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712.41

Sonderabfall-Abgabeverordnung

Präambel

Sonderabfall-Abgabeverordnung 712.41

1.1.12 - 75

Sonderabfall-Abgabeverordnung5

(vom 11. Oktober 1995)1

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1

Fondszweck Kosten für ziert werde und Luft (A Grundsätze die Abgaben

Der Kanton führt einen Fonds, aus dem die ihm anfallenden die Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen finan- n. Der Fonds wird vom Amt für Abfall, Wasser, Energie WEL) verwaltet. für - festlegung

Art. 2

DieHöhederAbgabenwirdsobemessen,dassdiedemKan- ton5 bei der Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen entste- hendenKosten,insbesonderedieBetriebskosten,dieKapitalfolgekosten der per 1. Januar jeweils noch nicht abgeschriebenen Investitionsaus- gaben von kantonalen Sonderabfall-Sammelstellen, eine angemessene Entschädigung für die Landbeanspruchung sowie die kantonalen Auf- wendungen für Sonderabfall-Sammelaktionen in den Gemeinden ge- deckt werden.

Das AWEL5 legt das Leistungsangebot für Sonderabfall-Sammel- aktionen in den Gemeinden fest.

FürdieFinanzierungderlangfristigenAufgabensollderFondsüber einen Reservebestand verfügen. Als Fondsziel darf der Fondsbestand die Hälfte des Wiederbeschaffungswertes der Sonderabfall-Sammel- stellen nicht übertreffen. Lebensdauer und mutmasslicher Ersatzzeit- punkt werden berücksichtigt. Speisung des Fonds

Art. 3

DieSpeisungdesFondserfolgtübereinejährlicheAbgabeder Gemeinden je Einwohnerin und Einwohner. Als massgebende Einwoh- nerzahlgiltdieWohnbevölkerungnachzivilrechtlichemWohnsitzbegriff vom 31. Dezember des Vorjahres. Höhe der Abgabe, Rechnungs- stellung

Art. 4

Die jährliche Abgabe der Gemeinden beträgt Fr. 1.204 je Einwohnerin und Einwohner.

Soweit die Abgaben der Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese zusätzlich in Rechnung gestellt.

Die Abgabe ist auf den 30. Juni zur Zahlung fällig.3

Die Baudirektion kann die Höhe der Abgabe an die dem Kanton

Art. 2

gemäss Abgabe entstehenden Kosten anpassen. Über Anpassungen der wird für das Folgejahr bis 31. Mai entschieden.5

.41 Sonderabfall-Abgabeverordnung

Art. 5

Verträge Betrieb d Baudirekt pflicht, die Organ

Das AWEL schliesst mit den Betreibern Verträge über den er Sonderabfall-Sammelstellen ab, die der Genehmigung der ion bedürfen. Darin werden insbesondere die Annahme- die Kostentragung, das Rechnungs- und Berichtswesen sowie isation der Leitung und der Aufsicht geregelt.

Art. 6

Annahmetarif Kleinmengen a Es sieht dabe Das AWEL5 regelt die Tarifgestaltung für die Annahme von n Sonderabfällen bei den kantonalen Sammelstellen. i für Kleinstmengen eine kostenlose Annahme vor.

Art. 7 Ausnahmen tonalen Zw sorgung üb das AWEL5

Gemeinden, die ihre Siedlungsabfälle über einen ausserkan- eckverband entsorgen, können auch die Sonderabfallent- er diesen Rechtsträger besorgen. In solchen Fällen befreit die Gemeinden von der Bezahlung der Gemeindeabga- ben.

Im Falle einer Befreiung werden auch Kleinstmengen an Sonder- abfällen aus den betreffenden Gemeinden auf den kantonalen Sam- melstellen nicht angenommen. Ferner ist eine Teilnahme an den vom Kanton Zürich organisierten Sonderabfall-Sammelaktionen nicht mög- lich. Aufhebung des Fonds

Art. 8

Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates über die Aufhebung des Fonds und die Rückzahlung an die Gemein- den, wenn für die Erreichung seines Zweckes keine finanziellen Mittel mehr nötig sind. Einführungs- bestimmungen

Art. 9

Als Kapitalfolgekosten gemäss § 2 werden die am 1. Januar 1996 noch nicht abgeschriebenen Investitionsausgaben mit berück- sichtigt.

Art. 10

Inkraftsetzung Kantonsrat auf wird die Tarifv Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung2 durch den den 1. Januar 1996 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt erordnung für Sonderabfälle vom 17. Februar 1993 auf- gehoben.

OS 53, 334.

Vom Kantonsrat am 11. März 1996 genehmigt.

Fassung gemäss RRB vom 29. August 2001 (OS 57, 167). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 80).

Fassung gemäss RRB vom 30. Mai 2007 (OS 62, 182). In Kraft seit 1. Januar 2008.

Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 616; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.