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712.12

Deponienachsorgeverordnung

DeNaV

Präambel

Deponienachsorgeverordnung (DeNaV) 712.12

1.1.20 -107

Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

(vom 23. Oktober 2019)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 27

gestützt auf§ tember 1994 ( Abs. 2 und 28 Abs. 2desAbfallgesetzes vom 25. Sep- AbfG)3, beschliesst:

. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Verantwortung für die Nach- sorge und die Sanierung von

  1. Deponien, die mit kantonaler Bewilligung betrieben werden,
  2. Deponien, für die Abgaben in den Deponiefonds geleistet wurden,
  3. Industrie-Ablagerungen, die vor dem 1. Januar 2001 bewilligt wur- den.

Vom Geltungsbereich ausgenommen sind von den Gemeinden be- triebeneSiedlungsabfalldeponienundDeponiendesTypsAgemässder Verordnung vom4. Dezember2015über dieVermeidung unddieEnt- sorgung von Abfällen (VVEA)5.

Die Baudirektion kann von Gemeinden betriebene Deponien, bei denen Nachsorge, Unterhalt und Sanierung auf andere Weise sicher- gestellt sind, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen.

Art. 2 Zuständigkeit zieht diese Ve 2 Es kann für

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) voll- rordnung, soweit diese nichts Abweichendes festlegt. den Vollzug Private beiziehen.

Art. 3

Begriffe a. Nachso Massnahme partiment der Endla gen Zusta b. Sanier In dieser Verordnung bedeuten: rge: n, die erforderlich sind, damit Deponien mit ihren Kom- enundAnlagen nach ihremAbschlussbiszumErreichen gerqualität in einem funktionstüchtigen und rechtmässi- nd erhalten bleiben, ung:

Art. 32

Massnahmen, die nach 7.Oktober1983überdenU Abwendung schädlicher Deponie ausgehen, erf c Abs. 1 des Bundesgesetzes vom mweltschutz(USG)4 zurBehebungoder oder lästiger Einwirkungen, die von der orderlich sind,

.12 Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

  1. Deponie:

Art. 3

Abfallanlage gemäss d. Industrie-Ablager privatbetriebeneAnla denundaufdenenüberwi Bst. k VVEA, ungen: gen,dievordem1.Januar2001bewilligtwur- egendindustrielleAbfälleabgelagertwur-

Art. 28

den, für deren Nachsorge und Sanierung keine Abgaben nach AbfG geleistet wurden,

  1. Kompartiment: räumlich abgegrenzter Teil einer Deponie, der gegenüber anderen räumlichen abgegrenzten Teilen abgedichtet ist und separat entwäs- sert wird,
  2. Endlagerqualität: Eigenschaft der abgelagerten Stoffe, von denen keine schädlichen oderlästigenEinwirkungen aufdieUmweltmehrzuerwarten sind.

. Abschnitt: Nachsorge und Sanierung

  1. Im Allgemeinen Gegenstand der Nachsorge

Art. 4

DeponienundKompartimentewerdennachihremAbschluss imRahmenderNachsorgebiszumErreichenderEndlagerqualitätder abgelagerten Stoffe überwacht.

Die Nachsorge umfasst:

  1. Kontrolle und Erhalt der Funktionsfähigkeit der Anlagen gemäss Anhang 2 Ziff. 2.1–2.4 VVEA,
  2. Überwachung der betroffenen Fliessgewässer, des Grundwassers, des gefassten Sickerwassers und der Deponiegase,
  3. Entsorgung des Deponiesickerwassers,
  4. Überwachung der Stabilität der Deponie,
  5. Überwachung und Pflege der Rekultivierung,
  6. Dokumentation und Berichterstattung, insbesondere zu Planung, Ausschreibung, Überwachung und Abrechnung der erforderlichen Massnahmen,
  7. weitere Vorkehren, die gesetzlich notwendig oder durch behörd- liche Empfehlungen, Stand der Technik oder gute Praktiken gebo- ten sind.

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.1.20 -107

Bei Deponien und Kompartimenten, die in Betrieb sind, regelt das AWEL mit der letzten Betriebsbewilligung

  1. die Nachsorge durch die Inhaberin oder den Inhaber der Deponie,
  2. die Übernahme der Nachsorge durch den Kanton. Sanierungs- pflicht

Art. 5

Deponien und Kompartimente werden saniert, wenn schädli- che oder lästige Einwirkungen auftreten oder solche zu erwarten sind.

