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724.112

Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei

HWSchV

Präambel

Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV) 724.112

1.1.17 -95

Verordnung

über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei

(HWSchV)16

(vom 14. Oktober 1992)1

A. Allgemeines18

Art. 1

Zuständigkeit Wasser, Energi a. die erstins

Vorbehältlich anderer Regelungen ist das Amt für Abfall, e und Luft (AWEL) zuständig für tanzliche Rechtsanwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung,

  1. denVollzugdesBundesgesetzesvom1.Oktober2010überdieStau- anlagen5. Öffentliche oberirdische Gewässer

Art. 1

a.17 DasAWELbezeichnetdieöffentlichenoberirdischenGe- wässer. Es führt darüber gemeindeweise ein Verzeichnis und einen Übersichtsplan, die jedermann einsehen kann. Den Gemeinden wer- den die Unterlagen zur Verfügung gestellt. Grundbuch- amtliche und vermessungs- technische Behandlung

Art. 2

1 Öffentliche oberirdische Gewässer werden in der Regel alseigene Parzelleausgeschieden. AufdieAusscheidungeiner Gewäs- serparzellekann verzichtetwerden,wenn siebezüglichWasserführung oder in ökologischer oder landschaftlicher Hinsicht unbedeutend sind (Servitutsgewässer).

DasAWELkanndieöffentlichenGewässerimGrundbuchanmer- ken lassen.

Öffentliche oberirdische Gewässer, an denen Hochwasserschutz- oderWiederbelebungsmassnahmenvorgenommenwordenodergeplant sind, werden in der Regel vermarkt. Dabei werden insbesondere die Bedürfnisse der Zugänglichkeit für den Unterhalt berücksichtigt.

Art. 3

Gesamtkonzept ziele erforder räumlich und n Im Gesamtkonzept werden die zur Erreichung der Schutz- lichen Hochwasserschutz- und Sanierungsmassnahmen ach Dringlichkeit dargestellt. Fachgerechte Projekte

Art. 4

Projekte für bauliche Veränderungen von öffentlichen ober- irdischen Gewässern, die bezüglich Wasserführung in ökologischer oderlandschaftlicherHinsichtbedeutendsind,werden vonFachleuten der im Einzelfall berührten Sachbereiche ausgearbeitet und begleitet.

.112 Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV) B.13 Wasserbaupolizei Wasserbau- polizeiliche Bewilligung

Art. 5

Das AWEL ist zuständig zur Erteilung von18

  1. wasserbaupolizeilichenBewilligungenfürbaulicheVeränderungen vonoberirdischenGewässernsowieimGewässerraumnachArt.41a und 41 b der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)6,

Art. 41c

b. Ausnahmebewilligungen nach Bauten und Anlagen, die nicht im öffentlichen Interesse lieg Abs. 1 Satz 2 GSchV6 für standortgebunden sind oder nicht en.

Art. 36

Die wasserrechtliche Konzession gemäss schaftsgesetzes vom 2. Juni 19914 schlies Bewilligung oder die Ausnahmebewilligung 3 Keine wasserbaupolizeiliche Bewilligung des Wasserwirt- st die wasserbaupolizeiliche ein. oder Ausnahmebewilli- gung benötigen

  1. ordentliche Unterhaltsmassnahmen, wie Durchforsten des Ufer- gehölzes, Mähen von Böschungen, Entkrautungen, Erneuerung von Ufer- und Sohlensicherungen, Entnahme von Ablagerungen,
  2. kleine und unbedeutende bauliche Sanierungen des Gewässers,
  3. Erstellung und Änderung von Leitungen mit einem Durchmesser bis 200 mm zur Einleitung von Meteorwasser,
  4. Erstellung und Änderung von Leitungen mit einem Durchmesser bis 200 mm, die das Gewässer auf einer Länge von weniger als 10 m unterirdisch kreuzen,
  5. Befestigung von Leitungen an Brücken, sofern dadurch das Durch- flussprofil nicht verkleinert wird,
  6. Bau von Freileitungen, die in einer Höhe von mindestens 5 m über das Gewässer führen.

