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724.11

Wasserwirtschaftsgesetz

WWG

Präambel

Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) 724.11

1.10.21 - 114

Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)13

(vom 2. Juni 1991)1

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich polizei, die Nut Dieses Gesetz regelt den Hochwasserschutz, die Wasserbau- zung der Gewässer und die Wasserversorgung. Öffentliche Interessen

Art. 2

Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist darauf zu achten, dass:

  1. die Wasservorkommen haushälterisch genutzt und mengenmässig geschont werden,
  2. die Wasserqualität erhalten, wenn möglich verbessert wird,
  3. Menschen und Sachen vor schädigenden Einwirkungen geschützt werden,
  4. die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser sichergestellt wird,
  5. bestehende Erholungsräume erhalten bleiben und neue geschaffen werden können,
  6. bestehende Lebensräume von Tieren und Pflanzen erhalten blei- ben und neue geschaffen werden können,
  7. der öffentliche Zugang zu den Gewässern erleichtert wird,
  8. Landschaften und Ortsbilder geschont und bauliche Veränderun- gen gut gestaltet werden,
  9. natürlicher Wasserhaushalt und Wasserlauf geschont und womög- lich wiederhergestellt werden.

WidersprechensichöffentlicheInteressen,sindsiegegeneinander abzuwägen. Oberflächen- gewässer

Art. 3

Oberflächengewässer wie Seen, Teiche, Flüsse und Bäche umfassendasBettmitUferböschungen,VorländernundDämmenein- schliesslichdesdarinstehendenoderfliessendenWassers,dasdarunter liegendeErdreichunddieLuftsäule.DasGewässerbettbestehtausder dauernd oder regelmässig von Wasser überdeckten Landoberfläche.

Art. 4

Grundwasser GrundwasseristdasimErdinnernbefindlicheWasser.Eswird

Art. 704

ZGB zur Quelle im Sinne von

, sobald es auf natürliche Weise an die Oberfläche tritt.

.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) Öffentliche Gewässer und öffentliches Wasser

Art. 5

Grundwasser sowie offene und eingedolte Oberflächen- gewässer sind öffentlich, soweit an ihnen nicht Privateigentum nach- gewiesen wird. In Drainageleitungen abgeleitetes Grundwasser bleibt öffentliches Wasser.

ÖffentlicheGewässerstehenunterderHoheitdesStaates.Ausge- schiedeneöffentlicheOberflächengewässersindEigentumdesStaates.

An öffentlichen Gewässern können keine dinglichen Rechte erses- sen werden. Private Gewässer

Art. 6

DasGesetzfindetaufprivateGewässerAnwendung,soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist oder sich aus dem Sinn ergibt.

Die privaten Gewässer stehen unter der Aufsicht des Staates.

Streitigkeitendarüber,obeinGewässeröffentlicheroderprivater Natur sei, entscheiden die Zivilgerichte. Umfang der Oberflächen- gewässer

Art. 7

Die öffentlichen Oberflächengewässer werden vom Staat be- zeichnet und in einem Plan dargestellt. Nach Massgabe der öffentlichen Interessen werden sie als selbstständige Grundstücke ausgeschieden. BeinichtvermarktenOberflächengewässerngiltinderRegelalsGrenze jene Linie, die durch den mittleren Wasserstand gebildet wird. Hydrologische Grundlagen

Art. 8

Der Staat beschafft die für den Vollzug dieses Gesetzes sowie der Gewässerschutzgesetzgebung erforderlichen hydrologischen Grundlagen, soweit dies nicht durch den Bund erfolgt, und macht sie in geeigneter Form allgemein verfügbar.

ErkannzudiesemZweckMessungenundProbenahmenanöffent- lichen und privaten Gewässern durchführen und die dazu erforder- lichen Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Mess- und Probe- nahmestationen erstellen. Duldungs- pflichten

Art. 9

Die Grundeigentümer haben jederzeit das Befahren, Betre- ten und vorübergehende Benützen ihrer Liegenschaften durch dieWas- serbauorgane und deren Beauftragte sowie durch die Wasserwehr zu gestatten, soweit es für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nötig ist.

DieselbeDuldungspflichtkanndiezuständigeDirektiondesRegie- rungsrates (Direktion) im Einzelfall auch zugunsten Nutzungsberech- tigter oder von Gesuchstellern anordnen.13

Unzumutbarer Schaden ist zu ersetzen.

Die Benützung ist möglichst früh anzuzeigen.

Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) 724.11

.10.21 - 114

Art. 10 Enteignung es im Einze Rechtes, Zw liegen – pr 2 Im Übrige rechtes4 an

Das Enteignungsrecht steht dem Regierungsrat zu. Er kann lfall Gemeinden, andern Korporationen des öffentlichen eckverbänden und – sofern sie im öffentlichen Interesse ivaten Unternehmungen gewähren. n sind die Bestimmungen des kantonalen Enteignungs- wendbar, soweit nicht Bundesrecht6 gilt. Grundpfand- recht

Art. 11

Dem Staat und den Gemeinden steht für Forderungen aus dem Hochwasserschutz und aus Konzessionen gegenüber Grundeigen- tümern ein gesetzliches Pfandrecht zu. II. Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei ZieleundMittel des Hoch- wasserschutzes

Art. 12

Die Oberflächengewässer sind so zu sichern, dass durch häufigeHochwasserkeineMenschenunmittelbargefährdetwerdenund keine unzumutbaren Schäden an öffentlichem und privatem Eigentum entstehen. Bei fliessenden Oberflächengewässern ist der Hochwasser- schutz unter Berücksichtigung der Siedlungsentwässerung sicherzu- stellen.

