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722.21

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

Präambel

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz 722.21

1.1.18 - 99

Verordnung

zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

(vom 12. April 1965)1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Planung und Projektierung der Nationalstrassen

Anhörung

der Gemeinden

Art. 1

Der Regierungsrat und die Direktion der öffentlichen Bau- ten behandeln, soweit die Verhältnisse es gestatten, die ihnen bei der Planung und Projektierung der Nationalstrassen zufallenden Aufgaben nach Anhörung der interessierten Gemeinden. Sie geben den Bundes- behörden Kenntnis von allfälligen besonderen Anregungen der Ge- meinden. Stellungnahme zu Projektie- rungszonen

Art. 2

Die Stellungnahme zu Projektierungszonen, die vom Eidge- nössischenDepartementdesInnerninAussichtgenommenwerden,ist Sache des Regierungsrates. Bekannt- machung der Projektierungs- zonen, Beschwerde- möglichkeit

Art. 3

Die Festlegung von Projektierungszonen durch das Eidge- nössische Departement des Innern ist durch die Direktion der öffent- lichen Bauten den betreffenden Gemeinden mitzuteilen.

DieGemeindebehördenhabendieMassnahmeunterHinweisauf die Wirkungen der Zonenfestlegung und auf die Beschwerdemöglich-

Art. 124

keit gemäss Bundesrechts ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der pflege vom 16. Dezember 19433 öffentlich bekanntzu- machen.

DieZonenplänesindwährendderBeschwerdefristindenGemein- den öffentlich aufzulegen und auch später zur Einsichtnahme offen- zuhalten. Eigenmächtige bauliche Massnahmen in Projektierungs- zonen

Art. 4

Die Gemeindebehörden haben ohne Bewilligung in Angriff genommene Neubauten oder wertvermehrende Umbauten sowie all- fällige weitere, vom Bundesrat der Bewilligungspflicht unterstellte Ver- fügungen des Grundeigentümers über sein Grundeigentum innerhalb der Projektierungszonen unverzüglich einzustellen und der Direktion der öffentlichen Bauten Bericht zu erstatten. Die Baudirektion trifft die weiteren Anordnungen.

.21 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz Baugesuche innerhalb Projektierungs- zonen

Art. 5

GesuchefürbewilligungspflichtigeMassnahmeninnerhalbder Projektierungszonen sind bei der betreffenden Gemeinde einzureichen und von dieser mit ihrer Stellungnahme der Direktion der öffentlichen Bauten zum Entscheid zu überweisen. Eigentums- beschränkungen durch Projek- tierungszonen, Entschädigungs- verfahren

Art. 6

Grundeigentümer, die der Beschränkung ihres Grundeigen- tums durch Projektierungszonen die Wirkung einer Enteignung bei- messen, haben ihre Ansprüche schriftlich der Direktion der öffent- lichen Bauten anzumelden.

Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist das

Art. 57

Schätzungsverfahren gemäss Enteignung vom 20. Juni 193 ff. des Bundesgesetzes über die 05 einzuleiten. Generelle Projekte, Ver- nehmlassungen

Art. 7

Die generellen Projekte für Nationalstrassen werden durch die Direktion der öffentlichen Bauten dem zuständigen Bezirksrat, den betroffenen Gemeinden und, soweit dies als gerechtfertigt erscheint, den Grundeigentümern zur Stellungnahme unterbreitet.

Der Regierungsrat überweist diese Vernehmlassungen mit seiner eigenen Stellungnahme dem Bundesamt für Strassenbau. Ausführungs- projekte, Bekannt- machung und Auflage

Art. 8

Die aufgrund der genehmigten generellen Projekte ausge- arbeiteten Ausführungsprojekte werden von der Direktion der öffent- lichen Bautenden betroffenen Gemeinden zuröffentlichen Auflegung zugestellt.

Die Projektauflage ist von den Gemeinden öffentlich bekanntzu- machen unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen, innerhalb welcher Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien der Gemeinde schriftlich und mit Begründung eingereicht werden können.

Die Direktion der öffentlichen Bauten macht die durch den Strassenbau bedingten Veränderungen auf den Zeitpunkt der Bekannt- machung und während der Auflagefrist im Gelände durch Aussteckun- gen kenntlich. Einsprache- verfahren

Art. 9

Nach Ablauf der Einsprachefrist überweist der Gemeinde- vorstand11 allfällige Einsprachen mit seiner Stellungnahme der Direk- tion der öffentlichen Bauten.

Lehnt die Direktion der öffentlichen Bauten die beantragten Än- derungen des Ausführungsprojektes oder der Baulinien ab, so entschei- det der Regierungsrat über die Einsprachen. Er reicht das bereinigte Ausführungsprojekt dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung ein.