Bauliche Massnahmen im Gewässer, die keine Bewilligung benö- tigen, sind dem AWEL vor Baubeginn anzuzeigen. Delegation von Befugnissen

Art. 6

, 17 1 Die Städte Zürich und Winterthur entscheiden über Ge- suche um wasserbaupolizeiliche Bewilligungen für die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer, die ihr Stadt- gebiet betreffen. Ausgenommen sind Gesuche betreffend störfallrele- vante Betriebe, Abfallanlagen und Empfängerbetriebe nach der Ver- ordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen7.

Für das Gebiet der Städte Zürich und Winterthur kann das

Art. 5

AWEL die Zuständigkeit für Bewilligungen nach übertragen. Es bezeichnet die betreffenden Gew diesen Städten ässerabschnitte in einem Plan.

Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV) 724.112

.1.17 -95

Art. 7

Anmerkungen Wirkung werd Die Anmerkun net werden, gesetzlichen Wasserbaupolizeiliche Bewilligungen mit längerer zeitlicher en samt Nebenbestimmungen im Grundbuch angemerkt. g kann auch für Eigentumsbeschränkungen angeord- deren Umfang und Tragweite sich unmittelbar aus den Vorschriften ergeben.

Art. 8

Publikation AWEL16 im ka belehrung ve deutung kann

Wasserbaupolizeiliche Bewilligungen werden durch das ntonalen Amtsblatt in Kurzform und mit Rechtsmittel- röffentlicht. Bei Bauvorhaben von untergeordneter Be- auf die Veröffentlichung verzichtet werden. Gefahren- bereiche

Art. 9

1 Die Gemeinden beschränken in Gefahrenbereichen die Gefährdung von Bauten und Anlagen durch häufige oder stark schädi- gendeHochwasservorallemmitplanungsrechtlichenFestlegungen,wie Um- oder Auszonungen, Gewässerabstandslinien, Gestaltungsplänen und Niveaulinien.

Sie können in ihren Bau- und Zonenordnungen ergänzende Vor- schriften über Objektschutzmassnahmen erlassen.

  1. Objektschutz- massnahmen

Art. 9

a.19 1 Im Bewilligungsverfahren zur Erstellung oder wesent- lichenÄnderungvonBautenundAnlageninGefahrenbereichenweist die Bauherrschaft Objektschutzmassnahmen zur Begrenzung des Scha- densrisikos nach.

Die Gemeinden ordnen mit der baurechtlichen Bewilligung geeig- nete und angemessene Objektschutzmassnahmen an.

Art. 9

c. Beratung ratung, weit von Bauten u C. Notfallpl b.19 Kanton und Gemeinden fördern, insbesondere durch Be- ergehende freiwillige Massnahmen privater Eigentümer nd Anlagen. anung19

Art. 9

Massnahmen nahmen, die fallplanung 2 Die Notfa reitschafts Aufgaben de c.19 1 Kanton und Gemeinden treffen organisatorische Mass- zur Begrenzung von Hochwasserschäden beitragen (Not- ). llplanung umfasst die Vorsorge, die Erhöhung des Be- grades, den Ereignisfall und die Nachsorge. s Kantons

Art. 9

d.19 1 Die zuständigen kantonalen Stellen sorgen namentlich für

  1. eine frühzeitige Erkennung von grossräumigen Hochwasserereig- nissen,
  2. einen Frühwarndienst,
  3. Planungs- rechtliche Massnahmen

.112 Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)

  1. die Alarmierung der zuständigen Organe des Bevölkerungsschut- zes bei drohenden Hochwasserereignissen,
  2. die notwendigen Fachinformationen und die fachliche Beratung der Gemeinden und Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes

Art. 3

im Sinne von des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar 20082,

  1. die Ereignisanalyse.

Das AWEL betreibt eine Hochwasserfachstelle. Aufgaben der Gemeinden

Art. 9

e.19 1 Die Gemeinden erstellen eine Notfallplanung. Sie be- rücksichtigen dabei die Gefahrenbereiche, die Ereignisschwere und das Schadensrisiko.

