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722.1

Strassengesetz

StrG

Präambel

Strassengesetz (StrG) 722.1

1.7. 22 - 117

Strassengesetz (StrG)24

(vom 27. September 1981)1

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

Art. 1

Grundsatz tum des St meingebrau insbesonde Dieses Gesetz findet Anwendung auf Strassen, die im Eigen- aates oder der politischen Gemeinden stehen und dem Ge- chgewidmetsind.AlsStrassengeltenauchPlätzeundWege, re Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege.

Art. 2

Vorbehalt sen, über planverfah 2. Strasse Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über die Nationalstras- die Flur- und Genossenschaftswege sowie über das Quartier- ren. n und Nebenanlagen

Art. 3

Strassen undruhend gemässen Umgebung a. Mittel b. Kunstb c. Fussgä d. strass mutbare V e. Entwäs lichen Ka f. Anlage Zur Strasse gehören ausser den Flächen für den fliessenden enöffentlichenundprivatenVerkehralledembestimmungs- Gebrauch, der technischen Sicherung und dem Schutz der dienenden Bauten und Einrichtungen, insbesondere - und Trennstreifen, Verkehrsinseln, auten, Futter- und Stützmauern und dergleichen, ngerüber- und -unterführungen, enseitige Anlagen zum Schutze der Umgebung gegen unzu- erkehrseinwirkungen, serungsanlagen, soweit sie nicht Bestandteil des öffent- nalnetzes sind, nundEinrichtungenzurVerkehrsregelungsowieVerkehrs- zeichen,

  1. Beleuchtungsanlagen,
  2. Bepflanzungen, i.35 Ausstattungselemente für Begegnungszonen,
  3. Wildschutzanlagen,
  4. Böschungen, deren Bewirtschaftung und Unterhalt dem Anstös- ser nicht zugemutet werden kann.

.1 Strassengesetz (StrG)

Art. 4 Nebenanlagen nungs- und Ba kehrsbauten g 2 Vorbehalten

Nebenanlagen zu Strassen sind Anlagen, die gemäss Pla- ugesetz8 durch Baulinien für Betriebsanlagen zu Ver- esichert werden können. bleibt das Gesetz über den öffentlichen Personen- verkehr9.18

. Einteilung der Strassen Staats- und Gemeinde- strassen

Art. 5

Staatsstrassen sind die gemäss Planungs- und Baugesetz8 in den kantonalen und regionalen Verkehrsplänen festgelegten Strassen.

Alle übrigen Strassen sind Gemeindestrassen. II. Strassenbau

. Baupflicht

Art. 6 Träger sen von 2 Vorbe gesetz8

Die Staatsstrassen sind vom Staat und die Gemeindestras- den politischen Gemeinden zu erstellen oder auszubauen. halten bleiben Baupflichten gemäss Planungs- und Bau- .

Art. 7 Umfang hörigen 2 Sie e a. Anpa Wegejed herige b. Anpa nicht a eigentü Kosten 2. Baub

Die Baupflicht umfasst alle Teile der Strasse und die zuge- Nebenanlagen. rstreckt sich überdies auf ssungen und Verlegungen bestehender anderer Strassen und erArt,soweitsienotwendigeVerbindungenundderenbis- Funktionstüchtigkeit erhalten, ssungenananstossendenGrundstücken,soweitdiePflichtdazu ufgrund eines besondern Rechtsverhältnisses den Grund- mer trifft. Die Ausführung kann auch in diesen Fällen auf des Pflichtigen durch den Bauträger erfolgen. eschlüsse

Art. 8

Staatsstrassen zeitig mit dem strassen der nä 2 Er berücksich len Verkehrsplä Planungs- und B

1 DerRegierungsraterstattetdemKantonsratjährlichgleich- Voranschlag Bericht über das Bauprogramm für Staats- chsten drei Jahre. tigt beim Bauprogramm die kantonalen und regiona- ne und die kommunalen Erschliessungspläne gemäss augesetz8.

. Bau- programm

Strassengesetz (StrG) 722.1

.7. 22 - 117

Art. 9

. Kredite Kantonsverf Verpflichtungskredite werden gemäss den Bestimmungen der assung2 und des Finanzhaushaltsgesetzes7 bewilligt. Gemeinde- strassen

Art. 10

Über den Bau von Gemeindestrassen beschliessen die nach der Gemeindeordnung zuständigen Organe. Sie beachten dabei den Er- schliessungsplan gemäss Planungs- und Baugesetz8.

Soweit offensichtlich Interessen einer Nachbargemeinde berührt werden, ist deren Gemeindevorstand33 vorher anzuhören. Baupflicht von Nachbar- gemeinden

Art. 11

AufBegehreneinerGemeindekanndieBaudirektioneine andere Gemeinde nach ihrer Anhörung zum Bau einer Strasse ver- pflichten, wenn dies für die ansprechende Gemeinde unerlässlich und für die angesprochene Gemeinde zumutbar ist.

Mit dem Entscheid über eine solche Baupflicht ist die Kosten- aufteilung für die beteiligten Gemeinden festzulegen; dabei ist insbe- sondere zu berücksichtigen, ob und inwieweit für die angesprochene Gemeinde hinsichtlich der allgemeinen Verkehrsverhältnisse oder der Groberschliessung von Baugebieten ein Nutzen erwächst.

. Projektierung Projekt- bearbeitung

Art. 12

Die Baudirektion ist verantwortlich für die Projektierung derStaatsstrassen;siegibtstaatlichenAmtsstellen,denregionalenPla- nungsvereinigungen und den Gemeindevorständen33 derGemeinden, die vom Projekt in ihren Interessen berührt werden, in geeigneten Be- arbeitungsstadien Gelegenheit zur Äusserung von Begehren.

