Lexipedia

711.11

Verordnung über den Gewässerschutz

KGSchV

Präambel

Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) 711.11

1.1.22 -115

Verordnung

über den Gewässerschutz (KGSchV)24

(vom 22. Januar 1975)1

Der Regierungsrat,

Art. 57

gestützt auf (EG GSchG) vo des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz m 8. Dezember 19746,22 beschliesst: A.25 Zuständigkeiten

Art. 1

Regierungsrat a. setzt den k b. bezeichnet Abwässer,diein

Der Regierungsrat antonalen Sanierungsplan fest, auf dem Verordnungsweg Art und Beschaffenheit der öffentlicheKanalisationeingeleitetwerdendürfen.

Art. 2

Baudirektion a. erlässt or b. übt die Au gaben auf dem

Die Baudirektion ganisatorische und technische Weisungen und Richtlinien, fsichtüber die Gemeinden und die mit öffentlichen Auf- Gebiet des Gewässerschutzes betrauten Privaten aus,

  1. ordnet gegenüber den Gemeinden Erstellung, Unterhalt und tech- nische Verbesserungen von öffentlichen Abwasseranlagen an,
  2. verfügt anstelle einer Gemeinde, die trotz Aufforderung ihre Auf- sichtspflichten oder Aufgaben auf dem Gebiet des Gewässerschut- zes vernachlässigt, die erforderlichen Massnahmen,
  3. kann private Abwasserentsorgungsanlagen als öffentlich erklären,
  4. setzt die Grundwasserschutzareale fest,
  5. erteilt Bewilligungen für Anlagen zur Nutzung der Erdwärme mit einer Bohrtiefe von mehr als 1000 m.

Art. 3

AWEL triff ordnu Insbe a. er der B

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) t die zum Schutz der Gewässer erforderlichen Entscheide und An- ngen, soweit dazu nicht andere Organe zuständig erklärt werden. sondere füllt es die Aufgaben der Fachstelle für Gewässerschutz im Sinne undesgesetzgebung,

.11 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)

  1. überwacht es die Gewässer im Hinblick auf schädliche Beeinträch- tigungen und Gefährdungen und führt es die systematische, chemi- sche und biologische Untersuchungen der Gewässer und der sie beeinflussenden Einwirkungen durch,
  2. überwacht und koordiniert es die örtliche und regionale Planung und die Durchführung der zum Schutz der Gewässer erforder- lichen Massnahmen,
  3. überwacht es die den Gemeinden und den Privaten gemäss der Gewässerschutzgesetzgebung auferlegten Verpflichtungen,
  4. bewilligt es Eindolungen von Gewässern sowie bauliche Massnah- men, Aufschüttungen und Abgrabungen an solchen,
  5. bewilligt es Bauten im Grundwasser und temporäre Grundwasser- absenkungen,
  6. bewilligtesSondierungenundPumpversuchefürGrundwassernut- zungen,
  7. bewilligt es jede andere Art der Abwasserentsorgung als den Kana- lisationsanschluss, die Erstellung von Einzelreinigungsanlagen sowie die Vorbehandlung und Ableitung von Industrieabwasser, soweit

Art. 3

nicht gemäss i. erlässt es gen Organe de nischen und r Instruktionen a die Gemeinden zuständig sind, zur Bewilligung von Versickerungen durch die zuständi- r Gemeinden die für den Vollzug notwendigen tech- echtlichen Weisungen und erteilt es die erforderlichen ,

Art. 20

j. bewilligt es Anlagen gemäss § und 21,

Art. 15

k. erteilt es die Bewilligung gemäss l. erteilt es die Bewilligung, Kiesgr sowie Sand oder anderes Material abzu m. erteilt es Bewilligungen für Anlag Abs. 5 EG GSchG6, uben anzulegen oder aufzufüllen bauen, en zur Nutzung der Erdwärme mit einer Bohrtiefe bis 1000 m,

  1. erteilt es die Zustimmung zu Vorhaben, für die ein Staatsbeitrag begehrtwird,undentscheidetesüberdieFestsetzungundAusrich- tung von Staatsbeiträgen,
  2. entscheidet es über die Pflicht zur Sicherheitsleistung,
  3. entscheidet es über Streitigkeiten zwischen den Gemeinden betref- fend grenzüberschreitende Abwasseranlagen,
  4. entscheidet es über provisorische Lösungen für die Reinigung und Entsorgung der Abwässer,
  5. erlässtesAnordnungenzurBehebungbestehenderMissstände,die den Bestand und die Reinheit der Gewässer beeinträchtigen oder gefährden, sowie zur Verhinderung neuer schädlicher Vorkehren,

Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) 711.11

.1.22 -115

  1. ordnet es Massnahmen zur Anpassung von Anlagen mit wasser- gefährdenden Flüssigkeiten an,
  2. kontrolliert es die Abwasserreinigungsanlagen und führt es Abwas- seruntersuchungen durch,
  3. genehmigt es die Siedlungsentwässerungsverordnung, die Grund- wasserschutzzonen und den Generellen Entwässerungsplan der Gemeinden,
  4. setzt es die Gewässerschutzbereiche Au und Ao und die Zuström- bereiche Zu und Zo fest und erstellt es die Grundwasserkarte, die Gewässerschutzkarte und den Wärmenutzungsatlas,
  5. erlässtesbefristeteVerbote,Massnahmenzutreffen,welchedieVer- wirklichung einer Schutzzone verunmöglichen oder beeinträchtigen könnten,
  6. führt es den Industrie- und Gewerbekataster sowie den Kataster der Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer,
  7. führt es eine öffentlich zugängliche Liste der Branchen oder Betriebe mit sehr umweltrelevanten Prozessen,
  8. veranlasstesbeiSchadenfällendieTatbestandsaufnahmedurchdie Polizei und ordnet es die erforderlichen Sicherungs- und Behe- bungsmassnahmen an.

Art. 3

Gemeinden a. dieBewi wasser und aus Liegen oberirdisc a.24 1 Den Gemeinden obliegt: lligungfürVersickerungenvonNiederschlags-undSicker- für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser schaften, Wegen, Erschliessungs- und Sammelstrassen in he Gewässer mittels Rohrleitungen bis 200 mm Durch- messer,

Art. 17

b. die Zustimmung nach ligung für ausserhalb d c. die Bewilligung der nahmen zur Löschwasserr Gewässerschutzgesetz8 zur Baubewil- er Bauzonen gelegene Grundstücke, Industrieabwasserentsorgung sowie von Mass- ückhaltung und zur Absicherung von Güterumschlagplätzen,

  1. die Bewilligung für das Verlegen von Sicker- und Drainageleitun- gen über dem höchsten Grundwasserspiegel,
  2. die Bewilligung von Hofdüngerlageranlagen von Landwirtschafts- und Intensivtierhaltungsbetrieben,
  3. das Führen des Katasters der bewilligten Versickerungsanlagen und die Meldung über die erteilten Bewilligungen zur Abwasser- einleitung in oberirdische Gewässer an das AWEL.
  4. Abwasser- entsorgung

.11 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)

AnstellederStadtZürichistdasAWELfürBewilligungenzustän- dig

  1. in den Fällen von Abs. 1 lit. a–c bei Betrieben mit sehr umweltrele- vanten Prozessen, wenn es sich handelt um

. Betriebe der Stadt Zürich,

. störfallrelevante Betriebe,

. Abfallanlagen;

  1. in den Fällen von Abs. 1 lit. a bei übergeordneten Infrastruktur- anlagen und bei Bauten in Grundwasserschutzarealen, in proviso- rischen Grundwasserschutzzonen und an belasteten Standorten.

Anstelle der andern Gemeinden ist das AWEL für Bewilligungen zuständig,

  1. wenn in den Fällen von Abs. 1 lit. a–c Industrie- und Gewerbe- betriebe mit sehr umweltrelevanten Prozessen oder gemeinde- eigene Betriebe betroffen sind,
  2. in den Fällen von Abs. 1 lit. a bei übergeordneten Infrastrukturan- lagen, bei Bauten in Grundwasserschutzarealen, in provisorischen Grundwasserschutzzonen und an belasteten Standorten.

Art. 3

b.27

  1. Liegenschafts- entwässerung in den Städten Zürich und Winterthur

Art. 3

c.23 1 Die Städte Zürich und Winterthur erteilen die Bewilli- gung für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser aus Liegen- schaften, Wegen, Erschliessungs- und Sammelstrassen in oberirdische Gewässer mittels Rohrleitungen von mehr als 200 mm Durchmesser.

Ausgenommen sind Einleitungen aus

  1. städtischen Betrieben,
  2. störfallrelevanten Betrieben,
  3. Abfallanlagen,
  4. übergeordneten Infrastrukturanlagen,beiBautenin Grundwasser- schutzarealen, in provisorischen Grundwasserschutzzonen und an belasteten Standorten.

