gestützt auf a und 65 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom
713.11
Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung
VML
Präambel
Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML) 713.11
1.7. 23 - 121
Verordnung
zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML)8
(vom 9. Dezember 2009)1
Der Regierungsrat,
Art. 44
Art. 31
. Oktober 19833 sowie ordnung vom 16. Dezembe und 32 Abs. 2 der Luftreinhalte-Ver- r 1985 (LRV)4, beschliesst:
- Zuständigkeiten Festsetzung des Massnahmen- plans
Art. 1
1 Der Regierungsrat setzt den Massnahmenplan gemäss
Art. 31
LRV4 für das gesamte Kantonsgebiet fest.
Die Städte Zürich und Winterthur können für die auf ihrem Ge- biet stehenden stationären Anlagen zusätzliche Massnahmen festset- zen. Die Massnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Regie- rungsrat.
Art. 1
Vollzug im Sinne a. das A b. das A a.5 1 FürdenVollzugdieserVerordnungzuständigundBehörde der nachfolgenden Bestimmungen sind: mt für Landschaft und Naturfür den Bereich Landwirtschaft, mt für Abfall, Wasser, Energie und Luft für die übrigen Be- reiche.
Für Anlagen und Betriebe, die in den Städten Zürich oder Win- terthur stehen, sind die kommunalen Fachstellen für Luftreinhaltung zuständig.
- Feuerungsanlagen Emissions- grenzwerte
Art. 2
Die Grenzwerte für Stickoxid-Emissionen bei Feuerungen mit Heizöl «extraleicht» gemäss Anhang 3 Ziff. 411 Abs. 1 LRV gelten auch für Heizöl mit einem Stickstoffgehalt über 140 mg/kg.
Wird bei einer bestehenden Öl- oder Gasfeuerung der Brenner oder der Kessel ersetzt, gelten die Emissionsgrenzwerte der Luftrein- halte-Verordnung für Neuanlagen.
- Bei Öl- und Gasfeuerungen
.11 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML)
- Bei Heiz- mediums- temperaturen über 110 °C
Art. 3
BeiFeuerungsanlagen mit Heizmediumstemperaturen über
°C dürfen die Stickoxid-Emissionen bei Heizöl «extraleicht» höchs- tens 120 mg/m3 und bei Gasbrennstoffen höchstens 80 mg/m3 betragen (Anhang 3 Ziff. 411 Abs. 1 und Ziff. 61 LRV).
ErforderteineAnlageaustechnischenGründeneineHeizmediums- temperatur über 110°C, kann die Baudirektion die Grenzwerte bei Öl bis 150 mg/m3 und bei Gas bis 110 mg/m3 erhöhen. Sanierungs- fristen
Art. 4
Feuerungsanlagen für Öl oder Gas, die nach dem 30. Juni 1992 installiert worden sind und die Emissionsgrenzwerte der Luft- reinhalte-Verordnung nicht einhalten, sind innert 30 Tagen nach der amtlichen Messung einzuregulieren.
Werden die Grenzwerte weiterhin überschritten, ordnet die Be- hördedieSanierungderAnlagean.SieräumtdafüreineFristvoneinem Jahr bis vier Jahren ein.
- Vor dem
. Juli 1992 installierte Anlagen unter 70 kW
Art. 5
Hält eine Feuerungsanlage für Öl oder Gas mit einer Feue- rungswärmeleistung unter 70 kW, die vor dem 1. Juli 1992 installiert worden ist, lediglich den NOx-Grenzwert der Luftreinhalte-Verord- nung nicht ein, gelten folgende Sanierungsfristen:
- bei Anlagen des Baujahres 1986 und älter: Sanierung bis Ende 2011,
- bei Anlagen der Baujahre 1987–1992: Sanierung bis Ende 2015.
Hält eine Anlage gemäss Abs. 1 lit. b auch den Abgasverlustgrenz- wert gemäss Anhang 3 Ziff. 414 Abs. 1 oder Ziff. 63 Abs. 1 LRV nicht ein, verkürzt sich die Sanierungsfrist um drei Jahre.
