gestützt auf tonalen Verei 20.März 2023 Abs.2 des Gesetzes über den Beitritt zur Interkan- nbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom (BeiG IVöB)4, beschliesst:
720.11
Submissionsverordnung
SVO
Präambel
Submissionsverordnung (SVO) 720.11
1.1.26 -131
Submissionsverordnung (SVO)
(vom 28.Juni 2023)1, 2
Der Regierungsrat,
Art. 7
Art. 1
Gegenstand Aufträgen, liche Besch marktgesetz Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von die von der Interkantonalen Vereinbarung über das öffent- affungswesen (IVöB), dem BeiG IVöB sowie dem Binnen- vom 6.Oktober 19956 erfasst werden. Massnahmen gegen Inter- essenkonflikte und Korruption (Art.11 Bst.b IVöB)
Art. 2
Mitarbeitende einer Auftraggeberin oder eines Auftrag- gebers sowie von ihr oder ihm beauftragte Dritte sind verpflichtet,
- Nebenbeschäftigungen und Auftragsverhältnisse sowie Interessen- bindungen, die zu einem Interessenkonflikt beim Vergabeverfah- ren führen können, offenzulegen und
- eine Erklärung ihrer Unbefangenheit abzugeben, wenn die Auf- traggeberin oder der Auftraggeber dies verlangt.
Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber weist ihre oder seine Mitarbeitenden, die an Vergabeverfahren mitwirken, regelmässig darauf hin, wie sie Interessenkonflikte und Korruption wirksam vermeiden. Selbst- deklaration (Art.12 und 26 IVöB)
Art. 3
Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt sicher, dass die Anbieterin oder der Anbieter sowie deren Subunternehmerinnen und Subunternehmer
- die gesetzlichen und branchenbezogenen Arbeitsschutzbestimmun- gen und Arbeitsbedingungen einhalten,
- die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten,
- die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom
.Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit5 einhalten,
- die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und die vom Bundesrat bezeichneten Übereinkommen zum Schutz der Umwelt einhalten,
.11 Submissionsverordnung (SVO)
- die zur Zahlung fälligen Steuern und Sozialabgaben bezahlt ha- ben,
- keine unzulässigen Wettbewerbsabreden getroffen haben,
- keine Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption ver- letzt haben,
- nicht auf der Liste der sanktionierten Anbieterinnen und Anbieter verzeichnet sind,
- sich in keinem Pfändungs- oder Konkursverfahren befinden,
- auf Verlangen die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) gemäss Anhang 3 zur IVöB bestätigen.
Sie oder er verlangt dazu eine Selbstdeklaration oder einen ande- ren Nachweis der Anbieterin oder des Anbieters sowie von deren Sub- unternehmerinnen und Subunternehmern und droht für Versäumnisse die Sanktionen gemäss Art.44 und 45 IVöB an. Entschädigung (Art.36 Bst.h IVöB)
Art. 4
Anbieterinnen und Anbieter haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme am Vergabeverfahren.
Verlangt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, gibt sie oder er in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie diese Vorleistungen entschädigt werden. Nachweise
Art. 12
( A A I , 26 bs.3, 27 bs.3, 44 VöB)
Art. 5
Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann insbesondere die im Anhang genannten Unterlagen oder Nachweise einfordern, um zu prüfen, ob Anbieterinnen und Anbieter sowie deren Subunternehme- rinnen und Subunternehmer die Teilnahmebedingungen und die Eig- nungskriterien erfüllen. Sie oder er berücksichtigt dabei den konkreten Auftrag. Dialog (Art.24 IVöB)
Art. 6
Will die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Dialog durchführen, wählt sie oder er wenn möglich mindestens drei Anbiete- rinnen oder Anbieter aus.
Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Nutzung der Immaterialgüterrechte und allfällige Entschädigungen werden in einer Dialogvereinbarung festgelegt. Diese ist Voraussetzung für die Teilnahme.
Informationen über Lösungen und Vorgehensweisen der einzel- nen Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen nur mit schriftlicher Zu- stimmung der betroffenen Anbieterin oder des betroffenen Anbieters weitergegeben werden.
Submissionsverordnung (SVO) 720.11
.1.26 -131 Elektronische Einreichung der Angebote und Teilnahme- anträge (Art.34 IVöB)
Art. 7
Angebote und Anträge auf Teilnahme können elektronisch eingereicht werden, wenn
- die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die elektronische Ein- reichung in der Ausschreibung vorsieht,
- Gewähr für die Identität der Anbieterinnen und Anbieter sowie die Vertraulichkeit der Angebote besteht,
- die Unabänderlichkeit der Angebote und Anträge auf Teilnahme gewährleistet ist.
Sie müssen versehen werden mit8
- einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur7,
- einer Signatur gemäss dem europäischen Standard eIDAS gemäss Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 oder
- einer gleichwertigen Signatur. Angebots- öffnung (Art.37 IVöB)
Art. 8
Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren oder zur Identifikation des Angebots, bis zum Öffnungstermin geschlos- sen bleiben.
