffen.
Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und den Einsatz der Schadendienste durch Verordnung5. Im Übrigen organisieren sich die Schadendienste nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse selbst.
Art. 30
Betriebswehren gen, Fabrikbetr den zuständigen Für Autobahnen, Bahnanlagen, Flugplätze, Grosstankanla- iebe usw. kann die Direktion21 im Einvernehmen mit Behörden oder Betriebsleitungen besondere Rege- lungen treffen.
Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) 711.1
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Art. 31 Pflichten posten zu
Schadensfälle sind unverzüglich dem nächsten Polizei- melden, dem die Alarmierung gemäss örtlichem Alarmplan obliegt.
Der Verursacher hat ohne Verzug alle zur Vermeidung, Eindäm- mung oder Behebung eines Schadens erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen. Eigentums- eingriffe
Art. 32
Die Organe des Schadendienstes und der Verursacher sind berechtigt, zur Schadenverhütung nötigenfalls in fremdes Eigentum einzugreifen.
Art. 33 Kostentragung Eindämmung und derlichen Mass
Der Verursacher trägt die Kosten der zur Vermeidung, Behebung von Gewässerverunreinigungen erfor- nahmen.
. . .20
- Grundwasserschutz Gewässer- schutzbereiche
Art. 34
1 Die Festlegung der Gewässerschutzbereiche, Zuström- bereiche sowie der Grundwasserschutzzonen und -areale richtet sich nach der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes.
Die Gewässerschutzbereiche Ao und Au, die Zuströmbereiche Zo und Zu sowie die Grundwasserschutzareale werden von der Direk- tion nach Anhören der interessierten Gemeinden und die Grundwas- serschutzzonen vom Gemeindevorstand26 festgelegt.
Die Direktion erstellt eine Grundwasserkarte, eine Gewässer- schutzkarte und eine Erdwärmesondenkarte, die laufend den neuen Erkenntnissen anzupassen sind. Grundwasser- schutzzonen
Art. 35
1 Die Eigentümer von Grundwasser- und Quellfassungen beschaffen die für die Zonenausscheidung erforderlichen Grundlagen. AufAntrag der Fassungseigentümersetzt der Gemeindevorstand26 die erforderlichen Grundwasserschutzzonen fest und erlässt die zugehöri- gen Schutzvorschriften. Mit Zustimmung der Direktion kann die Be- hörde der Standortgemeinde die Grundwasserschutzzonen für Anlagen einer anderen Gemeinde festsetzen. In diesem Falle steht der Stand- ortgemeinde für die Zonenausscheidung das Rückgriffsrecht auf die interessierte Gemeinde oder den betreffenden Anlageeigentümer zu.
Die Pläne der Grundwasserschutzzonen und die Schutzvorschrif- ten sind der Direktion nach deren Festsetzung zur Genehmigung ein- zureichen.
- Festsetzung
.1 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
Die Direktion kann von der Pflicht zur Ausscheidung von Schutz- zonen befreien, wenn am Schutz der betreffenden Fassungen keine öffentlichen Interessen bestehen.
Versäumen die Pflichtigen die rechtzeitige Ausscheidung der Schutzzonen oder genügt die getroffene Ausscheidung nicht, kann die Direktion nach erfolgloser Mahnung auf Kosten des Fassungseigen- tümers die nötigen Untersuchungen durchführen und die Schutzzonen von sich aus festsetzen, sofern dafür ein wesentliches öffentliches Interesse besteht.
Gefährdet ein Vorhaben eine Grund- oder Quellwasserfassung, für die noch keine Schutzzone besteht, kann bei der Direktion um ein auf längstens zwei Jahre befristetes Verbot gegen Vorkehren nach- gesuchtwerden,welchedieVerwirklichungderSchutzzoneverunmög- lichen oder beeinträchtigen könnten.
- Schutz- vorschriften
Art. 36
1 Die Schutzzonen sind in einen Fassungsbereich sowie in eine engere und eine weitere Schutzzone zu unterteilen. Die Schutz- vorschriften richten sich nach der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes.
Der Gemeindevorstand26 ordnet die erforderlichen Schutzmass- nahmen nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften sowie der örtlichen Bedürfnisse im Einzelfall an. Die Direktion erlässt die not- wendigen Richtlinien. Rechtskräftig verfügte Anordnungen können im Grundbuch angemerkt werden. Grundwasser- schutzareale
Art. 37
Die Direktion21 setzt nach Anhören der interessierten Gemeinden Areale fest, die für die künftige Nutzung und die künftige künstliche Anreicherung von Grundwasser von Bedeutung sind, und ordnet nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse die im Einzelnen er- forderlichen Schutzmassnahmen an. Gemeinden und öffentliche Was- serversorgungen sind berechtigt, entsprechende Anträge zu stellen. Rechtskräftig verfügte Anordnungen können im Grundbuch ange- merkt werden.
