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721.1

Immobilienverordnung (ImV)

Präambel

(vom 20. Juni 2018)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 40 a Abs. 6 des Gesetzes über die Organisation des Regie-

rungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 20053,

beschliesst:

Leitbild

Immobilien und

Immobilienstrategie des

Kantons

Bedarfsplanungen

Budgetentwurf

und KEF

Nutzungsvereinbarung

Betreiberauftrag

Rahmenverträge

1_abschnitt_allgemeine_bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Immobilien im Verwaltungsvermögen des Kantons. Die Direktionen vertreten die ihnen zugeordneten selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten.

Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind öffentliche Sachen im Gemeingebrauch.

Für Immobilien in Fonds, im Finanzvermögen und von der Universität Zürich genutzte Immobilien gilt diese Verordnung nur bei ausdrücklicher Erwähnung.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten

  1. Immobilien: mit dem Boden fest und dauernd verbundene Bauten und Anlagen gemäss Art. 667 Abs. 2 ZGB4, einzelne Gebäudebestandteile sowie Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB,
  2. Direktionen: Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei einschliesslich der unterstellten Verwaltungseinheiten und Bezirksbehörden,
  3. räumliche Massnahme: raumrelevantes Vorhaben, insbesondere baulicher, vertraglicher, planungsrechtlicher oder flächenorganisatorischer Art, das ein Projekt gemäss lit. d zur Folge haben kann,
  4. Projekt: Vorhaben zur Umsetzung einer räumlichen Massnahme gemäss den Bestimmungen des 3. Abschnitts; unterschieden wird zwischen baulichen und übrigen Projekten,
  5. Instandhaltung: Massnahmen, die keine baulichen Fachkenntnisse erfordern, sowie Wartung und Pflege zur Bewahrung der Gebrauchstauglichkeit der Immobilie und der zugehörigen technischen Anlagen, -- 1 of 12 --
  6. Instandsetzung: räumliche, insbesondere bauliche Massnahmen zur Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit der Immobilie und der zugehörigen technischen Anlagen,
  7. werterhaltende Investition: Investition mit der die Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Immobilien sichergestellt wird und die nicht zu einer Wertsteigerung durch Standarderhöhung oder Flächenvermehrung führt,
  8. wertvermehrende Investition: Investition mit der insbesondere durch Standarderhöhung oder Flächenvermehrung bzw. Neubau zusätzlicher wirtschaftlicher Nutzen geschaffen oder die Nutzung gesteigert wird. Allgemeine Zuständigkeiten

Art. 3

Das Immobilienamt vertritt innerhalb des Kantons und gegenüber Dritten die Interessen des Kantons als Eigentümer sowie als Mieter und Käufer von Immobilien im Verwaltungsund Finanzvermögen. Es steuert insbesondere den Immobilienbestand, führt die Anlagenbuchhaltung sowie die Immobilienerfolgsrechnungen und plant die Investitionsmittel der Immobilien. Es vertritt den Kanton in enteignungsrechtlichen Verfahren sowie als Verkäufer und Vermieter von Immobilien.

Das Hochbauamt vertritt innerhalb des Kantons und gegenüber Dritten die Interessen des Kantons als Bauherr in Projekten gemäss §§ 23–31.

Jede Direktion bestimmt eine zentrale Stelle, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss dieser Verordnung gegenüber dem Immobilienamt und dem Hochbauamt vertritt, soweit diese Verordnung keine besondere Zuständigkeit bezeichnet.

Als Betreiberorganisationen sind das Immobilienamt, die Direktionen und Dritte verantwortlich für den gesetzeskonformen Betrieb der Immobilien einschliesslich aller dazu gehörenden Anlagen und Einrichtungen. Informationspflicht und Stammdaten

Art. 4

Die Baudirektion stellt die eigentümerund bauherrenseitigen Informationen den Direktionen zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Die Direktionen stellen der Baudirektion die Informationen über Nutzung und Betrieb zur Verfügung, welche die Baudirektion zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Das Immobilienamt führt die Stammdaten der Immobilien und sichert deren Qualität. Die Betreiberorganisationen melden dem Immobilienamt Veränderungen der Stammdaten. -- 2 of 12 --

Vorgehen bei Uneinigkeit

Art. 5 Bei Uneinigkeit zwischen einer Direktion und der Baudirek-

tion entscheidet der Regierungsrat aufgrund eines Antrags der Baudirektion und einer Stellungnahme der Direktion. Immobilienhandbuch

Art. 6

Die Baudirektion erarbeitet unter Einbezug der Direktionen ein Immobilienhandbuch zu dieser Verordnung.