Gemeindestrassen werden von dem nach der Gemeindeordnung zuständigen Organ projektiert; dieses hört die Baudirektion und die Gemeindevorstände33 vonNachbargemeindenrechtzeitigan,wennderen Interessen berührt werden. Mitwirkung der Bevölkerung

Art. 13

Die Projekte sind der Bevölkerung vor der Kreditbewilli- gung in einer Orientierungsversammlung oder durch öffentliche Auf- lage zur Stellungnahme zu unterbreiten; bei Projekten von untergeord- neter Bedeutung kann darauf verzichtet werden.

Zu nicht berücksichtigten Einwendungen ist gesamthaft Stellung zu beziehen. Die Stellungnahme erfolgt vor der Kreditbewilligung

  1. mündlich in der ersten oder nötigenfalls in einer weitern Orientie- rungsversammlung oder
  2. schriftlichimAntragzurKreditbewilligung,imKreditbeschlussoder durch besondern Bericht.

.1 Strassengesetz (StrG)

Wird das Projekt aufgelegt, sind Einwendungen innert 30 Tagen nachderBekanntmachungeinzureichen;inschriftlicheStellungnahmen kann während 60 Tagen nach dem Kreditbeschluss auf der Gemeinde- verwaltungEinsichtgenommenwerden. ImÜbrigen geltenfürdasVer- fahren sinngemäss die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes8 über die Festsetzung von Richtplänen. Projektierungs- grundsätze

Art. 14

1 Die Strassen sind entsprechend ihrer Bedeutung und ZweckbestimmungundunterBeachtungderBau-undVerkehrstechnik, derSicherheit und derWirtschaftlichkeit zu projektieren. Dabei gehen verkehrslenkende Massnahmen dem Bau neuer Verkehrsflächen vor.

Sie sind mit sparsamer Landbeanspruchung und unter Beachtung des Umweltschutzes möglichst gut in die bauliche Umgebung und die Landschaft einzuordnen. Gemeinden können im geschlossenen Sied- lungsgebiet auf Gemeindestrassen Begegnungszonen fördern.

Die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs sind prioritär, diejeni- gen der Personen, die zu Fuss gehen oder Rad fahren, angemessen zu berücksichtigen.

Die Strasseninfrastruktur ist so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderung zugänglich und benutzbar ist. Projekt- festsetzung

Art. 15

1 Projekte für Staatsstrassen werden durch den Regierungs- rat festgesetzt. Die Baudirektion istzur Festsetzung zuständig, wenn die Kreditbewilligung in ihrer Kompetenz liegt. Mit der Projektfestsetzung ist das Enteignungsrecht erteilt.

Projekte für Gemeindestrassen werden vom Gemeindevorstand33 festgesetzt.DerFestsetzungsbeschlussbedarfderGenehmigungdesBe- zirksrates, wenn die Erteilung des Enteignungsrechtes erforderlich ist.

EinmündungenvonGemeindestrasseninStaatsstrassenbedürfen der Genehmigung durch die Baudirektion. Die Genehmigung ist zu er- teilen, wenn keine öffentlichen Interessen verletzt werden. Gegen die VerweigerungderGenehmigungodergegenNebenbestimmungenkann die Gemeinde Rekurs erheben.24

Art. 16

. Planauflage öffentlich aufz auflage ist öff

Die Projekte sind vor der Festsetzung während 30 Tagen ulegen und soweit darstellbar auszustecken; die Plan- entlich bekanntzumachen.

. Einsprache- verfahren

Art. 17

1 Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist Ein- spracheerhobenwerden. DieLegitimationbestimmtsichnach derRe- kurs-undBeschwerdelegitimationgemässdemVerwaltungsrechtspflege- gesetz. In ihren schutzwürdigen Interessen berührte Gemeinden haben ein selbstständiges Einspracherecht.

. Zuständigkeit

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.7. 22 - 117

Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts geltend ge- machtwerden.MitderBekanntmachungderAuflagekannunterper- sönlicher Anzeige angeordnet werden, dass Einsprachen gegen die Ent- eignungsowieEntschädigungsbegehren,BestreitungenvonBeitragsfor- derungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten innert der Auflagefrist eingereicht werden müssen; die zusätzlich nöti- gen Projektunterlagen sind mit aufzulegen.

Im Enteignungsverfahren sind Einsprachen ausgeschlossen

  1. gegen das Projekt,
  2. gegen die Enteignung, sofern sie innert der Auflagefrist hätten er- hoben werden müssen.

Über Einsprachen wird mit der Festsetzung entschieden. Wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht an- fechten.29

Bei Projekten von untergeordneter Bedeutung kann auf das Ein- spracheverfahren verzichtet werden.In diesen Fällen sind Begehren um Projektänderung im Enteignungsverfahren zulässig.

Der Regierungsrat kann die Einzelheiten des Verfahrens durch Verordnung regeln.

. Landerwerb

Art. 18

Arten werden erworb Schade minder Massna Das für den Strassenbau benötigte Land und sonstige Rechte freihändig,imLandumlegungsverfahrenoderdurchEnteignung en. n- nde hmen

Art. 19

Die Betroffenen haben schadenmindernde Massnahmen an ihren Grundstücken, wie den Einbau von Schallschutzfenstern, zu dul- den,soweitesihnennachdenUmständenzugemutetunddadurcheine Schadenersatzpflichtvermiedenodererheblichvermindertwerdenkann.

