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724.21

Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz

GebV WWG

Präambel

Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) 724.21

1.1.25 -127

Gebührenverordnung

zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)12

(vom 21. Oktober 1992)1

I. Grundsätze

1. Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich lichen Oberfläch dieInanspruchnah Materialentnahme nach Art der Nut Für die Nutzung von Grundwasser und Wasser aus öffent- engewässern, für Eingriffe in die Grundwasserleiter, für me vonöffentlichen Oberflächengewässernundfür n aus öffentlichen Gewässern erhebt der Kanton13 je zung einmalige Verleihungsgebühren und wiederkeh-

Art. 22

rende Nutzungsgebühren. Vorbehalten bleibt

Art. 2

Zuständigkeiten in der Regel mit gung des Amtes f

DieerstmaligeFestsetzungderGebührenimEinzelfallerfolgt der Konzessionserteilung oder durch besondere Verfü- ür Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL). Teuerungs- anpassung

Art. 3

Die in dieser Verordnung festgesetzten Gebührentarife wer- den durch das AWEL der Teuerung angepasst, wenn diese gegenüber der letzten Festsetzung wenigstens 5% beträgt. Massgebend ist der Zür- cher Städteindex der Konsumentenpreise am 1.April des Vorjahres.

Art. 3

Verzugszinse Rechnung zu b Zahlungsfrist Verzugszins v a.7 Gebühren sind innert 30 Tagen seit der Zustellung der ezahlen. Der Gebührenschuldner wird nach Ablauf der gemahnt; er schuldet ab dem Datum der Mahnung einen on 5%. Öffentliches Interesse

Art. 4

Bei erheblichem öffentlichem Interesse können die Gebühren herabgesetzt, oder es kann ganz auf sie verzichtet werden. Bestehende Rechte

Art. 5

Verleihungs- und Benützungsgebühren sowie Wasserzinse

Art. 19

entfallen für Anlagen gemäss zum Wasserwirtschaftsgesetz3, Förderleistung nicht erhöht w Abs. 1 der Konzessionsverordnung soweit diese nicht erweitert oder deren ird.

Art. 6

Unterlagen fügt,hatdie zur Verfügu seine Koste Wer um eine Konzession nachsucht oder über eine solche ver- fürdieFestsetzungderGebührenerforderlichenUnterlagen ng zu stellen und die notwendigen Messeinrichtungen auf n zu installieren.

.21 Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

. Nutzungsgebühren Beginn der Gebühren- pflicht

Art. 7

Die Nutzungsgebühren sind vom Tag der möglichen Betriebs- aufnahme,spätestensvomletztenTagederinderBewilligungoderKon- zession festgesetzten Bauvollendungsfrist an zu bezahlen. Schuldner und Fälligkeit

Art. 8

Der am 1.Juni berechtigte Inhaber der Konzession schuldet die Nutzungsgebühr für das laufende Kalenderjahr auf den 30. Juni. Bei gemessenen Wasserentnahmen und Wärmeeinleitungen wird auf die Messergebnisse des vergangenen Jahres abgestellt. Bagatell- gebühren

Art. 9

Jährliche Nutzungsgebühren von weniger als Fr.150 werden jeweils für 5 Jahre, bei kürzer dauernden Konzessionen auf deren Dauer zum Vorausbezogen. Beivorzeitigem Verzicht auf die Konzession oder bei Handänderung erfolgt keine Rückerstattung.

Art. 10

Revision langendes hereFests lich geän 3. Verlei Nutzungsgebühren können von Amtes wegen oder auf Ver- Gebührenpflichtigenangepasstwerden,wenndiefürdiefrü- etzungderGebührenhöhemassgebendenGrundlagenwesent- dert haben. hungsgebühren

Art. 11

Bemessung Oberfläche Grundwasse sern und M 2 DieVerle sichtliche

1 Für die Nutzung des Grundwassers und des Wassers aus ngewässern wird eine Verleihungsgebühr erhoben. Für rabsenkungen, Inanspruchnahmen von Oberflächengewäs- aterialentnahmen wird keine Verleihungsgebühr erhoben. ihungsgebührbemisstsichinderRegelnachdervoraus- nNutzungsgebührfüreinJahr.Siebeträgtjedochmindestens

Art. 12

Fr.150.VertraglicheVereinbarungenunddieFestsetzungengemäss§ und 13 bleiben vorbehalten.

BeiKonzessionserneuerungenkanndieVerleihungsgebührermäs- sigt werden. Dabei ist der Bedeutung der Wassernutzung Rechnung zu tragen.