- Vor dem
. Juli 1992 installierte Anlagen über 70 kW
Art. 6
Hält eine Feuerungsanlage für Öl oder Gas mit einer Feue- rungswärmeleistung über 70 kW, die vor dem 1. Juli 1992 installiert worden ist, lediglich den NOx-Grenzwert der Luftreinhalte-Verord- nung nicht ein, beträgt die Sanierungsfrist zwei Jahre. Anlagen mit Abgasbehand- lung von Gütern
Art. 7
Anhang 3 LRV gilt auch für Feuerungsanlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behan- delt werden (Anhang 3 Ziff. 1 Abs. 2 LRV). Ausgenommen sind Feue- rungsanlagen mit einem Massenstrom der gesamten betrieblichen Ein- heit von weniger als 1500 g NOx/h.
ErfüllteineAnlagedieVorgabenvonAnhang3LRVnicht,arbei- tetdieBetreiberinoderderBetreiberderAnlageSanierungsvorschläge entsprechend dem Stand der Technik aus und reicht sie der Behörde ein.
DieBehördeordnetdieSanierungderAnlagean.Sieräumtdafür eine Frist von höchstens fünf Jahren ein.
- Nach dem
. Juni 1992 installierte Anlagen
Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML) 713.11
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Art. 8
Holzfeuerungen gefeuert werden 2 Holzzentralhe Glutbettunterha möglich ist. An den pro Anfeuer 3 Holzzentralhe chende Wärmever Abs. 1 entsprec
1 Holzfeuerungen dürfen in der Regel nur einmal täglich an- . izungen mit automatischer Beschickung sind ohne lt zu betreiben, soweit dies technisch und betrieblich dernfalls ist der Glutbettunterhaltsbetrieb auf vier Stun- ung zu beschränken. izungen sind so auszurüsten, dass sie eine ausrei- sorgung sicherstellen und der Anforderung gemäss hen.
- Holzfeuerun- gen bis 70 kW
Art. 8
a.5 1 Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis
kW dürfen nur mit trockenem Holzbrennstoff gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 LRV betrieben werden.
Es darf kein RestholzgemässAnhang5 Ziff. 31 Abs.1 Bst. cLRV verbrannt werden, das bemalt, beschichtet, verleimt oder in anderer Weise belastet ist.
Es gelten folgende Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid:
- 1000 mg/m3 für Heizkessel mit automatischer Beschickung,
- 2500 mg/m3 für handbeschickte Heizkessel und Raumheizer,
- 4000 mg/m3 für Zentralheizungs- und Einzelherde.
Die Gemeinden kontrollieren bei Holzzentralheizungen alle zwei Jahre die Einhaltung der Grenzwerte gemäss Abs. 3.
Heizkessel für Holzpellets mit einer Feuerungswärmeleistung bis
kW, die keinen Wärmespeicher aufweisen, dürfen täglich höchstens dreimal angefeuert werden. Entspricht die Anlage dem Stand der Tech- nik, ist sie einwandfrei gewartet und werden als Brennstoff Normpellets verwendet, dürfen Heizkessel täglich höchstens fünfmal angefeuert wer- den.7
- Holzfeuerun- gen über 70 kW und besondere Feuerungen
Art. 8
b.5 1 DieAusrüstungundderBetriebvonHolzfeuerungenmit einerFeuerungswärmeleistungüber70kW,diemitBrennstoffengemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. b und c LRV betrieben und automatisch beschickt werden, richten sich nach dem Stand der Technik, wie er ins- besondereimQ-LeitfadenderArbeitsgemeinschaftQMHolzheizwerke, Ausgabe 20111, Anhänge Tabelle 20, zum Ausdruck kommt.
Bezugsquelle: www.qmholzheizwerke.ch. Einsehbar beim kantonalen Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Abteilung Lufthygiene.