Anstelle der Stadt Winterthur ist das AWEL für Bewilligungen bei Betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen zuständig.

  1. Aufsicht und Vollzugs- überprüfung

Art. 3

d.23 1 DasAWELstelltimRahmenderAufsichtsicher,dassdie MassnahmenderStadtZürichindenBereichenbetrieblicherUmwelt- schutz in Industrie und Gewerbe sowie Lager- und Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dem kantonalen Vollzug ent- sprechen. Es erlässt die erforderlichen Weisungen.

Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) 711.11

.1.22 -115

Das AWEL und die Fachstellen der Stadt Zürich überprüfen periodisch die Wirksamkeit und Effizienz ihres Vollzugs. Gewässer- schutz- inspektoren

Art. 4

Der Regierungsrat wählt die nötigen Gewässerschutzinspek- toren; ihnen obliegt die Überwachung der Gewässer ihres Kreises, die Verbindung mit den Behörden und Kontrollorganen der Gemeinden, dieAufsichtüberdenVollzugderGewässerschutzvorschriftenundder gestützt auf diese angeordneten Massnahmen. Für Kontroll- und Ad- ministrativaufgaben sind ihnen Mitarbeiter als Sachbearbeiter zuge- teilt. Die Gewässerschutzinspektoren und ihre verantwortlichen Mit- arbeiter sind vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen.

Die Inspektoren ziehen weitere Fachorgane bei, wenn dies zur Feststellung von Gefährdungen sowie der Art und des Ausmasses der Verschmutzung von Gewässern und ihrer Ursachen erforderlich ist. Zusammen- arbeit mit anderen Amtsstellen

Art. 5

Das AWEL22 setzt sich bei der Behandlung ihm zufallender Geschäfte, die den Aufgabenkreis anderer kantonaler Stellen berüh- ren und deren Mitarbeit erfordern, mit diesen in Verbindung. Andere Amtsstellen leiten rechtzeitig die Zusammenarbeit mit dem AWEL22 in die Wege, wenn von ihnen geplante Massnahmen den Gewässer- schutz berühren. Datenaustausch mit den Städten Zürich und Winterthur

Art. 5

a.23 1 Die Vollzugsorgane des Kantons und der Städte Zürich und Winterthur gewähren einander einfachen und direkten Zugang zu den Vollzugsdaten. Das AWEL stellt zu diesem Zweck eine geeignete Plattform zur Verfügung.

Die Städte übermitteln dem AWEL elektronisch die Daten, die für die Nachführung des Katasters der Abwassereinleitungen in ober-

Art. 3

irdische Gewässer gemäss lit. x benötigt werden. Gewässerschutz- laboratorium

Art. 6

Dem Gewässerschutzlaboratorium des AWEL22 obliegt15

  1. die regelmässige Untersuchung der ober- und unterirdischen Ge- wässer sowie der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, ein- schliesslich derjenigen der Industrie und des Gewerbes,
  2. die chemische und biologische Funktionskontrolle und Beurteilung der Abwasseranlagen nach lit. a und die Antragstellung bezüglich der notwendigen Vorreinigungsmassnahmen,
  3. die chemische, biologische, hygienische und toxikologische Unter- suchungundBeurteilungderGewässerbeibesonderenVerhältnis- sen und Vorkommnissen wie akuten und latenten Verunreinigun- gen, Gefährdungen von Trinkwasser sowie baulichen Eingriffen,
  4. dieUntersuchungundBeurteilungderDeponiefähigkeitvonAbfall- stoffen,

.11 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)

  1. Untersuchungen für die zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen sowie die naturwissenschaftliche Beratung in Fragen des Gewässerschutzes.

Art. 7

  1. Abwasserreinigung15 Aufgaben der Gemeinden

Art. 8

Die Gemeinden erstellen einen generellen Entwässerungs- plan für das gesamte Gemeindegebiet. Bei Änderungen des Bauzonen- planes ist der generelle Entwässerungsplan gleichzeitig anzupassen und der Baudirektion zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 9

b. Baupflicht a. den systema den Spezialbau

1 Die Gemeinden sind verantwortlich für: tischen Ausbau des Kanalnetzes mitden dazugehören- werken nach Massgabe des generellen Entwässe- rungsplanes,

  1. den Bau und Ausbau der zentralen Abwasserreinigungsanlagen,
  2. den Bau der öffentlichen Sanierungsleitungen ausserhalb des Bau- gebietes.