Bei einem Umbau oder einer Erweiterung von Anlagen während derKonzessionsdauerwirddieVerleihungsgebührnurfürdieNutzungs- steigerung erhoben.

Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) 724.21

.1.25 -127 II. Gebühren für die Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser zuTrink-,Brauch-undBewässerungszweckenundfürWärme-und Kälteanlagen sowie für Grundwasserabsenkungen8 Nutzung zu Trink- und Brauchzwecken

Art. 12

Für die Nutzung des Grund- und Oberflächenwassers sind folgende Verleihungs- und Nutzungsgebühren zu entrichten:

  1. Entnahmen bis 1000 l/min: einmalige jährliche Verleihungs- Nutzungs- gebühr: gebühr: Nutzung des Grundwassers Fr. 4.45 Fr. 4.45 (gemäss Höchstleistungsfähigkeit pro l/min pro l/min der Entnahmevorrichtung) Nutzung des Oberflächenwassers Fr. 2.45 Fr. 2.45 pro l/min pro l/min Die Gebühren für landwirtschaftliche Bewässerungen werden auf- grund der zugelassenen Nutzungsdauer und gesamthaft ohne Berück- sichtigung allfälliger Kehrordnungen berechnet.
  2. Entnahmen von mehr als 1000 l/min: einmalige jährliche Verleihungs- Nutzungs- gebühr: gebühr: Leistungs- Arbeits- preis: preis: Nutzung des Grundwassers – gemäss Höchstleistungs- Fr. 4.45 Fr. 2.20 fähigkeit der Entnahme- pro l/min pro l/min vorrichtung – gemäss gemessenem Fr. 18.60 Wasserbezug des Vorjahres pro 1000 m3 Nutzung des Oberflächen- wassers – gemäss Höchstleistungs- Fr. 2.45 Fr. 1.20 fähigkeit der Entnahme- pro l/min pro l/min vorrichtung – gemäss gemessenem Fr. 9.90 Wasserbezug des Vorjahres pro 1000 m3 BestehendeWiesenbewässerungsanlagensindvonderEntrichtung von Gebühren befreit, wenn keine Pumpen verwendet werden.

.21 Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) Nutzung für Wärme- und Kälteanlagen

Art. 13

1 Für Wärmeentnahmen aus dem Gewässer und für Kühl- wassereinleitungen bis 800 kW in das Gewässer sind eine Verleihungs- gebühr und eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr.6.10 pro kW maximal zulässiger Wärmeentnahme bzw. zulässigem Wärmeeintrag zu entrich- ten.

Für Kühlwassereinleitungen über 800 kW in das Gewässer wer- den eine Verleihungsgebühr von Fr.6.10 pro kW maximal zulässigem Wärmeeintrag und eine jährliche Nutzungsgebühr, die sich aus einem Leistungspreis und einem Arbeitspreis zusammensetzt, erhoben. Der Leistungspreis beträgt Fr.3.05 pro kW maximal zulässigem Wärme- eintrag. Der Arbeitspreis beträgt Fr.1240.10 pro GWh Wärme, die in den Monaten Januar bis März und Oktober bis Dezember des Vorjahres eingetragen wurde, bzw. Fr.306.05 pro GWh, die in den Monaten April bis September des Vorjahres eingetragen wurde.

DasAWEL13 kanninSonderfällendieGebührenpauschalfestset- zen, wobei die vorstehenden Bemessungsregeln Richtwerte sind.

Findet mit der gleichen Anlage sowohl eine Wärmeentnahme als auch ein Wärmeeintrag in das Gewässer statt, so wird für die Gebühren- erhebungnurderSachverhaltberücksichtigt,derdiehöhereGebühr er- gibt. Grundwasser- absenkungen

Art. 14

Für Grundwasserabsenkungen zur Erstellung von Bauten und Anlagen sind folgende Gebühren pro Jahr zu entrichten:15

  1. Bei Pumpenleistungen bis 1000 l/min: Fr.4.45 pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der installierten Pum- pen;
  2. Bei Pumpenleistungen von mehr als 1000 l/min: Fr.2.20 pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der installierten Pum- pen zuzüglich Fr.18.60 pro 1000 m3 geförderten Wassers. Fehlen Messeinrichtungen, wird ein Dauerbetrieb mit der vollen Höchst- leistungsfähigkeit der Pumpen verrechnet.

Die Gebühren werden pro rata temporis in Rechnung gestellt. Sie betragen in jedem einzelnen Fall jedoch mindestens Fr. 300.

Bei Erteilung der Konzession bzw.der Bewilligung ist der voraus- sichtliche Gebührenbetrag zu entrichten. Abrechnungsdifferenzen, die grösser als Fr. 100 sind, werden zurückvergütet oder nachbezogen.

