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712.1

Abfallgesetz

AbfG

Präambel

Abfallgesetz (AbfG) 712.1

1.7.14 - 85

Abfallgesetz (AbfG)13

(vom 25. September 1994)1

I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck und

Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die Abfallwirtschaft mit dem Zweck, in Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzgebung über den Um- weltschutz und über den Gewässerschutz Menschen, Tiere und Pflan- zen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen, die Qualität von Luft, Wasser und Boden zu erhalten und zu verbessern sowie Stoffe haushälterisch zu verwenden.

Unter dieses Gesetz fälltnamentlich dieBewirtschaftung von Sied- lungsabfällen, Abfällen aus Industrie, Gewerbe und Dienstleistungs- betrieben, von Altlasten, verschmutztem Aushub, ausgedienten Fahr- zeugen, Klärschlamm und von Sonderabfällen.

IndiesemGesetznichtgeregeltistdieBehandlungvonAbwässern, die in die Kanalisation eingeleitet werden dürfen, radioaktiven Abfäl- len, Tierkörpern, Metzgereiabfällen und Konfiskaten. Grundsätze der Abfallwirtschaft

Art. 2

Abfälle sind soweit als möglich zu vermeiden.

Unvermeidliche Abfälle werden umweltgerecht verwertet, soweit dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und im Interesse der Umweltsinnvollist.VerwertbareAbfällewerdeninderRegelgetrennt gesammelt, dafür geeignete Abfälle vergärt oder dezentral kompos- tiert. Nicht verwertbare Abfälle werden nach dem Stand der Technik so behandelt, dass möglichst endlagerungsfähige Stoffe verbleiben.10

Anlagen, die der Abfallbehandlung dienen, werden nach dem StandderTechniksowienachderwirtschaftlichenTragbarkeiterstellt, angepasst und betrieben. Bindung des Gemeinwesens

Art. 3

Kanton und Gemeinden beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wie der Erstellung von Werken sowie der Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen, die Grundsätze derAbfallwirtschaft. Bewilligungs- pflicht

Art. 4

Die Errichtung von Abfallanlagen und von Deponien bedarf zusätzlich zur baurechtlichen Bewilligung einer kantonalen Bewilli- gung nach diesem Gesetz. Der Regierungsrat bezeichnet die dieser Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen.

.1 Abfallgesetz (AbfG)

Deponien und Verbrennungsanlagen erfordern eine kantonale Betriebsbewilligung. Der Regierungsrat kann weitere Abfallanlagen bezeichnen, die einer Betriebsbewilligung bedürfen. Die Betriebs- bewilligung legt insbesondere die zugelassenen Abfallarten, die Ein- gangskontrolle, die Behandlung der Abfälle, das Pflichtenheft und die Ausbildung des Personals sowie die Betriebskontrolle fest. In die Betriebsbewilligung für Deponien können Auflagen im Dienste einer optimalen Nutzung knapper Kapazitäten, insbesondere Zulassungs- beschränkungen,aufgenommenwerden.DieBetriebsbewilligungwird befristet. Wird sie neu erteilt, sind der Stand der Technik und die wirt- schaftliche Tragbarkeit angemessen zu berücksichtigen.

BewilligungensamtNebenbestimmungenkönnenamGrundbuch angemerkt werden.

Art. 5

Aufgaben der Direktion

Art. 6

Die zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion) erfüllt folgende Aufgaben:

  1. Sietrifftdie zumVollzug der eidgenössischen und kantonalen Vor- schriften erforderlichen Massnahmen und Anordnungen, soweit dazu nicht andere Organe zuständig erklärt werden, und erteilt die in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen.
  2. Sie fördert und koordiniert die Zusammenarbeit der am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Behörden und Privaten.
  3. Sie erlässt die zum Vollzug erforderlichen technischen und organi- satorischen Weisungen und Richtlinien.
  4. Sie beaufsichtigt die Gemeinden und die Privaten im Bereich der Abfallwirtschaft, soweit nicht andere Direktionen zuständig sind, und überwacht die ihnen gemäss den eidgenössischen und kanto- nalenVorschriftenüberdieAbfallwirtschaftauferlegtenVerpflich- tungen.
  5. Sie kann insbesondere über die Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen, über die Ablieferungs- und Rücknahme- pflicht und über die Zuweisung bestimmter Abfälle zu bestimmten Abfallanlagen Vereinbarungen abschliessen.
  6. Sie erfüllt die Aufgaben der Kantonalen Fachstelle für die Abfall- wirtschaft.
  7. Sie berät und informiert Gemeinden und Private in Fragen der Abfallwirtschaft.