Dem Hochwasserschutz dienen unter Beachtung des natürlichen Wasserhaushalts insbesondere: Gewässerunterhalt,Gewässerausbau,RückhaltungvonAbflussspitzen, Entlastungsgerinne, Seeregulierung,WildbachsperrenundHangsiche- rungen,AusscheidenvonGefahrenbereichen,VersickerungvonMeteor- wasser. Aufgaben- teilung

Art. 13

Der Staat stellt den Hochwasserschutz an den vom Regie- rungsrat bezeichneten öffentlichen Oberflächengewässern von kanto- naler und regionaler Bedeutung sicher.

Die Gemeinden stellen den Hochwasserschutz an den übrigen öffentlichen Oberflächengewässern sicher.

Der Hochwasserschutz an privaten Oberflächengewässern ist Sache der Eigentümer. Kommen diese ihren Verpflichtungen nicht nach oder sind sie dazu nicht in der Lage, so ordnet die Gemeinde Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen an.

Die Direktion koordiniert die Hochwasserschutz- und Sanierungs- massnahmen aufgrund eines Gesamtkonzeptes, das auf die Gegeben- heitendereinzelnenGewässer,ihrerZuflüsseundVorfluterRücksicht nimmt.13

.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)

Art. 14 Kostentragung

DieKostentragungfürHochwasserschutzmassnahmenrich-

Art. 13

tet sich in der Regel nach den Zuständigkeiten gemäss 2 Das kostenpflichtige Gemeinwesen kann von einem ande Gemeinwesen,dasauseinerHochwasserschutzmassnahmeeinenb deren Nutzen zieht, angemessene Beiträge an seine Kost Der Beitrag bemisst sich vor allem nach den eingespart ren eson- en verlangen. en Kosten eige- ner Schutzmassnahmen.

Die Gemeinden sind berechtigt, höchstens drei Fünftel ihres Kos- tenanteils auf die an der Hochwasserschutzmassnahme interessierten Grundeigentümer und Wasserwerkbesitzer sowie auf andere Betei- ligte zu verlegen.

Werden Massnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes ganz oder zu einem erheblichen Teil durch Anlagen, Einrichtungen, Vor- kehren oder Planungsmassnahmen Dritter ausgelöst, können von den Verursachern anteilmässige Beiträge an die Kosten verlangt werden.

Öffentliche Hochwasserschutzmassnahmen, an welchen Dritte besonders interessiert sind, können durch die Interessierten vorfinan- ziert werden. Die Direktion oder die Wasserbaubehörde der Gemeinde entscheidet darüber auf Gesuch hin vor Durchführung des wasserbau- polizeilichen Bewilligungsverfahrens und regelt die zinslose Rückzah- lung. Sie kann die Durchführung untergeordneter Massnahmen den Interessierten übertragen.13

Art. 15

Förderung gen von Ge sern unabh anrechenba 2 Für Mass dem Subven 3 Der Regi

1 Der Staat kann Hochwasserschutzmassnahmen, Ausdolun- wässern sowie Massnahmen zur Renaturierung von Gewäs- ängig von Bundesbeiträgen mit Subventionen bis zu 30% der ren Kosten fördern. nahmen zur Renaturierung von Gewässern kann er zu- tionen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds ausrichten. erungsrat regelt die Einzelheiten.

  1. Rahmen- kredit für Gewässer- renaturierungen

Art. 16

Der Kantonsrat bewilligt einen Rahmenkredit, aus dem die zuständige Direktion Subventionen für Gewässerrenaturierungen gewähren kann.

Art. 17

Zuständigkeit 2 Der Regierun Gemeinden über 3 Wasserbaubeh sofern die Gem

1 Wasserbaubehörde des Kantons ist die Direktion. gsrat kann einzelne Befugnisse und Aufgaben den tragen. örde der Gemeinde ist der Gemeindevorstand22, einde nicht ein anderes Organ als zuständig erklärt.

  1. Grundsatz

Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) 724.11

.10.21 - 114 Wasserbau- polizeiliche Bewilligung

Art. 18

Bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern und in deren Abstandsbereich bedürfen einer Bewilligung der Direktion13, sofern damit nicht eine konzessionspflichtige Nutzung im Sinne von

Art. 36

Abs. 1 verbunden ist.

Die Bewilligung kann befristet werden. Sie wird verweigert, wenn der Hochwasserschutz beeinträchtigt oder ein anderes öffentliches Interesse erheblich verletzt würde.