Sie dimensionieren die Hauptleitungen und die zentralen Anla- gen nach demgenerellen Entwässerungsplan. Bei Mischsystemen kön- nen sie zusätzlich Areale als Beizugsgebiet für die Bemessung der Lei- tungskaliber berücksichtigen.

Sie erstellen die Sanierungsleitungen ausserhalb der Bauzonen in der Regel als öffentliche Abwasseranlagen, wenn mehr als 30 Einwoh- ner oder Einwohnergleichwerte davon erfasst werden. Liegt ein beson- deresöffentlicheInteressevorodersinddieEigentümervonSanierungs- objekten in schlechter wirtschaftlicher Lage, erstellen die Gemeinden auch für kleinere Sanierungsgebiete öffentliche Abwasseranlagen.

  1. Beiträge und Gebühren für Sanierungs- leitungen

Art. 9

a.14 1 Die Gemeinden können von den Grundeigentümern, die für die Bewerbung ihrer Bauten und Anlagen auf einen Anschluss an die Sanierungsleitung angewiesen sind, einen Beitrag verlangen. Die Gemeinde bemisst den Beitrag im Einzelfall nach Massgabe des gezogenen Nutzens.

Für öffentliche Sanierungsleitungen können die üblichen Gebüh- ren bezogen werden.

  1. Planungs- pflicht

Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) 711.11

.1.22 -115

  1. Betrieb der Abwasser- anlagen, Uferreinigung

Art. 10

Für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasser- reinigungsanlagen haben die Gemeinden geschultes Personal einzu- setzen. Die zuständige Gemeindebehörde ist für die Kontrolle des Kanalisationsnetzes und der Abwasseranlagen der einzelnen Grund- stücke verantwortlich. Die Reinigung der Uferpartien öffentlicher Gewässer von Geschwemmsel, Kadaver, Unrat, Algen, Wasserpflan- zen usw. ist, soweit nicht der Staat unterhaltspflichtig ist, Sache der anstossenden Gemeinden. Vorbehalten bleiben Unterhalts- und Rei- nigungspflichten privater Anstösser.

  1. Aufsicht und Kontrolle

Art. 11

Die zuständige Gemeindebehörde sorgt gegenüber Priva- ten für die Einhaltung der Vorschriften und Richtlinien des Bundes und des Kantons zur Reinhaltung der Gewässer. Sie wacht insbeson- dere über die Erfüllung der Anforderungen an die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer. Sie kontrolliert die von Bundes- oder kanto- nalen Stellen in Einzelverfügungen erlassenen Anordnungen.

Festgestellte Missstände sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde behoben werden können, dem zuständigen Gewässerschutzinspektor zu melden.

Die mit diesen Aufgaben beauftragten Funktionäre sind nament- lich zu bezeichnen und dem AWEL22 bei jeder Änderung bekanntzu- geben.

Art. 12

Gesuchs- unterlagen

Art. 13

1 Gesuche um Bewilligung von Vorkehren im Sinne von

Art. 8

§ s g 2 k V , 15 und 20 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz6 ind mit einem vollständigen Projektdossier im Doppel der zuständi- en Behörde einzureichen. BevordieBewilligungrechtskräftigist,darfderGesuchstellermit einerlei Vorbereitungs- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des orhabens beginnen.

Art. 13

§ A a A b a–13 c.16 nforderungen n die bwasser- eschaffenheit

Art. 14

1 Das öffentliche Kanalnetz dient der Aufnahme der Ab- wässer innerhalb des Einzugsbereichs des generellen Entwässerungs- planes. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

Abwässer, die wegen ihrer Beschaffenheit das Kanalnetz, die zent- rale Abwasserreinigungsanlage oder die Gewässer schädigen oder den Betrieb der Abwasseranlagen übermässig erschweren könnten, sind vor ihrer Einleitung in die Kanalisation auf Kosten des Verursachers am Anfallort in geeigneter Weise vorzubehandeln.

Art. 15

.11 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) Landwirtschaft- liche Abwässer

Art. 16

1 Tierische Jauche, die Abwässer aus Mistwürfen sowie Silo- und Brennereiabwässer dürfen weder direkt oder indirekt einem öffentlichen Gewässer zugeführt noch den Kanalisationen zugeleitet werden. Sie sind in geschlossenen Gruben zu sammeln und gemäss dem Gewässerschutzgesetz8 landwirtschaftlich so zu verwerten, dass öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

Für die Erstellung geschlossener Jauchegruben zur Aufnahme tierischer Jauche und anderer Abwässer aus landwirtschaftlichen Be- trieben und Intensivtierhaltungen ist eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich. Die Richtlinien des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft über die Bemessung und Gestaltung der Hofdüngerlager- anlagen sind zu beachten.