Art. 20 Verfahren gemäss Pla mäss Landw 2 Die Güte planverfah gebiet dur 3 Die Land oder Landw gers angeo

Die Landumlegung erfolgt in der Form des Quartierplans nungs- und Baugesetz8 oder der Güterzusammenlegung ge- irtschaftsgesetz11. rzusammenlegung kann nötigenfalls wie das Quartier- ren mit einem auf diese Zielsetzung beschränkten Beizugs- chgeführt werden. umlegung wird von dem gemäss Planungs- und Baugesetz irtschaftsgesetz zuständigen Organ auf Antrag des Bauträ- rdnet; im Übrigen gelten die entsprechenden Gesetze.

. Land- umlegung

.1 Strassengesetz (StrG)

Art. 21

. Enteignung gesetzgebung10

Die Enteignung erfolgt nach der kantonalen Enteignungs- ; sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmun- gen enthält.

Art. 22

. Bauausführung Besondere Vorkehren

Art. 23

Bei der Ausführung der Strassenbauten sind die notwendi- genMassnahmenzurSicherungdesBaus,zurVermeidungvonGefahren für Personen und Sachen sowie zum Schutze der Anlieger vor unzumut- baren Belästigungen zu treffen; notwendige Zufahrten und Zugänge zu GrundstückensindnachMöglichkeitbenützbarzuhalten.AufdenBe- trieb öffentlicher Verkehrsmittel ist Rücksicht zu nehmen. Bahntransport von Aushub und Gesteins- körnung

Art. 24

, 36 Für den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung

Art. 232

gilt III. a Abs.1des Planungs- und Baugesetzes8 sinngemäss. Unterhalt und Betrieb

Art. 25 Grundsätze sichtspunkt entsprechen werden könn 2 Der Stras die Ausbess den Winterd

Die Strassen sind nach technischen und wirtschaftlichen Ge- en so zu unterhalten und zu betreiben, dass sie ihrem Zweck d, sicher und fürdieUmgebungmöglichst schonend benützt en. senunterhalt umfasst insbesondere die Instandhaltung, erung von Schäden, die Staubbekämpfung, die Reinigung, ienst und die Öffnung nach ausserordentlichen Naturereig- nissen. Unterhalts- pflicht

Art. 26

Unterhaltspflichtig ist das baupflichtige Gemeinwesen.

DieGemeindenkönnendenUnterhaltihrerStrassenganzoderteil- weisedemStaat übertragen, welcher dafür seine Selbstkosten in Rech- nung stellt; die Übertragung muss jeweils für mindestens fünf Kalen- derjahreerfolgen,soferndie Baudirektion nicht einer frühernÄnderung zustimmt.

Die Rechnungstellung erfolgt jährlich durch die Baudirektion.

Art. 27 Pflichten Dritter nutzung oder sonst verantwortlich. Ko nicht innert nützl durch das den Unte

Wer Strassen regelmässig durch die Art der Grundstück- wie übermässig verschmutzt, ist für die Reinigung mmt er dieser Pflicht trotz schriftlicher Aufforderung icher Frist nach, wird die Reinigung auf seine Kosten rhalt besorgende Gemeinwesen durchgeführt.

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.7. 22 - 117

Für Beschädigungen an Strassen haftet der Störer. Er darf Schäden nur im Einverständnis mit dem Strasseneigentümer selber beheben. Dieser ist berechtigt, die erforderlichen Massnahmen von sich aus auf Kosten des Störers vorzunehmen.

Der Strasseneigentümer trifft die nötigen Beweissicherungen, soweit möglich unter Beizug des Störers.

ÜberdieKostentragungwirdinstreitigenFällenimVerfahrenge- mäss der kantonalen Enteignungsgesetzgebung10 entschieden. IV. Finanzierung

. Staatliche Kostendeckung

Art. 28

Strassenfonds Unterhalt der werden mit den 2 Dem Strassen kehrsabgaben, Anteile an bun gebundene Mitt 3 Soweit die M Voranschlag zu

1 Die dem Staat anfallenden Kosten für den Bau und den Staats- und Nationalstrassen sowie für die Staatsbeiträge Mitteln des Strassenfonds gedeckt. fonds werden der Reinertrag der kantonalen Ver- die für Strassenaufwendungen gebundenen kantonalen desrechtlichen Abgaben und allfällige weitere zweck- el zugewiesen. ittel nicht ausreichen, kann der Kantonsrat mit dem sätzliche Einlagen aus dem allgemeinen Staatsgut bewil- ligen. Bau von Radwegen

Art. 28

a.30 BiszurVerwirklichungdesRadwegnetzesaufderGrund- lage der regionalen Richtpläne stellt der Kantonsrat für diesen Zweck jährlich mindestens 10 Mio. Franken entsprechend dem Stand des zür- cherischen Baukostenindexes am 1. Dezember 1986 im Budget ein. Der Betrag verändert sich entsprechend der seitherigen Entwicklung des Indexes. Bau von Uferwegen

Art. 28

b.30 1 Für die Erstellung der Uferwege entlang der Zürcher Seen und Flüsse gemäss dem kantonalen Richtplan und den regiona- len Richtplänen stellt der Kantonsrat jährlich mindestens 6 Mio. Fran- ken entsprechend dem Stand des zürcherischen Baukostenindexes am

. April 2016 im Budget ein. Der Betrag verändert sich entsprechend der seitherigen Entwicklung des Indexes. Mindestens zwei Drittel die- ses Betrags sind für den Bau des Uferweges am Zürichsee einzusetzen. Ein im Budget eingestellter Betrag, der nicht beansprucht wurde, ver- fällt.