Bewilligungen,diegrössereVeränderungenanOberflächengewäs- sernzurFolgehaben,könnenmitAuflagenzurAusweitungdesAbfluss- profils verbunden werden. Es können auch andere Hochwasserschutz-

Art. 12

massnahmen gemäss 4 Projekte des Sta gewässern werden v zuständig, wenn di setzt überdies Pro zung ist das Entei oder anteilmässige Kosten auferlegt werden. ates für bauliche Veränderungen von Oberflächen- om Regierungsrat festgesetzt. Die Direktion13 ist e Kreditbewilligung in ihrer Kompetenz liegt. Sie jekte von Gemeinden fest. Mit der Projektfestset- gnungsrecht erteilt.9

Art. 18

abis. Verfahren Projekte für bau ihrer Festsetzun auflage öffentli a.9 1 Der Gemeindevorstand22 legt staatliche und kommunale liche Veränderungen von Oberflächengewässern vor gwährend30Tagenöffentlich aufund macht die Plan- ch bekannt. Die Projekte sind soweit darstellbar auszu- stecken.

Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Die Legitimation bestimmt sich nach der Rekurs- und Beschwerdelegitimation gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz2. In ihren schutzwürdigen Interessen berührte Gemeinden haben ein selbstständiges Einspracherecht.

Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts gerügt wer- den. Mit der Bekanntmachung der Auflage kann unter persönlicher Anzeige angeordnet werden, dass Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderun- gen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten innert der Auflagefrist eingereicht werden müssen; die zusätzlich nötigen Projektunterlagen sind mit aufzulegen.

Im Enteignungsverfahren sind Einsprachen ausgeschlossen

  1. gegen das Projekt,
  2. gegen die Enteignung, sofern sie innert der Auflagefrist hätten erhoben werden müssen.

Über Einsprachen wird mit der Festsetzung entschieden. Wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten.20

  1. Allgemein

.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)

Bei Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung kann auf das Einspracheverfahren verzichtet werden. In diesen Fällen sind Begeh- ren um Projektänderung im Enteignungsverfahren zulässig.

Der Regierungsrat kann die Einzelheiten des Verfahrens durch Verordnung regeln.

  1. Übertragung der Unterhalts- pflicht

Art. 19

Die Bewilligung wird mit Auflagen versehen, welche den Unterhalt nach Art und Umfang dem Bewilligungsinhaber überbinden.

Anstelle der Unterhaltspflicht kann dem Bewilligungsinhaber eine einmalige oder wiederkehrende Kostenbeteiligung auferlegt wer- den, wenn das zuständige Gemeinwesen den Unterhalt selbst ausübt.

  1. Anpassungs- pflicht

Art. 20

Ist eine Hochwasserschutzmassnahme angeordnet wor- den, nimmt der Inhaber einer Konzession oder Bewilligung die Ände- rungen oder Ergänzungen, die an seiner Anlage nötig werden, auf eigene Kosten und auf Weisung der Behörden vor. Werden Massnah- men angeordnet, welche den Konzessions- oder Bewilligungsinhaber ganz oder teilweise von der ihm überbundenen Unterhaltspflicht ent- lasten, kann die Behörde einen angemessenen Beitrag an die Kosten des öffentlichen Werkes verlangen.

Auf eine Entschädigung hat der Konzessions- oder Bewilligungs- inhaber nur Anspruch, wenn seine Nutzung durch die Hochwasser- schutzmassnahmen eine erhebliche Schmälerung erfährt, die nicht durch Anpassung der Anlage behoben werden kann.

Gibt die konzessionierte oder bewilligte Baute oder Anlage zu Missständen Anlassoder erfordert esein erhebliches öffentliches Inte- resse, kann die zuständige Behörde verlangen, dass die notwendigen Änderungen, Ergänzungen oder die Beseitigung auf Kosten des Kon- zessions- oder Bewilligungsinhabers durchgeführt werden.

Die zuständige Behörde kann anstelle solcher Anordnungen ent- sprechende Ersatzabgaben verlangen, deren Höhe sich nach den Kos- ten jener Massnahmen richtet, die der Konzessions- oder Bewilligungs- inhaber zur Anpassung seiner Anlage zu tragen hätte. Streitigkeiten über solche Abgaben werden im Verfahren gemäss dem kantonalen Enteignungsrecht4 entschieden. Gewässer- abstand

Art. 21

Ober-und unterirdische Bauten und Anlagen habengegen- überoffenen undeingedoltenöffentlichenOberflächengewässerneinen Abstand von 5 m einzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung obliegt den kommunalen Baubehörden.

Die Direktion13 kann im Einzelfall dieses Mass erhöhen, wenn wasserbauliche Bedürfnisse dies erfordern, oder eine Ausnahme zur Unterschreitung des Mindestabstandes gewähren, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.

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Ausnahmebewilligungen dürfen nicht gegen Sinn und Zweck von Abs. 1 verstossen und auch sonst keine öffentlichen Interessen verlet- zen,esseidenn,eswürdedieErfüllungeinerdemGemeinwesengesetz- lich obliegenden Aufgabe verunmöglicht oder übermässig erschwert. Bauvorhaben im Gefahren- bereich

Art. 22

Gefahrenbereiche sind jene Gebiete, in welchen mit häufi- gen oder stark schädigenden Hochwassern zu rechnen ist und die

Art. 12

Hochwassersicherheit im Sinne von nismässigen Mitteln hergestellt we 2 Die Direktion13 erlässt nach Anh kurzfristig nicht mit verhält- rden kann. ören der Gemeinden einen Plan über die Gefahrenbereiche.