Art. 17

Kontroll- massnahmen

Art. 18

Die Aufsichtsorgane und Sachverständigen des Gewässer- schutzes nehmen, soweit die Erfüllung ihrer Aufgabe den Zutritt zu Wohn-, Unterkunfts- und Arbeitsstätten, Fabriken, gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben usw. erfordert, mit den Besitzern oder BetriebsinhabernFühlung.VorbehaltenbleibenFälle,diewegenbeson- derer Umstände ein anderes Vorgehen notwendig machen.

Sämtliche Organe und Sachverständigen sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über die in Erfüllung ihrer Aufgabe gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, insbesondere auch, soweit sie Berufs- und Fabrikationsgeheimnisse betreffen.

  1. Beizug von Dritten

Art. 18

a.23 1 Für die Kontrolle von Anlagen und Betrieben können fachkundige Dritte beigezogen werden.

Anlagen und Betriebe können einer Branchenkontrolle, einer

Art. 4

Eigenkontrolle oder der privaten Kontrolle gemäss ren Bauverordnung I vom 6. Mai 19814 unterstellt w 3 DasAWELsorgtfürdieAus-undWeiterbildungdesKontrol sonals und legt dessen fachliche Anforderungen fes dieKontrollaufgabenwahrnehmen,zumBesuchvonAus-undW der Besonde- erden. lper- t. Es kann Dritte, eiter- bildungsveranstaltungen verpflichten.

  1. Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten20

Art. 19

Anlagen Lageranl anlagen a. Ankün

1 Als AnlagenmitwassergefährdendenFlüssigkeitengelten agen (Tankanlagen und Gebindelager), Kreisläufe, Betriebs- und Umschlagplätze. di- gung23

Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) 711.11

.1.22 -115

Nicht unter die Vorschriften dieses Abschnitts fallen Abwasser- anlagen und Anlagen zur Lagerung und technischen Aufbereitung von Hofdünger. Bewilligungs- und Melde- pflichten in Grundwasser- schutzzonen und -arealen

Art. 20

1 Soweit die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes An- lagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten in Grundwasserschutz- zonen und -arealen zulässt, bedarf das Erstellen oder Ändern von Anlagen in diesen Bereichen einer Bewilligung.

Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Lageranlagen mit einem Nutzvolumen von höchstens 450 Litern in der Grundwasser- schutzzone S3. Deren Erstellung ist zu melden.

DasAusserbetriebsetzenbewilligungs-odermeldepflichtigerAn- lagen ist zu melden. Bewilligungs- und Melde- pflichten in Gewässerschutz- und Zuström- bereichen

Art. 21

In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao sowie den Zuströmbereichen Zu und Zo bedarf das Erstellen oder Ändern von Lageranlagen für Stoffe der Wassergefährdungsklasse A mit mehr als 2000 Litern Nutzvolumen pro Tank sowie von Umschlagplätzen für wassergefährdende Flüssigkeiten einer Bewilligung.24

Das Erstellen oder Ändern anderer Lageranlagen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 Litern ist zu melden.

DasAusserbetriebsetzenbewilligungs-odermeldepflichtigerAn- lagen ist zu melden. Meldepflicht ausserhalb besonders gefährdeter Bereiche

Art. 22

1 Das Erstellen oder Ändern von Lageranlagen ausserhalb besonders gefährdeter Bereiche mit einem Nutzvolumen von mehr als

Litern ist zu melden.

Das Ausserbetriebsetzen solcher Anlagen ist zu melden. Bewilligungs- gesuche

Art. 23

1 Bewilligungsgesuche im Sinne von §§ 20 und 21 sind dem AWEL22 einzureichen.

Bewilligungsgesuche über das Erstellen oder Ändern von Anla- gen müssen die erforderlichen Angaben enthalten, so namentlich:

  1. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000,
  2. Grundrisse und Schnitte in geeignetem Massstab mit Massangaben,
  3. bei Tanks mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 Litern: Detail- zeichnungen,dieüberdieKonstruktionderwichtigstenTeilesowie die Anordnung und Wirkungsweise der Sicherheitsvorrichtungen genügend Auskunft geben. Geltungsdauer einer Bewilli- gung

Art. 24

1 Die Bewilligung erlischt, wenn die Ausführung der An- lage nicht innert zweier Jahre, von der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet,begonnenundsodannohneerheblicheUnterbrechungdurch- geführt wird.