  1. Finanzierung

.1 Strassengesetz (StrG)

Die Standortgemeinden beteiligen sich an den Kosten von Weg- abschnitten, die im oder angrenzend an das Siedlungsgebiet verlaufen, sofern der Wegabschnitt:

  1. in unmittelbarer Nähe des Ufers verläuft oder die Erschliessung öffentlicher Betriebe und Anlagen am Gewässer verbessert und
  2. einen hohen Erholungswert aufweist.

Der Anteil der Gemeinden beträgt einen Fünftel der Kosten für die Planung und den Bau des Wegabschnitts, einschliesslich der Land- erwerbskosten.DerBeitragderGemeindewirdmitderProjektfestset- zung festgelegt.

  1. Bean- spruchung von privatem Grundeigentum

Art. 28

c.32, 34 1 Gegen den Willen der Eigentümerinnen und Eigen- tümer dürfen private Grundstücke für die Erstellung von Uferwegen grundsätzlich nicht beansprucht werden.

DieBeanspruchungistausnahmsweisezulässig,wenneineandere Führung des Uferweges nicht oder nur mit unverhältnismässigemAuf- wand möglich ist.

. Staatsbeiträge an Gemeinden Unterhalt von Gemeinde- strassen

Art. 29

Der Kanton leistet den Gemeinden einen Kostenanteil für den Unterhalt der Gemeindestrassen. Massgebend sind die Kilometer Gemeindestrassen, die vom motorisierten Individualverkehr befahren werden können.37

Aus dem Strassenfonds wird jährlich ein Beitrag in den geogra- fisch-topografischen Sonderlastenausgleich ausgerichtet. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach einem Prozentsatz der Einlagen in den Stras- senfonds. Der Regierungsrat bestimmt diesen Prozentsatz in einer Ver- ordnung. Aussergewöhn- liche Aufwen- dungen

Art. 30

Der Kanton kann Gemeinden, denen wegen besonderer Vorkommnisse,wieElementarschäden,aussergewöhnlicheAufwendun- gen erwachsen, Beiträge bis zur Hälfte der Wiederherstellungskosten gewähren.

Art. 31

Finanzierung mindestens 20

, 37 Für die Kostenanteile und Beiträge gemäss §§ 29f. wird % der jährlichen Einlage in den Strassenfonds verwen- det.

Art. 32

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.7. 22 - 117

. Leistungen Dritter

Art. 33

Leistungspflicht lich gestellten B künftige Bedürfni sind diese vom Ge V. Verschiedene B Berücksichtigt ein Strassenprojekt aufgrund eines schrift- egehrens eines andern Bauträgers oder eines Dritten sse derselben und entstehen dadurch Mehrkosten, suchsteller zu übernehmen. estimmungen Aufträge an Private

Art. 34

Projektierung, Bau und Unterhalt werden, soweit die fach- gerechteBetreuungundÜberwachungdieserAufgabendurchdasGe- meinwesen sowie das Interesse an einem dauernden und verkehrssiche- ren Betrieb der Strassen es zulassen, nach Möglichkeit Privaten über- tragen.

Art. 35 Wege Inans Träge Flur- 2 Für terha Besti 3 Vor eigen

Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege können auch unter pruchnahme von Anlagen bereitgestellt werden, die nicht dem r der Baupflicht gehören; dies gilt auch für die Verwendung von und Genossenschaftswegen. den Rechtserwerb und für allfällige besondere Bau- und Un- ltspflichten aus der erweiterten Nutzung gelten sinngemäss die mmungen für den jeweiligen Bauträger. behalten bleiben abweichende Regelungen mit dem Weg- tümer durch verwaltungsrechtlichen Vertrag.

Art. 36

Kostenstatistik von Strassen füh ÜberseinegesamtenAufwendungenfürBauundUnterhalt rt der Staat eine Statistik. Verkehrs- und Versorgungs- anlagen

Art. 37

Der Eigentümer einer öffentlichen Strasse hat die Verle- gung von öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsanlagen eines andern Gemeinwesens oder entsprechender Anlagen einer Unternehmung, die öffentliche Aufgaben erfüllt, auf schriftliches Gesuch hin zu dulden, sofern die Zweckbestimmung und die technische Anlage der Strasse dies gestatten.

Dem Strasseneigentümer sind alle aus solchen Anlagen entstehen- den Kosten zuersetzen und die Strasse ist nach erfolgter Beanspruchung einwandfrei instandzustellen; eine weitere Entschädigung ist nicht ge- schuldet.

DerartigeAnlagensindaufKostenihresTrägerszuverlegenoder anzupassen, wenn dies ein Strassenprojekt erfordert.

.1 Strassengesetz (StrG) Aufhebung öffentlicher Strassen

Art. 38

Soll eine öffentliche Strasse aufgehoben werden, fasst der StrasseneigentümerdarübereinenförmlichenBeschluss,derimkanto- nalen Amtsblatt und in der betreffenden Gemeinde öffentlich bekannt- gemacht wird.

WenndieaufzuhebendeStrasseeinzigeZufahrtzuGrundstücken bildet, die nach ihrer Zweckbestimmung darauf angewiesen sind, trifft derStrasseneigentümerimAufhebungsbeschlussdieMassnahmen,die zur Erhaltung einer Verbindung dieser Grundstücke mit dem öffent- lichenStrassennetzunerlässlichsind;esstehtihmzudiesemZweckdas Enteignungsrecht zu.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Planungs- und Bau- gesetzes8. Strassen- polizeiliche Vorschriften

Art. 39

Staat und Gemeinden stellen, soweit ein Bedürfnis besteht und das Planungs- und Baugesetz8 keine abschliessende Ordnung trifft, PolizeivorschriftenüberdasStrassengebietselbst,seineBenützungsowie über das an die öffentlichen und privaten Strassen im Gemeingebrauch grenzende Gebiet auf.