Gefahrenbereiche werden bei planungsrechtlichen Festlegungen berücksichtigt.

DieörtlichenBaubehördenordnendieimEinzelfallnotwendigen Massnahmen im baurechtlichen Verfahren an, welche der Genehmi- gung durch die Direktion13 bedürfen.

Art. 23

§ I und 24.21 II. Wasserversorgung

Art. 25

Zweck lung u genüge und Lö Trinkw gebrau Zweckder öffentlichen WasserversorgungistdieBereitstel- nd Lieferung von Trinkwasser in einwandfreier Qualität, unter ndem Druck und in ausreichender Menge zu Trink-, Brauch- schzwecken. asser- ch

Art. 26

Trinkwasser ist haushälterisch zu verwenden. Es ist in der Regel nur über Messeinrichtungen abzugeben. Aufgaben der Gemeinden

Art. 27

Die Gemeinden stellen die Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebietes sicher. Sie decken ausserordentliche Bedürf- nisse, soweit dies ihnen zumutbar ist.

Sie bauen die Wasserversorgung nach Massgabe des generellen Wasserversorgungsprojektes und der Erschliessungsplanung aus. Das generelle Wasserversorgungsprojekt bedarf der Genehmigung durch die Direktion13.

Sie üben die Aufsicht über die privaten Wasserversorgungsunter- nehmen aus.

Sie treffen die notwendigen Massnahmen für die Trinkwasser- versorgung in Notlagen.

Sie erlassen ein Reglement über die Wasserversorgung.

.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) Private Wasser- versorgungs- unternehmen

Art. 28

Die Aufgaben der Gemeinden gemäss § 27 Abs. 1 und 2 können von privaten Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen werden.

Die privaten Wasserversorgungsunternehmen können vom Regie- rungsrat öffentlich erklärt werden. Öffentlich erklärte Wasserversor- gungsunternehmen handeln hoheitlich. Die Gemeinden werden vor der Öffentlicherklärung angehört. Beiträge und Gebühren

Art. 29

Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Bau öffentlicher Wasserleitungen einen besonderen Nutzen erfahren, leis- ten den Gemeinden oder den öffentlich erklärten Wasserversorgungs- unternehmen Erschliessungsbeiträge.

Für die Benützung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen erheben die Gemeinden oder die öffentlich erklärten Wasserversor- gungsunternehmen kostendeckende Anschluss- und Benützungsgebüh- ren oder Benützungsgebühren allein.

Es können anstelle von Erschliessungsbeiträgen auch nur An- schluss- und Benützungsgebühren oder Benützungsgebühren allein erhoben werden.

Im Übrigen finden die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz3 über die Beiträge und Gebühren Anwen- dung. Kosten- beteiligung von Gemeinwesen

Art. 29

a.16 Das kostenpflichtige Gemeinwesen kann von einem ande- ren Gemeinwesen, das von Wasserversorgungsanlagen von regionaler oder überregionaler Bedeutung einen besonderen Nutzen hat, ange- messene Beiträge an seine Kosten verlangen. Aufgaben des Staates

Art. 30

Dem Staat kommen folgende Aufgaben zu:

  1. Oberaufsicht überdieWasserversorgungundKoordination dersel- ben,
  2. Grundlagenbeschaffung, Planung und Durchführung von Unter- suchungen über die Wasserbeschaffung,
  3. BeratungderGemeindenund derWasserversorgungsunternehmen,
  4. FörderungvonWasserversorgungsanlagenvonregionalerundüber- regionaler Bedeutung,
  5. Erlass von Richtlinien über den Bau und Betrieb von Wasser- versorgungsanlagen sowie über die Trinkwasserversorgung in Not- lagen.

Art. 31

Wassermangel die Verteilun schliesslich Bei drohendem Wassermangel kann die Direktion13 über g des Wassers aus den Wasserversorgungsanlagen ein- der Kostenregelung die notwendigen Massnahmen anord- nen.

Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) 724.11

.10.21 - 114 Grabungen und Sondierungen

Art. 32

Die Direktion13 kann Wasserversorgungsunternehmen auf privatem Grund Grabungen und Sondierungen nach Grundwasser sowie Beobachtungen und Untersuchungen, die im öffentlichen Inte- resse liegen, bewilligen oder selbst vornehmen.

Art. 33

Anschlusspflicht licher oder priva Wasser aus diesen derweitige einwan DieEigentümervonGrundstückenimEinzugsbereichöffent- ter Wasserversorgungsanlagen sind verpflichtet, das Anlagen zu beziehen, sofern sie nicht über eine an- dfreie Wasserversorgung verfügen.

Art. 34

Förderung zuständige a. Massnah versorgung b. Anlagen Kosten sub 2 Es könne garantien 3 Der Regi

1 Liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor, kann die Direktion men der Gemeinden und Dritter zugunsten der Wasser- fördern, der Wasserversorgung bis zu 75% der anrechenbaren ventionieren. n insbesondere auch zinsgünstige Darlehen, Risiko- oder Bürgschaften gewährt werden. erungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 35

IV. Nutzung der Gewässer im allgemeinen

. Konzession und Bewilligung Konzessions- und Bewilli- gungspflicht

Art. 36

Den Gemeingebrauch beschränkende oder übersteigende Nutzungen der öffentlichen Gewässer, die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen bedürfen je nach Art der Nut- zung einer Konzession oder einer Bewilligung.