Sie arbeiten mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungs- schutzes sowie den Inhabern von Sonderobjekten zusammen. D.21 Kostentragung

Art. 10

Grundsatz Kostenträger einer Hochwasserschutzmassnahme im Sinne

Art. 13

Abs von Gebi Verh Vere

des Gesetzes istgrundsätzlich die Gemeinde, auf deren et die Anlage oder Teile derselben sich befinden. Wenn besondere ältnisse es rechtfertigen, können unter Gemeinden abweichende inbarungen getroffen werden.

Art. 11 Rückgriff Rückgriffn ten für ei 2 Der Rück dien ermit eigene Sch

Kostenpflichtige Gemeinden können auf jene Gemeinden ehmen,diewegenderHochwasserschutzmassnahmenKos- gene Anlagen einsparen. griffsbetrag wird nach den anhand vergleichender Stu- telten Kosten festgelegt, die die begünstigte Gemeinde für utzmassnahmen aufzuwenden hätte, sowie nach dem Schutz- interesse.

Art. 12

Beiträge Dritter Staats- und allfä höchstens 3/5 auf und andere Beteil Die Gemeinden sind berechtigt, die ihr nach Abzug von lligen Bundesbeiträgen verbleibenden Kosten bis interessierte Grundeigentümer, Wasserwerksbesitzer igte zu verlegen. Kostenbeiträge Dritter

Art. 13

Verlegt die Gemeinde einen Teil ihrer Kosten auf interes- sierte Grundeigentümer und Wasserwerksbesitzer, stellt sie hierfür einen Verteilplan auf.

Auf Grundstücke des staatlichen Verwaltungsvermögens können keine Beiträge verlegt werden, sofern an die Wasserbaumassnahmen Staatsbeiträge ausgerichtet werden.

Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV) 724.112

.1.17 -95 E.21 Subventionen12

Art. 14

Gesuch schafts 2 Mit d Projekt 3 Liege Projekt Subvent

1 Gesuche um Subventionen gemäss § 15 des Wasserwirt- gesetzes vom 2. Juni 19914 sind dem AWEL einzureichen. er Projektausführung darf erst begonnen werden, wenn die festsetzungunddieSubventionszusicherungrechtskräftigsind. n wichtige Gründe vor, kann das AWEL der vorzeitigen ausführung zustimmen. ions- höhe

Art. 14

a.11 1 EntsprichtdasProjekteinemöffentlichenBedürfnis,ist es zweckmässig und wirtschaftlich und entspricht es den in kantonalen und regionalen Planungskonzepten festgelegten Grundsätzen, kann es derKantonmithöchstens10%deranrechenbarenKostenunterstützen.

Ist dasProjekt zudemökologischund landschaftlich wertvolloder dient es in wesentlichem Masse der Erholung der Bevölkerung, kann die Subvention auf höchstens 20% der anrechenbaren Kosten erhöht werden.

Unterstützt das Projekt zudem Hochwasserschutz- oder Revitali- sierungsmassnahmen des Kantons, kann die Subvention auf höchstens

% der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Subventions- verweigerung oder -kürzung

Art. 14

b.11 1 Keine Subventionen werden gewährt für

  1. Unterhaltsarbeiten wie Mähen der Böschungen, Durchforsten von Ufergehölzen und Reinigen der Gewässerbette,
  2. das Erstellen von Eindolungen,
  3. die Kosten und Ausgaben der Verwaltung,
  4. Provisorien,
  5. Projekte,mitderenAusführungohneZustimmungdesAWELnoch vor der Subventionszusicherung begonnen wurde,
  6. Projekte, bei denen das Subventionsgesuch erst nach Beginn der Projektausführung gestellt wurde.

Übersteigt die Subvention zusammen mit weiteren Staats- und Bundesbeiträgen, die gestützt auf andere Gesetze und Verordnungen beanspruchtwerdenkönnen,65%deranrechenbarenKosten,kannsie herabgesetzt werden.

