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711.534

Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage durch die Politischen Gemeinden Aadorf, Eschlikon, Bichelsee-Balterswil sowie der Gemeinde Hagenbuch

Präambel

1 1.4.99 - 24

Staatsvertrag über eine Abwasserreinigungsanlage mit dem Kt. TG 711.534

Staatsvertrag

zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau

und Zürich über den Bau und Betrieb

einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage

durch die Politischen Gemeinden Aadorf, Eschlikon,

Bichelsee-Balterswil sowie der Gemeinde Hagenbuch

(vom 3. November 1998 / 3. Februar 1999)1

DieRegierungenderKantoneThurgauundZürichvereinbarengestützt

Art. 11

auf wäss Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Ge- er vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) was folgt:

Art. 1

Die Politischen Gemeinden Aadorf, Eschlikon, Bichel- see-Balterswil sowie die Politische Gemeinde Hagenbuch werden er- mächtigt,sichfürdenBauundBetriebeinergemeinsamenmechanisch- biologischen,denAnforderungendereidgenössischenGewässerschutz- gesetzgebung genügenden Abwasserreinigungsanlage zu einem Ge- meindeverband zusammenzuschliessen.

Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Ver- band sind von den beteiligten Gemeinden in einem Organisations- reglement festzulegen. Dieses Organisationsreglement unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung5 in Kraft.

Art. 2

Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden in den Ver- band aufzunehmen.

Art. 3

Der Verband hat als öffentlichrechtliche Körperschaft

Art. 52

im Sinne von findet sich i 2 Für die Ver anders verein sind die geme ZGB2 eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz be- n Aadorf. antwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nicht bart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten inderechtlichen Vorschriften des Kantons Thurgau mass- gebend.

Art. 4

Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen sowie die gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.

.534 Staatsvertrag über eine Abwasserreinigungsanlage mit dem Kt. TG

Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundes- gesetzes über den Schutz der Gewässer4, sowie die den Verbands- gemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden Pflichten bleiben vorbehalten.

Die Aufsicht über den Bau, den Bestand und den Betrieb der Ab- wasserreinigungsanlage wird von den zuständigen Instanzen des Kan- tons Thurgau im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen des Kantons Zürich ausgeübt. Die Aufsicht der Vertragskantone über ihre Gemeinden bleibt vorbehalten.

Art. 5

Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemeinden entschieden.

Art. 6

Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde werden, sofern eineVerständigunginderBetriebskommission nicht möglichist, durch ein Schiedsgericht entschieden.

Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schieds- richterbezeichnengemeinsaminnerteinerweiterenFristvonfünfzehn Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Kön- nen sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann eini- gen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Obergerichtes des Kan- tons Thurgau zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau.

Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regie- rungen der Vertragskantone mitzuteilen.

DieKostendesschiedsgerichtlichenVerfahrensgehenzulastendes Verbandes. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schieds- gerichtes kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der Verbands- gemeinde auferlegen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau.

Art. 7

Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehör- den der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Anständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.

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Art. 8

Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des ande- ren Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.

Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von

Art. 80

Abs. 2 SchKG3 gerichtlichen Urteilen gleichzustellen.

Art. 9

Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind nach Massgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer4 zu erledigen.

Art. 10

Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehal- ten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 11

Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

OS 55, 100.

SR 210.

SR 281.1.

SR 814.20.

Vom Regierungsrat des Kantons Thurgau am 3. November 1998, vom Regie- rungsrat des Kantons Zürich am 3. Februar 1999 genehmigt.