Der Regierungsrat legt das Handbuch fest.

2_abschnitt_steuerung 2. Abschnitt: Steuerung

a_allgemeine_vorgaben A. Allgemeine Vorgaben

Art. 7 Jahre Kantons. Diese enthalten die strategische Ausindie

Das Immobilienamt erstellt bzw. überprüft alle vier unter Beizug der Direktionen das Leitbild Immobilien und die Immobilienstrategie des richtung der Immobilien im Verwaltungsund Finanzvermögen e schliesslich der Immobilien in Fonds und der Universität Zürich für nächsten 20 bis 30 Jahre.

Der Regierungsrat legt das Leitbild Immobilien und die kantonale Immobilienstrategie fest.

Art. 8 Standards

Die Baudirektion erstellt in Zusammenarbeit mit den Direktionen Standards für vergleichbare Immobilien, Nutzungsarten oder Leistungsbereiche insbesondere zu den Kategorien Flächen, Bau und Bewirtschaftung.

Der Regierungsrat legt die Standards fest.

Von den Standards darf nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden, insbesondere bei massgeblicher Beeinträchtigung der Umsetzung der gesetzlichen Aufträge und aus überwiegenden wirtschaftlichen, denkmalpflegerischen, städtebaulichen, bauoder sicherheitstechnischen Gründen.

b_immobilienplanung B. Immobilienplanung

Art. 9

Jede Direktion führt auf der Grundlage ihrer Leistungsentwicklung eine Planung des räumlichen Bedarfs für zwölf Jahre mit Ausblick auf mindestens 20 Jahre.

Das Immobilienamt führt für die Immobilien des Verwaltungsund Finanzvermögens im Eigentum des Kantons die Instandsetzungsplanung für zwölf Jahre mit Ausblick auf 30 Jahre. -- 3 of 12 --

Die Betreiberorganisationen führen für die von ihnen betriebenen Immobilien im Verwaltungsund Finanzvermögen und in Fonds die Instandhaltungsplanung. Strategisches Flächenmanagement

Art. 10 Das Immobilienamt führt das strategische Flächenmanage-

ment der Immobilien im Verwaltungsund Finanzvermögen. Dieses enthält insbesondere bedeutende Belegungsänderungen, die Laufzeiten der Mietverträge, Leerstände und mögliche Entwicklungsflächen. Immobilienspezifische Strategien

Art. 11 Das Immobilienamt entwickelt mit den betroffenen Direk-

tionen nach Bedarf immobilienspezifische Strategien pro Portfolio, Teilportfolio oder Objekt im Verwaltungsund Finanzvermögen sowie in Fonds. Diese Strategien legen auf der Grundlage der allgemeinen Vorgaben, der Bedarfsplanungen und des strategischen Flächenmanagements die Entwicklungsziele sowie die dazu notwendigen Mittel und Massnahmen fest. Bestellung von räumlichen Massnahmen

Art. 12

Benötigt eine Direktion eine räumliche Massnahme, erarbeitet sie zuhanden des Immobilienamts eine Bestellung. Die Bestellung enthält insbesondere

  1. Ausgangslage und Problemstellung,
  2. Raumbedürfnis, zeitlicher Bedarf und Rahmenbedingungen,
  3. Nachweis, dass der Bedarf nicht durch eigene organisatorische Massnahmen oder eine Nutzungsoptimierung gedeckt werden kann,
  4. mögliche Lösungsansätze,
  5. beanspruchbare Staatsbeiträge und Beiträge Dritter,
  6. Chancen und Risiken der räumlichen Massnahme.