Über den Gemeingebrauch hinausreichende Nutzungen privater Gewässer bedürfen einer Bewilligung. Diese ist zu erteilen, sofern keine öffentlichen, insbesondere polizeilichen Interessen entgegen- stehen.

Art. 37 Vorentscheid für die späte sind, können dieUnterlagen

Über Fragen der Nutzung der öffentlichen Gewässer, die re Bewilligungsfähigkeit eines Vorhabens grundlegend Vorentscheide eingeholt werden. Mit dem Gesuch sind einzureichen,diezur Beurteilungdergestellten Fragen nötig sind.

.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)

Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Fragen in glei- cher Weise verbindlich, gültig oder öffentlich-rechtlich anfechtbar wie wasserrechtliche Konzessionen und Bewilligungen. Die Gültigkeits- dauer eines Vorentscheids beträgt zwei Jahre.

Art. 38 Verfahren erforderli

Das Gesuch ist mit den für die Beurteilung des Vorhabens chen Unterlagen der Direktion13 zur Vorprüfung einzurei- chen.

Das Gesuch wird abgewiesen, wenn die Bewilligung offensichtlich öffentliche Interessen in untragbarer Weise beeinträchtigen würde.

NachderVorprüfunglegtderGemeindevorstand22 aufAnordnung derDirektion13 dasGesuchwährend30Tagenöffentlichaufundmacht die Planauflage öffentlich bekannt.

Soweit möglich kennzeichnet der Gesuchsteller das Vorhaben während der Dauer der Planauflage.

Erfährt das Projekt durch die Gutheissung von Einsprachen eine wesentliche Änderung, ist die Auflage zu wiederholen. b.Vereinfachtes Verfahren

Art. 39

VonderöffentlichenAuflagekannabgesehenwerden,wenn ein Vorhaben von untergeordneter Bedeutung ist oder Interessen Dritter offensichtlich nicht berührt.

Art. 40

c. Einsprache öffentlicher o

Innert der Auflagefrist kann jedermann wegen Verletzung der privater Interessen Einsprache erheben.

  1. Lokal- verhandlung

Art. 41

Die Direktion13 führt zur gütlichen Erledigung der Ein- sprachen eine Lokalverhandlung durch. Mit der schriftlichen Zustim- mung der Beteiligten wird eine Einsprache erledigt.

Unentschuldigtes Nichterscheinen gilt als Rückzug des Gesuchs oder der Einsprache. Diese Rechtsfolgen sind in der Vorladung anzu- kündigen.

  1. Entscheid über Einsprachen

Art. 42

1 Über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet die Be- hörde zusammen mit dem Entscheid über die Konzession oder Bewil- ligung.

Soweit der Einsprecher nicht zum Rekurs legitimiert ist, ist der Entscheid endgültig. Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen

Art. 43

Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher Gewässer dürfen nur erteilt werden, wenn sie weder öffentliche Inte- ressen erheblich beeinträchtigen noch die Rechte anderer Wasser- nutzungsberechtigter erheblich schmälern.

Der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser kommt Vor- rang zu.

  1. Vorprüfung und Planauflage
  2. Öffentliche Interessen

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Unter mehreren Gesuchen gebührt jenem Projekt der Vorrang, das die öffentlichen Interessen besser wahrt.

  1. Neben- bestimmungen

Art. 44

Konzessionen und Bewilligungen werden mit den gebote- nen Nebenbestimmungen verknüpft und in der Regel befristet.

Art. 45

c. Sicherheit von der Leistu werden. Die Si achtungskosten Anlage verursa die bei Stilll Die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen kann ng einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht cherheit dient insbesondere zur Deckung von Begut- , von Schäden, die der Bau, Bestand oder Betrieb einer chen könnte, sowie für die Kosten von Massnahmen, egung des Werkes erforderlich sind.

  1. Anmerkung im Grundbuch

Art. 46

Öffentlich-rechtlicheEigentumsbeschränkungen,dieeinem Grundeigentümer im Zusammenhang mit der Erteilung einer Konzes- sion oder Bewilligung auferlegt werden, können im Grundbuch ange- merkt werden.

Wird die Konzession oder Bewilligung mit dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück subjektiv-dinglich verbunden, kann sie samt den Nebenbestimmungen im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 47 Gebühren licher Ge 2 Die Nut ten Sonde und Dauer lichkeit des beans Gewässer

Konzessions- und bewilligungspflichtige Nutzungen öffent- wässer sind gebührenpflichtig. zungsgebühr bemisst sich nach Massgabe der eingeräum- rvorteile, namentlich des wirtschaftlichen Nutzens, der Art der Konzession oder der Bewilligung, der für die Öffent- entstehenden Nachteile, des Verwendungszwecks, der Menge pruchten Wassers sowie – bei der Inanspruchnahme der – des Wertes angrenzender Grundstücke. Gebühren für die

Art. 66

Wasserkraftnutzung werden nach 3 Nutzungsgebühren können einma bemessen. lig oder periodisch bezogen werden.

