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724.211

Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz

KonzV WWG

Präambel

Konzessionsverordnung WWG 724.211

1.1.12 - 75

Konzessionsverordnung

zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG)14

(vom 21. Oktober 1992)1

I. Allgemeines

Konzessions-

pflicht

Art. 1

EinerKonzessionzurNutzungöffentlicherGewässerbedürfen namentlich:

  1. die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser – für die Wasserversorgung, – zu Wärme- und Kühlzwecken, – zu industriellen und gewerblichen Brauchzwecken, – zur Bewässerung und – zur Speisung von Weihern;
  2. die Wasserkraftnutzung;
  3. die Inanspruchnahme von Gewässern durch Bauten und Anlagen;
  4. die Materialentnahme aus Gewässern und
  5. die Erstellung von Bauten und Anlagen im Grundwasserleiter. Gemein- gebrauch

Art. 2

Als Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern gilt:

  1. das Schöpfen von Wasser mit einfachen Einrichtungen,
  2. das Tränken von Haustieren,
  3. die Schifffahrt und das Baden, soweit die polizeiliche Ordnung es zulässt.

Andere Nutzungen bedürfen einer Konzession oder einer wasser- baupolizeilichen Bewilligung.

Art. 2

Zuständigkeit vollzieht dies a.13 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) e Verordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gesuchs- unterlagen

Art. 3

Dem Gesuch ist je nach Art und Umfang des Projektes im Doppel beizufügen:

  1. Technischer Bericht mit genauer Beschreibung der projektierten Anlage und ihrer Auswirkungen auf das Gewässer und seine Um- gebung,
  2. Grundbuchplankopie mit Projekteintrag sowie bei ausgedehnten Anlagen zusätzlich ein Übersichtsplan im Massstab 1:5000,

.211 Konzessionsverordnung WWG

  1. Längen- und Querprofile des Gewässers, soweit dieses von der Anlage beeinflusst wird, sowie allfälliger Kanalanlagen. Die Quer- profile sind im Massstab 1:50 oder 1:100, die Längenprofile in der Längenausdehnung im Massstab der Grundbuchplankopie und in der Höhenausdehnung im Massstab der Querprofile zu erstellen,
  2. Detailpläne für Stauanlagen, Schleusen, Fassungs- und Rückgabe- bauwerke, Grundablässe, Bauten und Anlagen im Gewässer und dergleichen im Massstab 1:20 bis 1:100,
  3. KreislaufschematamitAngabenüberSteuerungs-,Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen,
  4. Geologische und hydrologische Gutachten und Berichte über Son- dierungen und Pumpversuche, soweit diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind,
  5. Schutzzonengutachten, -pläne und -reglemente bei Gesuchen um Trinkwassernutzung.

Die Unterlagen sind von Sachverständigen anzufertigen.

Art. 4 Höhenangaben renundtiefste auf den neuen 2 Die Höhenve anzuschliesse lich ist, kan In den Plänen ben. Wo keine buchplankopie

In den Längen- und Querprofilen sind die höchsten, mittle- nWasserständeeinzuzeichnen.DieHöhensindbezogen SchweizerHorizont (RPN =373,60mü. M.) anzugeben. rmessungen sind an das eidg. Präzisionsnivellement n. Wo dies nur mit unverhältnismässigem Aufwand mög- n die Höhenbestimmung auch auf andere Weise erfolgen. ist der Ausgangspunkt der Höhenvermessung anzuge- Grundbuchvermessung vorliegt, ist an Stelle der Grund- ein Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 ein- zureichen.

Art. 5

BesondereFälle gewählt werden. Bedeutung den U diese verkleine der Bericht übe kann verlangen, zureichen sind, Mit Zustimmung des AWEL14 können auch andere Massstäbe Das Amt kann bei Nutzungen von untergeordneter mfang der Gesuchsunterlagen und die Ansprüche an rn. Bei UVP-pflichtigen Anlagen ist mit dem Gesuch r die Umweltverträglichkeit einzureichen. Das Amt dass mehr als zwei Sätze der Gesuchsunterlagen ein- wenn mehrere kantonale Amtsstellen betroffen sind. II. Verfahren Private und öffentliche Gewässer

Art. 6

DieBestimmungendiesesAbschnittesgeltensinngemässauch für die wasserbaupolizeiliche Bewilligung zur Nutzung privater Gewäs- ser.