Das Immobilienamt prüft die Bestellung auf ihre Vereinbarkeit mit der Immobilienstrategie des Kantons, den kantonalen Standards und den immobilienspezifischen Strategien. Es kann die Bestellung zur Überarbeitung an die Direktion zurückweisen. Projektauftrag und Vorstudienkredit

Art. 13

Das Immobilienamt erarbeitet den Projektauftrag in Zusammenarbeit mit der Direktion und bei baulichen Projekten mit dem Hochbauamt. Dieser umfasst insbesondere

  1. Lösungsansatz und Projektart,
  2. Vereinbarkeit mit dem Planungsrecht,
  3. zeitliche Umsetzung,
  4. voraussichtlichen Kostenrahmen für die Bereitstellung,
  5. Wirtschaftlichkeit und voraussichtliche finanzielle Auswirkungen nach der Bereitstellung,
  6. Chancen und Risiken, -- 4 of 12 --
  7. Abstimmung mit räumlichen Massnahmen und Projekten anderer Direktionen,
  8. für bauliche Projekte mit Investitionskosten von weniger als 3 Mio. Franken: Anpassung der Aufgaben in den Vorstudien, Projektierung, Ausschreibung und Realisierung.

Das Immobilienamt erstellt den Antrag für den Vorstudienkredit bzw. die Ausgabenbewilligung und löst bei dessen Bewilligung die Bereitstellung aus. Besondere Kompetenzen

Art. 14

Das Immobilienamt kann insbesondere zur Instandsetzung ohne vorgängige Bestellung Projektaufträge auslösen.

Es löst Projektaufträge für räumliche Massnahmen bezüglich Immobilien im Finanzvermögen ohne vorgängige Bestellung aus.

  1. Betreiberorganisationen

Art. 15

Die Betreiberorganisation kann, in Abweichung von §§ 12 und 13, räumliche Massnahmen mit aktivierbaren Kosten von je höchstens Fr. 300 000 auslösen. Ausgenommen sind Vorhaben, die ein baurechtliches Bewilligungsverfahren erfordern, und Vorhaben an Schutzobjekten.5

Sie kann damit das Hochbauamt oder externe Dienstleistende beauftragen. Ist der Beizug von Fachplanenden notwendig, wird das Hochbauamt beauftragt.

Bevor die Betreiberorganisation den Auftrag erteilt, beantragt sie die notwendigen Investitionsmittel beim Immobilienamt.

  1. Fondsverantwortliche

Art. 16 Für Immobilien in Fonds beauftragen die jeweiligen Fonds-

verantwortlichen in Abweichung von §§ 12 und 13

  1. das Hochbauamt für bauliche Projekte,
  2. das Immobilienamt für übrige Projekte.

Art. 17 d. Sozialamt

Das Sozialamt schliesst Mietverträge für Asylunterkünfte mit Dritten in Abweichung von §§ 12 und 13 selbstständig ab und trägt die Mietkosten.

Art. 18 Planungsliste

Das Immobilienamt führt eine Planungsliste für zwölf Jahre mit Ausblick auf 30 Jahre. Diese enthält

  1. Projekte mit bewilligten Objektkrediten,
  2. Projekte mit bewilligten Projektierungskrediten,
  3. erteilte Projektaufträge und Aufträge gemäss §§ 13–16,
  4. Bestellungen,
  5. im Rahmen der Strategien und Bedarfsplanungen ersichtliche räumliche Massnahmen.

Die Planungsliste kann von den Direktionen eingesehen werden.

  1. Immobilienamt -- 5 of 12 -- Planungsübersicht

Art. 19

Das Immobilienamt erstellt aufgrund der Planungsliste und der Planungsliste der Universität Zürich in Abstimmung mit dem Hochbauamt und den Direktionen jährlich eine Planungsübersicht. Diese enthält die Projekte und räumlichen Massnahmen nach Massgabe des Höchstbetrags der Investitionsausgaben für Immobilien ge-

Art. 21 mäss

In der Planungsübersicht wird wie folgt priorisiert:

  1. Projekte mit bewilligten Objektkrediten,
  2. Projekte mit bewilligten Projektierungskrediten,
  3. Projekte mit bewilligten Vorstudienkrediten und freigegebenen Projektaufträgen. Langfristige, strategische Immobilienplanung

Art. 20

Das Immobilienamt erstellt jährlich eine langfristige, strategische Planung über die Immobilien des Kantons und seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten einschliesslich der Universität Zürich und der Immobilien der Fonds im Verwaltungsvermögen. Diese enthält insbesondere

  1. Übersicht des Immobilienbestands mit Flächenund Kostenkennzahlen sowie Angaben zur Einhaltung der Standards,
  2. Planungsübersicht für zwölf Jahre bezüglich
    1. der Projekte und räumlichen Massnahmen,
    2. der bewilligten und geplanten Investitionskosten für Immobilien,
    3. der Aufteilung der Investitionskosten für Immobilien in werterhaltende und wertvermehrende Investitionen.