- Im Allgemeinen
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Für Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über
kW, in denen naturbelassenes Holz oder Restholz gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a–c LRV verbrannt wird, gelten für die Einhaltung derinAnhang3Ziff.522LRVvorgeschriebenenEmissionsgrenzwerte folgende Sanierungsfristen: Feuerungs- Sanierungsfristen wärmeleistung* Naturbelassenes Holz bis Restholz bis Über 70 kW bis 500 kW 31. Dezember 2021 31. Dezember 2016 Über 500 kW 31. Dezember 2017 31. Dezember 2012 *Maximale Feuerungswärmeleistung (FWL) =Brennstoffmenge × unterer Heizwert. Falls auf dem Typenschild nur die Nennwärmeleistung angegeben ist, gilt für das Maximum der FWL = Nennwärmeleistung × 1,15.
Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über
kW, in denen Stoffe gemäss Anhang 2 Ziff. 721 Abs. 1 oder 741 Abs. 1 LRV oder Stoffe nach Anhang 5 Ziff. 2 oder 3 LRV verbrannt werden, ist die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Feststoffe dauernd zu überwachen. Dies erfolgt mittels Messung und Auswer- tung der Feststoffemissionen oder einer anderen geeigneten Betriebs- grösse.
Für Anlagen gemäss Anhang 2 Ziff. 72 LRV gelten hinsichtlich Kohlenmonoxid, Staub und Stickoxide die Emissionsgrenzwerte von Anhang2Ziff.714LRV.FürStickoxidegiltderbetreffendeGrenzwert bereits ab einem Massenstrom von 1500 g NOx/h der gesamten betrieb- lichen Einheit.
Bei Feuerungsanlagen mit Brennstoffen nach Anhang 2 Ziff. 741 odernachAnhang5Ziff.2und3LRVundmiteinemMassenstromder gesamtenbetrieblichen Einheit vonüber 1500gNOx/hdürfen die Stick- oxidemissionen 150 mg/m3 nicht überschreiten. Die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes ist dauernd zu überwachen. Dies erfolgt mittels MessungundAuswertungderStickoxidemissionenodereineranderen geeigneten Betriebsgrösse.
- Stationäre Verbrennungsmotoren
Art. 9
Für stationäre Verbrennungsmotoren gelten die Emissions- begrenzungen gemäss Anhang 2 Ziff. 823 und 824 LRV unabhängig von der Feuerungswärmeleistung.
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Bei der Klärgasverwertung in stationären Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung bis 100 kW gilt für Kohlenmonoxid ein Emissionsgrenzwert von 1300 mg/m3, bezogen auf Normbedingun- gen und einen Sauerstoffgehalt von 5% im Abgas.
Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist jährlich zu kontrol- lieren.
- Lastwagentransporte
Art. 10
1 ErzeugtdieBaustelleeinerAnlage,diederPflichtzurUm- weltverträglichkeitsprüfung untersteht, Strassentransportvolumen von mehr als 20000 m3, sind die Transporte von Massengütern mit Fahr- zeugen auszuführen, die der Abgabekategorie 3 gemäss Anhang 1 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwer- verkehrsabgabe (SVAV)2 zugehören.
Fahrzeuge der Abgabekategorie 2 gemäss Anhang 1 SVAV sind nur zugelassen, wenn sie mit einem Partikelfiltersystem nachgerüstet worden sind und zusätzlich die Anforderungen gemäss Anhang 1a SVAV erfüllen.
- Anlagen der Industrie und des Gewerbes Stoffe gemäss Anhang1Ziff.7 LRV
Art. 11
Bestehende Betriebe, die Stoffe gemäss Anhang 1 Ziff. 7 LRV emittieren, müssen ihre Emissionen vermindern, wenn diese über den folgenden Grenzfrachten liegen:
- für Stoffe der Klasse 1 (Anhang 1 Ziff. 72 LRV): 100 kg/Jahr,
- für Stoffe der Klassen 2 und 3 (Anhang 1 Ziff. 72 LRV): 3000 kg/ Jahr.
Sind die Grenzfrachten nach Abs. 1 überschritten, arbeitet die Betreiberin oder der Betreiber einen Plan zur Senkung der Emissio- nen um mindestens die Hälfte der die Werte nach Abs. 1 übersteigen- den Frachten aus. Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage ist von der Sanierung befreit, wenn sie oder er gestützt auf diese Bestim- mung oder Regelungen im Massnahmenplan Luftreinhaltung bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen hat.
