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713.5

Verordnung über den Baulärm

Präambel

Verordnung über den Baulärm 713.5

1.1.16 - 91

Verordnung

über den Baulärm

(vom 27. November 1969)1

Der Regierungsrat,

Art. 75

gestützt auf Verordnung üb des Gesetzes über das Gesundheitswesen4 und § 7 der er allgemeine und Wohnhygiene3, verordnet:

Art. 1 Lärmgrenze keinen stär Maschine, e 2 Dies gilt Abbau-, Boh Druckluftko Betonmische Mobile Brec Betonverdic Bodenverdic Lade- und E Baustellen-

Baumaschinen,dieaufBaustellenverwendetwerden,dürfen keren Lärm als 85 Dezibel (A), bezogen auf die einzelne rzeugen. insbesondere für: r- und Bohrschlaggeräte mpressoren r hanlagen htungsgeräte htungsgeräte rdbewegungsgeräte Transportgeräte Krane Seil- und Rollbahnen Winden und Aufzüge Pumpen Ventilatoren

Für Abbau-, Bohr- und Bohrschlaggeräte mit einem Gewicht unter 50 kg sowie für Druckluftkompressoren mit einer Luftleistung von weniger als 10 m3 je Minute gilt diese Grenze nur, sofern diese Geräte vor dem 1. Januar 1970 angeschafft wurden; sind sie später an- geschafft worden, dürfen sie keinen stärkeren Lärm als 80 Dezibel (A) erzeugen. Grundsätze der Lärmmessung

Art. 2

Die Lärmmessung erfolgt nach den von der eidgenössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt hiefür aufgestellten Grund- sätzen. Erhöhung der Lärmgrenze

Art. 3

Die Gemeindebehörde kann auf Gesuch hin im Einzelfall Maschinen mit stärkerer Lärmentwicklung durch schriftliche Bewilli- gung zulassen:

.5 Verordnung über den Baulärm

. wenn die Baustelle so weit von der nächsten Wohn- oder Arbeits- stätte entfernt ist, dass der Lärm die dort üblichen Umgebungs- geräusche nicht oder nicht wesentlich übersteigt,

. wenn der Lärm durch schalldämmende Wände oder andere geeig- nete Massnahmen entsprechend vermindert wird,

. wenn sich der die üblichen Umgebungsgeräusche übersteigende Lärm durch schalldämpfende Massnahmen, andere Maschinen oder andere Bauverfahren nicht beheben lässt und dem Bauherrn nicht zugemutet werden kann, auf die Bauarbeiten zu verzichten,

. wenndieKosten,diedurchdieBeseitigungdesMehrlärmsoderdie Wahl anderer Bauverfahren erwüchsen, in einem unzumutbar kras- sen Missverhältnis zu der Art und der Dauer der Lärmbelästigung stünden.

Mit der Bewilligung können einschränkende Bedingungen über Zeit, Ort und Dauer der Verwendung der Maschinen sowie Bedingun-

Art. 6

gen im Sinne von 3 Zur kurzfristig ligung einzuholen dieser Verordnung verbunden werden. en Bekämpfung eines Notstandes ist keine Bewil- . Rammarbeiten, Sprengungen

Art. 4

Rammarbeiten und Sprengungen dürfen ausser zur kurz- fristigen Bekämpfung eines Notstandes nur mit schriftlicher Bewilli- gung der Gemeindebehörde vorgenommen werden.

Art. 3

Rammarbeiten sind nur unter den Voraussetzungen von zuzu- lassen.

Art. 4

Nachtarbeit die störende kämpfung ein 2 Die Gemein Bewilligung möglichst wi

  1. 1 In der Zeit zwischen 19.00 und 7.00 Uhr sind Bauarbeiten, n Lärm verursachen – ausser solchen zur kurzfristigen Be- es Notstandes – verboten. debehörde kann auf Gesuch hin durch schriftliche Ausnahmen zulassen. Sie hat dabei Massnahmen zum rksamen Schutz der Nachtruhe anzuordnen. Verhütung vermeidbaren Lärms

Art. 5

Alle Baumaschinen sind so zu unterhalten, zu bedienen und einzusetzen, dass vermeidbarer Lärm verhütet wird. Vorschriften der Gemeinden