Der Regierungsrat beschliesst die langfristige, strategische Immobilienplanung auf Antrag der Baudirektion gleichzeitig mit der Festlegung des Budgets und des Konsolidierten Entwicklungsund Finanzplans (KEF). Er legt sie dem Kantonsrat mit dem Budgetentwurf zur Genehmigung vor.

c_finanzplanung C. Finanzplanung

Art. 21 Der Regierungsrat legt den Höchstbetrag der Investitions-

ausgaben für Immobilien im Verwaltungsvermögen, einschliesslich dessen Fonds und der Universität Zürich, in den Richtlinien zu KEF und Budget auf Antrag der Finanzdirektion fest.

  1. Höchstbetrag Investitionsausgaben Immobilien -- 6 of 12 --
  2. Mittelallokation

Art. 22 F

Das Immobilienamt nimmt in den Budgetentwurf und KE auf:

  1. zulasten der Leistungsgruppe Liegenschaften Verwaltungsvermögen: die Investitionsausgaben und Investitionsbeiträge Dritter für Immobilien und die Beträge für Vorstudien,
  2. zulasten der Leistungsgruppe Immobilienamt: die für seine Aufgaben der Immobilienplanung benötigten Beträge.

Die Direktionen nehmen zulasten ihrer Leistungsgruppen in den Budgetentwurf und KEF auf:

  1. die Beträge für die nutzungsbzw. betriebsseitigen Aufgaben bezüglich der Bedarfsplanungen, der immobilienspezifischen Strategien und für die Bestellungen,
  2. die vom Immobilienamt zu verrechnenden Nutzungskosten.

Die Fondsverantwortlichen nehmen zulasten der entsprechenden Leistungsgruppe des Fonds in den Budgetentwurf und KEF auf:

  1. die Investitionsausgaben und Investitionsbeiträge Dritter für Immobilien in Fonds,
  2. die in der Erfolgsrechnung notwendigen Beträge.

3_abschnitt_bereitstellung 3. Abschnitt: Bereitstellung

a_bauliche_projekte A. Bauliche Projekte

Art. 23 Vorstudien

Das Hochbauamt entwickelt das Projekt auf der Grundlage des Projektauftrags in Zusammenarbeit mit dem Immobilienamt und der bestellenden Direktion weiter. Es erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Nachweis der baulichen und rechtlichen Machbarkeit,
  2. Durchführung eines Auswahlverfahrens für Planungsleistungen,
  3. Ermittlung der voraussichtlichen Kosten des Projekts und des Kreditbedarfs für die Projektierungsphase,
  4. Erarbeitung des Projektpflichtenhefts und der Projektorganisation für die Phasen Projektierung, Ausschreibung und Realisierung.

Die bestellende Direktion bestimmt die funktionalen und betrieblichen Anforderungen und prüft diesbezüglich die Machbarkeit des Projekts.

Für Projekte mit Investitionskosten von weniger als 3 Mio. Franken werden die Aufgaben gemäss Abs. 1 und 2 bedarfsgerecht angepasst.

  1. Aufgaben -- 7 of 12 --

Art. 24 b. Freigabe

Das Immobilienamt entscheidet in Abstimmung mit der bestellenden Direktion aufgrund der Ergebnisse der Vorstudienphase über die Freigabe des Projekts für die nächste Phase.

  1. Projektierungskredit

Art. 25 Das Immobilienamt erstellt den Kreditantrag für die Pro-

jektierung (Projektierungskredit).

Art. 26 Projektierung

Das Hochbauamt entwickelt das Projekt in Zusammenarbeit mit der Projektorganisation bis zur Baureife. Es erfüllt folgende Aufgaben:

  1. Erarbeitung des Vorprojekts mit Kostenschätzung unter Optimierung des Projekts, insbesondere hinsichtlich der Konzeption und der Wirtschaftlichkeit,
  2. Erarbeitung des Bauprojekts mit Kostenvoranschlag, betrieblichen Folgekosten und Wirtschaftlichkeitsnachweis sowie des Baugesuchs,
  3. Führung der Terminund Kostenplanung sowie des Projektänderungsmanagements und periodische Erstellung von Statusberichten,
  4. Ausweis des Anteils der werterhaltenden und wertvermehrenden Kosten.