Für rückversickertes Wasser wird keine Gebühr erhoben.

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.1.25 -127 III. Gebühren für die Wasserkraftnutzung

Art. 15 Wasserzinse ligen bundes tiger Brutto 0– 70 BkW: 6 70– 500 BkW: 500–1000 BkW über 1000 Bk 2 Bei Anlage Gebührenansa 3 Bei Anlage kann aufdie werden, wenn

Die Nutzungsgebühren bemessen sich nach dem jewei- rechtlichen Höchstansatz pro Kilowatt wasserzinspflich- leistung (BkW): 0% des Höchstansatzes 70% des Höchstansatzes : 80% des Höchstansatzes W: 100% des Höchstansatzes n mit nur teilweise zinspflichtiger Leistung ist für den tz die Gesamtleistung massgebend. n mit einer Gesamtleistung von weniger als 500 BkW Erhebung des Wasserzinsesganz oder teilweise verzichtet der Konzessionsinhaber nachweist, dass die Anlage den

Art. 2

Grundsätzen von IV.Gebühren für des Gesetzes entspricht. dieInanspruchnahme von öffentlichenOberflächen- gewässern Beanspruchte Fläche

Art. 16

Für die Gebührenberechnung ist diejenige Fläche massge- bend,welchefaktischoderaufgrundvonAbgrenzungseinrichtungen,wie Pfähle, Ketten, schwimmende Balken, Ufermauern, dem Gemeinge- brauch weitgehend entzogen wird. Die beanspruchte Fläche wird in der Regel in der Konzession planlich festgelegt. Lang andauernde und intensive Inanspruch- nahmen

Art. 17

1 Fürbewilligungspflichtigelang dauerndeundintensiveIn- anspruchnahmen, insbesondere zu baulichen Zwecken, ist eine jährlich festzusetzende Nutzungsgebühr zu entrichten. Diese berechnet sich aus dem Landwert multipliziert mit dem Zinssatz.

DerLandwertbestimmtsichnachderWeisungdesRegierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung der Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte2. Massgebend für die Gebührenberech- nung ist

  1. imAllgemeinenderLandwertderentsprechendenGemeindefürdie Lageklasse1,Wohnbauland,unbebauteGrundstücke,Mehrfamilien- häuser und Stockwerkeigentum,
  2. in der Stadt Zürich bei kommerzieller Nutzung der Landwert für die Lageklasse1,BaulandfürGeschäftshäusersowiefürindustrielleund gewerbliche Bauten, unbebaute Grundstücke, Geschäftshäuser.

Der Zinssatz bestimmt sich nach dem am 1. Januar geltenden Refe-

Art. 12

renzzinssatz für Hypotheken gemäss Miete und Pacht von Wohn- und Gesch a der Verordnung über die äftsräumen vom 9. Mai 19904.

.21 Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) Gewerbliche Nutzung

Art. 18

Hängt die Intensität der erlaubten Nutzung vom Geschäfts- gang des vom Konzessionär betriebenen Gewerbes ab, können neben der Grundgebühr für die übliche Nutzung variable Abgaben festgesetzt werden, die in ihrer Höhe von dem die Nutzung beeinflussenden wirt- schaftlichen Sachverhalt abhängig sind. Anlagen zu privater Nutzung

Art. 19

Für Bootsunterstände, Bootssteganlagen, Pontons, Boots- liegeplätze und ähnliche Anlagen zu privater Nutzung wird eine jähr- liche Nutzungsgebühr von Fr.18.60 je beanspruchten Quadratmeter erhoben. Anlagen im öffentlichen Interesse

Art. 20

1 Für im öffentlichen Interesse liegende Bootsstationierungs- anlagen wird eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr.7.40 je beanspruch- ten Quadratmeter erhoben.

Bei Bootsvermietungsanlagen sowie bei Stationierungsanlagen von Sportvereinen kann die jährliche Nutzungsgebühr bis auf Fr.3.70 je beanspruchten Quadratmeter reduziert werden. Stationierungs- bojen

Art. 21

Für Stationierungsbojen wird eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr.184.70 erhoben.