  1. Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Deponie Abschluss der Kompartimente und der Deponie

Art. 6

Die Inhaberin oder der Inhaber schliesst ein Kompartiment ab,wenndasAWELdasAbschlussprojektgemässArt.42VVEAbewil- ligt und dessen Umsetzung abgenommen hat.

Sie oder er schliesst eine Deponie ab, wenn sämtliche Komparti- mente abgeschlossen sind und das AWEL das Abschlussprojekt gemäss

Art. 42

VVEA bewilligt und dessen Umsetzung abgenommen hat. Beginn und Dauer

Art. 7

DieInhaberinoderderInhaberderDeponienimmtnachAb- schlussdesKompartimentsundderDeponiedieNachsorgeundSanie- rung auf eigene Kosten wahr, bis die Voraussetzungen für eine Über-

Art. 11

nahme durch den Kanton gemäss 2 Während des Betriebs und der darf die Inhaberin oder der In oder veranlassen, was eine San ren oder verteuern würde. Baul rungen bedürfen der vorgängige erfüllt sind. Dauer der betrieblichen Nachsorge haber der Deponie nichts unternehmen ierung der Deponie erfordern, erschwe- iche Massnahmen und Nutzungsände- n Bewilligung durch das AWEL. Dokumenta- tion, Bericht- erstattung und Meldung

Art. 8

Die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie dokumentiert

  1. die Funktionstüchtigkeit der zu unterhaltenden Anlagen,
  2. die durchgeführten Massnahmen,
  3. die Ergebnisse der Kontrollen.

Sie oder er erstattet dem AWEL regelmässig Bericht und infor- miert es unverzüglich, wenn ausserordentliche Zustände eintreten oder erhöhte Aufmerksamkeit notwendig ist. Sicherheits- leistung

Art. 9

Die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie leistet Sicher- heit für die Nachsorge, die Rekultivierung und die Sanierung.

Das AWEL legt Art und Höhe der Sicherheitsleistung nach Anhö- rung der Inhaberin oder des Inhabers aufgrund einer auf die Deponie bezogenen Risikoanalyse fest.

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Art. 10 Aufsicht deren Inh rungsmass 2 Es kann C. Überga Übernahme Nachsorge

DasAWELbeaufsichtigtdieDeponienundsorgtdafür,dass aberinnen und Inhaber die nötigen Nachsorge- und Sanie- nahmen durchführen. Kontrollen durchführen. ng der Verantwortung an den Kanton der und Sanierung

Art. 11

DerKantonübernimmtNachsorgeundSanierungfünfJahre nach Abnahme des Abschlussprojektes der Gesamtdeponie.

Die Übernahme durch den Kanton setzt ferner voraus, dass

  1. die Nachsorge durch die Inhaberin oder den Inhaber der Deponie ordnungsgemäss durchgeführt wurde,
  2. die Anlagen in funktionstüchtigem Zustand sind,
  3. die für die Nachsorge und Sanierung erforderlichen dinglichen Rechte und Nutzungseinschränkungen dem Kanton unentgeltlich übertragen bzw. eingeräumt worden sind,
  4. die erforderlichen technischen Vorrichtungen zur Einleitung des Sickerwassers in ein oberirdisches Gewässer erstellt oder finanziell und rechtlich gesichert sind,
  5. beiDeponiendesTypsBdasSickerwassereineBeschaffenheitauf- weist, die eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer erlaubt,
  6. die Abgaben vollständig in den Deponiefonds eingezahlt worden sind.

DasAWELkanninderletztenBetriebsbewilligungweitereVoraus- setzungen für die Übernahme festlegen, wenn besondere Umstände oder die Gefährdung der Schutzgüter dies erfordern.

Sind die Voraussetzungen für die Übernahme nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Abgaben für die ver- kürzte Dauer der Nachsorge durch den Kanton.

