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713.12

SMOG-Verordnung

Präambel

SMOG-Verordnung 713.12

1.1.12 - 75

(vom 22. November 2006)1

Der Regierungsrat,

Art. 65

gestützt auf Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober

Art. 53

19834 und beschliess des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 20072,6 t:

Art. 1

Koordination stoff-Immissi Wetterlagen s nen Bern, Bas den interessi Bei der kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschad- onen gemäss dieser Verordnung infolge austauscharmer tellt die Baudirektion die Koordination mit den Regio- el und Innerschweiz, mit den Nachbarkantonen und mit erten kantonalen Stellen sicher. Informations- stufe und Inter- ventionsstufen

Art. 2

Wird einer der Schwellenwerte gemäss nachfolgender Tabelle überschritten und stellt die Baudirektion fest, dass für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage prognostiziert wird, gilt die Informations- stufe, die Interventionsstufe I bzw. die Interventionsstufe II alserreicht. Schadstoff Schwellenwerte der Stufen Informationsstufe Interventionsstufe I Interventionsstufe II Feinstaub (PM10) Tagesmittelwert 75 µg/m3 100 µg/m3 150 µg/m3 Ozon (O3) max. Stundenmittelwert 180 µg/m3 – – Massnahmen der Informa- tionsstufe

Art. 3

Ist die Informationsstufe erreicht, veröffentlicht die Bau- direktion in Absprache mit der Gesundheitsdirektion Verhaltens- empfehlungen für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.

Sie ruft die Bevölkerung, die Verantwortlichen der Wirtschaft und die Vertreterinnen und Vertreter der Behörden auf, die Schadstoff- emissionen zu vermindern bzw. entsprechende Vorkehrungen zu ver- anlassen. Verbote der Interventions- stufen

Art. 4

Ist die Interventionsstufe I erreicht, ist es im belasteten Gebiet verboten,

  1. Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren Schadstoffemissionen zur Verfügung steht; ausgenommen sind Anlagen mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind,

.12 SMOG-Verordnung

  1. Feuer jeder Art im Freien zu entfachen, ausgenommen Grill- und Brauchtumsfeuer.

Ist die Interventionsstufe II erreicht, ist es im belasteten Gebiet zudemverboten,aufBaustellensowieinderLand-undForstwirtschaft dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind.5

Die Baudirektion bezeichnet die belasteten Gebiete und infor- miert die Bevölkerung über die dort geltenden Verbote. Verkehrs- beschränkungen

Art. 5

Ist eine der Interventionsstufen erreicht, kann die Baudirek- tion in Absprache mit der Sicherheitsdirektion Massnahmen nach

Art. 3

Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19583 anordnen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen auf zu be- zeichnendenAbschnittenvonAutobahnenundAutostrassen.ÜberArt, Standort und Ausführung der Signalisation entscheidet die Sicherheits- direktion.

Art. 6

Kontrolle Kantonspol der Massna Aufhebung Verbote un Die Baudirektion kontrolliert in Zusammenarbeit mit der izei und den Gemeinden die Einhaltung und die Wirkung hmen. der d Massnahmen

Art. 7

Wird der Tagesmittelwert von 50 µg/m3 für Feinstaub (PM10)

Art. 4

nicht mehr erreicht, hebt die Baudirektion die Verbote nach die Verkehrsbeschränkungen auf und informiert die Bevölkerun und g darüber.

Art. 8

Vorbereitungen Vorbereitungen, umgesetzt werde barkantonen die Die Baudirektion und die Sicherheitsdirektion treffen die damit Verbote und Massnahmen rasch und wirksam n können. Die Baudirektion schliesst mit den Nach- erforderlichen Vereinbarungen ab.

Art. 9

Inkrafttreten treten am 1. J 1 OS 61, 462;

Art. 4

Abs. 2 tritt am 1. Januar 2010, die übrigen Bestimmungen anuar 2007 in Kraft. Begründung siehe ABl 2006, 1669.

LS 810.1.

SR 741.01.

SR 814.01.

Inkrafttreten 1. Januar 2010.

Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 618; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.