Die Wettbewerbskommission oder ihr Sekretariat erhält auf An- frage Zugang zu den Protokollen der Angebotsöffnung. Protokoll der Angebots- bereinigung (Art.39 Abs.4 IVöB)
Art. 9
Das Protokoll der Angebotsbereinigung enthält mindestens folgende Angaben:
- Ort und Datum der Angebotsbereinigung,
- Namen der Teilnehmenden,
- bereinigte Angebotsbestandteile,
- Ergebnisse der Bereinigung. Statistik (Art.50 IVöB)
Art. 10
Das Generalsekretariat der Baudirektion erstellt die Statistik gemäss Art.50 Abs.1 IVöB. Sanktionen (Art.45 IVöB)
Art. 11
Ausschlüsse von künftigen Aufträgen nach Art.45 Abs.1 IVöB gelten für die Beschaffungen der sanktionierenden Auftraggebe- rin oder des sanktionierenden Auftraggebers.
Das Generalsekretariat der Baudirektion nimmt die Meldungen
Art. 6
gemäss Organ f Kontrol und Auf (Art.62 BeiG IVöB entgegen und leitet sie an das Interkantonale ür das öffentliche Beschaffungswesen weiter. le sicht IVöB)
Art. 12
Die internen Kontrollorgane der Auftraggeberin oder des Auftraggebers überwachen die Einhaltung des Beschaffungsrechts.
.11 Submissionsverordnung (SVO)
Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte beaufsich- tigen die Vergabestellen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Die Aufsicht über die Gemeinden richtet sich nach dem Gemeinde- gesetz vom 20.April 20153. Kommission Beschaffungs- wesen
Art. 13
1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine ver- waltungsinterne Kommission Beschaffungswesen.
Diese unterstützt und begleitet den koordinierten Vollzug des Beschaffungsrechts und sorgt für die Optimierung des kantonalen Beschaffungswesens.
Den Vorsitz haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Finanzdirektion und der Baudirektion gemeinsam.
OS 78, 370; Begründung siehe ABl 2023-07-14.
Inkrafttreten: 1.Oktober 2023.
LS 131.1.
LS 720.1.
SR 822.41.
SR 943.02.
SR 943.03.
Fassung gemäss RRB vom 9.Juli 2025 (OS 80, 279; ABl 2025-07-25). In Kraft seit 1.Januar 2026.
Submissionsverordnung (SVO) 720.11
.1.26 -131
Art. 5
Anhang ( Dokument 1. Erklä a. der B bedingun b. der L c. des U d. der V 2. Nachw 3. Hande 4. Betre 5. GAV-B 6. Bilan für die 7. Erklä in den d 8. letzt ) e: rung bzw. Nachweis betreffend die Einhaltung: estimmungen über den Arbeitsschutz und der Arbeits- gen, ohngleichheit von Frau und Mann, mweltrechts, erhaltensregelung zur Vermeidung von Korruption, eis der Bezahlung von Steuern und Sozialabgaben, lsregisterauszug, ibungsregisterauszug, escheinigungen gemäss Informationssystem Allianz Bau, zen oder Bilanzauszüge der Anbieterin oder des Anbieters letzten drei Geschäftsjahre vor der Ausschreibung, rung zum Gesamtumsatz der Anbieterin oder des Anbieters er Ausschreibung vorangegangenen drei Jahren, er Prüfungsbericht der Revisionsstelle bei juristischen Perso- nen,
. Bankgarantie,
. Bankerklärungen, die garantieren, dass der Anbieterin oder dem Anbieter im Falle der Auftragserteilung entsprechende Kredite ge- währt werden,
. Bescheinigung zum Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmanage- mentsystems,
. Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrach- ten wichtigsten Leistungen,
. Erklärung bzw. Nachweise betreffend:
- Wert der Leistung,
- Zeit und Ort der Leistungserbringung,
- Stellungnahme der damaligen Auftraggeberin oder des damali- gen Auftraggebers, ob die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und ob die Anbieterin oder der Anbieter die Leistung ordnungsgemäss erbracht hat,
.11 Submissionsverordnung (SVO)
. bei Planungswettbewerben objektspezifische Nachweise, insbeson- dere hinsichtlich Ausbildung, Leistungsfähigkeit und Praxis der An- bieterin oder des Anbieters,
. Erklärung zu Anzahl und Funktion der in den drei Jahren vor der Ausschreibung bei der Anbieterin oder dem Anbieter beschäftig- ten Personen,
. Erklärung zu einsetzbarer Personalkapazität und Ausstattung im Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftrags,
. Studiennachweise und Bescheinigungen zur beruflichen Befähigung der Mitarbeitenden der Anbieterin oder des Anbieters, die für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags vorgesehen sind,
. Strafregisterauszug der Mitarbeitenden, die für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags vorgesehen sind,
. Angaben zur Anzahl der Mitarbeitenden und der Lernenden der beruflichen Grundbildung bei der Anbieterin oder dem Anbieter
Art. 5
(bei Vergaben ausserhalb des Staatsvertragsbereichs gemäss BeiG IVöB).