Es werden keine Subventionsbeiträge unter Fr.10000 ausgerich- tet. Verwirkung der Zusicherung

Art. 14

c.11 Wird mit den Bauarbeiten nicht innerhalb der in der Zu- sicherungsverfügung genannten Frist begonnen, erlischt die Zusiche- rung.

.112 Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV) Festsetzung der Subvention

Art. 14

d.11 1 Die endgültige Höhe der Subvention wird erst festge- setzt, nachdemdieBauabrechnungmitOriginalbelegen,Ausführungs- plänenund-berichtsowieeineZusammenstellungderaufgrundanderer Rechtsgrundlagen möglichen Staats- und Bundesbeiträge dem AWEL eingereicht worden sind und dieses festgestellt hat, dass die Anlage dem Projekt entsprechend erstellt worden ist.

WerdenBedingungen,AuflagenundBefristungennichteingehal- ten, wird die Subvention um mindestens 25% gekürzt. F.21 Gewässerraum15

Art. 15

Grundsätze liche Festl 2 Der Gewäs gemeindewei zeitlichen

1 Der Kantonist zuständigfürdiegrundeigentümerverbind- egung des Gewässerraums. serraum wird je Gewässer, je Gewässerabschnitt oder se festgelegt. Die Baudirektion legt die inhaltlichen und Vorgaben fest. Festlegung im nutzungs- planerischen Verfahren

Art. 15

a.20 1 Der Planungsträger kann der Baudirektion im Rahmen

Art. 36

von nutzungsplanerischen Verfahren gemäss § und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) –89 des Planungs- 3 beantragen, den Ge-

Art. 41

wässerraum nach 2 ErreichtdemAmt a. den Nutzungsp b. denEntwurffür und einem techni und privaten Int a und 41 b GSchV6 festzulegen. fürRaumentwicklungfolgendeUnterlagenein: lan zur Vorprüfung, dieFestlegungdesGewässerraumsmiteinemPlan schen Bericht, der die betroffenen öffentlichen eressen darlegt, zur Weiterleitung an das AWEL.

Art. 15

b. Vorprüfung sigkeit des En 60 Tagen ab Ei nalen Fachstel 2 Der Planungs Ergebnis der P b.20 1 Das AWEL prüft die Rechtmässigkeit und Zweckmäs- twurfs für die Festlegung des Gewässerraums innert ngang der Unterlagen. Es hört die betroffenen kanto- len an. träger überarbeitet den Entwurf entsprechend dem rüfung.

  1. Öffentliche Auflage

Art. 15

c.20 1 Die Gemeinde legt den überarbeiteten Entwurf zusam-

Art. 6

men mit dem Nutzungsplan gemäss § auf und macht die Planauflage öff 2 GleichzeitigwerdendievomGewässe und 7 Abs. 2 PBG3 öffentlich entlich bekannt. rraumbetroffenenNachbar- gemeinden angehört.

Gegen den Entwurf kann jedermann Einwendungen erheben.

  1. Antrag

Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV) 724.112

.1.17 -95

  1. Fliessgewäs- ser an Planungs- gebietsgrenzen

Art. 15

d.20 Grenzt ein Planungsgebiet an ein Fliessgewässer, wird der Gewässerraum in diesem Gewässerabschnitt nur dann festgelegt, wenn dies auch auf der gegenüberliegenden Seite erfolgt. Festlegung im vereinfachten Verfahren

Art. 15

e.20 1 Die Gemeinde reicht dem AWEL den Entwurf für die FestlegungdesGewässerraumsvonGewässernvonlokalerBedeutung

Art. 13

im Sinne von 1991 (WWG)4 i zonen und Res 2 Der Entwurf der die betro 3 Das AWEL pr Entwurfs für Eingang der U Abs. 2 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni n Bauzonen, kommunalen Freihaltezonen, Erholungs- ervezonen zur Vorprüfung ein. umfasst einen Plan und einen technischen Bericht, ffenen öffentlichen und privaten Interessen darlegt. üft die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit des die Festlegung des Gewässerraums innert 60 Tagen ab nterlagen. Es hört die betroffenen kantonalen Fachstel- len an.