Die zuständige Behörde ordnet die Sanierung der Anlage an. Sie räumt dafür eine Frist von höchstens zwei Jahren ein.
- Emissionen in Betrieben
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Die Emissionsbegrenzungen von Neuanlagen sind, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, durch die zuständige Fachstelle fürLuftreinhaltungzuverschärfen.DieBetreiberinoderderBetreiber der Anlage reicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens Vorschläge ein, wie die verschärften Anforderungen erreicht werden können.
- Reinigungs- arbeiten
Art. 12
Industrielle oder gewerbliche Betriebe, die jährlich mehr als 400 kg Stoffe gemäss Anhang 1 Ziff. 7 LRV für Reinigungsarbeiten verbrauchen, führen diese Arbeiten im Rahmen der technischen Mög- lichkeiten in geschlossenen Anlagen aus.
DieAbluftistzufassenundsoweittechnischundbetrieblichmög- lich mit geeigneten Methoden zu reinigen.
Genügt eine Anlage diesen Anforderungen nicht, ordnet die Be- hörde die Sanierung der Anlage an. Sie räumt dafür eine Frist von höchstens zwei Jahren ein.
Art. 13 c. Umgang fen gemäss mittel ver ternsozuer
Umschlag,Verteilung,LagerungundEntsorgungvonStof- Anhang 1 Ziff. 7 LRV, die als Lösemittel oder Reinigungs- wendet werden, haben in geschlossenen Systemen und Behäl- folgen,dassdiefolgendenMassenströmenichtüberschritten werden:
- Stoffe der Klasse 1 (Anhang 1 Ziff. 72 LRV): 0,1 kg/Stunde,
- StoffederKlassen2und3(Anhang1Ziff.72LRV):1,0kg/Stunde.
Erfüllt eine Anlage diese Grenzwerte nicht, arbeitet ihre Betrei- berin oder ihr Betreiber Sanierungsvorschläge aus und reicht sie der Behörde ein.
DieBehördeordnetdieSanierungderAnlagean.Sieräumtdafür eine Frist von höchstens zwei Jahren ein. Korrosions- schutzarbeiten
Art. 14
1 WerKorrosionsschutzarbeitenanObjektenimFreienvor- nimmt, die eine zu sanierende Oberfläche von mehr als 50 m2 aufwei-
Art. 12
LRVab sen,gibt der BehördeeineEmissionserklärung gemäss 2 Das Korrosionsschutzunternehmen reicht die Emis mindestens 30 Tage vor Beginn der Arbeiten bei de sionserklärung r Behörde ein. b.Durchführung der Arbeiten
Art. 14
a.5 1 Bei meldepflichtigen Arbeitenist die staubhaltige Abluft zu fassen und einer Entstaubungsanlage zuzuführen.
Enthalten die zu entfernenden Altbeschichtungen Schwermetalle, polychlorierte Biphenyle (PCB), polyzyklische aromatische Kohlen- wasserstoffe (PAK) oder Asbest, darf die Abluft nach Behandlung in der Entstaubungsanlage nicht mehr als 1 mg/m3 staubförmige Emissio- nen enthalten.
- Meldepflicht
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Für die Neubeschichtungsind umweltverträgliche Beschichtungs- mittel (lösemittelarm, schwermetallfrei und PAK-frei) einzusetzen. Neue feuerverzinkte Oberflächen sind mit einem schwermetallfreien Schutzanstrich gegen Abwitterung zu versehen, sofern das Objekt der Witterung ausgesetzt ist.
Art. 15 Tankanlagen flüchtige or Abluftreinig Emissionen z 2 Reinigungs digen Behörd
Bei der Reinigung von Lagertanks für Benzin oder andere ganische Verbindungen ab einem Volumen von 5 m3 sind ungseinrichtungenzuverwenden,diemindestens95%der urückhalten. arbeitenanBenzinlagertanksab500m3 sindderzustän- e zu melden.
