Nationalstrassen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind die Strassenverbindungen im Gebiete des Kantons Zürich, die von der Bundesversammlung zu Nationalstrassen erklärt werden. Hoheit und Eigentum
722.2
Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
EG NSG
Präambel
Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG) 722.2
1.1.18 - 99
Einführungsgesetz
zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)16
(vom 24. März 1963)1
I. Allgemeine Bestimmungen
National-
strassen;
Begriff
Art. 1
Art. 2
Die Nationalstrassen stehen unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes unter der Hoheit des Staates.
Die Nationalstrassen und alle Anlagen, die zu ihrer technisch rich- tigen Ausgestaltung erforderlich sind, stehen im Eigentum des Staates. II. Bau der Nationalstrassen Planung und Projektierung
Art. 3
Dem Regierungsrat obliegt die Wahrung der Interessen des Kantons vor den Behörden des Bundes bei der Planung und Projektie- rung, insbesondere die Stellungnahme zur allgemeinen Linienführung und Klassierung der Nationalstrassen, zum Bauprogramm sowie zu den generellen Projekten und den Ausführungsprojekten.
Die technische Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Stras- senbau bei der Planung und der generellen Projektierung der National- strassen sowie die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind Sache der Direktion der öffentlichen Bauten. Der Regierungsrat kann die Ausarbeitung der Projekte für die Teilstrecken im Gebiete der Städte Zürich und Winterthur diesen Städten übertragen.
Die Wahrung von Gemeindeinteressen obliegt dem Gemeinde- vorstand21. Bauliche Massnahmen
Art. 4
Über die Zulässigkeit baulicher Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen und der Baulinien für Nationalstrassen entschei- det nach Anhörung des Bundesamtes die zuständige Direktion.18
Die polizeiliche Prüfung der Projekte aufgrund des eidgenössi- schen, kantonalen und des Gemeinderechtes durch die zuständigen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 5
Landerwerb nalstrassen beschaffen
DerRegierungsratentscheidet,obdasfürdenBauderNatio- erforderliche Land durch ein Landumlegungsverfahren zu ist.
.2 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG) Umlegungen von Kulturland und Wald
Art. 6
Für Landumlegungen in landwirtschaftlichem Gebiet und im Waldgebiet finden die Vorschriften über die Güterzusammenlegung desGesetzesbetreffenddieFörderungderLandwirtschaft7 Anwendung mit Ausnahme der Bestimmungen, die der besondern Zweckbestim- mung der Zusammenlegung beim Bau von Nationalstrassen nicht ent- sprechen. Die ergänzenden Vorschriften werden durch Verordnung8 festgelegt. Bauland- umlegungen
Art. 7
Umlegungen von Bauland können sich auf das Gebiet beid- seits der Nationalstrassen erstrecken. Sie können alle Massnahmen umfassen, die im Interesse des Strassenbaues liegen und der bestim- mungsgemässen Verwendung und Bewirtschaftung des Bodens dienen, wie Grenzveränderungen, Abtausch von Parzellen, Festlegung von Erschliessungsstrassen und nötigenfalls Zusammenlegung und Neu- einteilung sämtlicher Grundstücke. Der Staat ist befugt, Restparzellen in die Umlegung einzuwerfen.
Für das Verfahren finden sinngemäss die Bestimmungen des Pla- nungs- und Baugesetzes2 und der Quartierplanverordnung3 über die Aufstellung amtlicher Quartierpläne Anwendung mit Ausnahme der Bestimmungen, die der besondern Zweckbestimmung der Umlegung beim Bau von Nationalstrassen nicht entsprechen. Die ergänzenden Vorschriften werden durch Verordnung festgelegt. Vorzeitige Inbesitznahme
Art. 8
Wird das für den Strassenbau erforderliche Land in einem
Art. 6
Landumlegungsverfahren im Sinne von beschliesst der Regierungsrat über d die Entschädigung für die vorzeitige Staat das Schätzungsverfahren gemäss Abtretung von Privatrechten6 einzule oder § 7 ausgeschieden, ie vorzeitige Inbesitznahme. Ist Inbesitznahme streitig, so hat der dem Gesetz betreffend die iten.
Art. 9
Stellung des Staates in Umlegungs- verfahren
Art. 10
Der Staat hat in Landumlegungsverfahren gemäss den §§ 6,
und 9 die Stellung eines Beteiligten, auch wenn er nur Land anzutre- ten hat. Vorsorglicher Landerwerb
Art. 11
Der Regierungsrat ist befugt, im Bereiche der künftigen Nationalstrassen vorsorglich Grundstücke für den Strassenbau oder zum Zwecke des Abtausches freihändig zu erwerben. Baupflicht und Bauausführung
Art. 12
Der Bau der Nationalstrassen ist Sache des Staates.
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Der Regierungsrat kann den Bau der im Gebiete der Städte Zürich und Winterthur liegenden Teilstrecken diesen Städten übertra- gen; er trifft die erforderlichen Anordnungen zur Wahrung der Inte- ressen des Gesamtwerkes.