  1. bei Industrie- Ablagerungen

Art. 12

DerKantonkanndieNachsorgeundeinespätereSanierung von Industrie-Ablagerungen übernehmen, wenn der Standort nicht im

Art. 32

Sinne von 2 Übernimm AWEL mit d c Abs. 1 USG sanierungsbedürftig ist. t der Kanton Nachsorge und Sanierung, regelt das er Inhaberin oder dem Inhaber vorgängig vertraglich ins- besondere:

  1. die einmalige Abgabe in den Deponiefonds,
  2. die Voraussetzungen für den Rückgriff auf die Inhaberin oder den Inhaber der Deponie,
  3. bei Deponien

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  1. die unentgeltliche Übertragung oder Einräumung der für die Nach- sorgeunddieSanierungdurchdenKantonerforderlichendinglichen Rechte und Nutzungseinschränkungen.

Art. 13 Dauer dieDep VVEA a 2 Das tät er 3 Die hinaus Unterh Entwäs anlage

Erreichen die abgelagerten Stoffe Endlagerqualität, kann onieoderdieIndustrie-AblagerungunterBeachtungvonArt.43 us der Nachsorge entlassen werden. AWEL prüft in geeigneten Abständen, ob die Endlagerquali- reicht und eine Entlassung sachgerecht ist. Pflicht zur Sanierung bleibt über das Ende der Nachsorge beim Kanton. alt von serungs- n

Art. 14

Nach Beendigung der Nachsorge unterhält der Kanton die Entwässerungsanlagen für die Einleitung in ein oberirdisches Gewäs- ser während weiteren 20 Jahren.

Die dinglichen Rechtewerden nach AbschlussderUnterhaltsver- pflichtung des Kantons an die Berechtigten zurückübertragen. Sie wer- den aufgehoben, soweit sie nicht mehr benötigt werden.

Art. 15 Kostentragung wässerungsanla werden dem Dep 2 Soweit Dritt können, werden

DieKostendesKantonsfürNachsorge,UnterhaltderEnt- gen sowie Untersuchungs- und Sanierungsmassnahmen oniefonds belastet. e bei Sanierungen als Verursacher belangt werden die Kosten im Rahmen der Kostenverteilung gemäss

Art. 32

d USG anteilmässig den Dritten überbunden. Die erhältlich ge- machten Kosten werden dem Deponiefonds gutgeschrieben.

HatdieInhaberinoderderInhaber derDeponiewährendderBe- triebsdauer oder der Dauer der ihr oder ihm obliegenden Nachsorge erhebliche Pflichtverletzungen begangen oder vorsätzlich falsche Anga- ben gemacht, wird auf sie oder ihn Rückgriff genommen.

. Abschnitt: Deponiefonds

  1. Abgabepflicht bei Deponien

Art. 16 Grundsatz

Abgabepflichtig ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Deponie.

Das AWEL regelt die Abgabe pro Tonne deponiertes Material in einemöffentlich-rechtlichenVertragmitderInhaberinoderdemInha- ber der Deponie.

.12 Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

Art. 1

Wird eine Deponie nach Verordnungausgenommenundw niefondsgeleistet,werdend Abs. 3 vom Geltungsbereich dieser urdenbereitsAbgabenindenDepo- iesebiszurHöhedesRückkaufwertszurück- erstattet. Abgabe für die Nachsorge durch den Kanton

Art. 17

DieAbgabefürdieNachsorgedurchdenKantonberechnet sichausdemProduktderteuerungs-undzinsbereinigtenjährlichenKos- ten für die Nachsorge und der Anzahl Jahre der Nachsorgedauer pro Kompartiment,geteiltdurchdienachMassgabedesDeponievolumens berechnete Tonnage. Nach Abschluss der Deponie werden Differenzen ausgeglichen.

Zur Berechnung der Abgabe wird die folgende Anzahl Jahre für die Nachsorge durch den Kanton zugrunde gelegt:

  1. bei Deponien Typ C: 25 Jahre,
  2. bei Deponien Typ D und Typ E: 45 Jahre.