.11 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)

Soll eine Anlage im Zusammenhang mit dem Neu- oder Umbau eines Gebäudes erstellt oder geändert werden, erlischt die Bewilligung gleichzeitig mit der Baubewilligung. Abnahme und Inbetrieb- nahme bewilli- gungspflichtiger Anlagen

Art. 25

1 Das AWEL22 sorgt dafür, dass eine Fachperson eine Ab- nahmekontrolle für erstellte oder geänderte bewilligungspflichtige An- lagen durchführt.

DieFachpersonerstellteinAbnahmeprotokollzuhandendesAn- lageinhabers sowie des AWEL22.

Die Anlagen dürfen erst nach erfolgter Abnahme in Betrieb genommen werden. Bei Tankanlagen vermerkt die Fachperson die Betriebsfreigabe in einem Tankkontrollheft, das vom AWEL22 abge- geben wird. Meldung und Inbetrieb- nahme melde- pflichtiger Anlagen

Art. 26

1 Das fachgerechte Erstellen oder Ändern meldepflichti- ger Anlagen ist dem AWEL22 durch eine Fachperson zu bescheinigen.

Tankanlagen dürfen erst nach Vorliegen des Tankkontrollhefts in Betrieb genommen werden. Unterhalt und Eigenkontrolle

Art. 27

1 Die Anlageinhaber unterhalten ihre Anlagen einwand- frei. Sie sorgen dafür, dass Schutzvorrichtungen nach dem Stand der Technik angebracht und die erforderlichen Revisionen, Kontrollen und Reparaturen durchgeführt werden.

Alle betrieblichen Vorkommnisse sind im Tankkontrollheft ein- zutragen, das bei der Tankanlage aufzubewahren ist.

Art. 28

Tankkataster tigenAnlagene auf ihrem Geb

Das AWEL22 führt über die bewilligungs- und meldepflich- inenKataster.DieStadtZürichkannüberdieAnlagen iet ein eigenes Katasterwerk führen. Überwachung durch den Kanton

Art. 29

1 DasAWEL22 sorgtfürdieÜberwachungderbewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen.

Dem AWEL22 sowie den von ihm beauftragten Kontrollpersonen ist jederzeit Zutritt zu den Anlagen und Einsicht in das Tankkontroll- heft zu gewähren. Sanierung von Anlagen mit besonderem Gefährdungs- potenzial

Art. 30

Tankanlagen, die in einem besonders gefährdeten Bereich (Grundwasserschutzzone oder -areal, Gewässerschutzbereich Au und Ao, Zuströmbereich Zu und Zo) liegen und über kein Schutzbauwerk verfügen,müssenvomInhaberderAnlagesaniertwerden.DasAWEL22 kanndenInhabervonderSanierungspflichtbefreien,wenndiesernach- weist, dass die Anlage keine besondere Gefahr für die Gewässer bildet.

Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) 711.11

.1.22 -115 Ausführungs- vorschriften

Art. 31

Die Baudirektion kann Vorschriften über die erforder- lichen Schutzvorrichtungen, die Anforderungen an die Eigenkont- rolle, das Meldeverfahren und die Überwachung und Abnahme der Anlagen erlassen sowie technische Normen und Branchenlösungen als verbindlich erklären. Umschlag von Lagerprodukten

Art. 32

1 DieAnforderungenanTankwagenführerrichtensichnach den Vorschriften des Bundes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.

Die Lieferanten sind für die sachgemässe Auffüllung der Tanks verantwortlich. Der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen ist mit aller Sorgfalt durchzuführen; insbesondere muss der Füllvorgang mit der Abfüllsicherung überwacht werden.

Tankanlagen dürfen nur nach erfolgter Meldung an den Gebäude- eigentümer oder an dessen Stellvertreter aufgefüllt werden.

Tankanlagen dürfen nicht aufgefüllt werden, wenn:

  1. der Lieferant keinen Zutritt zu den Messeinrichtungen hat,
  2. der Flüssigkeitsstand im Tank nicht überwacht werden kann,
  3. kein Tankkontrollheft vorliegt,
  4. für das Auffüllen keine ausreichende Beleuchtung vorhanden ist,
  5. die Tankanlage offensichtlich Mängel aufweist,
  6. das Leckanzeigesystem Alarm anzeigt,
  7. der Fühler der Abfüllsicherung defekt ist. Einträge mit Tankkontroll- heft

Art. 33

Die Lieferanten sind verpflichtet, in das Tankkontrollheft die folgenden Angaben einzutragen: – das Datum der Auffüllung, – den Flüssigkeitsstand gemäss Messstab vor der Einfüllung, – die Menge und die Art des eingefüllten Produktes, – allfällige Überfüllungen oder Mängel, – die Unterschrift des Überbringers des Lagergutes. Schutz- massnahmen bei Kreisläufen

Art. 34

DieInhabervonKreisläufenmitKältemittelnoderWärme- trägern sorgen dafür, dass diejenigen Kältemittel und Wärmeträger verwendet werden, die das Wasser möglichst wenig gefährden.