In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt, Materialentnahmen vorgenommen oder Arbeiten ausgeführt werden, die das Grundwasser verunreinigen oder künftige Nutzungs- oder Anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten. Kantonale Bewilligung
Art. 38
1 Die Errichtung, Änderung und Erweiterung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten bedarf einer kantonalen Bewil- ligung.
Der Regierungsrat kann für untergeordnete Fälle Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen und Meldepflichten einführen.
Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) 711.1
.1.18 - 99 Bekannt- machung und Parteirechte
Art. 39
Die Pläne über die Ausscheidung von Schutzzonen und Schutzarealen sowie die zugehörigen Schutzvorschriften sind nach ihrer Festsetzung öffentlich bekannt zu machen und aufzulegen sowie den betroffenen Grundeigentümern mitzuteilen.25
Wer durch die Festsetzung der Gewässerschutzbereiche Ao und Au oder der Zuströmbereiche Zo und Zu in seinen Rechten betroffen ist,kann imBewilligungsverfahren denBeweis erbringen,dassdievor- genommene Abgrenzung der Bereiche den hydrogeologischen Ver- hältnissen des Einzelfalles nicht gerecht wird.
Art. 40 Kostentragung arealen erwach ressierten zu 2 Bei vorsorgl ten auf die sp reicherungsanl
Die bei der Festsetzung von Schutzzonen und Schutz- senden Kosten sind von den an der Ausscheidung Inte- tragen. ichen Ausscheidungen kann die Direktion21 die Kos- äteren Eigentümer von Grundwasserfassungen und An- agen abwälzen. Material- entnahme
Art. 41
Die Gewinnung von Kies, Sand und anderem Material bedarf einer kantonalen Bewilligung. Dafür wird eine einmalige oder wiederkehrende Gebühr erhoben.
Über nutzbarem Grundwasser ist eine schützende Materialschicht zu belassen, die nach den örtlichen Gegebenheiten zu bemessen ist. Im Bewilligungsverfahren sind Massnahmen zur angemessenen Wieder- herstellung der Landschaft, in der Regel durch Auffüllung, anzuord- nen. VI. Beiträge und Gebühren Mehrwerts- beiträge
Art. 42
1 Die Grundeigentümer, deren Liegenschaften durch den Bau öffentlicher Abwasserleitungen eine Wertvermehrung erfahren, haben der Gemeinde Beiträge an die Kosten zu leisten.
Der einzelne Beitrag darf höchstens auf die Hälfte des Mehrwer- tes der Liegenschaft, bei Befreiung von besonderen Lasten höchstens auf deren halben Wert angesetzt werden.
Art. 43 b. Verfahren beiträgen nac Privatrechten 2 HatderGrund abzutreten, s wertsbeitrag
Die Beiträge werden in dem für den Bezug von Mehrwerts- h der kantonalen Gesetzgebung über die Abtretung von 6 vorgeschriebenen Verfahren erhoben. eigentümerfürdieAusführungderAnlagenRechte o wird die ihm zu leistende Entschädigung mit dem Mehr- verrechnet.
- Leistungs- pflicht
.1 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
Schuldner des Beitrags bleibt, wer im Zeitpunkt der Vollendung derAnlageEigentümerdesGrundstücksist,fürdasdieBeitragspflicht besteht.
Art. 44 c. Fälligkeit der Regel inne von Bestand un Abtretungsents jedoch sechs M 2 Die Zahlungs des Beitragspf werden. Die Be Ablaufes der o Kantonalbank f verzinsen. Fal dahin, wird di
Die Beiträge sind, soweit sie nicht verrechnet werden, in rt sechs Monaten seit der rechtskräftigen Feststellung d Umfang der Beitragspflicht und der allfälligen chädigung für das betreffende Grundstück, frühestens onate nach der Bauvollendung, zu bezahlen. frist kann ausnahmsweise, wenn die Verhältnisse lichtigen es rechtfertigen, bis auf fünf Jahre erstreckt itragssumme ist in diesem Fall vom Zeitpunkt des rdentlichen Zahlungsfrist an zum Zinsfuss der Zürcher ür neue erste Hypotheken auf Wohnliegenschaften zu len die Gründe für die Erstreckung der Zahlungsfrist e Stundung widerrufen.
Art. 45
Gebühren beseitigu
1 Für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfall- ngsanlagen erheben die Gemeinden kostendeckende Gebüh- ren.
Die Gebühren decken die nach Abzug allfälliger Bundes- und StaatsbeiträgeverbleibendenKostenfürBau,Betrieb,Unterhalt,Ver- zinsung und Abschreibung der Anlagen sowie die übrigen Kosten der Abwasserbeseitigung. Kostenbeteili- gungen von Gemeinwesen
Art. 45
a.23 Das kostenpflichtige Gemeinwesen kann von einem an- deren Gemeinwesen, das aus einer Gewässerschutzmassnahme einen besonderen Nutzen zieht, angemessene Beiträge an seine Kosten ver- langen. Der Beitrag bemisst sich vor allem nach den eingesparten Kos- ten eigener Schutzmassnahmen. VII. Staatsbeiträge
Art. 46 Förderung
Liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor, kann der Kanton21
- Massnahmen der Gemeinden und Dritter zugunsten des Gewäs- serschutzes fördern,
- Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung bis zu
% der anrechenbaren Kosten subventionieren.