Art. 16

Bis die Abgabe nach für die Nachsorge eine fall bei Deponien der Abs. 2 geregelt wird, erhebt das AWEL Abgabe von Fr. 4 pro Tonne abgelagerten Ab- Typen C, D und E. Abgabe für den Unterhalt der Entwässe- rungsanlagen

Art. 18

Die jährliche Abgabe bei Deponien der Typen B, C, D und E entspricht dem Quotienten zwischen den teuerungs- und zinsbereinig- tenKostenfürdenUnterhaltderEntwässerungsanlagenwährend20Jah- ren und der Anzahl Jahre bis zum Abschluss der Deponie. Abgabe für Sanierungen

Art. 19

Pro Tonne abgelagerten Abfall wird folgende Abgabe erho- ben:

  1. Deponie Typ B: Fr. 0.34,
  2. Deponie Typ C: Fr. 1.36,
  3. Deponie Typ D: Fr. 1.36,
  4. Deponie Typ E: Fr. 1.70. Erhebung und Anpassung

Art. 20

Die jährlichen Abgaben werden im zweiten Quartal des Folgejahres erhoben.

Art. 17

Die Beträge gemäss § Konsumentenpreise (Sta gabenjährlichdemIndexs 3 Wird die Dauer der N LeistungenderInhaberin kürzt, können die Abga Entwässerungsanlage he –19 beruhen auf dem Landesindex der nd Dezember 2019). Das AWEL passt die Ab- tanddesMonatsDezemberdesVorjahresan. achsorge durch den Kanton durch besondere oderdesInhabersderDeponiewesentlichver- ben für die Nachsorge und den Unterhalt der rabgesetzt werden.

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.1.20 -107

  1. Abgabepflicht bei Industrie-Ablagerungen

Art. 21

Grundsatz Die Inhaberin oder der Inhaber einer Industrie-Ablagerung

Art. 12

gemäss rungsma gabe in Einmali , deren Nachsorge und künftig notwendig werdende Sanie- ssnahmen der Kanton übernimmt, leistet eine einmalige Ab- den Deponiefonds. ge Abgabe

Art. 22

DieeinmaligeAbgabefürdieNachsorgedurchdenKanton berechnet sich aus dem Produkt der zins- und teuerungsbereinigten durchschnittlichen jährlichen Kosten für die Nachsorge und der Jahre, für die der Kanton die Nachsorge übernimmt.

Die einmalige Abgabe für Sanierungen beträgt 5% der mutmass- lichen Kosten für das vollständige Entfernen und Entsorgen des ge- samten Deponieinhalts sowie Fr. 5 pro m3 Deponievolumen für weitere Massnahmen.

DerBetragfürweitereMassnahmenberuhtaufdemLandesindex der Konsumentenpreise (Stand Dezember 2019). Das AWEL berech- net die Abgabe nach dem aktuellen Indexstand zum Zeitpunkt der Er- hebung.

  1. Verwaltung des Deponiefonds und Verwendung der Mittel

Art. 23 Verwaltung über die Ve 2 Die Baudi ordnungunte und Sanieru

Das AWEL verwaltet den Deponiefonds und entscheidet rwendung der Fondsmittel. rektion legt auf der Grundlage der Zahl der dieser Ver- rstelltenDeponienund dervoraussichtlichenNachsorge- ngskosten einen Tiefst- und Höchstbestand des Deponie- fonds fest. Verwendung der Fondsmittel

Art. 24

Die Fondsmittel werden verwendet für die Finanzierung:

  1. der Nachsorge durch den Kanton,
  2. der Sanierung durch den Kanton,

Art. 14

c. der Unterhaltskosten des Kantons gemäss ,

  1. des Verwaltungsaufwands des Kantons. Information und Austausch

Art. 25

Das AWEL informiert die Inhaberinnen und Inhaber der Deponien regelmässig über den Stand des Fonds und die Verwendung der Fondsmittel.

Zwischen dem AWEL und den Inhaberinnen und Inhabern der DeponienfindeteinregelmässigerAustauschübertechnischeundfinan- zielle Belange statt.

.12 Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)

. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 26

Verträge, die auf der Grundlage der Verordnung über die NachsorgeundSanierungvonDeponienvom8.März2000abgeschlos- sen wurden, werden auf den 31.Dezember 2021 gekündigt.

BereitsbezahlteAbgabenwerdenandienachMassgabedieserVer- ordnung zu leistenden Abgaben für die Nachsorge und die Sanierung, einschliesslichderKostenfürden UnterhaltderEntwässerungsanlagen, angerechnet.

OS74,617;BegründungsieheABl2019-11-01.VomBundgenehmigtam16.De- zember 2019.

Inkrafttreten: 1. Januar 2020.

LS 712.1.

SR 814.01.

SR 814.600.