Die Vertretung der bestellenden Direktion in der Projektorganisation prüft das Vorund das Bauprojekt insbesondere aus betrieblicher Sicht.

Die Vertretung des Immobilienamts in der Projektorganisation prüft das Vorund das Bauprojekt aus der Sicht des Eigentümers, insbesondere hinsichtlich der langfristigen Wirtschaftlichkeit.

Für Projekte mit Investitionskosten von weniger als 3 Mio. Franken werden die Aufgaben gemäss Abs. 1–3 bedarfsgerecht angepasst.

Art. 27 b. Freigabe

Die gemäss Projektorganisation Zuständigen entscheiden jeweils über die Freigabe des Projekts für die nächste Teilphase der Projektierung und für die Phase Ausschreibung und Realisierung.

Art. 28 c. Objektkredit

Das Immobilienamt erstellt den Kreditantrag für die Ausschreibung und Realisierung des Projekts (Objektkredit). Ausschreibung und Realisierung

Art. 29

Das Hochbauamt erfüllt in Zusammenarbeit mit der Projektorganisation insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erarbeitung der Grundlagen für die Ausschreibung,
  2. Durchführung der Ausschreibung,
  3. Erarbeitung des Ausführungsprojekts,
  4. Erstellung des Bauwerks,
  5. Abnahme des Bauwerks,
  6. Aufgaben
  7. Aufgaben -- 8 of 12 --
  8. Führung der aktuellen Projektdaten, der Terminund Kostenplanung sowie des Projektänderungsund Reservemanagements und periodische Erstellung von Statusberichten,
  9. Inbetriebnahme des Bauwerks mit dem Immobilienamt und der Betreiberorganisation,
  10. Übergabe des Bauwerks und der für die Bewirtschaftung notwendigen Objektdokumentation an das Immobilienamt,
  11. Erstellung der Projektdokumentation und der Bauabrechnung, Durchführung der Garantieabnahme sowie der Mängelbehebung,
  12. Erfassung von Projektkennzahlen für die Vergleichbarkeit von Projekten zuhanden des Immobilienamts.

Die Vertretungen der bestellenden Direktion und des Immobilienamts in der Projektorganisation können die Ausschreibungsunterlagen prüfen und an der Abnahme des Bauwerks teilnehmen.

Für Projekte mit Investitionskosten von weniger als 3 Mio. Franken werden die Aufgaben gemäss Abs. 1 bedarfsgerecht angepasst.

  1. Kreditkontrolle und -abrechnung

Art. 30 Das Immobilienamt ist für die Kreditkontrolle und die Vor-

bereitung der Kreditabrechnung zuständig. Immobilien im Finanzvermögen und in Fonds

Art. 31

Die Bestimmungen für bauliche Projekte gelten auch für Immobilien im Finanzvermögen. Bestellende Direktion ist die Baudirektion, vertreten durch das Immobilienamt.

Die Bestimmungen für bauliche Projekte gelten für Immobilien in Fonds sinngemäss. Die dem Immobilienamt und der bestellenden Direktion zugewiesenen Aufgaben werden durch die Fondsverantwortlichen wahrgenommen.

b_uebrige_projekte B. Übrige Projekte

Art. 32 Das Immobilienamt ist zuständig für die Planung und Umset-

zung der übrigen Projekte für Immobilien im Verwaltungsund Finanzvermögen sowie in Fonds, insbesondere für planungsrechtliche Massnahmen, Standortevaluationen und Grundstückgeschäfte sowie für Mieten von Immobilien Dritter und bedeutende Belegungsänderungen. Ausgenommen ist die Miete von Asylunterkünften. -- 9 of 12 --

4_abschnitt_bewirtschaftung 4. Abschnitt: Bewirtschaftung

a_nutzung A. Nutzung

Art. 33

Das Immobilienamt schliesst mit jeder Direktion eine Vereinbarung über die Nutzung der Immobilien ab. Diese regelt insbesondere

  1. die Art und Dauer der Nutzung der Immobilien,
  2. die Rechte und Pflichten der Beteiligten,
  3. die betroffenen Flächen,
  4. die Modalitäten der Verrechnung der Nutzungskosten und der Kündigung.

Der Regierungsrat beschliesst einheitliche Vorgaben für die Nutzungsvereinbarungen.