Vorbehalten bleiben die verkehrspolizeilichen Vorschriften.

Art. 40 Aufsicht Regierung Baudirekt zweitinst 2 Die Sta senwesen

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt dem srat die Oberaufsicht über das gesamte Strassenwesen, der ion die unmittelbare Aufsicht über die Staatsstrassen und die anzliche Aufsicht über das Strassenwesen der Gemeinden. tthalter üben die erstinstanzliche Aufsicht über das Stras- der Gemeinden aus.

Art. 41

Rechtsschutz

, 28 1 Anordnungen, die in Anwendung dieses Gesetzes erge-

Art. 45

hen, können unter Vorbehalt von rekursgericht angefochten werden 2 Ausgenommen sind Akte des Regi Abs. 2 mit Rekurs beim Bau- . erungsrates.

  1. Behörden- beschwerde

Art. 41

a.28 Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben. Straf- bestimmung

Art. 42

Die Widerhandlung gegen § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes wird mit Busse bestraft.

  1. Rekursinstanz

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.7. 22 - 117 VI. Übertragung von Zuständigkeiten an die Gemeinden

. Städte Zürich und Winterthur Bau- und Unter- haltspflicht

Art. 43

Die Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf dem Ge- biet der Städte Zürich und Winterthur werden von diesen erstellt, aus- gebaut und unterhalten.

Überkommunale Bedeutung haben die Strassen des kantonalen und regionalen Verkehrsplans.

Art. 44

Bauprogramme Oktober des V drei Jahre fü

DieStadträteerstattendemRegierungsratjährlichbisEnde orjahres Bericht über das Bauprogramm der nächsten r die Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf ihrem Gebiet. Projektierung und Projekt- genehmigung

Art. 45

1 DieStadträtearbeitendieProjekteaus.SiegebenderBau- direktion sowie den interessierten regionalen Planungsverbänden und Nachbargemeinden in geeigneten Bearbeitungsstadien Gelegenheit zur Äusserung von Begehren.

Die Projekte werden durch die Stadträte festgesetzt. Für das Ver- fahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Projektfestset- zung. Der Entscheid kann beim Regierungsrat angefochten werden.

Die bereinigten Projekte bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Mit dem Genehmigungsgesuch ist darzulegen, ob und in welcher Weise den Begehren gemäss Abs. 1 Rechnung getragen wer- den konnte. Mit der Genehmigung ist das Enteignungsrecht erteilt.

Art. 46

Finanzierung Strassen mit Zürich und Wi

1 Für die Erstellung, den Ausbau und die Erneuerung der überkommunaler Bedeutung auf dem Gebiet der Städte nterthur leistet der Staat jährlich einen pauschalen Be- trag.

Der Betrag entspricht dem Produkt der Länge ihres Strassennet- zes mit überkommunaler Bedeutung und der um einen Faktor erhöh- tenInvestitionsausgabendesStaatesimletztenabgeschlossenenRech- nungsjahr je Kilometer seines Strassennetzes.

Die Faktoren werden alle drei Jahre durch den Regierungsrat fest- gesetzt.DabeisindnamentlichdieausgewiesenenBedürfnissederStädte imVerhältniszudenjenigendesKantonsundzudengesamthaftzurVer- fügung stehenden Mitteln zu berücksichtigen.

DerAnspruchaufdieBaupauschaleentfällt,wennimletztenabge- schlossenen Rechnungsjahr die Reservestellung einer Stadt das Drei- fache des ihr zustehenden Betrags erreicht hat.

. Bau

.1 Strassengesetz (StrG)

Nationalstrassen fallen bei der Berechnung ausser Betracht. Auto- bahnähnliche Strassen werden doppelt, Einbahnstrassensysteme in bei- den Richtungen angerechnet.

Art. 47

. Unterhalt deutungaufdem pauschalen Be 2 Der Betrag zes mit überk ten Unterhalt Rechnungsjahr 3 Die Faktore gesetzt, der kosten angeme 4 Nationalstr Betracht. Aut bahnstrassens

1 Für den Unterhalt der Strassen mit überkommunaler Be- GebietderbeidenStädteleistetderStaatjährlicheinen trag. entspricht dem Produkt der Länge ihres Strassennet- ommunaler Bedeutung und der um einen Faktor erhöh- saufwendungen des Staates im letzten abgeschlossenen je Kilometer seines Strassennetzes. n werden alle drei Jahre durch den Regierungsrat fest- dabei die durch städtische Verhältnisse bedingten Mehr- ssen berücksichtigt. assen fallen bei der Berechnung der Beträge ausser obahnähnlich ausgebaute Strassen werden doppelt, Ein- ysteme in beiden Richtungen angerechnet.

. Bericht- erstattung

Art. 48

1 Über die Verwendung der mit den Pauschalbeträgen zur VerfügunggestelltenMittelundden StandderReservestellungenbzw. Fehldeckungen erstatten die Stadträte dem Regierungsrat jährlich bis Ende März für das in diesem Zeitpunkt abgeschlossene Rechnungs- jahr Bericht.

Fehldeckungen sind durch die Städte mittelfristig auszugleichen.

Art. 50 Staatlicher Bau kantonalen Verke ausbauen,wennerd der Richtplanung dig hält und die 2 Für Strassen d Staatesnurgegebe einer benachbart

Anstelle der Städte kann der Staat jederzeit Strassen des hrsplans in diesen beiden Gemeinden erstellen oder asVorhabenaufgrundderzeitlichenFestlegungen oder aus verkehrstechnischen Gründen für notwen- Standortgemeinde dessen Verwirklichung ablehnt. es regionalen Verkehrsplans ist dieses Recht des n,wenndurchdasVorhabenwesentlicheInteressen en Gemeinde wahrgenommen werden.