Konzessionsverordnung WWG 724.211

.1.12 - 75 Vorprüfung und Planauflage

Art. 7

1 Das AWEL unterzieht die eingegangenen Gesuche einer VorprüfunginformellerundmateriellerHinsicht.Esklärtinsbesondere

Art. 2

ab, ob keine öffentlichen Interessen gemäss gesetzes (WWG) vom 2. Juni 19913 oder fische des Wasserwirtschafts- reirechtliche Gründe entgegenstehen.

DasAmtveranlasstdieGesuchstellerallenfallszurLeistungeiner

Art. 45

Sicherheit gemäss Unterlagen. Darauf Unterlagen den bet machung und Auflag zu Einsprachen Dri WWG3 und zur Ergänzung der eingereichten übermittelt es das Gesuch mit den erforderlichen roffenen Gemeinden zur öffentlichen Bekannt- e sowie zur Vernehmlassung zum Vorhaben und tter. Erneuerungen von Konzessionen auf Zusehen

Art. 8

Für Einrichtungen, welche nur auf Zusehen hin und unter Vorbehalt der Rechte Dritter bewilligt wurden, kann bei Konzessions- erneuerungen eine Ausschreibung unterbleiben. Vorhaben von untergeordne- ter Bedeutung

Art. 9

Vorhaben von untergeordneter Bedeutung im Sinne von

Art. 39

des Gesetzes, bei denen eine öffentliche Auflage unterbleiben kann, sind namentlich:

  1. Wasserentnahmen aus dem Grundwasser von weniger als 50 l/min,
  2. Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern von weniger als 1000 l/min,
  3. Inanspruchnahme von Oberflächengewässern durch Bauten und Anlagen zu Nutzungen von weniger als drei Monaten Dauer oder wenn die der allgemeinen Nutzung entzogene Fläche weniger als

m2 beträgt,

  1. Materialentnahmen von weniger als 20 000 m3,
  2. Erstellen von Bauten bis auf den langjährigen mittleren Grund- wasserspiegel,
  3. Nutzung von Oberflächenwasser zu Wärme- und Kältezwecken bis

kW.

Voraussetzung für die Durchführung des vereinfachten Verfah- rens ist zudem, dass die Interessen Dritter offensichtlich nicht berührt werden.

Art. 10 Einsprachen licher oder unter Leitun ausserhalb d von Einsprac 2 DasEinspra gütlichen Ei über das Ges

Einsprachen gegen das Gesuch wegen Verletzung öffent- privater Interessen werden an einer Lokalverhandlung g des AWEL14 behandelt. Den Gesuchstellern kann auch er Lokalverhandlung eine Frist zur gütlichen Erledigung hen eingeräumt werden. cheverfahrenwirddurchschriftlicheZustimmungzur nigung der Beteiligten oder im Rahmen des Entscheides uch beendet.

.211 Konzessionsverordnung WWG

Das Amt behandelt das Gesuch, sobald die schriftliche Erklärung der beteiligten zum Ausgang des Einspracheverfahrens vorliegt. Fischerei- und naturschutz- rechtliche Bewilligungen

Art. 11

Die fischerei- und naturschutzrechtlichen Bewilligungen sind in der Konzession enthalten. Stehen einem Vorhaben ausschliess- lichGründederFischereioderdesNaturschutzesentgegen,verweigert das Amt für Landschaft und Natur die Bewilligung mit besonderer Verfügung. Bis rechtskräftig darüber entschieden ist, bleibt das Kon- zessionsverfahren sistiert. Konzessions- urkunde

Art. 12

Bei Erteilung des Nutzungsrechts erhält der Berechtigte eine Konzessionsurkunde mit folgenden Angaben:

  1. Beschreibung der Anlage,
  2. Dauer der Konzession,
  3. Art und Umfang der Konzession,
  4. Nebenbestimmungen im öffentlichen Interesse und Ausführungs- bestimmungen,
  5. Gebühren,
  6. Fristen für die Bauvollendung bzw. Inbetriebnahme der Anlage.

Die Urkunde kann zusätzlich enthalten:

  1. Subjektivdingliche Verbindung mit dem Eigentum an einem be- stimmten Grundstück,
  2. Vorbehalte zur Konzession,
  3. Fristen für die Einreichung von weiteren Plänen,
  4. Sicherheitsleistungen,
  5. Bestimmungen über den Heimfall der Anlage,
  6. Bestimmungen über den Rückkauf der Anlage,
  7. Bestimmungen über den Widerruf der Konzession,
  8. Verpflichtungen der Berechtigten und Massnahmen bei Stillegung des Werkes.

