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715.2

Vereinbarung über die gemeinsame Koordination Vollzug Chemikalienrecht Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein

Präambel

Vereinbarung Vollzug Chemikalienrecht Ostschweiz und FL 715.2 Vereinbarung über die gemeinsame Koordination Vollzug Chemikalienrecht Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein (vom 29. Mai 2024)1

Die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, St. Gallen, Schaffhausen, Thurgau, Zürich und das Fürsten- tum Liechtenstein vereinbaren:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1 Diese Vereinbarung bezweckt die Koordination und Har- Zweck

monisierung des amtlichen Vollzugs des Chemikalienrechts in den Kan- tonen der Ostschweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Sie soll zu einem effizienten und effektiven Vollzug des Chemikalienrechts beitragen. 2 Zu diesem Zweck beauftragen die Vereinbarungspartner den Kan-

ton Zürich respektive dessen Chemikalienfachstelle, Leistungen im Vollzug des Chemikalienrechts zu erbringen, die allen Vereinbarungs- partnern gleichermassen zugutekommen und zu einer Entlastung der einzelnen Chemikalienfachstellen beitragen. Die Vollzugshoheit der Vereinbarungspartner im Bereich des Chemikalienrechts wird durch diese Vereinbarung nicht tangiert.

Art. 2 1 Die an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone und das Begriffe

Fürstentum Liechtenstein werden nachfolgend als «Vereinbarungs- partner» bezeichnet. 2 Die Vorgesetzten der Chemikalienfachstellen der Ostschweiz und

des Fürstentums Liechtenstein werden als «Leitende Chemikalienrecht» bezeichnet.

II. Organisation

Art. 3 1 Die Chemikalienfachstelle des Kantons Zürich erstellt Leistungen des

jährlich einen Vorschlag für den Leistungsauftrag im Folgejahr. Dazu Kantons Zürich können im Wesentlichen gehören:

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a. Unterstützung der Chemikalienfachstellen bei spezifisch bezeichne- ten Kampagnen einschliesslich Beurteilung von Proben und Sicher- heitsdatenblättern, Anlaufstelle bei Medienanfragen von regionaler Bedeutung; b. Organisation von Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen für die Chemikalienfachstellen sowie Planung der Ausbildung von neuen Mitarbeitenden im Vollzug des Chemikalienrechts; c. Unterstützung bei Infoveranstaltungen für Betriebe, die dem Chemi- kalienrecht unterstehen; d. Vertretung der Region in der Steuerungsgruppe Marktkontrolle und in Einzelfällen Vertretung in Gremien der Chemsuisse respektive des Bundes; e. Organisation von Regionalsitzungen der Chemikalienfachstellen; f. Diverse Tätigkeiten, die der Qualitätssicherung oder Harmonisierung des Vollzugs des Chemikalienrechts dienen oder zentral effizienter oder effektiver erledigt werden können; g. Erarbeiten von Informationsmaterialien für Betriebe, soweit dies nicht bereits auf nationaler Ebene erfolgt. 2 Der Leistungsauftrag darf ausschliesslich Leistungen umfassen, die

der Umsetzung des eidgenössischen Chemikalienrechts dienen und somit amtlichen Charakter haben. Er darf keine Leistungen umfassen, die bereits vom Bund erbracht werden oder erbracht werden müssten. 3 Die beauftragte Chemikalienfachstelle präsentiert den Leitenden

Chemikalienrecht den geplanten Leistungsauftrag zusammen mit den Kosten gemäss Artikel 5 und erstattet Bericht über die erbrachten Leistungen im vergangenen Jahr. Die Aufgaben

Art. 4 1 Die Leitenden Chemikalienrecht erteilen der beauftragten

der Leitenden Chemikalienfachstelle jährlich einen Leistungsauftrag basierend auf Chemikalien- recht deren Vorschlag gemäss Artikel 3. Sie nehmen die Aufsicht wahr, in- dem sie a. den jährlichen Leistungsauftrag einschliesslich der Kosten verab- schieden und b. den Geschäftsbericht einschliesslich der Jahresrechnung genehmi- gen. 2 Die Leitenden Chemikalienrecht treten mindestens einmal pro

Jahr zusammen. Die beauftragte Chemikalienfachstelle lädt hierfür zur Sitzung ein. Sie sind beschlussfähig, wenn alle Leitenden oder ihre Stellvertretenden anwesend sind. Für Beschlüsse wird Einstimmigkeit angestrebt. Ist dies nicht möglich, gilt das einfache Mehr.

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Vereinbarung Vollzug Chemikalienrecht Ostschweiz und FL 715.2 III. Finanzielles

Art. 5 1 Für die Erbringung der Leistungen wird mit einem Auf- Kosten

wand gerechnet, der einer Vollzeitstelle entspricht. Dem Kanton Zürich werden die Aufwendungen (für Personal- und Infrastrukturkosten) mit einer jährlichen Pauschale von Fr. 150 000 sowie einer allfälligen An- passung gemäss Artikel 5 Absatz 3 abgegolten. 2 Die Kosten werden wie folgt auf die Vereinbarungspartner um-

gewälzt: 1/3 Sockelbeitrag pro vollziehende Chemikalienfachstelle und 2/3 bevölkerungsproportional.

3 Bei der jährlichen Berechnung der Kosten wird die Lohnentwick-

lung des Kantons Zürich berücksichtigt.

IV. Haftung

Art. 6 Der Kanton Zürich respektive dessen beauftragte Chemi- Haftung

kalienfachstelle haftet für sorgfältige Ausführung des vereinbarten Leis- tungsauftrags. Jegliche weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 7 1 Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche Konfliktklausel

aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschliesslich und Gerichts- deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch stand ein Mediationsverfahren oder ein anderes bewährtes Schiedsverfah- ren zu entscheiden. 2 Für den Fall, dass weder eine Mediation noch ein anderes Schieds-

verfahren erfolgreich sind, entscheiden die ordentlichen Gerichte. 3 Als Gerichtsstand wird Zürich vereinbart.

Art. 8 1 Diese Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspart- Kündigung

ner bis 30. Juni jeden Jahres auf das Ende des Folgejahres gekündigt werden, erstmalig per Ende 2029. Die Vereinbarung wird vorbehältlich einer Kündigung durch den Kanton Zürich durch die verbleibenden Partner weitergeführt. 2 Der austretende Vereinbarungspartner hat keine Ansprüche auf

Abgeltung. 3 Der austretende Vereinbarungspartner haftet für die vor seinem

Austritt entstandenen Verbindlichkeiten.

1. 4. 25 - 128 3

715.2 Vereinbarung Vollzug Chemikalienrecht Ostschweiz und FL

Inkrafttreten

Art. 9

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

1 OS 80, 34.

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