beschliesst:
722.11
Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen
VBUG
Präambel
V – Beiträge an den Unterhalt von Gemeindestrassen (VBUG) 722.11 Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen (VBUG) (vom 9. März 2022)1, 2
Der Regierungsrat, gestützt auf
§ 29 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG)3,
§ 1 Anrechenbar sind Gemeindestrassen, die Unterhalt
von Gemeinde- a. im Alleineigentum der Gemeinde stehen, strassen (
§ 29 b. dem fahrenden Verkehr dienen und Abs. 1 StrG)
c. für Personenwagen geöffnet sind. a. anrechenbare Strassen
§ 2 1 Das Amt für Mobilität (Amt) legt die Länge der anrechen- b. Festlegung
baren Gemeindestrassen insgesamt und für jede Gemeinde jeweils für vier Kalenderjahre mittels Anordnung fest. 2 Die Länge der Strassen wird kaufmännisch auf ganze Kilometer
gerundet. 3 Die Anordnung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.
§ 3 1 Die Gemeinden sind nach den Vorgaben des Amtes zur Mit- c. Mitwirkung
wirkung bei der Erhebung der anrechenbaren Strassen verpflichtet. der Gemeinden 2 Sie gewähren auf Verlangen Einsicht in ihre Datengrundlagen.
3 Kommen die Gemeinden ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nicht
rechtzeitig nach oder sind ihre Angaben unrichtig oder unvollständig, erfolgt die Festlegung gestützt auf die dem Kanton vorliegenden Daten- grundlagen.
§ 4 1 Für die Berechnung der Beiträge sind massgebend: d. Berechnungs-
a. der für die Beiträge gemäss
§ 29 Abs. 1 StrG budgetierte Betrag, grundlagen
b. die Länge der gemäss
§ 2 anrechenbaren Strassen,
c. die Aufwendungen der Gemeinden für den Unterhalt von Gemeinde- strassen gemäss der Jahresrechnung des zweiten dem Anspruchs- jahr vorangehenden Kalenderjahres.
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722.11 V – Beiträge an den Unterhalt von Gemeindestrassen (VBUG)
2 Im Budgetentwurf wird für den Betrag gemäss Abs. 1 lit. a auf die
Einlage in den Strassenfonds im zweiten dem Anspruchsjahr vorange- henden Kalenderjahr abgestellt. Der Betrag darf die Gesamtaufwen- dungen aller Gemeinden für den Unterhalt von Gemeindestrassen nicht übersteigen. e. Berechnung
§ 5 1 Der Beitrag an eine Gemeinde wird ermittelt, indem der
der Beiträge budgetierte Betrag durch die Gesamtlänge aller anrechenbaren Stras- sen im Kanton geteilt und das Ergebnis mit der Länge der anrechen- baren Strassen der Gemeinde multipliziert wird. 2 Übersteigt der Beitrag an eine Gemeinde ihre Aufwendungen für
den Unterhalt der Gemeindestrassen, wird der Beitrag entsprechend gekürzt und der Überschuss nach Massgabe der Länge der anrechen- baren Strassen auf die übrigen Gemeinden verteilt. f. Auszahlung
§ 6 1 Das Amt legt die Beiträge unabhängig von ihrer Höhe für
der Beiträge jede Gemeinde mittels Anordnung fest und veröffentlicht diese im kan- tonalen Amtsblatt. 2 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt, wenn alle Anordnungen ge-
mäss
§ 2 und Abs. 1 betreffend ein Anspruchsjahr rechtskräftig sind.
3 Wird gegen eine Anordnung gemäss
§ 2 oder Abs. 1 ein Rechts-
mittel ergriffen, kann das Amt die Beiträge vorläufig auszahlen. 4 Die Differenz zwischen den vorläufig ausbezahlten und den rechts-
kräftig festgelegten Beiträgen wird im nächsten Anspruchsjahr ausge- glichen. Sonderlasten-
§ 7 1 Der Beitrag in den geografisch-topografischen Sonderlasten-
ausgleich (
§ 29 ausgleich entspricht 3% der jährlichen Einlagen in den Strassenfonds.
Abs. 2 StrG) 2 Die Volkswirtschaftsdirektion legt den Beitrag unabhängig von
seiner betragsmässigen Höhe fest. Übergangs-
§ 29 Abs. 1 StrG besteht
bestimmung erstmals für das Kalenderjahr, das auf die Inkraftsetzung der Verord- nung folgt.
1 OS 77, 234; Begründung siehe ABl 2022-03-25. 2 Inkrafttreten: 1. Juni 2022. 3 LS 722.1.
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