Art. 13
Nebenanlagen den Betrieb d der bundesrec III. Übrige A Zur Erteilung der Rechte für den Bau, die Erweiterung und er Nebenanlagen ist der Regierungsrat unter Vorbehalt htlichen Vorschriften10 zuständig. ufgaben16 Übernahme von Bundesauf- gaben; weitere Leistungen
Art. 14
1 Der Kanton kann sich dem Bund gegenüber verpflich- ten, für das Kantonsgebiet und im kantonsnahen Gebiet Aufgaben im Nationalstrassenbereichzuübernehmen,soferndieErfüllungderAuf- gabe im kantonalen Interesse liegt und der Bund die Kosten trägt.
UnterdemVorbehaltderEinwilligungdesBundeskannderKan- ton unter Kostenbeteiligung weitere oder weiter gehende Leistungen beim Unterhalt, bei der baulichen Ausrüstung und beim Verkehrs- managementvonNationalstrassenerbringen,wenndiesevonüberwie- gendem kantonalem Interesse sind.
Zur Sicherstellung der Finanzierung der Aufgaben gemäss Abs.1 können Fonds geführt werden. Aufgaben gemäss Abs. 2 werden aus dem Strassenfonds finanziert. IV. Finanzierung der Nationalstrassen Baukosten, Gemeinde- beitrag
Art. 15
Die Baukosten der Nationalstrassen sind, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden, vom Staate zu tragen.
. . .15
Art. 16
- Zufahrtsstrassen zu den Nationalstrassen Bezeichnung; Rechtsstellung
Art. 17
Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhören der interes- sierten Gemeinden die Zufahrtsstrassen zu den Nationalstrassen.
. . .13
.2 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG) Bau und Verbesserung; Kostentragung
Art. 18
An die Kosten des Neu- oder Ausbaues der Zufahrtsstras- sen zu den Nationalstrassen leisten die angeschlossenen Gemeinden nach Massgabe ihres Interesses einen Beitrag von höchstens 10% der gesamten Aufwendungen für die Strassenzüge. Der Regierungsrat setzt die Beiträge fest.20
Für die Städte Zürich und Winterthur finden die Bestimmungen des Strassengesetzes4 über den Bau und den Unterhalt von Strassen mit überkommunaler Bedeutung Anwendung.14 VI. Strafbestimmungen
Art. 19
Übertretungen in einer Proje pflichtige bau wer vorsätzlic licherTatsache führung derart wird mit Busse Wer vorsätzlich ohne Bewilligung der zuständigen Behörde ktierungszone oder innerhalb der Baulinien bewilligungs- liche Massnahmen trifft, h durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheb- noderVorlegenfalscherPlänedieBewilligungzurAus- iger baulicher Massnahmen erschleicht, bis zu 5000 Franken bestraft. Verantwort- lichkeit für Geschäfts- betriebe
Art. 20
Wird die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristi- schen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirmabegangen,findendieStrafbestimmungenaufdiePersonen Anwendung, die für sie verantwortlich gehandelt haben.
Die juristische Person, die Gesellschaft oder der Inhaber der Ein- zelfirma haften solidarisch mit dem Täter für Bussen und Kosten. Sie haben die gleichen Parteirechte wie der Angeschuldigte. Verwaltungs- massnahmen
Art. 21
DieVerpflichtung,vorschriftswidrigausgeführteBautenoder Bauteile zu beseitigen, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen oder die zur Beseitigung von Übelständen nötigen Vorkehrungen zu treffen, wird durch die Bestrafung nicht aufgehoben. VII. Schlussbestimmungen
Art. 22 Vollzug ergänzen des Bund gesetzes 2 Die Ve
Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die denVorschriften5 undtrifftdieAnordnungenfürdenVollzug esgesetzes über die Nationalstrassen9 und des Einführungs- . rordnung5 ist vom Kantonsrat zu genehmigen.
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Art. 23
Inkrafttreten ten und nach d Regierungsrat 1 OS 41, 523 u Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtig- er Genehmigung durch den Bundesrat12 auf den vom zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft11. nd GS V, 443.
LS 700.1.
LS 701.13.
LS 722.1.
LS 722.21.
LS 781.
LS 910.1.
LS 913.11.
SR 725.11.
SR 725.11ff.
In Kraft seit 1. Januar 1964 (OS 41, 635).
Vom Bundesrat genehmigt am 27. September 1963.
Aufgehoben durch das Strassengesetz vom 27. September 1981 (OS 48, 273). In Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).
FassunggemässStrassengesetzvom27.September1981(OS48,273).InKraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).
Aufgehoben durch RRB vom 10. März 1996. In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS
, 414).
Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 568; ABl 2007, 851). In Kraft seit 1. Januar 2008.
Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 568; ABl 2007, 851). In Kraft seit 1. Januar 2008.
Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
AufgehobendurchGüberdieAnpassungdeskantonalenVerwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.