Das Linthwerk ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten der eidgenössischen Linthunternehmung. Sitz des Werkes ist Uznach.
724.12
Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk
Präambel
Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk 724.12
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Beschluss des Kantonsrates
über den Beitritt des Kantons Zürich
zur Interkantonalen Vereinbarung
zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz,
St. Gallen und Zürich über das Linthwerk
(vom 25. März 2002)1
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 28. Feb-
ruar 2001 und der Kommission für Energie, Umwelt und Verkehr vom
22. Januar 20022,
beschliesst:
DerKantonZürichtrittderInterkantonalenVereinbarungzwischen
denKantonenGlarus,Schwyz,St. GallenundZürich(vom23.Novem-
ber 2000 und Änderung der Linthkommission vom 20. Dezember 2001)
über das Linthwerk3 bei.
1 OS 57, 247.
2 ABl 2001, 369.
3 In Kraft seit 1. Januar 2004 (AS 2003, 2467; SR 721.21).
4 SR 831.40.
724.12 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk
Interkantonale Vereinbarung
zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen
und Zürich über das Linthwerk
(vom 23. November 2000)
In Erinnerung, dass die Eidgenössische Tagsatzung am 28. Juli1804die
Entsumpfung der Linthebene durch Überleitung der Linth in den
WalenseeundeineVerbesserungvondessenAbflussRichtungZürich-
see beschloss und in der Revision dieses Beschlusses am 30. Juni 1808
festlegte, dass zwischen Walensee und Zürichsee ein möglichst gerader
Kanal anzulegen sei, dass am 6. Juli 1812 die Tagsatzung die Linth-
wasserbau-Polizeikommission schuf, deren Aufgabe die Aufsicht und
Erhaltung aller Kanalanlagen war, dass mit Bundesbeschluss vom
27. Januar 1862 betreffend die Reorganisation der Linthverwaltung
diese Funktionen der Linthkommission übertragen wurden, die im
Bundesgesetz betreffend den Unterhalt des Linthwerks vom 6. De-
zember 1867 die Rechtsgrundlage fand, in der Absicht, für den gemein-
samen Hochwasserschutz in der Linthebene eine neue interkantonale
Grundlage zu schaffen, treffen die Regierungen der Kantone Glarus,
Schwyz, St. Gallen und Zürich folgende Vereinbarung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Name, Rechts-
form und Sitz
Art. 1
Art. 2
Aufgaben ebene sic im Sinne Das Linthwerk stellt den Hochwasserschutz in der Linth- her. Auf die Bedürfnisse der Bewohner und der Umwelt wird der Bundesgesetzgebung Rücksicht genommen.
Art. 3 Anlagen Mollis u und dem siehe Pl 2 Die An gestellt Anwendba
DasLinthwerkumfasstdenEscherkanalzwischenNäfels- nd dem Walensee, den Linthkanal zwischen dem Walensee Zürichsee sowie die dazugehörigen Nebenanlagen (Details an). lagen sind in den Plänen Nrn. 11 201-1 und 11 201-2 dar- , die laufend nachzuführen sind. res Recht
Art. 4
Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Kantons St. Gallen, namentlich in Bezug auf die Haf- tung des Werks, seiner Organe und seines Personals.
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VerfügungenderOrganedes Linthwerkskönnen mitBeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten werden, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht. Enteignungs- recht
Art. 5
Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Das Enteignungsrecht am Ort der gelegenen Sache findet Anwen- dung, insbesondere bezüglich Verfahren, Festsetzung der Entschädi- gung und Vollzug der Enteignung.
Art. 6
Oberaufsicht der Vereinbar Das Werk steht unter der Oberaufsicht der Regierungen ungskantone.
Art. 7
Steuerbefreiung steuern der Vere Das Werk ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeinde- inbarungskantone befreit. II. Organisation
Art. 8
Organe Linthve Die Organe des Werks sind die Linthkommission, die rwaltung und die Kontrollstelle. Linth- kommission
Art. 9
Die Linthkommission ist das oberste Organ des Linth- werkes. Der Kanton St. Gallen bezeichnet zwei, die übrigen Kantone je ein Mitglied. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Kommission konstituiert sich selber.