. Zahlungs- pflicht

Art. 51

Die staatlichen Nettobaukosten werden nach Abzug der objektgebundenen Staatsbeiträge von den Städten amortisiert und ver- zinst.

Die Verzinsung erfolgt zum Zinssatz der Zürcher Kantonalbank für Gemeindedarlehen. Die Amortisationsquote entspricht 2 Prozent desjeweiligenRestbuchwerts.DieRechnungstellungerfolgtdurchden Regierungsrat.

. Umfang

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Die Zinsen und die Amortisationsquoten werden zusammen mit demAnteilderStadtandenVerkehrsabgabenfestgesetztundverrech- net.

. Zuständig- keit; Verfahren

Art. 52

Für die staatlichen Beschlüsse über solche Vorhaben gelten hinsichtlich Zuständigkeit und Verfahren die gleichen Bestimmungen wie für Staatsstrassen.

Nach Abschluss der Bauarbeiten überträgt der Regierungsrat der Stadt die neuerstellte oder erweiterte Anlage.

. Andere Gemeinden

Art. 53 Bau die rung über 2 Er mung 2. P undA

Der Regierungsrat kann den Gemeinden auf deren Gesuch Projektierung, den Landerwerb, die Bauleitung und die Bauausfüh- für Staatsstrassen auf ihrem Gebiet allgemein oder im Einzelfall tragen. hat Begehren im Einzelfall zu entsprechen, wenn die Wahrneh- überkommunaler Interessen dennoch gesichert bleibt. rojektierung usführung

Art. 54

DiegenerellenunddieAusführungsprojektebedürfenderGe- nehmigung durch den Regierungsrat; alle andern wichtigen Entscheide, wie die Aufnahme von Projektierungsarbeiten, der vorsorgliche Kauf von Grundstücken und die Einleitung von Landerwerbsverfahren, er- fordern die vorgängige Zustimmung durch die Baudirektion oder, bei der Vergebung von Lieferungen und Arbeiten, durch das nach den Aus- gabenvollzugskompetenzen zuständige Organ.

. Ausgaben- bewilligung und Finanzierung

Art. 55

DieAusgabenbewilligungunddieFinanzierungderAufwen- dungen, die nach diesem Gesetz dem Strassenbau zugerechnet werden, erfolgen durch den Staat; die Deckung der übrigen Kosten obliegt den Gemeinden.

Die Aufwendungen und die Kosten werden nach Anhörung der Gemeinden durch die Baudirektion aufgeschlüsselt.

Art. 56 Unterhalt der Stando übertragen meindefürm halt fach- 1. Grundsa

Der Regierungsrat kann den Unterhalt von Staatsstrassen rtgemeinde auf deren Gesuch allgemein oder im Einzelfall ; er hat dem Begehren zu entsprechen, wenn sich die Ge- indestensfünfKalenderjahreverpflichtetunddenUnter- und zeitgerecht besorgt. tz

.1 Strassengesetz (StrG)

Die Gemeinde wird zu einem Ansatz entschädigt, der den durch- schnittlichen Aufwendungen des Staates für den Unterhalt der Staats- strassen in vergleichbaren Verhältnissen entspricht. Aussergewöhnliche Arbeiten werden zusätzlich vergütet, sofern sie mit vorgängiger Zustim- mung der Baudirektion durchgeführt worden sind.

Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Baudirektion.

Art. 57 Sondergebrauch gemeinde auf de privaten Zwecke 2 Er hat Begehr chen, wenn die dabei an die Er 3 Ist eine Anre möglich, ist di dergebrauch bei 4 Vorbehaltenbl und Baugesetzes

Der Regierungsrat kann für Staatsstrassen der Standort- ren Gesuch die Regelung der Inanspruchnahme zu n allgemein oder im Einzelfall übertragen. en auf Regelung des Sondergebrauchs zu entspre- Gemeinde den Unterhalt besorgt; die Einnahmen sind satzforderung gegenüber dem Staat anzurechnen. chnung an den Ersatz der Unterhaltskosten nicht e staatliche Beteiligung an den Einnahmen aus dem Son- der Übertragung zu ordnen. eibendie inhaltlichenBestimmungendesPlanungs- 8 über die Inanspruchnahme des öffentlichen Grunds.

. Vorbehalt

Art. 58

Verweisung gelten die VII. Schlus Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes angeordnet wird, sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes. sbestimmungen Eigentums- übergang

Art. 59

Das Eigentum an den bestehenden Strassen geht grundsätz- lich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das danach zuständige Gemeinwesen über.

Sollen Strassen der kantonalen oder regionalen Verkehrspläne durch eine Neuanlage ersetzt und einem nachgeordneten Verkehrsplan zugewiesen werden, finden der Eigentumsübergang und die Neueintei- lung mit der Inbetriebnahme der neuen Strasse statt. Bis zu diesem Zeit- punktgiltdiesesGesetzaufgrundderursprünglichenPlanfestlegungund Strasseneinteilung.

Art. 60 2. Abfindung sie übergehen

. Abfindung sie übergehen

Der Staat leistet den Gemeinden an den Unterhalt der an denbisherigen Staatsstrassen einepauschaleAbfindung.

. Zeitpunkt

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Die Pauschalebestimmtsich aufgrund der Aufwendungen, die den Gemeinden für das zu übernehmende Strassennetz in den auf die Über- nahme folgenden fünf Jahren voraussichtlich erwachsen.

Die Pauschale wird durch die Baudirektion festgesetzt.