Art. 34 Nutzungskosten

Die Nutzungskosten für die Immobilien bestehen aus

  1. den Raumkosten: Kapitalfolgekosten, Instandhaltungskosten, Abgaben und Beiträge der Immobilien im Eigentum des Kantons bzw. Mietzins der von Dritten gemieteten Immobilien,
  2. den Nebenkosten: tatsächlich anfallende, allgemeine Betriebskosten der Immobilien,
  3. den nutzerseitigen Betriebskosten: tatsächlich anfallende, nutzerspezifische Betriebskosten gemäss Betreiberauftrag.

Das Immobilienamt bildet aus Flächen der gleichen Nutzungsart Gruppen. Es bestimmt die Raumkosten pro Gruppe und gemäss Zustandswert zuhanden des Antrags der Finanzdirektion an den Regierungsrat zur Festlegung in den Richtlinien zu KEF und Budget.

Art. 35 b. Verrechnung Immobilien viert Gründen kann die

Das Immobilienamt verrechnet die Nutzungskosten der eljährlich zulasten der Buchungskreise. Aus wichtigen Verrechnung zulasten einer anderen Einheit erfolgen. Die Nutzungskosten enthalten anteilmässig die Kosten für mehrfach genutzte und allgemeine Flächen.

Für gemietete Immobilien, die das Amt für Arbeit6 nutzt und die vom Bund refinanziert werden, verrechnet das Immobilienamt der Volkswirtschaftsdirektion die tatsächlichen Mietzinsen und Nebenkosten gemäss Mietvertrag.

Von der Verrechnung ausgenommen sind die Mietzinsen und Nebenkosten gemäss Mietvertrag für vom Sozialamt gemietete Asylunterkünfte.

  1. Zusammensetzung und Festlegung -- 10 of 12 --

b_betrieb B. Betrieb

Art. 36

Das Immobilienamt bestimmt zusammen mit der betreffenden Direktion die jeweils zuständige Betreiberorganisation.

Das Immobilienamt schliesst mit der Betreiberorganisation eine Vereinbarung ab. Diese regelt

  1. den Betrieb der Immobilie,
  2. die Rechte und Pflichten der Beteiligten,
  3. die Leistungsabgeltung.

Das Immobilienamt kann mit einer Verwaltungseinheit eine Vereinbarung für eine Gruppe von Betreiberorganisationen abschliessen.

Der Betrieb der Immobilien umfasst insbesondere

  1. Reinigung und Pflege,
  2. Versorgung und Entsorgung,
  3. Instandhaltung, d Kontrollund Sicherheitsdienste.

Art. 37 Verrechnung

Die Betreiberorganisationen verrechnen die tatsächlich anfallenden Betriebskosten für die Leistungen gemäss Betreiberauftrag dem Immobilienamt. Sonderleistungen

Art. 38 Die Direktionen und die öffentlich-rechtlichen Anstalten

können auf eigene Kosten mit der Betreiberorganisation Sonderleistungen für den Betrieb ausserhalb des Betreiberauftrags vereinbaren. Übertragung an Dritte

Art. 39 Die Betreiberorganisation kann die Erbringung ihrer Leis-

tungen Dritten übertragen.

c_koordinierte_beschaffung C. Koordinierte Beschaffung

Art. 40

Das Immobilienamt schliesst mit Dritten Rahmenverträge für Dienstleistungen und Güter der Bewirtschaftung ab.

Das Immobilienamt überprüft mindestens alle fünf Jahre die Dienstleistungen und Güter mit Bezugspflicht auf ihre Wirtschaftlichkeit und Qualität. Bezugsrecht und -pflicht

Art. 41

Die Direktionen bzw. deren Betreiberorganisationen sind verpflichtet, die vom Immobilienamt koordiniert beschafften Dienstleistungen und Güter für die Bewirtschaftung zu beziehen.

Über Ausnahmen von der Bezugspflicht beschliesst der Regierungsrat. -- 11 of 12 --

Die öffentlich-rechtlichen Anstalten einschliesslich der Universität Zürich und die Fondsverantwortlichen bzw. deren Betreiberorganisationen sind berechtigt, die vom Immobilienamt koordiniert beschafften Dienstleistungen und Güter für die Bewirtschaftung zu beziehen.

5_abschnitt_schlussbestimmungen 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 42

Die Direktionen und öffentlich-rechtlichen Anstalten setzen die Bestimmungen gemäss §§ 20 und 33–37 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung um.

Art. 30

gilt nicht für Kredite, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wurden.