Sie sollen regelmässig der Teuerung angepasst werden.

Art. 65

Für Nutzungen gemäss § hungsgebühren in der Höh zungsgebühr erhoben. Bei Anlage während der Konze gebühr nur für die Nutzu 6 Bei erheblichen öffent ziert oder es kann ganz 7 Gebühren verjähren inn bis 74 werden einmalige Verlei- e der voraussichtlich zu bezahlenden Nut- einem Umbau oder einer Erweiterung der ssionsdauer ist die einmalige Verleihungs- ngssteigerung zu entrichten. lichen Interessen können Gebühren redu- darauf verzichtet werden. ert fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit.

.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) Eigenmächtige Nutzung

Art. 48

Nimmt jemand eine Nutzung ohne Konzession oder Bewil- ligungvor,kanndieordentlicheGebührfürdieseZeitbisaufdasDrei- fache erhöht werden, auch wenn die Nutzung nachträglich konzessio- niert oder bewilligt wird.

Art. 49 Übertragung kann von ein 2 Das Grundb

Die Übertragung von Konzessionen und Bewilligungen er Zustimmung abhängig gemacht werden. uchamt teilt der Direktion13 Eigentumsänderungen mit:

  1. von Grundstücken, bei denen die subjektiv-dingliche Verbindung einer Konzession oder Bewilligung angemerkt ist,
  2. von Konzessionen, die als selbstständige und dauernde Rechte im Grundbuch aufgenommen sind. Inhalt der Konzessionoder Bewilligung

Art. 50

Die Konzession oder Bewilligung bestimmt den Umfang, dieArt und die Dauer des Nutzungsrechtes sowie die Verhältnisse und Verpflichtungen bei dessen Beendigung. Der Regierungsrat kann wei- tere Vorschriften über den zwingenden Inhalt erlassen.

Art. 51

b. Fakultativ gen enthalten, Rückkaufsrecht DieKonzessionoderBewilligung kannweitereBestimmun- insbesondere über die Sicherheit, den Heimfall, das und den Widerruf.

Art. 52

Beendigung Dauer oder ligungsinha Die Konzession oder Bewilligung erlischt mit Ablauf ihrer durch schriftlichen Verzicht des Konzessions- oder Bewil- bers.

Art. 53

b. Verwirkung erklärt werden a. wenn der In keinen Gebrauc b. wenn der In innert angemes c. wenn der In d. nach unbenü die Verzögerun Eine Konzession oder eine Bewilligung kann als verwirkt , haber von seinen Rechten innert angemessener Frist h macht, haber den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn sener Frist nicht wieder aufnimmt, haber wichtige Pflichten trotz Mahnung verletzt, tztem Ablauf der Frist für die Bauvollendung, sofern g dem Inhaber angelastet werden kann.

Art. 54

c. Rückkauf lich der Anl Konzessionsd Rückkaufsrec a. Obligator Der Staat ist berechtigt, das eingeräumte Recht einschliess- agen nach den Konzessionsbestimmungen während der auerzurückzukaufen. DieKonzessionsbehördemachtdas ht mindestens zwei Jahre zum voraus geltend. isch

  1. Erlöschen

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Art. 55 d. Heimfall die Anlagen unentgeltlic Heimfall min 2 DerKonzess denen ein He

Bei Ablauf der Konzessionsdauer ist der Staat berechtigt, und Einrichtungen nach den Konzessionsbestimmungen h an sich zu ziehen. Die Konzessionsbehörde macht den destens zwei Jahre zum voraus geltend. ionäristverpflichtet,AnlagenundEinrichtungen,an imfallsrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu erhal- ten. Stilllegung des Werkes

Art. 56

Werden die Anlagen und Einrichtungen nach Erlöschen der Konzession oder Bewilligung sowie nach Verwirkung nicht weiter benutzt, ergreift der Inhaber oder Eigentümer des Betriebsgrundstücks die vorgeschriebenen Massnahmen, die durch die Stilllegung des Wer- kes sowie die Herbeiführung eines natürlichen Gewässerzustandes nötig werden.

Die Dauer der Sicherungs- und Unterhaltsverpflichtung richtet sich nach der Art des eingeräumten Rechtes. Wasser- entnahme der Feuerwehr und des Zivilschutzes

Art. 57

Öffentlichen und privaten Oberflächengewässern können die Organe der Feuerwehr und des Zivilschutzes für Hilfeleistungen und für Übungen entschädigungslos Wasser entnehmen. Dabei ist die für das tierische und pflanzliche Leben notwendige Mindestwasser- menge im Gewässer zu belassen.

Art. 58 EhehaftesRecht Recht verloren, 2 Der Verlust d rend zehn Jahre 3 Ist ein Inter lichen Interess auf dem Weg der 4 Wird eine Anl wordenist,derar wird eine neue 2. Schranken de

Hat ein Berechtigter jedes Interesse an einem ehehaften kann die Direktion13 dessen Aufhebung verfügen. es Interesses wird vermutet, wenn das Recht wäh- n nicht mehr ausgeübt worden ist. esse des Berechtigten im Vergleich zu den öffent- en von geringer Bedeutung, kann das ehehafte Recht Enteignung aufgehoben werden. age, die aufgrund eines ehehaften Rechts erstellt tverändert,dasseineerheblicheMehrnutzungentsteht, Konzession erteilt, wobei das ehehafte Recht erlischt. r Nutzung Nachträgliche Einschränkung von Nutzungs- rechten

Art. 59

Nutzungsrechte können zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen eingeschränkt werden.