- Benzin- tankstellen
Art. 16
DieAusrüstungundderBetriebvonBenzintankstellenrich- ten sich nach dem Stand der Technik, wie er insbesondere in der Emp- fehlung Nr. 22 über den Vollzug bei Gasrückführungssystemen an Benzintankstellen der Schweizerischen Gesellschaft der Lufthygiene- Fachleute (Cercl’Air) zum Ausdruck kommt. Anlagen zum Trocknen von Grünfutter
Art. 16
a.5 Bei Anlagen zum Trocknen von Grünfutter dürfen die staubförmigen Emissionen 75 mg/m3 nicht überschreiten.
- Verbrennung von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien
Art. 17
In den Monaten November bis Februardürfen Wald-, Feld-
Art. 26b
und Gartenabfälle nach werden. Ausgenommen sin 2 In folgenden Fällen k bewilligungennachArt.26 Abs.1 LRV nicht im Freien verbrannt d Brauchtumsfeuer und Grillfeuer. ann der zuständige Revierförster Ausnahme- bAbs.2LRVfürdasVerbrennenvonWald- abfällen erteilen:
- akutes Auftreten von Forstschädlingen,
- Verklausungsgefahr in Fliessgewässern,
- Waldrandpflege in schwer zugänglichem Gebiet,
- extreme Waldschadensereignisse.
In folgenden Fällen kann die Gemeinde Ausnahmebewilligungen
Art. 26
nach b Abs. 2 LRV für das Verbrennen von Feldabfällen ertei- len:
- Verklausungsgefahr in Fliessgewässern,
- Hecken- und Weidepflege in schwer zugänglichem Gebiet.
- Reinigung von Lagertanks
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- Landwirtschaft5
Art. 17
a.5 1 Neue Tierhaltungsanlagen für Schweine und Geflügel sindsozu betreiben, dass dieAmmoniakemissionen aus geschlossenen Ställen mit kontrollierter Lüftung 650 kg/Jahr nicht überschreiten.
Bestehende Tierhaltungsanlagen für Schweine und Geflügel sind so zu betreiben, dass die Ammoniakemissionen aus geschlossenen Stäl- len mit kontrollierter Lüftung 1300 kg/Jahr nicht überschreiten. H.6 Inkrafttreten
Art. 18
Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Januar 2016 (OS 71, 100)
Art. 1
Holzfeuerungen Bestehende Holzzentralheizungen, welche die Anforderun-
Art. 8
gen von DieBehör längere Abs. 3 nicht erfüllen, sind innert vier Jahren zu sanieren. dekannimEinzelfallausGründenderVerhältnismässigkeit Sanierungsfristen gewähren.
Art. 2
Benzin- tankstellen
Art. 3
Bestehende Benzintankstellen, die den Anforderungen von
Art. 16
nicht genügen, sind innert dreier Jahre zu sanieren.
Art. 4
Landwirtschaft Bestehende Tierhaltungsanlagen, welche die Anforderungen
Art. 17
von a. I Allg a Abs. 2 nicht erfüllen, sind innert vier Jahren zu sanieren. m emeinen
Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML) 713.11
.7. 23 - 121 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19.April 2023 (OS 78, 224) Bestehende Holzzentralheizungen mit einer Feuerungswärmeleis-
Art. 8
tung bis 70 kW, welche die Anforderungen von die Anforderungen gemäss Anhang 3 Ziff.523 LR a Abs.3 oder 5 oder V4 nicht erfüllen, sind bis spätestens 31.Mai 2028 zu sanieren.
OS 65, 10; Begründung siehe ABl 2010, 54.
SR 641.811.
SR 814.01.
SR 814.318.142.1.
Eingefügt durch RRB vom 13. Januar 2016 (OS 71, 100; ABl 2016-01-22). In Kraft seit 1. Mai 2016.
Fassung gemäss RRB vom 13. Januar 2016 (OS 71, 100; ABl 2016-01-22). In Kraft seit 1. Mai 2016.
Eingefügt durch RRB vom 19.April 2023 (OS 78, 224; ABl 2023-04-28). In Kraft seit 1.Juli 2023.
Fassung gemäss RRB vom 19.April 2023 (OS 78, 224; ABl 2023-04-28). In Kraft seit 1.Juli 2023.
Aufgehoben durch RRB vom 19.April 2023 (OS 78, 224; ABl 2023-04-28). In Kraft seit 1.Juli 2023.