Art. 7

Abfallgesetz (AbfG) 712.1

.7.14 - 85 Erhebung von Daten der Abfallwirtschaft

Art. 8

Die Direktion13 beschafft zusammen mit den Gemeinden die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten, wie Angaben über Stoffflüsse, Abfallmengen, Abfallarten und Abfallherkunft.

Unternehmungen,dieAbfälleverursachen,Abfällesammelnund Abfallanlagenbetreiben,könnenverpflichtetwerden,dienötigenDaten zur Verfügung zu stellen.

Die Behörden tragen berechtigten Interessen an der vertrau- lichen Behandlung der Daten Rechnung. Sicherungs-, Zwangs- und Kontroll- massnahmen

Art. 9

Zur Behebung einer bestehenden oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Menschen und Umwelt ordnen die kantonalen Behörden die erforderlichen Massnahmen an.

Zur Überwachung und Kontrolle von Abfallanlagen können die kantonalen Behörden die Massnahmen auf Kosten des Verursachers oder des Anlageinhabers anordnen und durchführen. Für technische Kontrollen werden nach Möglichkeit ausgewiesene private Fachleute beigezogen.

Die Behörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zutritt zu den Abfallanlagen. Die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen. Leistung von Sicherheiten

Art. 10

DieBehördenkönnendieBewilligungfürVorkehren,welche Menschen und Umwelt gefährden können, von einer angemessenen Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen sowie für die Kosten von Schadenfällen, Endgestaltung und die Rekul- tivierung abhängigmachen. Eine angemessene Sicherheitsleistung kann auch für die Durchführung von Ersatzvornahmen und von Sicherungs-, Kontroll- oder Zwangsmassnahmen verlangt werden.

Art. 11

Enteignung gegenstehen Soweit dem Vollzug dieses Gesetzes private Rechte ent- , kann der Regierungsrat das Enteignungsrecht gewähren.

Art. 12 Kostentragung Eindämmung und klärungen und

Der Verursacher trägt die Kosten der zur Vermeidung, Behebung von Umweltschäden erforderlichen Ab- Massnahmen sowie der Kontroll- und Überwachungs- massnahmen.

KannderVerursachernichtermitteltwerdenoderisterzahlungs- unfähig,trägtderStaatdieKosten. AufDritte,dieausstaatlichenMass- nahmen erheblichen Nutzen ziehen, kann Rückgriff genommen wer- den.

.1 Abfallgesetz (AbfG) Öffentlich- erklärung

Art. 13

DerRegierungsratkannimAbfallkonzeptenthalteneAnla- gen öffentlich erklären. Mit der Öffentlicherklärung kann insbeson- deredieVerpflichtungverbundenwerden,bestimmteAbfälleentgegen- zunehmen und angemessene Abgaben zu erheben. Öffentlich erklärten Unternehmen kann der Regierungsrat das Enteignungsrecht erteilen. Solchen Unternehmen können in besonderen Fällen Subventionen

Art. 26

gemäss II. Beh 1. Abla Ablager und Ver nungsve gewährt werden. andlung von Abfällen gerungs- und Verbrennungsverbot ungs- bren- rbot

Art. 14

Das Ablagern oder Stehenlassen von Abfällen im Freien ist auf öffentlichem und privatem Grund verboten. Dies gilt insbeson- dere für ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und ihre Bestandteile sowie für Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff.

Das Verbrennen von nicht pflanzlichen Abfällen ausserhalb von bewilligten Anlagen ist verboten.

Das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfäl- len ist erlaubt, sofern daraus keine übermässigen Immissionen entste- hen. Die Gemeinden können einschränkende Vorschriften für das Verbrennen solcher Abfälle in bewohnten Gebieten erlassen.