Der Bund hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission mit einem Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Aufgaben der Linth- kommission
Art. 10
Die Linthkommission hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben:
- den Zustand der Anlagen des Linthwerkes laufend aufmerksam zu beobachten, geeignete Massnahmen zu deren Erhaltung recht- zeitig zu ergreifen und im Falle drohender Gefahr alles zu unter- nehmen, um Schäden so gering wie möglich zu halten,
- die Organisation festzulegen und ein Organisationsreglement zu erlassen,
- Vorschriften zu erlassen über die Entnahme von Wasser, Kies und Sand sowie die Schifffahrt und die Stationierung von Booten auf dem Linthkanal und den Seitengewässern zu regeln,
- eine Gebührenordnung zu erlassen,
- die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Per- sonen der Linthverwaltung zu ernennen und abzuberufen,
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- die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen auszuüben, auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reg- lemente und Weisungen,
- die Rekurse gegen Verfügungen der Linthverwaltung zu entschei- den,
- die Finanzplanung festzulegen sowie das Rechnungswesen aus- zugestalten,
- denGeschäftsberichtzuerstellen(Jahresbericht,BilanzmitAnhang, Erfolgsrechnung,PrüfberichtderKontrollstelle)zurGenehmigung durch die Vereinbarungskantone. Linth- verwaltung
Art. 11
Die Linthverwaltung besorgt die Geschäftsführung nach Massgabedes Organisationsreglementsundnimmtalle Aufgabenwahr, die nicht der Linthkommission vorbehalten sind.
Art. 12 Kontrollstelle Kontrollstelle 2 Die Kontrolls sion Bericht un oder Rückweisun
Jeder Vereinbarungskanton ordnet einen Revisor in die ab. Diese konstituiert sich selbst. telle prüft die Rechnung, erstattet der Linthkommis- d empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, g der Rechnung. Dienstrecht und Personal- fürsorge
Art. 13
Das Dienst- und Besoldungsrecht für das Staatsperso- nal des Kantons St. Gallen findet Anwendung.
Arbeitnehmer, die nach der Bundesgesetzgebung über die beruf- licheAlters-,Hinterlassenen-undInvalidenvorsorge(BVG)4 obligato- rischversichertsind,werdenderVersicherungskassefürdasStaatsperso- naldesKantonsSt.GallenodereinervergleichbarenVersicherungskasse angeschlossen.
Art. 14
Archivierung tons Glarus z mungen des Ka III. Ausbau u Die AktendesLinthwerkssindimLandesarchiv des Kan- u archivieren. Für die Archivierung gelten die Bestim- ntons Glarus. nd Unterhalt
Art. 15
Ausbau Erneuer Als Ausbau gelten die Errichtung und die umfassende ung von Werkanlagen.
Art. 16 b. Verfahren den in den be
Ausbauten sind bewilligungspflichtig. Die Projekte wer- teiligten Gemeinden während 30 Tagen öffentlich auf- gelegt.
- Begriff aa. Auflage, Anzeige und Einsprache
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Beteiligte Grund- und Werkeigentümer werden von der öffent- lichen Auflage in Kenntnis gesetzt. Diese gilt als Einleitung des Ent- eignungsverfahrens, wenn private Rechte abzutreten sind.
GegenAusbauvorhabenunddieZulässigkeitderEnteignungkann während der Auflagefrist bei der Linthkommission Einsprache erho- ben werden. bb. Weiter- leitung
Art. 17
Die Linthkommission leitet ein Ausbauprojekt samt all- fälligen Einsprachen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Regie- rungdesVereinbarungskantonsweiter,aufdessenGebietsichdasPro- jekt oder der wesentliche Teil davon befindet. cc. Entscheid und Rechts- schutz
Art. 18
Die Regierung entscheidet nach eigenem Recht im gleichen Verfahren über:
- alle erforderlichen Bewilligungen, unter Vorbehalt der Zuständig- keit von Bundesbehörden,
- Einsprachen.
Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. dd. Weitere Aufgaben
Art. 19
Die Regierung holt allfällige Bewilligungen von Bundes- behörden ein sowie die Zusicherung von Bundesbeiträgen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
Art. 20
c. Baubeginn a. alle das O b. die Abtret zeseinweisung c. die Beiträ Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn: bjekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind, ung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besit- erfolgt ist, ge zugesichert sind oder der vorzeitige Baubeginn bewil- ligt ist. Andere bewilligungs- pflichtige Vorhaben
Art. 21
AndereVorhaben,diebewilligungspflichtigsind,werden nach dem Recht und dem Verfahren des Standortkantons beurteilt.
Art. 22
Unterhalt gemässen B schliessli AlsUnterhaltgeltendiezurErhaltungundzumordnungs- etrieb der Werkanlagen erforderlichen Massnahmen, ein- ch der zeitgemässen Ausstattung.