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz 722.21

.1.18 - 99 Wiederauflage und neues Einsprache- verfahren

Art. 10

Bewirkt der Entscheid des Eidgenössischen Departemen- tes des Innern eine wesentliche Ergänzung oder Änderung des Aus- führungsprojektes, so ist dieses zur Durchführung eines neuen Ein- spracheverfahrens in den betroffenen Gemeinden aufzulegen.

Berührt die Planbereinigung eine verhältnismässig kleine Zahl von Einspracheberechtigten, ist sie den Betroffenen durch den Gemeinde- vorstand11 schriftlichunterEinräumungeinerEinsprachefristvon30Ta- gen zur Kenntnis zu bringen. Baulinien, Publikation

Art. 11

Die mit den Ausführungsprojekten genehmigten Baulinien werdenvonderDirektionderöffentlichenBautendenGemeindenzur öffentlichen Bekanntmachung zugestellt.

Die Baulinienpläne sind in den Gemeinden zur Einsicht offen- zuhalten.

Art. 4

Ge Ba in Ba dieser Verordnung findet auf das durch Baulinien begrenzte biet sinngemäss Anwendung. ugesuche nerhalb ulinien

Art. 12

Gesuche für bewilligungspflichtige Massnahmen innerhalb der Baulinien sind bei der betreffenden Gemeinde einzureichen und von dieser mit ihrer Stellungnahme der Direktion der öffentlichen Bauten zum Entscheid zu überweisen. Eigentums- beschränkungen durchBaulinien, Entschädigungs- verfahren

Art. 13

Grundeigentümer,diederBeschränkungihresGrundeigen- tumsdurchBauliniendieWirkungeinerEnteignungbeimessen,haben ihre Ansprüche innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Eigentums- beschränkung schriftlich der Direktion der öffentlichen Bauten anzu- melden. II. Landerwerb Freihändiger Erwerb und Enteignung, Zuständigkeit

Art. 14

Der freihändige Landerwerb und der Landerwerb im Ent- eignungsverfahren erfolgen auf Antrag der Direktion der öffentlichen Bauten durch den Regierungsrat oder durch die Stadträte von Zürich und Winterthur, soweit der Regierungsrat diesen Städten den Bau von Nationalstrassen auf ihrem Gebiet überträgt. Landumlegungs- verfahren, grundsätzliche Entscheide

Art. 15

Erfolgt der Landerwerb in einem Landumlegungsverfahren, so bestimmt der Regierungsrat nach Anhörung der Direktion der Volkswirtschaft und der Direktion der öffentlichen Bauten, welche

Art. 31

Gebiete oder Grundstücke im Sinne von gesetzes über die Nationalstrassen6 in sind, sowie über die Art des anzuwende Abs. 1 des Bundes- das Verfahren einzubeziehen nden Verfahrens.

.21 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz Vorprojekt, Zuständigkeit zur Ausarbeitung

Art. 16

Die Vorprojekte für landwirtschaftliche Güterzusammen- legungen und Waldzusammenlegungen werden von der Direktion der Volkswirtschaft im Einvernehmen mit der Direktion der öffentlichen Bauten ausgearbeitet. Zusammen- legungengemäss

Art. 703

ZGB4

Art. 17

Die Direktion der Volkswirtschaft setzt den betroffenen Grundeigentümern eine angemessene Frist an, innerhalb welcher sie über die Fortsetzung des Verfahrens zu beschliessen und allenfalls die erforderlichen Organe zu bestellen haben. Freiwillige Ausdehnungdes Beizugsgebietes

Art. 18

Die interessierten Grundeigentümer können die Ausdeh- nung der Zusammenlegung auf Gebiete beantragen, deren bestim- mungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung durch den Strassen- bau nicht beeinträchtigt wird.

Der Regierungsrat entscheidet über die Begehren unter Berück- sichtigung der Interessen des Strassenbaues.

Die Kosten zusätzlicher Zusammenlegungen gehen, abzüglich der ordentlichen Staatsbeiträge, zulasten der Grundeigentümer. Verfügte Land- umlegungen

Art. 19

Lehnen die betroffenen Grundeigentümer die Fortsetzung desVerfahrensab,sokannderRegierungsratdieseanordnen,dieStatu- ten der Genossenschaft erlassen und die für die Durchführung der Unternehmung erforderlichen Organe bestellen. Genehmigung der Neuzuteilungs- entwürfe

Art. 20

DieNeuzuteilungsentwürfelandwirtschaftlicherGüterzusam- menlegungenodervonWaldzusammenlegungensindvonderDirektion der öffentlichen Bauten dem Bundesamt für Strassenbau zur Geneh- migung einzureichen. Umlegung von Bauland, Zuständigkeit und Verfahren

Art. 21

Die Durchführung des Verfahrens für die Umlegung von Bauland ist Sache der Direktion der öffentlichen Bauten. Sie kann, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, den zuständigen Gemeindevorstand11 damit beauftragen.