DieAuszahlungerfolgtnachMassgabedesStaatsvoranschlagkre- dits in höchstens fünf jährlichen Raten. Bewilligte Kredite

Art. 61

DieBestimmungendiesesGesetzesüberdieFinanzierungder StaatsstrassenfindenkeineAnwendungaufProjekte,fürdievorInkraft- treten ein Verpflichtungskredit durch das nach bisherigem Recht zu- ständige Organ bewilligt worden ist. Grundeigen- tümerbeiträge

Art. 62

Nachstehende Bestimmungen des Strassengesetzes vom

. August 1893 gelten mit folgenden Änderungen vorerst weiter:

Art. 17

a. ( Plät Ersa nung

  1. Private, welche Grundeigentum zu öffentlichen Strassen, zenundTrottoirenabtretenmüssen,habenAnspruchaufvollen tz aller Vermögensnachteile gemäss der kantonalen Enteig- sgesetzgebung10.

Art. 17

b. ( oder verm träg Bei durc ten Wert b)DieGrundeigentümer,derenLiegenschaftendurchdenBau die Verbesserung einer Strasse oder eines Platzes eine Wert- ehrung erfahren, leisten dem baupflichtigen Gemeinwesen Bei- e an die Kosten. Strassenverbreiterungen, die vorwiegend mit Rücksicht auf den hgehendenVerkehrerfolgen,sindBeiträgenurfürLiegenschaf- zu leisten, bei denen die veränderten Verkehrsverhältnisse die vermehrung bewirken.

Art. 17

c. ( dieH darf Eins Staa

  1. Der Beitrag des einzelnen Grundeigentümers soll sich auf älftederWertvermehrungseinerLiegenschaftbelaufen,doch die Summe aller Beiträge drei Viertel der vollen Kosten mit chluss des Landerwerbs nach Abzug allfälliger Bundes- und tsbeiträge nicht übersteigen.

Art. 17

d. ( Lieg find Erst Die ten Bund

  1. Die Eigentümer der an Strassen und Plätze anstossenden enschaften, die in bebauten oder in baulicher Entwicklung be- lichen Gebieten liegen, haben an die Kosten der erstmaligen ellung von Trottoiren angemessene Beiträge zu leisten. Summe der Anstösserbeiträge darf die Hälfte der vollen Kos- mit Einschluss des Landerwerbs, jedoch nach Abzug allfälliger es- und Staatsbeiträge, nicht übersteigen.

.1 Strassengesetz (StrG) WonureinTrottoirerstelltwird,dürfendieEigentümerdergegen- überliegendenGrundstückehöchstensmiteinemDrittelderSumme der Anstösserbeiträge belastet werden. Wird später auch das gegen- überliegende Trottoir erstellt, sind die Beiträge entsprechend der Aufteilung beim Bau des ersten Trottoirs auf die beidseitigen An- stösser zu verlegen. Bei Trottoirbauten, die vorwiegend mit Rücksicht auf den durch- gehenden Verkehr erfolgen, sind Beiträge nur für Liegenschaften zu leisten, bei denen die veränderten Verkehrsverhältnisse die Wert- vermehrung bewirken. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Beiträge für Trot- toire, welche der Staat anlegt12 oder an welche er den Gemeinden Beiträge leistet. Im Übrigen regeln die Gemeinden die Beiträge durch Verordnungen, die der Genehmigung durch den Regierungs- rat bedürfen.

Art. 17

e. ( zug gese Hatd abzu Abtr Schu Anla pfli

  1. Die Strassen- und Trottoirbeiträge sind in dem für den Be- von Mehrwertbeiträgen gemäss der kantonalen Enteignungs- tzgebung10 vorgeschriebenen Verfahren zu erheben. erGrundeigentümerfürdenStrassen-undTrottoirbauRechte treten,wirddievombaupflichtigenGemeinwesenzuleistende etungsentschädigung mit dem Mehrwertbeitrag verrechnet. ldner des Beitrags bleibt, wer im Zeitpunkt der Vollendung der ge Eigentümer des Grundstücks ist, für welches die Beitrags- cht besteht.

Art. 17

f. ( Rege Best tung doch Die Beit den. lauf Kant fürd rufe

  1. Die Beiträge sind, soweit sie nicht verrechnet werden, in der linnertsechsMonatenseitderrechtskräftigenFeststellungvon and und Umfang der Beitragspflicht und der allfälligen Abtre- sentschädigung für das betreffende Grundstück, frühestens je- sechs Monate nach der Bauvollendung, zu bezahlen. Zahlungsfrist kann ausnahmsweise, wenn die Verhältnisse des ragspflichtigen es rechtfertigen, bis auf fünf Jahre erstreckt wer- Die Beitragssumme ist in diesem Fall vom Zeitpunkt des Ab- s der ordentlichen Zahlungsfrist an zum Zinsfuss der Zürcher onalbankfürersteHypothekenzuverzinsen.FallendieGründe ieErstreckungderZahlungsfristdahin,wirddieStundungwider- n.

Strassengesetz (StrG) 722.1

.7. 22 - 117

Art. 17

g. ( Bau Grun begr mach verm pfli Wird mehr Ausn Eind Wird für BeiH die

  1. Bedarf es besonderer Massnahmen, um aus der durch den oder die Verbesserung einer Strasse oder eines Platzes für ein dstückentstandenenWertvermehrungNutzenzuziehen,istauf ündetes Gesuch des Grundeigentümers hin von der Geltend- ungderBeitragsforderungvorläufigabzusehen.BleibtdieWert- ehrung während 15 Jahren ungenützt, erlischt die Zahlungs- cht. ein Grundstück vor Ablauf von 15 Jahren wirtschaftlich ver- t ausgenützt, wird der Beitrag im Zeitpunkt der vermehrten ützung, im Falle der Überbauung der Liegenschaft mit der eckung des Gebäudes, zur Zahlung fällig. die Liegenschaft parzelliert, verfällt der Beitrag anteilmässig die überbauten oder zur Überbauung veräusserten Parzellen. andänderungenohneRealisierungderWertvermehrunggeht Zahlungspflicht auf den Erwerber über.

