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722.61

Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell

GVMV

Präambel

Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV) 722.61

1.1.21 -111

Verordnung

über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)

(vom 29.April 2015)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst:

Gesamtverkehrs-

modell

Art. 1

Das Amt für Mobilität (Amt) betreibt zum Zweck der kan- tonalen Verkehrsplanung ein Gesamtverkehrsmodell, das die Wechsel- wirkungen zwischen den Verkehrsmitteln sowie zwischen der Verkehrs- und der Siedlungsentwicklung abbildet.

  1. Zusammen- arbeit

Art. 2

Das Amt kann für die Nutzung und die Weiterentwicklung des Modells Partnerschaften mit anderen Gemeinwesen oder For- schungseinrichtungen eingehen.

Die Vereinbarung sieht eine den Interessen der Partner entspre- chende Beteiligung an den Entwicklungskosten vor.

Art. 5

Bei Partnerschaften entfallen die Gebühren nach § und 7. Nutzung des Modells

Art. 3

Das Amt erbringt folgende gewerblichen Dienstleistungen:

  1. Einräumung von Nutzungsrechten am Gesamtverkehrsmodell und Unterstützung von Nutzungsberechtigten,
  2. Bereitstellung von Modelldaten.

Die Bereitstellung von Modelldaten gemäss Abs.1 lit.b kann Part-

Art. 2

nern gemäss Abs.1 übertragen werden. Einräumung von Nutzungs- rechten

Art. 4

Das Amt räumt Nutzungsrechte am Modell ein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller folgende Voraussetzungen er- füllt:

  1. Berechtigung zur Benutzung der Basisapplikation,
  2. Kenntnisse über deren korrekte Anwendung,
  3. Erfahrung im Bereich der Verkehrsplanung.

Das Amt kann einen schriftlichen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen verlangen.

  1. Nutzungs- gebühren

Art. 5

Die Gebühr für die Einräumung der Nutzungsrechte am Mo- dell und dessen Verwendung wird vertraglich festgelegt und richtet sich wahlweise nach einem der im Anhang genannten Gebührenmodelle.

Das Amt kann zu Kontrollzwecken Einsicht in die Auftragsbücher der Nutzungsberechtigten nehmen.

Für die Nutzung des Modells im Auftrag des Kantons werden keine Gebühren erhoben.

  1. Grundsatz
  2. Voraus- setzungen

.61 Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)

  1. Bericht- erstattung

Art. 6

Die Nutzungsberechtigten erstatten dem Amt Bericht über jede Modellanwendung. Dieser enthält die das Modell betreffenden Erkenntnisse. Gebühr für Unterstützungs- leistungen und die Bereitstel- lung von Daten

Art. 7

Für Unterstützungsleistungen gemäss § 3 Abs.1 lit.a erhebt das Amt die im Anhang aufgeführten Gebühren.

Art. 3

Für die Bereitstellung von Daten gemäss Gebühren nach Massgabe des Gesetzes über d Abs.1 lit.b werden ie Information und den Datenschutz vom 12.Februar 20073 erhoben.

OS 70, 268; Begründung siehe ABl 2015-05-08.

Inkrafttreten: 1. August 2015.

LS 170.4.

Fassung gemäss RRB vom 2.Dezember 2020 (OS 75, 656; ABl 2020-12-11). In Kraft seit 1.Januar 2021.

Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV) 722.61

.1.21 -111 Anhang

Art. 5

. Nutzungsgebühren gemäss Abs. 1 Modell A Grundgebühr Fr. 500/Jahr Anwendungsgebühr Fr. 150 bis Fr. 2000 pro Anwendung in Abhän- gigkeit des verwendeten Modellausschnitts und der verwendeten Modellzustände Modell B Pauschalgebühr Fr. 5000/Jahr

Art. 7

. Gebühr für Unterstützungsleistungen gemäss Stundenansatz Fr. 100 bis Fr. 180 in Abhängigk Abs. 1 eit der notwen- digen Qualifikation der oder des Mitarbeiten- den