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712.11

Abfallverordnung

AbfV

Präambel

Abfallverordnung (AbfV) 712.11

1.7.18 - 101

Abfallverordnung (AbfV)7

(vom 24. November 1999)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Bindung des

Gemeinwesens

Art. 1

Kantonale und kommunale Amtsstellen, Betriebe sowie un- selbstständige Anstalten beachten bei allen Tätigkeiten die Grund- sätze der Abfallwirtschaft, insbesondere

  1. bei der Planung, Ausschreibung und Erstellung von Hoch-und Tief- bauten sowie von technischen Anlagen,
  2. beim Unterhalt von Bauten und Anlagen, wie Gebäuden, Strassen, Grünanlagen,
  3. beimEinkaufund derVerwendungvonMaschinen,Mobilien,Fahr- zeugen, Reinigungs- und Verbrauchsmaterialien,
  4. bei der Vergabe von Aufträgen. Errichtungs- bewilligung und Betriebs- bewilligung

Art. 2

1 Eine kantonaleErrichtungsbewilligungund einekantonale Betriebsbewilligung sind erforderlich für

  1. Deponien,
  2. Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen, insbesondere Verbrennungsanlagen,
  3. weitere Abfallanlagen, sofern sie der Umweltverträglichkeitsprü- fung unterstehen.

Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Bauten und Anla- generstelltsind.ErfordernwichtigeGründeeinevorzeitigeAufnahme der betrieblichen Tätigkeiten, kann eine vorläufige Betriebsbewilli- gung erteilt werden, sofern die Massnahmen zum Schutze der Umwelt getroffen sind. Pflicht zur getrennten Sammlung

Art. 3

Die Gemeinden sorgen für die getrennte Sammlung der Siedlungsabfälle Glas, Metall und Papier sowie von Altöl aus Haus- halten.

Die Gemeinden können die getrennte Sammlung weiterer Sied- lungsabfälle vorschreiben.

Die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle sind von der Inha- berin oder vom Inhaber nach den Vorschriften der Gemeinde der ent- sprechenden Sammlung zuzuführen.

.11 Abfallverordnung (AbfV) Rückbau von Bauten und Anlagen

Art. 3

a.10 1 Die Bauherrschaft teilt der örtlichen Baubehörde den Abbruch einer Baute oder Anlage rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mit, auch wenn keine Baubewilligung nötig ist. Die Mitteilung enthält

Art. 16

die Angaben nach 2015 über die Ver 2 DieBauherrschaf langen nach Absch chend den Vorgabe Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember meidung und die Entsorgung von Abfällen4. tweistderörtlichenBaubehördeaufderenVer- luss der Arbeiten nach, dass die Abfälle entspre- n entsorgt wurden.

Art. 4

Altlasten Altlasten

Anordnungen über den Vollzug der Bestimmungen über können im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 4

Zuständigkeiten a.6 1 Die Baudirektion ist zuständig für

Art. 2

a.9 das Erteilen der Errichtungsbewilligung nach ,

Art. 22

b. die Verpflichtung zur Einrichtung eines Bahntransports nach des Abfallgesetzes3,

  1. den Erlass von technischen und organisatorischen Richtlinien und Weisungen.

DasAmtfürAbfall,Wasser,EnergieundLuft(AWEL)istdiekan- tonale Fachstelle für Abfallwirtschaft. Es ist zuständig für die übrigen Aufgaben,diegemässAbfallgesetzvom25.September1994(AbfG)3 der zuständigen Direktion des Regierungsrates übertragen sind. Insbeson- dere9

  1. überwacht es die Erfüllung der den Gemeinden und den Privaten gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Abfallwirtschaft auferlegten Verpflichtungen,
  2. berät und informiert es die Gemeinden und Privaten in Fragen der Abfallwirtschaft,
  3. beschafft es zusammen mit den Gemeinden die zum Vollzug des Abfallgesetzes3 notwendigen Daten,
  4. vollzieht es die Bestimmungen über Altlasten und belastete Bau- abfälle,
  5. stellt es die zuständige kantonale Behörde gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 20055 dar.
  6. Mit Bezug auf Abfälle aus Unter- nehmungen

Art. 4

b.8 1 Zuständig für den Vollzug von § 17 AbfG3 sind

  1. dasAWELbeidenBetriebenmitsehrumweltrelevantenProzessen,
  2. die Gemeinden in den übrigen Fällen.

Die Stadt Zürich ist auf ihrem Gebiet auch bei Betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen zuständig, ausgenommen stadteigene Betriebe, störfallrelevante Betriebe, Abfallanlagen und Empfänger- betriebenachderVerordnungvom22.Juni2005überdenVerkehrmit Abfällen5.