Führtdie Baudirektiondas Verfahren, sobezeichnetsie dessen Lei- terundbestelltdieKommissionvonSachverständigenfürdieSchätzung der Liegenschaften. Die nach der Quartierplanverordnung dem Ge- meindevorstand11 zustehenden Befugnisse werden durch die Direk- tion der öffentlichen Bauten ausgeübt.

DieKostendesdurchdenStrassenbaubedingtenVerfahrensgehen zulasten des Strassenbaues.

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.1.18 - 99 Vorzeitige Besitz- einweisung, Verfahren

Art. 22

Muss das für den Strassenbau erforderliche Land mit Rück- sicht auf die Bauarbeiten vor Abschluss eines Landumlegungsverfah-

Art. 6

rens im Sinne der § nalstrassengesetz2 vorgängig anzuhören zur Kenntnis zu bri 2 Vor der Besitzerg noch nicht durchgef Massnahmen (Photogr und 7 des Einführungsgesetzes zum Natio- in Besitz genommen werden, so sind die Betroffenen . Die gestellten Anträge sind dem Regierungsrat ngen. reifung sind, sofern die Bewertung des Landes ührt ist, alle für deren Sicherstellung erforderlichen aphien, Skizzen, Beschreibung des Zustandes usw.) zu treffen. Kleine Land- umlegungen, Zuständigkeit

Art. 23

Die Durchführung von Landumlegungen im Sinne des § 9 des Einführungsgesetzes zum Nationalstrassengesetz2 ist Sache der Direktion der öffentlichen Bauten. Diese kann, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, den zuständigen Gemeindevorstand11 damit beauftragen.

Führt die Direktion der öffentlichen Bauten das Verfahren, so stehen die Befugnissedes Gemeindevorstands11 gemässden Vorschrif- ten der Quartierplanverordnung über Grenzbereinigungen sinngemäss ihr zu.

Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten des Strassenbaues.

Art. 24 Enteignungen nungenerfolge

Die zum Bau der Nationalstrassen erforderlichen Enteig- nnachdenBestimmungendesBundesgesetzesüberdie

Art. 39des

Bundesgesetzes Enteignung5 und 2 Tritt der Sta öffentlichen Ba nehmigten Ausfü Enteignungsplän Schätzungskommi 3 Nach Durchfüh deten Forderung Präsidenten der überdieNationalstrassen6. at als Enteigner auf, so übermittelt die Direktion der uten für die betreffenden Strecken die Pläne des ge- hrungsprojektes sowie nach Gemeinden getrennte e und Grunderwerbstabellen dem Präsidenten der ssion. rung der Einigungsverhandlung über die angemel- en kann die Direktion der öffentlichen Bauten beim Schätzungskommission die vorzeitige Besitzeinweisung verlangen. III. Bau der Nationalstrassen Befugnisse der Baudirektion

Art. 25

Die Direktion der öffentlichen Bauten überwacht die Bau- arbeiten nach den vom Bundesrat bestimmten Grundsätzen; sie ist für die notwendigen Schutzvorkehren besorgt.

Die Direktion der öffentlichen Bauten beaufsichtigt den Bau der aufdemGebietderStädteZürichundWinterthurgelegenenTeilstrecken, soweit der Regierungsrat die Ausführung diesen Städten überträgt.

.21 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz Übergabe der Strassen an den Verkehr

Art. 26

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe der Nationalstrassen an den Verkehr. IV. Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen

Art. 27

§ V V Ü –29.10 . Schlussbestimmungen erfahren bei bertretungen

Art. 30

Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, Übertretungen der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen6 und des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz2 der Direktion der öffent- lichen Bauten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Die Direktion der öffentlichen Bauten trifft die erforderlichen Massnahmen.

Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne

Art. 15

von zes Baut Abs. 2, Art. 23 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 3 des Bundesgeset- über die Nationalstrassen6 obliegt der Direktion der öffentlichen en.

Art. 31

Inkrafttreten Kantonsrat7 un stimmenden Zei 1 OS 42, 49 un Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den d den Bundesrat8 auf den vom Regierungsrat zu be- tpunkt in Kraft9. d GS V, 448.

LS 722.2.

Art. 14

Heute: Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.32); vgl. des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (SR 725.1