  1. Anlagen zur Erdwärmenutzung20 Bewilligungs- pflicht

Art. 35

Die Nutzung der Erdwärme bedarf einer Bewilligung.

.11 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) Wärmenutzungs- atlas

Art. 36

1 Der Wärmenutzungsatlas legt fest, an welchen Stellen im Kanton Erdwärmesonden erstellt werden dürfen.

Er ist öffentlich und wird durch das AWEL laufend auf den neus- ten Stand gebracht. Ausführungs- vorschriften

Art. 37

1 Die Baudirektion kann Vorschriften über die einzu- reichenden Unterlagen, die erforderlichen Schutzvorrichtungen, die Anforderungen an die Eigenkontrolle und die Überwachung und Ab- nahme von Anlagen zur Erdwärmenutzung erlassen sowie technische Normen als verbindlich erklären.

Für Anlagen von untergeordneter Bedeutung kann die Baudirek-

Art. 35

tion von der Bewilligungspflicht nach befreien oder ein Meldeverfahren vorse auf dem Verordnungsweg hen.

Art. 38

§ E –49.18 . Subventionen15

Art. 50

Grundsatz von Anlage andere Mas Bekämpfung mit der Si serschutzp Anforderun

Gesuche um Subventionen an die Kosten der Erstellung n zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung, an snahmen des Gewässerschutzes, wie Anschaffungen zur von Gewässerverunreinigungen, Ausbildungskosten der edlungswasserwirtschaft betrauten Personen und des gewäs- olizeilichenSchadendienstessinddemAWEL22 einzureichen. gen an Gesuche

Art. 51

1 Den Gesuchen sind die Beschreibung des Vorhabens mit einem Bericht samt den erforderlichen Berechnungen, das Termin- programm, der Kostenvoranschlag, die für die Beurteilung des Vorha- bensnotwendigen Pläne undder Kreditbeschlussmit Angabeder Kos- tenträger beizulegen. Für UVP-pflichtige Anlagen sind überdies der Umweltverträglichkeitsbericht sowie der Prüfbericht und die Bewilli- gung im massgeblichen Verfahren beizufügen. Die Unterlagen sind im Doppel einzureichen.

FürAusbildungskurse istdasKursprogramm im Doppeleinzurei- chen.

Auf Subventionsgesuche für Anlagen zur Siedlungsentwässerung undAbwasserreinigungwirdnureingetreten,wennein aktueller gene- reller Entwässerungsplan vorliegt. Einreichung der Gesuche

Art. 52

1 Mit den Bauarbeiten und den anderen Massnahmen darf erst begonnen werden, wenn die Subvention zugesichert ist. Nachträg- lich gestellte Gesuche werden in der Regel abgelehnt.

Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) 711.11

.1.22 -115

Das AWEL22 kann einem vorzeitigen Baubeginn oder einer vor- zeitigenAnschaffungbeimVorliegenwichtigerGründeausnahmsweise zustimmen. Prüfung der Gesuche

Art. 53

1 Das AWEL22 prüft die Eingaben auf Bedürfnis, Zweck- mässigkeit und Wirtschaftlichkeit. Es stellt insbesondere fest, ob die geplante Anlage oder die anderen Massnahmen den in kantonalen Richtplänen, Planungskonzepten und Normalien festgelegten Grund- sätzen entsprechen. Es veranlasst die nötigen Änderungen und Ergän- zungen.

Bei der Zusicherung wird in der Regel die voraussichtliche Höhe der Subvention bekannt gegeben. Öffentliches Interesse

Art. 54

Ein gewichtiges öffentliches Interesse im Sinne von § 46des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutz6 liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. hochrangige Rechtsgüter, wie öffentliche Gesundheit, Entsorgungs- sicherheit oder Umweltqualität gefährdet sind,
  2. aus politischen oder finanziellen Gründen keine Trägerschaft für notwendige Anlagen gefunden wird,
  3. sich eine staatliche Förderung beim Einsatz neuer Technologien aufdrängt,
  4. die Gebühren im Vergleich mit anderen Gemeinden unverhältnis- mässig hoch ausfallen würden.