.12 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk IV. Schutz der Werkanlagen
Art. 23 Grundsatz Anlagen de
Grundeigentümer, Bewirtschafter und Benützer von s Linthwerkes haben alles zu unterlassen, was diese schädi- gen kann.
Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unter- halts- sowie Ausbauarbeiten auf dem Grundstück gegen Erstattung des entstandenen Schadens zu dulden.
Art. 24 Bewilligungen a. die Schifff b. das Verlege c. das Einleit d. das Erstell des Linthwerke e. das Pflanze
Bewilligungspflichtig sind: ahrt auf dem Linthkanal und den Seitenkanälen, n von Leitungen, en von Abwasser, en von Bauten und Anlagen näher als 5 m von Anlagen s, n von Bäumen in der Nähe von Anlagen des Linth- werkes.
Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Grundbuch angemerkt werden.
Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderun- gen von Anlagen des Werkes. Die Bewilligung enthält die notwendi- gen Bestimmungen zum Schutze der Anlagen des Linthwerks.
DieBewilligungkannentschädigungsloswiderrufenwerden,wenn Anlagen übermässig beeinträchtigt werden oder gegen den Inhalt der Bewilligung verstossen wird.
Bewilligungen werden durch die Linthverwaltung erteilt. Deren Entscheide können an die Linthkommission weitergezogen werden.
Art. 25 Konzessionen a. die Entnah b. die Entnah c. die Entnah sowie aus dem
Konzessionspflichtig sind: me von Wasser über 50 l/min, me von Wärme, me von Kies und Sand aus Anlagen des Linthwerkes Deltabereich von Walensee und Zürichsee (Ober- see),
- die Bootsstationierung.
Die Konzessionen werden, nach Anhörung der kantonalen Fach- stellen, durch die Linthkommission erteilt. Deren Entscheide können an die Regierung des Vereinbarungskantons der gelegenen Sache weitergezogen werden.
Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung der Linthkommission.
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Art. 26 Gebühren tungs-, B 2 Die Kon zessionie der Dauer V. Finanz
Für Bewilligungen und Konzessionen werden Verwal- enützungs- und Konzessionsgebühren erhoben. zessionsgebühren werden nach der Bedeutung der kon- rten Tätigkeit, dem verschafften wirtschaftlichen Nutzen und der Konzession bemessen. haushalt Deckung des Finanz- bedarfs
Art. 27
Der Finanzbedarf des Linthwerkes wird gedeckt durch:
- das Vermögen und dessen Erträgnisse,
- die Bewilligungs- und Konzessionsgebühren, c). die Beiträge des Bundes und der Vereinbarungskantone. Beiträge der Vertrags- kantone
Art. 28
Reichen die Einnahmen gemäss Art. 27 lit. a und b für einen ausgeglichenen Finanzhaushalt nicht aus, leisten die Vereinba- rungskantone nach Abzug der Bundesbeiträge folgende Beiträge: Kanton Glarus 25% Kanton Schwyz 15% Kanton St. Gallen 50% Kanton Zürich 10% VI. Schlussbestimmungen Vermögens- nachfolge
Art. 29
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt das Linthwerk die Aktiven und Passiven der eidgenössischen Linth- unternehmung.
Art. 30
Rechtsgültigkeit sungsmässig zustä Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der verfas- ndigen Organe der Vereinbarungskantone.
Art. 31
Kündigung haltungein mals im Ja Austritt a Zürich auf ton Zürich trägen bef so wird de die verble Der Kanton Zürich kann diese Vereinbarung unter Ein- erKündigungsfristvonfünfJahrenaufdasJahresende,erst- hre 2011 auf den 31. Dezember 2016, kündigen. Mit dem us der interkantonalen Vereinbarung verzichtet der Kanton jeglicheAnsprücheamLinthwerk. Gleichzeitig ist der Kan- von der Pflicht zur Leistung von künftigen finanziellen Bei- reit. Wird die Vereinbarung vom Kanton Zürich gekündigt, ssen Kostenanfall prozentual zur bisherigen Belastung auf ibenden Vereinbarungskantone aufgeteilt.
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Art. 32 Inkrafttreten dem der Bundes unternehmung i 2 DieRegierung Organe des Lin barung nach ne
Die Vereinbarung tritt auf den Zeitpunkt in Kraft3, in rat das Bundesgesetz über die Auflösung der Linth- n Kraft setzt. enderVereinbarungskantonesorgendafür,dassdie thwerks im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verein- uem Recht bestellt sind.