  1. Im Allgemeinen

Abfallverordnung (AbfV) 712.11

.7.18 - 101 II. Rücknahme-undAblieferungspflichtvonWaren undVerpackungen Rücknahme- pflichtige Hersteller und Händler

Art. 5

Rücknahmepflichtige Hersteller und Händler sind Produzen- ten sowie Grosshandels- und Detailhandelsbetriebe mit Betriebsstät-

Art. 6

ten im Kanton Zürich, die Waren und Verpackungen gemäss den § und 7 an private Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeb en. Waren mit Rücknahme- pflicht

Art. 6

Der Rücknahmepflicht unterliegen folgende Waren und ihre Bestandteile:

  1. Fahrzeuge, wie Autos, Motorräder, Fahrräder,
  2. sperrige Gegenstände, wie Skis, Klaviere, Möbel, Teppiche,
  3. Waren, die zu Sonderabfällen werden, wenn sie nicht mehr bestim- mungsgemäss gebraucht werden, wie Farben, Lösungsmittel, Ent- ladungslampen, ausgenommen Altöl.

Hersteller und Händler sind verpflichtet, Fahrzeuge der von ihnen vertriebenen Marken gemäss Abs.1 lit.a von privaten Endverbrauche- rinnen und Endverbrauchern zurückzunehmen, wenn sie als Abfall anfallen. Ist die Rücknahme mit dem Kauf eines vergleichbaren Fahr- zeugs verbunden, sind die Hersteller und Händler verpflichtet, Fahr- zeuge jeder Marke zurückzunehmen.

Hersteller und Händler sind verpflichtet, Gegenstände gemäss Abs.1 lit.b von privaten Endverbraucherinnen und Endverbrauchern beim Kauf einer vergleichbaren Ware jeder Marke zurückzunehmen.

Hersteller oder Händler sind verpflichtet, Waren der von ihnen vertriebenenMarkengemässAbs.1lit.cvonprivatenEndverbrauche- rinnen und Endverbrauchern zurückzunehmen.

Als sperrig gelten Waren oder Gegenstände, die wegen ihrer GrösseoderihresGewichtsnichtineinen35-Liter-Kehrichtsackpassen. Verpackungen mit Rück- behaltepflicht

Art. 7

Die unentgeltliche Rückbehaltepflicht besteht, wenn die pri- vatenEndverbraucherinnenundEndverbrauchersichunmittelbarbeim Erwerb der Ware der Verpackung entledigen.

Sperrige Verpackungen, die wegen ihrer Grösse oder ihres Ge- wichts nicht in einen 35-Liter-Kehrichtsack passen, können auch später zurückgegeben werden. Ablieferung der Ware

Art. 8

Waren gemäss § 6 Abs.1 lit.a sind von den Inhaberinnen und Inhabern einem rücknahmepflichtigen Hersteller oder Händler abzugeben.

Art. 6

Abs 2 Warengemäss vorgesehene S stellen, abge

lit.bundckönnen auchanweiteredafür tellen, wie an kommunale Sammlungen oder Sammel- geben werden.

.11 Abfallverordnung (AbfV)

Art. 9 Entgelt angemess ausschli erhoben 2 Alsang die Lage packunge 3 Die rü AWEL auf

Der Hersteller oder Händler darf für die Rücknahme ein enes Entgelt verlangen, sofern das Bundesrecht dies nicht esst. Das Entgelt kann beim Verkauf oder bei der Rücknahme werden. emessengilteinEntgelt,dasdieKostenfürdieSammlung, rung, den Transport, die Behandlung der Waren und Ver- n sowie eine marktübliche Gewinnmarge umfasst. cknahmepflichtigen Hersteller und Händler haben dem Verlangen Auskunftüber die Berechnungdes Entgelteszu geben.7 Erleichte- rungen für Kleinbetriebe

Art. 10

Kleinbetriebe sind zur Rücknahme im Sinne der §§ 6 und 7 für jene Waren und Verpackungen verpflichtet, die sie selbst verkauft haben. Ist die Rücknahme mit dem Kauf einer vergleichbaren Ware

Art. 6

verbunden, so gilt 2 AlsKleinbetriebeg fläche von weniger Übergangsbestimmung uneingeschränkt. eltenDetailhandelsbetriebemiteinerVerkaufs- als 30 m2 und mit weniger als drei Vollzeitstellen. zur Änderung vom 4. April 2018 (OS 73, 188)

Art. 3

a findet Anwendung auf Abbrüche von Bauten und Anlagen, die nach Inkrafttreten angezeigt werden.

OS 56, 341. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 350).

Vom Kantonsrat am 5. Juni 2000, vom Bund am 9. August 2000 genehmigt.

LS 712.1.

SR 814.600.

SR 814.610.

Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 612; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.

Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 612; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.

Eingefügt durch RRB vom 29. Mai 2013 (OS 69, 3; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 25. Januar 2014.

Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 69, 3; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 25. Januar 2014.

Eingefügt durch RRB vom 4. April 2018(OS 73, 188;ABl2018-04-20).InKraft seit 1. Juni 2018.