Die Gemeinde überarbeitet den Entwurf entsprechend dem Er- gebnis der Prüfung.

  1. Übrige Gewässer

Art. 15

f.20 1 Das AWEL legt der Gemeinde und den kantonalen Fachstellen den Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums mit einem Plan und einem technischen Bericht, der die betroffenen öffent- lichen und privaten Interessen darlegt, zur Stellungnahme vor.

Die Gemeinde und die Fachstellen nehmen zum Entwurf innert

Tagen ab Eingang der Unterlagen Stellung.

Das AWEL berücksichtigt die Stellungnahmen und überarbeitet den Entwurf.

  1. Öffentliche Auflage

Art. 15

g.20 1 Die Gemeinde legt den gemäss §§ 15 e oder 15 f über-

Art. 6

arbeiteten Entwurf sinngemäss nach § 60 Tagen öffentlich auf und macht di 2 ÜberdenBeginnderöffentlichenAuflag dievonderFestlegungbetroffenenGrunde diese Wohnsitz oder Sitz in der Schw schriftlich ein inländisches Zustell 3 Die Gemeinde kann zusätzlich eine und 7 Abs. 2 PBG3 während e Planauflage öffentlich bekannt. einformiertdieGemeinde igentümerschriftlich,soweit eiz haben oder der Gemeinde domizil bezeichnet haben. öffentliche Orientierungsver- anstaltung durchführen.

Gegen den Entwurf kann jedermann Einwendungen erheben.

Art. 15

Im Verfahren nach die Information der rungsveranstaltung z f ist das AWEL anstelle der Gemeinde für Grundeigentümer sowie die öffentliche Orientie- uständig. Entscheid der Baudirektion

Art. 15

h.20 Im nutzungsplanerischen und im vereinfachten Verfah- renlegtdieBaudirektion denGewässerraummitVerfügungfest. Über Einwendungen wird mit der Festlegung entschieden.

  1. Gewässer von lokaler Bedeutung in Bauzonen, kommunalen Freihaltezonen, Erholungs- zonen und Reservezonen

.112 Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV) Öffentliche Bekannt- machung durch die Gemeinde

Art. 15

i.19 1 Die Gemeinde macht die Festlegung öffentlich bekannt und legt sie zusammen mit der Stellungnahme zu den nicht berücksich- tigten Einwendungen öffentlich auf.

Art. 15

Im nutzungsplanerischen Verfahren (§ legung zusammen mit dem Nutzungsplan u scheid der Baudirektion öffentlich bek a–15 d) wird die Fest- nd dem Genehmigungsent- annt gemacht und aufgelegt. Festlegung im Projektfestset- zungsverfahren

Art. 15

j.19 1 Im Verfahren zur Festsetzung von Wasserbauprojekten

Art. 18

gemäss Abs. 4 WWG4 wird auch der Gewässerraum festgelegt.

Art. 15

§ k–15 n sind anwendbar.

Art. 15

Für die Information der Grundeigentümer gelten g Abs. 2 und 3 sinngemäss.

Art. 15

Bemessung gleichmäss sen kann d des Hochwa Artenvielf 2 Die natü k.21 1 Die Gewässerräume werden in der Regel beidseitig ig zum Gewässer angeordnet. Bei besonderen Verhältnis- avon abgewichen werden, insbesondere zur Verbesserung sserschutzes, für Revitalisierungen, zur Förderung der alt oder bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen. rliche Gerinnesohlenbreite von Fliessgewässern gemäss

Art. 41a

GSchV6 bestimmt sich wie folgt:

  1. bei natürlicher Breitenvariabilität: Breite der bestehenden Gerin- nesohle,
  2. beieingeschränkterBreitenvariabilität:anderthalbfacheBreiteder bestehenden Gerinnesohle,
  3. bei fehlender Breitenvariabilität: zweifache Breite der bestehen- den Gerinnesohle.

