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712.61

Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen über den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtverwertungsanlagen im Zürcher Oberland

Präambel

1.1.16 - 91

Vertrag

zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und

St. Gallen über den Bau und Betrieb gemeinsamer

Kehrichtverwertungsanlagen im Zürcher Oberland

(vom 6. Juli 1961 / 5. Februar 1962)1

Art. 7

Die Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen, gestützt auf Abs.1deszürcherischenGesetzesüberdasGemeindewesenvom6.Juni

Art. 33

1926 beziehungsweise ganisation und die Ve Verfahrenvor den Verw des st.-gallischen Gesetzes über die Or- rwaltung der Gemeinden und Bezirke und das altungsbehörden vom20. Dezember1947,ver- einbaren was folgt:

Art. 1

Die zürcherischen Gemeinden Bauma, Bubikon, Dürn- ten, Fehraltorf, Gossau, Grüningen, Hinwil, Illnau, Mönchaltorf, Pfäf- fikon, Rüti, Seegräben, Uster, Volketswil, Wald und Wetzikon sowie die st.-gallischen Gemeinden Rapperswil und Jona werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtverwertungsanla- gen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.

Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Ver- band sind von den beteiligten Gemeinden in einer Vereinbarung fest- zulegen. Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Sie tritt nach beidseitiger Geneh- migung4 in Kraft.

Art. 2

Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft

Art. 52

im Sinne von findet sich i 2 Für die Ver anderes verei sind die eins ZGB2 eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz be- n Hinwil. antwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts nbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten chlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons Zürich massgebend.

Art. 3

Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Kehrichtverwertungsanlagen findet, soweit die Verbandsvereinbarung keineVorschriftenenthält,dasRechtdergelegenenSacheAnwendung.

Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des Bundes- gesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung3, sowie die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kan- tons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

.61 Vertrag über Kehrichtverwertungsanlagen mit dem Kanton SG

Art. 4

Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Oberbehörden der beteiligten Gemeinden entschieden.

Art. 5

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den beteilig- ten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden werden, sofern eine Verständigung in der Betriebs- kommission nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.

Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich zu treffen. Im übrigen bestimmt sichdas Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.

Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

Art. 6

Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Ge- richts- und Verwaltungsbehörden der beiden Vertragskantone.

Art. 7

Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des an- dern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.

Art. 8

Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und An-

Art. 113

wendung dieses Vertrages sind gemäss fassung dem Bundesgericht zu unterbre Ziff. 2 der Bundesver- iten.

OS 41, 135 und GS V, 376.

SR 210.

Heute: Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (SR 814.20).

Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 6. Juli 1961, vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 5. Februar 1962 genehmigt.

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