gestützt auf§ tember 1994 ( Abs. 2 und 28 Abs. 2desAbfallgesetzes vom 25. Sep- AbfG)3, beschliesst:
. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Geltungsbereich
712.12
Deponienachsorgeverordnung (DeNaV) 712.12
1.1.20 -107
Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
(vom 23. Oktober 2019)1, 2
Der Regierungsrat,
gestützt auf§ tember 1994 ( Abs. 2 und 28 Abs. 2desAbfallgesetzes vom 25. Sep- AbfG)3, beschliesst:
. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Verantwortung für die Nach- sorge und die Sanierung von
Vom Geltungsbereich ausgenommen sind von den Gemeinden be- triebeneSiedlungsabfalldeponienundDeponiendesTypsAgemässder Verordnung vom4. Dezember2015über dieVermeidung unddieEnt- sorgung von Abfällen (VVEA)5.
Die Baudirektion kann von Gemeinden betriebene Deponien, bei denen Nachsorge, Unterhalt und Sanierung auf andere Weise sicher- gestellt sind, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen.
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) voll- rordnung, soweit diese nichts Abweichendes festlegt. den Vollzug Private beiziehen.
Begriffe a. Nachso Massnahme partiment der Endla gen Zusta b. Sanier In dieser Verordnung bedeuten: rge: n, die erforderlich sind, damit Deponien mit ihren Kom- enundAnlagen nach ihremAbschlussbiszumErreichen gerqualität in einem funktionstüchtigen und rechtmässi- nd erhalten bleiben, ung:
Massnahmen, die nach 7.Oktober1983überdenU Abwendung schädlicher Deponie ausgehen, erf c Abs. 1 des Bundesgesetzes vom mweltschutz(USG)4 zurBehebungoder oder lästiger Einwirkungen, die von der orderlich sind,
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Abfallanlage gemäss d. Industrie-Ablager privatbetriebeneAnla denundaufdenenüberwi Bst. k VVEA, ungen: gen,dievordem1.Januar2001bewilligtwur- egendindustrielleAbfälleabgelagertwur-
den, für deren Nachsorge und Sanierung keine Abgaben nach AbfG geleistet wurden,
. Abschnitt: Nachsorge und Sanierung
DeponienundKompartimentewerdennachihremAbschluss imRahmenderNachsorgebiszumErreichenderEndlagerqualitätder abgelagerten Stoffe überwacht.
Die Nachsorge umfasst:
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Bei Deponien und Kompartimenten, die in Betrieb sind, regelt das AWEL mit der letzten Betriebsbewilligung
Deponien und Kompartimente werden saniert, wenn schädli- che oder lästige Einwirkungen auftreten oder solche zu erwarten sind.
Die Inhaberin oder der Inhaber schliesst ein Kompartiment ab,wenndasAWELdasAbschlussprojektgemässArt.42VVEAbewil- ligt und dessen Umsetzung abgenommen hat.
Sie oder er schliesst eine Deponie ab, wenn sämtliche Komparti- mente abgeschlossen sind und das AWEL das Abschlussprojekt gemäss
VVEA bewilligt und dessen Umsetzung abgenommen hat. Beginn und Dauer
DieInhaberinoderderInhaberderDeponienimmtnachAb- schlussdesKompartimentsundderDeponiedieNachsorgeundSanie- rung auf eigene Kosten wahr, bis die Voraussetzungen für eine Über-
nahme durch den Kanton gemäss 2 Während des Betriebs und der darf die Inhaberin oder der In oder veranlassen, was eine San ren oder verteuern würde. Baul rungen bedürfen der vorgängige erfüllt sind. Dauer der betrieblichen Nachsorge haber der Deponie nichts unternehmen ierung der Deponie erfordern, erschwe- iche Massnahmen und Nutzungsände- n Bewilligung durch das AWEL. Dokumenta- tion, Bericht- erstattung und Meldung
Die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie dokumentiert
Sie oder er erstattet dem AWEL regelmässig Bericht und infor- miert es unverzüglich, wenn ausserordentliche Zustände eintreten oder erhöhte Aufmerksamkeit notwendig ist. Sicherheits- leistung
Die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie leistet Sicher- heit für die Nachsorge, die Rekultivierung und die Sanierung.