Art. 22

Leitungen einmalige a. bis zu b. bei Lic c. bei Lic d. bei Lic e. bei Lic 2 Für Leit den, werde

1 Für im Gewässergebiet verlegte Leitungen sind folgende Nutzungsgebühren geschuldet: Lichtweiten von 200 mm Fr.15 je Laufmeter htweiten von 201 bis 500 mm Fr.19 je Laufmeter htweiten von 501 bis 800 mm Fr.24 je Laufmeter htweiten von 801 bis 1200 mm Fr.30 je Laufmeter htweiten über 1200 mm Fr.44 je Laufmeter ungen, die innerhalb dreier Monate wieder entfernt wer- n keine Nutzungsgebühren erhoben. Vorüber- gehende Inanspruch- nahmen

Art. 23

Bei vorübergehender Inanspruchnahme von Gewässergebiet zu Sonderzwecken gewerblicher Art wie Errichtung und Betrieb von Verkaufsständen, Schaustellungen, Baustelleninstallationen und der- gleichen ist eine Benützungsgebühr von Fr.1.85 je Quadratmeter und Monat zu entrichten.

  1. Entnahme von Material aus öffentlichen Oberflächengewässern Ausbeutung von Kies, Sand und Steinen

Art. 24

Für die Ausbeutung von Kies, Sand und Steinen aus öffent- lichen Gewässern wird je nach lokalen Verhältnissen eine Nutzungs- gebühr von Fr.1 bis Fr.24 pro m3 erhoben.

Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) 724.21

.1.25 -127 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangs- bestimmungen

Art. 25

Innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verord-

Art. 12

Abs nungsindbeibestehendenNutzungengemäss tungen zur Messung des bezogenen Wass tungenzuinstallieren.BiszumVorliegend Kalenderjahres wird für die Bestimmun ren ein dauernder Betrieb mit einem V keit der Entnahmevorrichtung angenomm Nutzungen nach vier Jahren seit Inkra Messergebnisse eines vollen Kalenderj der jährlichen Nutzungsgebühren ein D tungsfähigkeitderEntnahmevorrichtunga gelung gilt, wenn nach Ablauf einesvo triebsaufnahme bei neuen Nutzungen ke

lit.bEinrich- ers bei den Entnahmevorrich- erMessergebnisseeinesvollen g der jährlichen Nutzungsgebüh- iertel der Höchstleistungsfähig- en. Fehlen bei bestehenden fttreten dieser Verordnung die ahres, wird für die Bestimmung auerbetrieb mit der Höchstleis- ngenommen.DiegleicheRe- llen Kalenderjahres seit der Be- ine Messergebnisse vorliegen.

Art. 13

Bei bestehenden Kühlwassereinleitungen gemäss innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser tungenzur Messung desWärmeeintrags in dasGewässe Bis zum Vorliegen der Messergebnisse eines volle für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühr Betrieb mit der Hälfte des maximal zulässigen Wä angenommen. Fehlen bei bestehenden Einleitungen seit Inkrafttreten dieser Verordnung die Messerg Kalenderjahres,wirdfürdieBestimmungderjährlichen ren ein Dauerbetrieb mit dem maximal zulässigen angenommen. Die gleiche Regelung gilt, wenn nach Kalenderjahres seit der Betriebsaufnahme bei neu Abs. 2 sind Verordnung Einrich- rzu installieren. n Kalenderjahres wird en ein dauernder rmeeintrags in kW nach vier Jahren ebnisse eines vollen Nutzungsgebüh- Wärmeeintrag in kW Ablauf eines vollen en Nutzungen keine Messergebnisse vorliegen.

Art. 26

Inkrafttreten gleichen Zeitp Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1993 in Kraft. Auf den unkt werden aufgehoben: . . .5

OS 52, 269.

LS 631.32.

LS 724.11.

SR 221.213.11.

Text siehe OS 52, 269.

Fassung gemäss Verfügung vom 20.April 1994 (OS 52, 654). In Kraft seit 1. Ja- nuar 1995.

.21 Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

Eingefügt durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 53, 351). In Kraft seit 1. Juni 1996.

Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 1996 (OS 53, 351). In Kraft seit 1. Juni 1996.

Fassung gemäss Verfügung vom 9. Mai 2001 (OS 56, 616). In Kraft seit 1. Ja- nuar 2002.

Fassung gemäss RRB vom 15.August 2007 (OS 62, 347; ABl 2007, 1483). In Kraft seit 1. Oktober 2007.

FassunggemässVfg.vom3.Juli2008(OS63,574).InKraftseit1.Januar2009.

FassunggemässRRBvom14.April2010(OS65,235;ABl2010,785).In Kraft seit 1. Juni 2010.

Fassung gemäss RRB vom 24.August 2011 (OS 66, 624; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.

Fassung gemäss RRB vom 3. Juni 2020 (OS 75, 451; ABl 2020-06-12). In Kraft seit 1.Oktober 2020.

Fassung gemäss Vfg. vom 8. Mai 2024 (OS 79, 293). In Kraft seit 1. Januar 2025.