  1. Im öffent- lichen Interesse

.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)

  1. Im Interesse anderer Berechtigter

Art. 60

Ein Konzessionär kann bei Vorliegen wichtiger Bedürf- nisse eines anderen Berechtigten in der Ausübung seines Rechts ein- geschränkt werden, wenn dies gesamthaft im öffentlichen Interesse liegt.

. . .14

  1. Arbeiten im öffentlichen Interesse

Art. 61

Der Inhaber duldet vorübergehende Nutzungseinschrän- kungen entschädigungslos, sofern sie durch Hochwasserschutzmass- nahmen oder andere im öffentlichen Interesse erfolgende Arbeiten an öffentlichen Gewässern notwendig werden. Einleitung von Abwasser

Art. 62

Der Konzessionär duldet die Einleitung von Abwasser in die Zu- und Ablaufkanäle seiner Anlagen, wenn hiefür eine Einlei- tungsbewilligung vorliegt.

Art. 63

Fischerei anlagen st werdenkönn den die Au Anweisung der Fische Das Recht der Fischerei in den Wasserkraft- und Speicher- eht dem Staate zu, soweit nicht Privatrechte nachgewiesen en.DieEigentümerder Kanäle und Speicheranlagen dul- sübung der Fischerei durch die Pächter. Sie treffen nach der Direktion13 die zum Schutz und zum freien Durchgang nötigen Vorkehrungen.

Art. 64

  1. Nutzung der Gewässer im einzelnen

. Wasserkraftnutzung

Art. 65

Zuständigkeit lagen von mehr anderen Anlage Der Regierungsrat entscheidet über Konzessionen für An- als 300 kW Bruttoleistung, die Direktion13 über die n.

Art. 66 Wasserzins serzins in 2 Für Anlag rat den Was 3 BeiVeränd einer erheb zins neu zu

Für die Nutzung der Wasserkraft wird ein jährlicher Was- der Höhe des bundesrechtlichen Höchstansatzes erhoben. en unter 1000 kW Bruttoleistung kann der Regierungs- serzins abgestuft ermässigen. erungenamGewässeroderamWasserhaushalt,diezu lichen Änderung der Bruttoleistung führen, ist der Wasser- berechnen.

Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) 724.11

.10.21 - 114 Berechnung der Bruttoleistung

Art. 67

Die Bruttoleistung berechnet sich nach der Bundesgesetz- gebung über die Nutzung der Gewässer und der Wasserkraft. Zinsfreie Wasserrechte

Art. 68

Rechte, für die seit 1816 kein Zins bezahlt worden ist oder der Zins seither losgekauft worden ist, bleiben zinsfrei.

Art. 69

Rechengut Kosten ein geeigneten 2. Grundwa Konzession Der Konzessionär ist verpflichtet, das Rechengut auf eigene er Aufbereitungs- oder Verbrennungsanlage oder einem Ablagerungsplatz zuzuführen. sserentnahmen und Eingriffe in den Grundwasserleiter s- und Bewilligungs- behörden

Art. 70

1 Grundwasserentnahmen sowie nachhaltige Eingriffe und Veränderungen innerhalb des Grundwasserleiters bedürfen einer Kon- zession der Direktion.

Bei der Erteilung von Konzessionen ist dem natürlichen Wasser- haushalt Rechnung zu tragen.

Vorübergehende bauliche Veränderungen im Grundwasserleiter sowie Untersuchungen, insbesondere Sondierungen und Pumpversuche, die nur geringfügige Einwirkungen auf nutzbare Wasservorkommen erwarten lassen, bedürfen einer Bewilligung der Direktion. Grundwasser- durchfluss

Art. 71

Bei baulichen Veränderungen im Grundwasserleiter muss ein genügender Durchfluss gewährleistet werden. Ist dies nicht mög- lich oder nicht zweckmässig, so hat der Verursacher, der den Durch- fluss beeinträchtigt, eine Ersatzabgabe zu leisten. Die Höhe der Ab- gabe richtet sich nach den Kosten, die der Verursacher aufgrund eines angemessenen Ersatzprojektes für die Wiederherstellung des Durch- flusses zu leisten hätte.

Streitigkeiten über solche Abgaben werden im Verfahren gemäss dem kantonalen Enteignungsrecht entschieden. Grundwasser- anreicherung

Art. 72

Der Staat kann Anlagen zur Anreicherung des nutzbaren Grundwassers erstellen, wenn dieses nach Menge oder Güte nicht genügt. Die Errichtung solcher Anlagen durch Dritte bedarf einer staatlichen Bewilligung.

Für die Nutzung angereicherter Grundwasservorkommen können

Art. 47

die Gebühren nach ausgenommen sind N bis auf das Doppelte erhöht werden. Davon utzungen für die Wasserversorgung.