Das AWEL legt Art und Höhe der Sicherheitsleistung nach Anhö- rung der Inhaberin oder des Inhabers aufgrund einer auf die Deponie bezogenen Risikoanalyse fest.
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DasAWELbeaufsichtigtdieDeponienundsorgtdafür,dass aberinnen und Inhaber die nötigen Nachsorge- und Sanie- nahmen durchführen. Kontrollen durchführen. ng der Verantwortung an den Kanton der und Sanierung
DerKantonübernimmtNachsorgeundSanierungfünfJahre nach Abnahme des Abschlussprojektes der Gesamtdeponie.
Die Übernahme durch den Kanton setzt ferner voraus, dass
DasAWELkanninderletztenBetriebsbewilligungweitereVoraus- setzungen für die Übernahme festlegen, wenn besondere Umstände oder die Gefährdung der Schutzgüter dies erfordern.
Sind die Voraussetzungen für die Übernahme nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Abgaben für die ver- kürzte Dauer der Nachsorge durch den Kanton.
DerKantonkanndieNachsorgeundeinespätereSanierung von Industrie-Ablagerungen übernehmen, wenn der Standort nicht im
Sinne von 2 Übernimm AWEL mit d c Abs. 1 USG sanierungsbedürftig ist. t der Kanton Nachsorge und Sanierung, regelt das er Inhaberin oder dem Inhaber vorgängig vertraglich ins- besondere:
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Erreichen die abgelagerten Stoffe Endlagerqualität, kann onieoderdieIndustrie-AblagerungunterBeachtungvonArt.43 us der Nachsorge entlassen werden. AWEL prüft in geeigneten Abständen, ob die Endlagerquali- reicht und eine Entlassung sachgerecht ist. Pflicht zur Sanierung bleibt über das Ende der Nachsorge beim Kanton. alt von serungs- n
Nach Beendigung der Nachsorge unterhält der Kanton die Entwässerungsanlagen für die Einleitung in ein oberirdisches Gewäs- ser während weiteren 20 Jahren.
Die dinglichen Rechtewerden nach AbschlussderUnterhaltsver- pflichtung des Kantons an die Berechtigten zurückübertragen. Sie wer- den aufgehoben, soweit sie nicht mehr benötigt werden.
DieKostendesKantonsfürNachsorge,UnterhaltderEnt- gen sowie Untersuchungs- und Sanierungsmassnahmen oniefonds belastet. e bei Sanierungen als Verursacher belangt werden die Kosten im Rahmen der Kostenverteilung gemäss
d USG anteilmässig den Dritten überbunden. Die erhältlich ge- machten Kosten werden dem Deponiefonds gutgeschrieben.
HatdieInhaberinoderderInhaber derDeponiewährendderBe- triebsdauer oder der Dauer der ihr oder ihm obliegenden Nachsorge erhebliche Pflichtverletzungen begangen oder vorsätzlich falsche Anga- ben gemacht, wird auf sie oder ihn Rückgriff genommen.
. Abschnitt: Deponiefonds
Abgabepflichtig ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Deponie.
Das AWEL regelt die Abgabe pro Tonne deponiertes Material in einemöffentlich-rechtlichenVertragmitderInhaberinoderdemInha- ber der Deponie.
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Wird eine Deponie nach Verordnungausgenommenundw niefondsgeleistet,werdend Abs. 3 vom Geltungsbereich dieser urdenbereitsAbgabenindenDepo- iesebiszurHöhedesRückkaufwertszurück- erstattet. Abgabe für die Nachsorge durch den Kanton
DieAbgabefürdieNachsorgedurchdenKantonberechnet sichausdemProduktderteuerungs-undzinsbereinigtenjährlichenKos- ten für die Nachsorge und der Anzahl Jahre der Nachsorgedauer pro Kompartiment,geteiltdurchdienachMassgabedesDeponievolumens berechnete Tonnage. Nach Abschluss der Deponie werden Differenzen ausgeglichen.