Art. 15

Begriffe Kochherde bestimmun oder der behandeln 2. Siedlu AlsausgedientgeltenGegenständewieFahrzeuge,Fernseher, , Kühlschränke und EDV-Einrichtungen, die nicht mehr gsgemäss verwendet werden und deren sich die Besitzerin Besitzer entledigen will oder die im öffentlichen Interesse zu sind. ngsabfälle

Art. 16

Behandlung werden, dem Anlagen beh 3. Bauabfäl Siedlungsabfällewerden, sofern sie nicht separat gesammelt öffentlichen Sammelwesen übergeben und in öffentlichen andelt. le10

Art. 16

Entsorgung der Abfälle a.9 1 Die Gemeinden können eine weitergehende Trennung auf der einzelnen Baustelle verlangen.

Abfallgesetz (AbfG) 712.1

.7.14 - 85

Wird Aushubmaterial aus nicht sanierungsbedürftigen belasteten Standortenentsorgt,kanndieDirektion13 vondenInhaberndenNach- weis verlangen, dass dadurch die Umwelt gegenüber dem Ausgangs- zustand insgesamt nicht höher belastet wird.

Die Bewilligung, Bauabfälle in Deponien abzulagern, wird von der Direktion13 erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass eine andere Ent- sorgung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

. Übrige Abfälle9 Abfälle aus Unter- nehmungen

Art. 17

Die Inhaber von Abfällen aus Unternehmungen (ausge- nommen Siedlungsabfälle) sorgen für deren Behandlung und tragen die Kosten.

Unternehmungen haben die zumutbaren Massnahmen zur Ver- meidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen zu treffen und ihreAnlagenhinsichtlichUmwelt-undGewässerschutzdemStandder Technik anzupassen.

. . .11

. . .11

. Weitere Behandlungsvorschriften10 Rücknahme- pflicht

Art. 18

Hersteller und Händler von Waren und Verpackungen sind verpflichtet, diese zurückzunehmen, wenn sie verwertet werden können oder zu Problemen bei der Entsorgung führen. Für die Rücknahme kann ein angemessenes Entgelt erhoben werden.

Dies gilt insbesondere für ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und ihre Bestandteile, für sperrige Verpackungen, Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff sowie für Produkte, die zu Sonderabfällen wer- den, wenn sie nicht mehr bestimmungsgemäss gebraucht werden. Für unnötigeVerpackungenbestehteineunentgeltlicheRückbehaltepflicht. Ablieferungs- pflicht

Art. 19

Ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und ihre Bestand- teile sowie Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff und Sonderabfälle werden von der Inhaberin oder vom Inhaber den Herstellern, den Händlern oder einer Abfallanlage abgegeben. Ausführungs- vorschriften

Art. 20

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Rücknahme- und der Ablieferungspflicht. Er bezeichnet insbesondere die der Rück- nahme- und der Ablieferungspflicht unterstellten Waren und Ver- packungen, regelt Erleichterungen für Kleinbetriebe und legt Mengen- beschränkungen fest.

.1 Abfallgesetz (AbfG) Art der Behandlung

Art. 21

Der Regierungsrat kann durch Verordnung2 die Art der Behandlung und des Transports von bestimmten Abfällen verbindlich festlegen.

Er verpflichtet die Gemeinden und die Privaten zur getrennten SammlungbestimmterAbfälleundistbesorgtdafür,dassderenumwelt- gerechte Verwertung sichergestellt wird.

Art. 22

Bahntransport die Direktion1 undzubetreiben wird als durch Betroffenen zu III. Aufgaben 1. Abfallplanu Inhaber oder Betreiber von Abfallanlagen können durch 3 verpflichtet werden, einen Bahntransport einzurichten ,soferndadurchdieUmweltdeutlichwenigerbelastet andere Transportmittel und die Massnahme für den mutbar ist. von Kanton und Gemeinden ng und Abfallanlagen

Art. 23 Abfallkonzept ein für die ka Gesamtkonzept 2 Das Abfallko zeigt Mittel a die Abfallplan 3 Das Abfallko

Der Regierungsrat setzt nach Anhörung der Gemeinden ntonalen und die kommunalen Behörden verbindliches für die Abfallwirtschaft fest. nzept umschreibt die Ziele der Abfallwirtschaft und uf, wie diese erreicht werden können. Es umfasst zudem ung gemäss Bundesrecht. nzept wird regelmässig überprüft. Standort- festsetzung und Zuweisungs- recht

Art. 24

DerStandortvonDeponienundAbfallanlagenwird,soweit erforderlich, in den Richtplänen festgelegt.

Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden das Ein- zugsgebiet von Deponien und von Anlagen zur Behandlung von Sied- lungsabfällen fest. Er kann auch für andere Abfallanlagen das Ein- zugsgebiet oder den Verwertungsbereich für Abfälle festsetzen.

DieDirektion13 ordnetnötigenfallsimEinzelfallan,welcheAbfälle einer bestimmten Anlage zuzuführen sind. Sie kann zudem im Einzel- fallanordnen,dass einerAbfallanlageauchAbfälleauseinemanderen Einzugsgebiet zuzuführen sind, insbesondere wenn dessen Anlage überlastet oder ausgefallen ist. Kantonale Anlagen

Art. 25

Der Staat kann Abfallanlagen selbst erstellen und betrei- ben oder sich an solchen Anlagen beteiligen, wenn sie sich privatwirt- schaftlich nicht erstellen lassen.

Abfallgesetz (AbfG) 712.1

.7.14 - 85

Für die Benützung staatlicher Anlagen werden grundsätzlich kos- tendeckende Gebühren erhoben. Sie decken die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen sowie für den Abschluss und die Nachsorge der Deponien.

Für Kleinmengen von Sonderabfällen aus dem Gewerbe und den Haushaltungen kann der Staat die Kosten für die Entsorgung ganz oder teilweise übernehmen. Er deckt seine Kosten mit der Erhebung

Art. 36

einer Abgabe gemäss

Art. 26

Förderung ter im Int 2 Sofern e wirtschaft Massnahmen ren. Diese lehen, Ris 2. Deponie

1 Der Kanton kann Massnahmen der Gemeinden und Drit- eresse der umweltgerechten Abfallwirtschaft fördern. in gewichtiges öffentliches Interesse und bei Privaten eine liche Notwendigkeit bestehen, kann der Kanton an solche und an Abfallanlagen Subventionen bis zu 75% gewäh- können insbesondere auch in Form von zinsgünstigen Dar- ikogarantien und Bürgschaften gewährt werden. n Staatliche Nachsorge- pflicht

Art. 27

Der Staat übernimmt die Nachsorgepflicht des Deponie- halters ab einem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt nach Ab- schluss der Deponie. Der Deponiehalter hat die bestehenden, für die Nachsorge erforderlichen Anlagen dem Staat unentgeltlich und in betriebsbereitem Zustand dinglich abzutreten.

Wurde nicht für alles abgelagerte Material die Abgabe gemäss

Art. 28

geleistet, übernimmt der Staat die Nachsorgepflicht anteilmässig. Der Regierungsrat kann die Nachzahlung von Abgaben gestatten.

Der Staat führt im Rahmen seiner Nachsorge die notwendigen Massnahmen selbst durch oder beauftragt damit Dritte.

Werden Kosten vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, wird Rückgriff genommen. Deponie- abgaben und Deponiefonds

Art. 28

Zur Deckung der Kosten der Nachsorge und zur Bildung einerangemessenenReservefürunvorhergeseheneMassnahmenerhebt der Staat von den Deponiebetreibern eine nach Deponiekategorie abgestufte Abgabe nach Gewicht des abgelagerten Materials. Die Ab- gabenfliessenineinenFonds,ausdemdieKostenderNachsorgegemäss

Art. 27

gedeckt werden.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Übernahme der Nachsorge sowie der Deponieabgaben durch Verordnung2.

.1 Abfallgesetz (AbfG) Übernahme- anspruch und Heimschlags- recht

Art. 29

Der Staat kann die Übernahme der Deponieanlage sowie des Deponiegrundstücks zu Eigentum verlangen, wenn die staatliche NachsorgedasGrundstückintensivbeanspruchtundsiedemStaatohne Eigentum nicht zugemutet werden kann. Der Übernahmeanspruch kann jederzeit nach Übernahme der Nachsorge geltend gemacht wer- den.

