jährlich einen Vorschlag für den Leistungsauftrag im Folgejahr. Dazu Kantons Zürich
können im Wesentlichen gehören:
1. 4. 25 - 128 1
715.2 Vereinbarung Vollzug Chemikalienrecht Ostschweiz und FL
a. Unterstützung der Chemikalienfachstellen bei spezifisch bezeichne-
ten Kampagnen einschliesslich Beurteilung von Proben und Sicher-
heitsdatenblättern, Anlaufstelle bei Medienanfragen von regionaler
Bedeutung;
b. Organisation von Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen
für die Chemikalienfachstellen sowie Planung der Ausbildung von
neuen Mitarbeitenden im Vollzug des Chemikalienrechts;
c. Unterstützung bei Infoveranstaltungen für Betriebe, die dem Chemi-
kalienrecht unterstehen;
d. Vertretung der Region in der Steuerungsgruppe Marktkontrolle und
in Einzelfällen Vertretung in Gremien der Chemsuisse respektive
des Bundes;
e. Organisation von Regionalsitzungen der Chemikalienfachstellen;
f. Diverse Tätigkeiten, die der Qualitätssicherung oder Harmonisierung
des Vollzugs des Chemikalienrechts dienen oder zentral effizienter
oder effektiver erledigt werden können;
g. Erarbeiten von Informationsmaterialien für Betriebe, soweit dies
nicht bereits auf nationaler Ebene erfolgt.
2 Der Leistungsauftrag darf ausschliesslich Leistungen umfassen, die
der Umsetzung des eidgenössischen Chemikalienrechts dienen und somit
amtlichen Charakter haben. Er darf keine Leistungen umfassen, die
bereits vom Bund erbracht werden oder erbracht werden müssten.
3 Die beauftragte Chemikalienfachstelle präsentiert den Leitenden
Chemikalienrecht den geplanten Leistungsauftrag zusammen mit den
Kosten gemäss Artikel 5 und erstattet Bericht über die erbrachten
Leistungen im vergangenen Jahr.
Die Aufgaben