Zur Berechnung der Abgabe wird die folgende Anzahl Jahre für die Nachsorge durch den Kanton zugrunde gelegt:
Bis die Abgabe nach für die Nachsorge eine fall bei Deponien der Abs. 2 geregelt wird, erhebt das AWEL Abgabe von Fr. 4 pro Tonne abgelagerten Ab- Typen C, D und E. Abgabe für den Unterhalt der Entwässe- rungsanlagen
Die jährliche Abgabe bei Deponien der Typen B, C, D und E entspricht dem Quotienten zwischen den teuerungs- und zinsbereinig- tenKostenfürdenUnterhaltderEntwässerungsanlagenwährend20Jah- ren und der Anzahl Jahre bis zum Abschluss der Deponie. Abgabe für Sanierungen
Pro Tonne abgelagerten Abfall wird folgende Abgabe erho- ben:
Die jährlichen Abgaben werden im zweiten Quartal des Folgejahres erhoben.
Die Beträge gemäss § Konsumentenpreise (Sta gabenjährlichdemIndexs 3 Wird die Dauer der N LeistungenderInhaberin kürzt, können die Abga Entwässerungsanlage he –19 beruhen auf dem Landesindex der nd Dezember 2019). Das AWEL passt die Ab- tanddesMonatsDezemberdesVorjahresan. achsorge durch den Kanton durch besondere oderdesInhabersderDeponiewesentlichver- ben für die Nachsorge und den Unterhalt der rabgesetzt werden.
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Grundsatz Die Inhaberin oder der Inhaber einer Industrie-Ablagerung
gemäss rungsma gabe in Einmali , deren Nachsorge und künftig notwendig werdende Sanie- ssnahmen der Kanton übernimmt, leistet eine einmalige Ab- den Deponiefonds. ge Abgabe
DieeinmaligeAbgabefürdieNachsorgedurchdenKanton berechnet sich aus dem Produkt der zins- und teuerungsbereinigten durchschnittlichen jährlichen Kosten für die Nachsorge und der Jahre, für die der Kanton die Nachsorge übernimmt.
Die einmalige Abgabe für Sanierungen beträgt 5% der mutmass- lichen Kosten für das vollständige Entfernen und Entsorgen des ge- samten Deponieinhalts sowie Fr. 5 pro m3 Deponievolumen für weitere Massnahmen.
DerBetragfürweitereMassnahmenberuhtaufdemLandesindex der Konsumentenpreise (Stand Dezember 2019). Das AWEL berech- net die Abgabe nach dem aktuellen Indexstand zum Zeitpunkt der Er- hebung.
Das AWEL verwaltet den Deponiefonds und entscheidet rwendung der Fondsmittel. rektion legt auf der Grundlage der Zahl der dieser Ver- rstelltenDeponienund dervoraussichtlichenNachsorge- ngskosten einen Tiefst- und Höchstbestand des Deponie- fonds fest. Verwendung der Fondsmittel
Die Fondsmittel werden verwendet für die Finanzierung:
c. der Unterhaltskosten des Kantons gemäss ,
Das AWEL informiert die Inhaberinnen und Inhaber der Deponien regelmässig über den Stand des Fonds und die Verwendung der Fondsmittel.
Zwischen dem AWEL und den Inhaberinnen und Inhabern der DeponienfindeteinregelmässigerAustauschübertechnischeundfinan- zielle Belange statt.
.12 Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Verträge, die auf der Grundlage der Verordnung über die NachsorgeundSanierungvonDeponienvom8.März2000abgeschlos- sen wurden, werden auf den 31.Dezember 2021 gekündigt.
BereitsbezahlteAbgabenwerdenandienachMassgabedieserVer- ordnung zu leistenden Abgaben für die Nachsorge und die Sanierung, einschliesslichderKostenfürden UnterhaltderEntwässerungsanlagen, angerechnet.
OS74,617;BegründungsieheABl2019-11-01.VomBundgenehmigtam16.De- zember 2019.
Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
LS 712.1.
SR 814.01.
SR 814.600.