Bei eingedolten Fliessgewässern beträgt die Breite des Gewässer- raums mindestens 11m. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden, insbesondere wenn das Gewässer langfristig nur mit unverhält- nismässigem Aufwand zu revitalisieren wäre.

Art. 15

Ausnützung l.21 Die an die bauliche Ausnützung von Grundstücken anre-

Art. 41c

chenbare Fläche wird durch Nutzungsbeschränkungen nach GSchV6 nicht geändert. Besitzstands- garantie und Brandstattrecht

Art. 15

m.19 1 Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutz- bare Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die im Gewässer-

Art. 357

raum liegen, dürfen nach PBG3 geändert werden.

Art. 307

Das Brandstattrecht gemäss serraum innerhalb der Bauzone des Gewässerraums nicht mögli PBG3 besteht auch im Gewäs- n, wenn ein Wiederaufbau ausserhalb ch ist. Planliche Darstellung

Art. 15

n.19 Das AWEL stellt die rechtskräftigen Gewässerräume in einem Übersichtsplan dar.

Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV) 724.112

.1.17 -95 G.21 Schlussbestimmung

Art. 16 Inkrafttreten 2 Aufdengleich legung der Kos auf Staat, Gem nung)vom 18. J dienst und die wehrverordnung Übergangsbesti

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. enZeitpunktwerdendieVerordnungüberdieVer- ten der Korrektion und des Unterhalts von Gewässern einden und übrige Beteiligte (Kostenverleger-Verord- anuar 1971unddie Verordnungüber den Nachrichten- Hilfeleistung bei eintretendem Hochwasser (Wasser- ) vom 8. Mai 1907 aufgehoben. mmungen zur Änderung vom 13. Dezember 2011 (OS 67, 33) Ergänzende Festlegung des Uferstreifens und Bewilli- gungspflicht

Bis zur Festlegung des Gewässerraums nach den bundesrecht- lichen Vorgaben gelten die Vorschriften für Anlagen gemäss Art.41c Abs.1 und 2 GSchV6 bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche bis zu 0,5 ha entlang des Gewässers auf einem Streifen mit einer Breite von 8 m.

Für bauliche Veränderungen im Uferstreifen gemäss Abs. 1 oder gemäss den Übergangsbestimmungen vom 4. Mai 2011 der GSchV6 ist eine wasserbaupolizeiliche Bewilligung oder Ausnahmebewilligung

Art. 5

gemäss 1 OS 52 2 LS 52 3 LS 70 4 LS 72 5 SR 72 6 SR 81 7 SR 81 8 Fassu 1. Janu 9 Aufge 1. Janu 10 Fass seit 15 11 Eing Kraft s erforderlich. , 260. 0. 0.1. 4.11. 1.101. 4.201. 4.610. ng gemäss RRB vom 16. September 1998 (OS 54, 707). In Kraft seit ar 1999. hoben durch RRB vom 16. September 1998 (OS 54, 707). In Kraft seit ar 1999. ung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft . Mai 2006. efügt durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 901; ABl 2011, 2886). In eit 1. Januar 2012.

.112 Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei (HWSchV)

Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 901; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Anpassung der Gliederungstitel gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66,

; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Eingefügt durch RRB vom 27. Juni 2012 (OS 67, 391; ABl 2012-07-13). In Kraft seit 1. November 2012.

Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2011 (OS 67, 33; ABl 2012, 2). In Kraft seit 1. November 2012 (OS 67, 560; ABl 2012-10-05).

Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2011 (OS 67, 33; ABl 2012, 2). In Kraft seit 1. November 2012 (OS 67, 560; ABl 2012-10-05).

Eingefügt durch RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 244; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 1. August 2013.

FassunggemässRRBvom29.Mai2013(OS68,244;ABl2013-06-07).InKraft seit 1. August 2013.

Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2016 (OS 71, 473; ABl 2016-10-21). In Kraft seit 1. Januar 2017.

Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2016 (OS 71, 473; ABl 2016-10-21). In Kraft seit 1. Januar 2017.

Nummerierung gemäss RRB vom 5. Oktober 2016 (OS 71, 473; ABl 2016-10-