Art. 56

Aus- und Weiterbildung

Art. 57

An die Kosten der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung der mit der Siedlungswasserwirtschaft betrauten Perso- nen können Subventionen bis zu 75% der beitragsberechtigten Aus- gaben gewährt werden.

Art. 58

§ –60.16

Art. 61

Beitrags- begrenzung

Art. 62

Übersteigt die Subvention zusammen mit weiteren Staats- beiträgen, die aufgrund von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen beansprucht werden können, 75% der anrechenbaren Kosten, so wird sie entsprechend herabgesetzt.

Art. 63

§ –66.16

Art. 67

.11 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)

  1. Schlussbestimmungen Zuwider- handlungen

Art. 68

ÜbertretungendieserVerordnungsowiedergestütztdarauf erlassenen Ausführungsvorschriften und Verfügungen werden nach denVorschriften desEinführungsgesetzeszumGewässerschutzgesetz6 bestraft. Die Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes8, des Schweizerischen Strafgesetzbuches7 und des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz6 bleiben vorbehalten.

Art. 69

Gebühren nung werd zum Vollz gebühren behörden den erhob

Für Bewilligungen und Kontrollen aufgrund dieser Verord- en Staatsgebühren nach Massgabe der Gebührenverordnung ug des Umweltrechts vom 3. November 19935 und Schreib- nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltungs- vom 30. Juni 19663 und der Gebührenordnung der Gemein- en.

Art. 70

Inkrafttreten blatt und nach Regierungsrat Zeitpunkt werd lager vom 15. und die Oblieg 6. Juni 1968 u bereitungsanla Übergangsbesti DieseVerordnungtrittnachihrerVeröffentlichungimAmts- der Genehmigung durch den Bundesrat10 auf den vom zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft9. Auf den gleichen en die Verordnung über Tankanlagen und Gebinde- Oktober 1970, die Verordnung über die Organisation enheiten auf dem Gebiete des Gewässerschutzes vom nd die Verordnung über Abwasser- und Kehrichtauf- gen vom 26. September 1968 aufgehoben. mmung zur Änderung vom 12. Dezember 2007 (OS 63, 2) Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 12. De- zember2007bestehendeneinwandigenerdverlegtenTankanlagensind unabhängig von ihrem Standort alle fünf Jahre durch eine Fachperson zu kontrollieren. Die Inhaber solcher Anlagen haben diese bis spätes- tens 31. Dezember 2014 zu sanieren oder ausser Betrieb zu setzen.

Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) 711.11

.1.22 -115 Anhang16

OS 45, 460 und GS V, 333.

Obsolet.

LS 682.

LS 700.21.

LS 710.2.

LS 711.1.

SR 311.0.

SR 814.20.

In Kraft seit 1. Juli 1975.

Vom Bundesrat genehmigt am 5. Juni 1975.

Aufgehoben durch RRB vom 12. November 1986 (OS 50, 99). In Kraft seit

. April 1987.

FassunggemässRRBvom12.November1986(OS50,99).InKraftseit1.April 1987.

Aufgehoben durch RRB vom 28. August 1991 (OS 51, 742). In Kraft seit 1. Ja- nuar 1991.

EingefügtdurchRRBvom14.Juni2005(OS60,237).InKraftseit1.Juli2005.

FassunggemässRRBvom14.Juni 2005(OS 60,237). InKraft seit 1. Juli 2005.

Aufgehoben durch RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 237). In Kraft seit 1. Juli 2005.

Aufgehoben durch RRB vom 1. Februar 2006 (OS 61, 66). In Kraft seit 1. März 2006.

Aufgehoben durch RRB vom 28. Februar 2007 (OS 62, 85; ABl 2007, 380). In Kraft seit 1. April 2007.

Eingefügt durch RRB vom 12. Dezember 2007 (OS 63, 2; ABl 2007, 2376). In Kraft seit 1. April 2008.

Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2007 (OS 63, 2; ABl 2007, 2376). In Kraft seit 1. April 2008.

Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 987; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 987; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Eingefügt durch RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 240; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 1. August 2013.

FassunggemässRRBvom29.Mai2013(OS68,240;ABl2013-06-07).InKraft seit 1. August 2013.

.11 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)

Änderung der Gliederungstitel gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 240; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 1. August 2013.

Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 320; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Aufgehoben durch RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 76, 611; ABl 2021-11-05). In Kraft seit 1. Januar 2022.