Führen Massnahmen des Staates zu einer unzumutbaren Eigen- tumsbeschränkung, steht der Grundeigentümerin oder dem Grund- eigentümer das Heimschlagsrecht zu.

StreitigkeitenentscheidetaufverwaltungsrechtlicheKlagedasVer- waltungsgericht. Kommt über die Entschädigung keine Einigung zu Stande,leitetderStaatdasSchätzungsverfahrennachdemGesetzbetref- fend die Abtretung von Privatrechten3 ein.

. Belastete Standorte10

Art. 30

Vollzug obliegt 2 Sie fü recht,in ten eine

1 Der Vollzug der Bestimmungen über belastete Standorte der Direktion13. hrt den Kataster der belasteten Standorte gemäss Bundes- den jedermann Einblick nehmenkann. DieGemeindenerhal- n ihr Gebiet betreffenden Auszug.

Art. 31

§ –33.11

Art. 34

Altlastenfonds geschaffen, der Abgebern von So mit Sonderabfäl werden vom Staa selbst durchzuf 2 Der Regierung gabe der besteh einer Pauschale Einzelheiten du 4. Vollzug durc

1 Für die Altlastensanierung durch den Staat wird ein Fonds durch pauschale Abgaben gespeist wird, die von den nderabfällen gemäss Verordnung über den Verkehr len5 vom Kanton erhoben werden. Die Fondsgelder t für jene Sanierungsmassnahmen verwendet, die er ühren oder deren Kosten er zu tragen hat. srat bestimmt die Höhe der Abgaben nach Mass- enden und zu erwartenden Verpflichtungen zuzüglich für unvorhersehbare Massnahmen sowie die weiteren rch Verordnung2. h die Gemeinden Aufgaben der Gemeinden

Art. 35

Die Gemeinden sorgen für Erstellung und Betrieb von An- lagen für die Behandlung von Siedlungsabfällen. Sie regeln das Sam- melwesen, einschliesslichdergetrenntenSammlung bestimmter Abfälle, und die Behandlung der Siedlungsabfälle sowie die Gebühren in einer Abfallverordnung,dieder GenehmigungdurchdieDirektion13 bedarf.

Abfallgesetz (AbfG) 712.1

.7.14 - 85

Sie sorgen für die kontinuierliche Information der Bevölkerung sowie der Betriebe und bezeichnen eine verantwortliche Stelle für die Abfallwirtschaft.

Sie errichten die nötigen Deponien für die Rückstände aus der Behandlung von Siedlungsabfällen und von Klärschlamm, soweit nicht Private diese Aufgabe übernehmen.

Die Gemeinden sorgen für den Vollzug des Ablagerungs- und Verbrennungsverbots.

Solange aufgrund der Gesetzgebung oder von Vereinbarungen keine Rücknahmeverpflichtungen bestehen, sorgen die Gemeinden für einen Sammeldienst für ausgediente Geräte und Möbel und ihre Bestandteile sowie für Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff aus den Haushalten.

ZurLösungihrerAufgabenkönnensichdieGemeindenzuZweck- verbänden zusammenschliessen, sich andern Organisationen anschlies- sen oder ihre Aufgaben an Private übertragen. Gemeinde- abgaben

Art. 36

Die Gemeinden leisten dem Staat eine jährliche Abgabeje Einwohnerin und Einwohner in einen Fonds, mit welchem die staat- lichen Aufwendungen für die Entsorgung von Kleinmengen von Son- derabfällen gedeckt werden.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung2. Abfallrechnung und Gebühren

Art. 37

Die Rechnungsführung der Gemeinden über die Abfall- wirtschaft hat eine vollständige Übersicht über die anfallenden Kosten zu gewährleisten.

DieGemeindenerhebennachVolumenoderGewichtbemessene kostendeckendeGebühren,wieSack-,Marken- oderContainergebüh- renmitoderohnepauschaleGrundgebühr.DabeisindregionaleLösun- gen anzustreben. Die Gebühren decken die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Abfallanlagen sowie die übrigen Kosten der Abfallwirtschaft einschliesslich der kantonalen Abgabe.

Betreiben Gemeinden oder Zweckverbände eine Deponie, wird der für die Abschlussarbeiten und die Nachsorge bestimmte Gebühren- teil jährlich als Rückstellung für diese Zwecke in der Rechnung ausge- wiesen.