.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)

. Übrige Nutzungen Konzessions- und Bewilli- gungspflicht

Art. 73

DieNutzungvonWasserzuWärme-oderKühlzwecken,zur Wasserversorgung,fürBewässerungen,zurSpeisungvonWeihernund weiteren Nutzungen bedarf je nach Art einer Konzession oder einer Bewilligung der Direktion13.

Art. 74 Wassermangel denermächtige zwecken befri 2 Sie verfügt

BeiakutemWassermangelkanndieDirektion13 dieGemein- n,vorübergehendeWasserentnahmenzuBewässerungs- stet zu bewilligen. die erforderlichen Auflagen zugunsten der Wasser- lebewesen.

. Inanspruchnahme der Oberflächengewässer Begriff und Umfang

Art. 75

Als Inanspruchnahme der Oberflächengewässer gilt deren räumliche Nutzung. Dazu gehören:

  1. Bauten und Anlagen wie Gebäude, Bootsstationierungen und zu- gehörige Anlagen, Stege, Flösse, Brücken, Leitungen,
  2. AuffüllungvonGewässergebietzurLandgewinnung(Landanlage),
  3. Materialentnahmen.

Art. 76 Zuständigkeit Bewilligung zu 2 Werden Oberf bauvorhaben od

Die Direktion13 entscheidet über die Konzession oder die r Inanspruchnahme von Oberflächengewässern. lächengewässer im Zusammenhang mit Strassen- er Leitungen, wie für Elektrizität, für Gas, für Wasser

Art. 38

und für Abwasser, in Anspruch genommen, sind § bis 41 nicht anwendbar. Material- entnahme

Art. 77

Das Recht, Sand, Kies und Steine aus den öffentlichen Oberflächengewässern zu entnehmen, steht dem Staat zu.

Neue Entnahmen sind nur zulässig, wenn es der Geschiebehaus- halt gestattet. Landanlagen und öffentlicher Grund

Art. 78

Neue Landanlagen bleiben in der Regel im Eigentum des Staates.

Die durch Bauten und Anlagen beanspruchten Gewässer bleiben öffentlicher Grund.

Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) 724.11

.10.21 - 114 VI. Rechtsschutz19

Art. 78

Rekursinstanz hen, können mi 2 Ausgenommen a.19 1 Anordnungen, die in Anwendung dieses Gesetzes erge- t Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden. sind Akte des Regierungsrates. Rechtsmittel- legitimation

Art. 78

b.19 1 Die Legitimation zur Erhebung von Rekurs und Be- schwerde bestimmt sichnachdemVerwaltungsrechtspflegegesetzvom

. Mai 19592.

Rekurs- und beschwerdeberechtigt gegen Massnahmen im Sinne

Art. 12

von Natu Vere gesa befa 3 Ge len tion VII. und Bewilligungen in Anwendung von § 18 sind sodann r-, Heimat-, Umwelt- und Fischereiorganisationen sowie andere inigungen, die sich statutengemäss seit wenigstens zehn Jahren mtkantonal mit dem Gewässerschutz und der Gewässernutzung ssen. gen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantona- Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direk- zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben. 20 Strafbestimmungen

Art. 79

WerdiePflichtzurEinholungeinerKonzessionoderBewil- ligung oder Nebenbestimmungen von Konzessionen und Bewilligun- gen verletzt, wird mit Busse bis Fr. 50 000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe, bestraft.11

HandeltderTäterfahrlässig,soistdieStrafeBussebiszuFr.5000. VIII.20 Schluss- und Übergangsbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 80

Das Gesetz über die Gewässer (Wassergesetz) vom 15. De- zember 1901 wird aufgehoben. Änderungen bisherigen Rechts

Art. 81

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975: . . .8
  2. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .8
  3. Das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezem- ber 1974: . . .8
  4. Das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom

. April 1911: . . .8

.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) Übergangs- bestimmungen

Art. 82

Dieaufgrund bisherigenRechtserlassenen kantonalenVer- ordnungen bleiben, soweit sie nicht unmittelbar anwendbaren Bestim- mungen dieses Gesetzes widersprechen, so lange in Kraft, bis sie durch neue Verordnungen ersetzt oder aufgehoben werden.

  1. Anwendbar- keit auf noch nicht erteilte Konzessionen oder Bewilli- gungen

Art. 83

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle konzessions- oderbewilligungsbedürftigenVorhaben,überwelchedieKonzessions- oder Bewilligungsbehörde noch nicht entschieden hat, nach den neuen Bestimmungen zu beurteilen.

  1. Anwendbar- keit auf erteilte Konzessionen oder Bewilli- gungen

Art. 84

DiesesGesetzfindetaufbestehendeKonzessionenoderBe- willigungen Anwendung, soweit dadurch nicht wohlerworbene Rechte verletzt werden. IX.20 Inkrafttreten

Art. 85

Inkrafttreten rungsrat besti Übergangsbesti DiesesGesetzunterstehtderVolksabstimmung.DerRegie- mmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens7. mmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262) DieZuständigkeitfürdieBeurteilungderimZeitpunktdesInkraft- tretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechts- mittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.

OS 51, 707.

LS 175.2.

LS 711.1.

LS 781.

SR 210.

SR 711.

In Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 255).

  1. Verord- nungen

Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) 724.11

.10.21 - 114

Text siehe OS 51, 719.

Eingefügt durch Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54,