Es können insbesondere auch zinsgünstige Darlehen, Risiko- garantien oder Bürgschaften gewährt werden.
Art. 47
§ –50.18
Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) 711.1
.1.18 - 99 Öffentlich- erklärung
Art. 51
Der Regierungsrat kann private Unternehmungen zur
Art. 46
Erstellung und zum Betrieb von Anlagen im Sinne von liche Unternehmungen erklären, insbesondere wenn sie als öffent- einem grösse- ren Personenkreis dienen sollen.
Dem Bauherrn stehen die den öffentlichen Unternehmungen durchdiekantonaleGesetzgebungüberdieAbtretungvonPrivatrech- ten6 eingeräumten Rechte zu.17 VIII. Schlussbestimmungen
Art. 52
Rechtsschutz gesetzes vom mit Rekurs be 2 Ausgenommen
1 Anordnungen, die in Anwendung des Gewässerschutz- 24. Januar 19918 und dieses Gesetzes ergehen, können im Baurekursgericht angefochten werden. sind Akte des Regierungsrates.
- Behörden- beschwerde
Art. 52
a.24 Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben. Straf- bestimmung
Art. 53
Wer vorsätzlich gegen dieses Gesetz oder ausführende ErlasseundgestütztdaraufergangeneVerfügungenverstösst,wirdun- terVorbehaltderAnwendungdesStrafgesetzbuches7 undderGewässer- schutzgebung9 des Bundes mit Busse bis Fr. 50 000 bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Höhe der Busse unbeschränkt. Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Busse bis Fr. 20 000 bestraft.19
Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Beauftragte und dergleichen gelten die entsprechenden Vorschriften der Gewässer- schutzgebung9 des Bundes.
Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden, im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.
Strafurteile sind der Baudirektion mitzuteilen. Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 54
Die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestim- mungen früherer Gesetze werden aufgehoben, insbesondere: . . .11 Änderung bisherigen Rechts
Art. 55
Das Gesetz über die Gewässer und den Gewässerschutz (Wassergesetz) vom 15. Dezember 1901/2. Juli 1967 wird wie folgt ge- ändert: . . .11
- Rekursinstanz
- Wassergesetz
.1 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
Art. 56
b. EG zum ZGB Zivilgesetzbuc
Art. 194
lit. f des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen h vom 2. April 1911 wird wie folgt geändert: . . .11
Art. 57 Vollzug erforder 2 Er kan same Dur
DerRegierungsraterlässt die zumVollzugdiesesGesetzes lichen Vorschriften5. n mit andern Kantonen Vereinbarungen über die gemein- chführung von Gewässerschutzmassnahmen abschliessen.
Art. 58
Inkrafttreten men, nach dera über die Erwah rat12 auf den Übergangsbesti Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh- mtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses rung und nach der Genehmigung durch den Bundes- vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft10. mmung zur Gesetzesänderung vom 15. März 2004 (OS 59, 495)
Art. 46
Für Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des geänderten ein- gereicht werden, gilt das bisherige Recht. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262) Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft- tretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechts- mittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.
OS 45, 441 und GS V, 318.
LS 131.1.
LS 175.2.
LS 700.1.
LS 711.11.
LS 781.
Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) 711.1
.1.18 - 99
SR 311.0.
SR 814.20.
SR 814.20ff.
In Kraft seit 1. Juli 1975.
Text siehe OS 45, 458.
Vom Bundesrat am 5. Juni 1975 genehmigt.
Fassung gemäss Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (OS 51, 707). In Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 255).
Aufgehoben durch Abfallgesetz vom 25. September 1994 (OS 52, 950). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46).
Fassung gemäss Abfallgesetz vom 25. September 1994 (OS 52, 950). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46).
Eingefügt durch G vom 15. März 2004 (OS 59, 493). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 495).
FassunggemässGvom15. März2004(OS59,493).InKraftseit1. Januar2005 (OS 59, 495).
Aufgehoben durch G vom 15. März 2004 (OS 59, 493). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 495).
Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
Aufgehoben durch G über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das Kon- zept Feuerwehr 2010 vom 1. Dezember 2008 (OS 64, 181; ABl 2008, 383). In Kraft seit 1. Juni 2009.
Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
AufgehobendurchGüberdieAnpassungdeskantonalenVerwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
Eingefügt durch Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
Eingefügt durch Planungs- und Baugesetz vom 28.Oktober 2013 (OS 69, 262; ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.
Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262; ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.
Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.