Art. 6

Den Gemeinden bleibt vorbehalten, ergänzende Vorschrif- ten gegen den Baulärm zu erlassen, insbesondere

Art. 4a

. Arbeiten, die nicht als Nachtarbeiten im Sinne des ordnung gelten, aber ausserhalb der ortsüblichen Arbei gen, strengeren Vorschriften zu unterstellen oder zu v 2. den Antrieb von Maschinen durch lärmärmere, insbeso dieser Ver- tszeit erfol- erbieten, ndere durch elektrische Motoren vorzuschreiben,

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. die Verlegung von lärmigen Arbeiten in geschlossene Räume zu verlangen.

Die Gemeinden können überdies für die Baustelle einen Höchst- grenzwert festsetzen, den der von ihr herrührende Lärm, gemessen bei den am nächsten gelegenen Wohn- oder Arbeitsstätten, nicht überstei- gen darf. Wird der Grenzwert überschritten, muss der Lärm auch dann eingeschränkt werden, wenn die einzelnen verwendeten Maschinen,

Art. 1

jede für sich gemessen, den Vorschriften von dieser Verordnung genügen. Vollzugs- behörde

Art. 7

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt den Gemeinden. Sie bezeichnen die zuständige Behörde. Kontroll- messungen

Art. 8

Die Gemeindebehörde ist jederzeit befugt, auf der Bau- stelledieverwendetenBaumaschinenundBauverfahrenzukontrollie- ren und, wenn es sich als notwendig erweist, Lärmmessungen anzustel- len.

Die Bauherren und Bauunternehmer haben sich den dazu erfor- derlichen Anordnungen zu unterziehen und insbesondere die zu kont- rollierenden Maschinen sowie deren Bedienungspersonal zur Verfü- gung zu halten.

Die Kosten der notwendigen Messungen werden dem Unterneh- mer auferlegt, wenn sich zeigt, dass der Lärm die zulässigen Werte übersteigt.

Art. 3

Ausnahmebewilligungen, die aufgrund der § Verordnung erteilt worden sind, müssen den , 4 oder 4 a dieser Kontrollorganen auf der Baustelle vorgewiesen werden können. Einstellung von Bauarbeiten

Art. 9

Die Gemeindebehörde ist befugt,

. Baumaschinen, die ohne eine erforderliche Bewilligung verwendet werden oder die einen unzulässigen Lärm verursachen, sofort still- zulegen,

. nicht bewilligte Ramm- oder Sprengarbeiten sofort einstellen zu lassen. Befugnisse des kantonalen Arbeits- inspektorates

Art. 10

Das kantonale Arbeitsinspektorat steht den Gemeinden beratend zur Verfügung und hilft bei Lärmmessungen mit. Es stehen

Art. 8

ihm die gleichen Befugnisse zu wie nach dieser Verordnung der Gemeindebehörde.

Im Übrigen handelt das kantonale Arbeitsinspektorat anstelle der Gemeindebehörde, wenn diese eine zur Baulärmbekämpfung gebotene Anordnung oder Massnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.

.5 Verordnung über den Baulärm Übertretungs- strafe, Zwangsvollzug

Art. 11

Übertretungen dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Anordnungen können mit Busse bestraft und, bei Wider- handlungen gegen Anordnungen zur Einstellung von Bauarbeiten, durch Zwangsvollstreckung verhindert werden.

Für die Einhaltung der Verordnung ist in erster Linie der Unter- nehmer verantwortlich. Neben ihm können auch der vom Bauherrn eingesetzte örtliche Bauführer und der Bauherr selbst zur Verant- wortung gezogen werden, insbesondere wenn sie dem Unternehmer Vorschriften über die anzuwendenden Baumethoden oder -maschinen machten.

Art. 12

Inkrafttreten im Amtsblatt2 nung über den 1 OS 43, 391 u 2 ABl 1969, 18 DieseVerordnungtrittamTage nachihrerVeröffentlichung in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verord- Baulärm vom 11. Juli 1968 aufgehoben. nd GS V, 383. 01 vom 19. Dezember 1969.

LS 710.3.

Heute: Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 (LS 810.1).

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