Lexipedia

711.533

Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage durch die Ortsgemeinde Niederneunforn sowie die politische Gemeinde Altikon

Präambel

Staatsvertrag über eine Kläranlage mit dem Kanton Thurgau 711.533

1.1.16 - 91

Staatsvertrag

zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und

Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen

Kläranlage durch die Ortsgemeinde Niederneunforn

sowie die politische Gemeinde Altikon

(vom 22. August / 5. Juli 1978)1

DieRegierungenderKantoneThurgauundZürichvereinbarengestützt

Art. 11

auf wäss Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Ge- er gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 19714 was folgt:

Art. 1

Die Ortsgemeinde Niederneunforn sowie die politische Gemeinde Altikon werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen mechanisch-biologischen, den Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung genügenden Abwasser- reinigungsanlage zu einem Gemeindeverband zusammenzuschliessen.

Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Ver- band sind von den beteiligten Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung5 in Kraft.

Art. 2

Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden in den Ver- band aufzunehmen.

Art. 3

Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft

Art. 52

im Sinne von findet sich i 2 Für die Ver anderes verei sind die geme ZGB2 eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz be- n Altikon. antwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts nbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten inderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich mass- gebend.

Art. 4

Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen sowie der gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.

.533 Staatsvertrag über eine Kläranlage mit dem Kanton Thurgau

Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundes- gesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung4, sowie die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kan- tons obliegenden Pflichten bleiben vorbehalten.

Die Aufsicht über den Bau, den Bestand und den Betrieb der Ab- wasserreinigungsanlage wird von den zuständigen Instanzen des Kan- tons Zürich im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen des Kan- tons Thurgau ausgeübt. Die Aufsicht der Vertragskantone über ihre Gemeinden bleibt vorbehalten.

Art. 5

Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemeinden entschieden.

Art. 6

Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde werden, sofern eineVerständigunginderBetriebskommission nicht möglichist, durch ein Schiedsgericht entschieden.

Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich zu treffen. Im übrigen bestimmt sichdas Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.

Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regie- rungen der Vertragskantone mitzuteilen.

DieKostendesschiedsgerichtlichenVerfahrensgehenzulastendes Verbandes. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schieds- gerichtes kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der Verbands- gemeinde auferlegen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.

Art. 7

Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehör- den der Vertragskantoneinzivilrechtlichen Streitigkeiten sowiein An- ständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.

Staatsvertrag über eine Kläranlage mit dem Kanton Thurgau 711.533

.1.16 - 91

Art. 8

Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des an- dern Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.

Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von

Art. 80

Abs. 2 SchKG3 gerichtlichen Urteilen gleichzustellen.

Art. 9

Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und An- wendung dieses Vertrages sind nach Massgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung4 zu erledigen.

Art. 10

Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehal- ten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 11

Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

OS 46, 886 und GS V, 368.

SR 210.

SR 281.1.

Heute: Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (SR 814.20).

Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 5. Juli 1978, vom Regierungsrat des Kantons Thurgau am 22. August 1978 genehmigt.