Zweckverbände, welche eine Deponie betreiben, können erst auf- gelöst werden, wenn sie ihre Abschluss- und Nachsorgeaufgaben erfüllt haben. Austretende Gemeinden haften für die Kosten wie eine Ver- bandsgemeinde.

.1 Abfallgesetz (AbfG) IV. Rechtsschutz und Strafbestimmungen16

Art. 38

Rechtsschutz hen, können m 2 Ausgenommen

, 15 1 Anordnungen, die in Anwendung dieses Gesetzes erge- it Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden. sind Akte des Regierungsrates.

  1. Behörden- beschwerde

Art. 38

a.15 Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben. Straf- bestimmungen

Art. 39

Mit Busse bis Fr. 50 000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe, wird bestraft, wer12

  1. Kontrollen der Behörden erschwert oder verunmöglicht,
  2. Verordnungen und Einzelverfügungen, die gestützt auf dieses Ge- setz erlassen wurden, nicht befolgt,
  3. als Betreiber einer Abfallanlage seine Übernahmeverpflichtungen verletzt,
  4. Abfälle nicht einer Abfallanlage oder einer bestimmten Abfall- anlage zuführt, obwohl er hiezu verpflichtet wäre,
  5. ohne Bewilligung eine Abfallanlage erstellt oder betreibt,
  6. Abfälle ausserhalb von bewilligten Anlagen stehen lässt oder abla- gert,
  7. Abfälle nicht pflanzlicher Art ausserhalb von bewilligten Anlagen verbrennt.

Entscheide in Strafsachen in Anwendung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz4 sowie dieses Gesetzes sind der Direktion13 mitzu- teilen.

Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt den Statthalterämtern.

  1. Übergangs- und Schlussbestimmungen10 Kataster der belasteten Standorte, Einführung

Art. 39

a.10 1 Die Direktion13 erstellt schrittweise den Kataster der belasteten Standorte nach Massgabe der vorhandenen Mittel sowie der Bundesvorschriften. Die Inhaber der im Kataster der Altlasten und Verdachtsflächen aufgeführten Parzellen können von der Direk- tion13 jederzeit eine Verfügung über die Eintragung im Kataster der belasteten Standorte verlangen, sofern sie ein aktuelles Interesse glaub- haft machen können.

  1. Rekursinstanz

Abfallgesetz (AbfG) 712.1

.7.14 - 85

Standorte bleiben im Kataster der Altlasten und Verdachtsflächen nach bisherigem Recht, bis über ihren Eintrag im Kataster der belaste- ten Standorte entschieden ist.

Art. 40

DasGesetzüberdieBeseitigungvonausgedientenFahrzeu- gen und von Schrott vom 4. März 1973 wird aufgehoben.

Art. 41

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .8 VI. Inkrafttreten

Art. 42

Inkrafttreten rungsrat besti migung durch d Übergangsbesti DiesesGesetzunterstehtderVolksabstimmung.DerRegie- mmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens6 nach der Geneh- en Bund. mmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262) DieZuständigkeitfürdieBeurteilungderimZeitpunktdesInkraft- tretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechts- mittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.

OS 52, 950.

LS 712.11, LS 712.12.

LS 781.

SR 814.01.

SR 814.014; LS 712.444.

Art. 1

§ 18– 7 N –3; 5–17; 22–26; 30–33; 35–42 in Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46). §§ 4; 21; 27–29 in Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 350). och nicht in Kraft.

.1 Abfallgesetz (AbfG)

Text siehe OS 52, 950.

Eingefügt durch Gvom 26. August 2002(OS57, 347).In Kraftseit1. Mai 2004 (OS 59, 66).

Fassung gemäss G vom 26. August 2002 (OS 57, 347). In Kraft seit 1. Mai 2004 (OS 59, 66).

Aufgehoben durch G vom 26. August 2002 (OS 57, 347). In Kraft seit 1. Mai 2004 (OS 59, 66).

Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

AufgehobendurchGüberdieAnpassungdeskantonalenVerwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

Eingefügt durch Planungs- und Baugesetz vom 28.Oktober 2013 (OS 69, 262; ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.

Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262; ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.