Art. 17

h. ( Wide der ents zust

  1. Über Gesuche um Erstreckung der Zahlungsfrist, deren rruf sowie um vorläufigen Verzicht auf die Geltendmachung Beitragsforderung und deren nachträgliche Geltendmachung cheidet die Baudirektion oder bei Bauten der Gemeinden die ändige Gemeindebehörde.

Art. 17

i. ( betr i)FürdienichtverrechnetenBeitragsforderungenbestehtam effenden Grundstück zugunsten der beitragsberechtigten Ge-

Art. 194

meinwesen ein gesetzliches Pfandrecht gemäss führungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilges lit.f des Ein- etzbuch5.

Art. 17

k. ( letz träg nehm nich Ente Das zich der unmi zwöl

  1. Das Gemeinwesen kann innert 60 Tagen, nachdem der te Entscheid über die Abtretungsentschädigung und die Bei- e in Rechtskraft erwachsen ist, auf die Ausführung des Unter- ensoderaufdieAbtretungimeinzelnenFallverzichten,sofern t die sofortige Abtretung von Rechten gemäss der kantonalen ignungsgesetzgebung10 erfolgt ist. Gemeinwesen hat dem Grundeigentümer den aus einem Ver- tentstehendenSchadenzuersetzen.DerErsatzanspruchistbei Schätzungskommission oder, wenn ein Weiterzug erfolgt ist, ttelbar bei der obern Instanz geltend zu machen; er verjährt f Monate nach der Verzichterklärung.

Art. 17

l. ( verl die bis

  1. Der Grundeigentümer kann sich der Bezahlung des von ihm angten Beitrags dadurch entziehen, dass er dem Gemeinwesen Liegenschaft, für welche er beitragspflichtig erklärt worden ist, spätestens 60 Tage nach der Rechtskraft des Entscheids anbie- tet.

.1 Strassengesetz (StrG)

Art. 17

In diesem Fall hat das Gemeinwesen, wenn es nicht gemäss auf die Ausführung des Projekts verzichtet, den bisherige k n Wert der LiegenschaftohneRücksichtaufdieentstehendeWertvermehrung zu vergüten. Können sich Gemeinwesen und Grundeigentümer über den Wert derLiegenschaftnichteinigen,entscheidetaufBegehrendesGrund- eigentümers die Schätzungskommission; ist ein Weiterzug erfolgt, ist die Klage unmittelbar bei der obern Instanz anzubringen.

Art. 63

Änderung bisherigen Rechts

Art. 64

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom 2. April 1911: . . .15
  2. das Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz vom 24. März 1963: . . .15
  3. dasGesetzüberdieVerkehrsabgabenunddenVollzugdesStrassen- verkehrsrechts des Bundes (Verkehrsabgabengesetz) vom 11.Sep- tember 1966: . . .15 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 65

Das Gesetz betreffend das Strassenwesen vom 20. August 1893 wird aufgehoben.

Art. 66 Inkrafttreten 2 Der Regierun Übergangsbesti

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. gsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens14. mmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262) DieZuständigkeitfürdieBeurteilungderimZeitpunktdesInkraft- tretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechts- mittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.

Strassengesetz (StrG) 722.1

.7. 22 - 117 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2013 (OS 71, 98)

Art. 28

b gilt nicht für Projekte, die bei Inkrafttreten dieser Gesetzes-

Art. 13

änderung bereits nach StrG der Bevölkerung unterbreitet worden sind.

OS 48, 273.

LS 101.

LS 131.1.

LS 175.2.

LS 230.

LS 331.

LS 611.

LS 700.1.

LS 740.1.

LS 781.

LS 910.1.

Gemäss Ziffer III des RRB über die Inkraftsetzung des Strassengesetzes (OS

, 618) sind die von den Grundeigentümern zu leistenden Anstösserbeiträge an die Kosten der erstmaligen Erstellung von Trottoiren an Staatsstrassen in bebauten oder in baulicher Entwicklung befindlichen Gebieten auf 25% der gesamten Kosten einschliesslich Landerwerb festgesetzt.

In Kraft seit 1. Oktober 1982 (OS 48, 610).

In Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).

Text siehe OS 48, 273.

Eingefügt durch G vom 28. September 1986 (OS 49, 807). In Kraft seit 1. De- zember 1986 (OS 49, 809).

Fassung gemäss G vom 28. September 1986 (OS 49, 807). In Kraft seit 1. De- zember 1986 (OS 49, 809).

Fassung gemäss Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (OS 50, 393). In Kraft seit 1. Mai 1988 (OS 50, 401).

Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

Aufgehoben durch G vom 1. April 1990 (OS 51, 101). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 200).

Fassung gemäss G vom 1. April 1990 (OS 51, 101). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 200).

.1 Strassengesetz (StrG)

Aufgehoben durch Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54,

. Februar 2019.

Fassung gemäss G vom 18. November 2019 (OS 75, 308; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. August 2020.

Eingefügt durch G vom 31.August 2020 (OS 76, 156; ABl 2019-04-12). In Kraft seit 1.Juli 2021.

Eingefügt durch G vom 18.November 2019 (OS 77, 232; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1.Juni 2022.