Ein Exemplar der Gesuchsunterlagen geht an die Berechtigten zurück, ein zweites wird im Archiv des AWEL14 aufbewahrt. Konzessions- dauer

Art. 13

Konzessionen werden in der Regel auf folgende Dauer zuzüglich einer angemessenen Baufrist erteilt:

  1. Entnahmen von Grund- und Oberflächenwasser (ausgenommen lit. b) 15–40 Jahre,
  2. Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser zu Wärme- und Kühlzwecken 15 Jahre,
  3. Wasserkraftnutzung 40–60 Jahre,
  4. Inanspruchnahmen von Gewässern 15–40 Jahre.

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.1.12 - 75

Sind für die Nutzung hohe Investitionskosten erforderlich und sind die Auswirkungen der Nutzungen auf das Gewässer für längere Zeit überschaubar, kann die Dauer bis auf 80 Jahre festgesetzt werden.12 Ausführungs- kontrolle

Art. 14

Das AWEL14 kontrolliert die vollendete Anlage. Es kann auch Dritte mit der Kontrolle beauftragen. Aufwendige Kontrollen werden den Berechtigten verrechnet. Bei Wasserkraftanlagen wird auf KostenderBerechtigteneingenauesNivellementdurcheinenGeome- ter mit Anschluss an das eidg. Präzisionsnivellement durchgeführt. Unbedeutende Abweichungen vom genehmigten Projekt sind ohne weiteres in die Archivpläne einzutragen.

Werden erhebliche Abweichungen festgestellt, so ist entweder der konzessionsgemässe Zustand herzustellen oder es ist für die Verände- rung, wenn sie zulässig erscheint, ein neues Konzessionsgesuch einzu-

Art. 48

reichen. Vorbehalten bleibt des Gesetzes. Wasserrechts- verzeichnis

Art. 15

Die Nutzungskonzessionen werden mit den Hauptdaten in einem Verzeichnis aufgeführt. Soweitsie für mehr als 5 Jahreverliehen worden sind, werden sie in Übersichtsplänen vermerkt.

Die Hauptdaten des Wasserrechtsverzeichnisses sind öffentlich und werden nach Bedarf publiziert.

Einsicht in die Wasserrechtsakten haben nur Personen, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen können.

Die Einsichtnahme muss in den Amtsräumen erfolgen und ist bei erheblichem Aufwand gebührenpflichtig. III. Besondere Bestimmungen

. Wasserkraftnutzung

Art. 16

Zuständigkeit Kantone bzw. d sern, die im G

1 Die Baudirektion nimmt zuhanden der Behörden anderer er Bundesbehörden Stellung zu Vorhaben an Gewäs- ebiet mehrerer Kantone liegen oder die Landesgrenze bilden.

Zur Feststellung und Bereinigung von ehehaften Rechten, für die noch keine Konzession vorliegt, führt das AWEL nach Bedarf ein Auf- gebotsverfahren mit Publikation im Amtsblatt durch. Nutzungs- erweiterungen

Art. 17

Wird die Bruttoleistung einer bestehenden Wasserkraft- nutzungumwenigerals 20%erhöht,wirdeineZusatzkonzessionerteilt. Die bisherige Berechtigung bleibt bezüglich Befristung und Zinspflicht bestehen.

.211 Konzessionsverordnung WWG

Beträgt die Nutzungssteigerung mindestens 20% der bisherigen Bruttoleistung,wirdeineneueKonzessionerteilt, wobeidiebisherigen Rechte erlöschen.

Art. 58

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Abs. 4 des Geset- zes. Plan- genehmigungs- verfahren nach Bundesrecht

Art. 18

Bei Anlagen über 73,6 kW (= 100 PS) Bruttoleistung ist vor

Art. 21

Baubeginn im Sinn von barmachung der Wasserk AWEL14 vorläufig geneh des Bundesgesetzes über die Nutz- räfte5 ein Planauflageverfahren mit den vom migten Plänen durchzuführen. Die Bestim-

Art. 7

mungen der § über Einspra Plangenehmig die konzessi 2. Grundwass und 10 gelten sinngemäss. Eine Lokalverhandlung chen findet nicht statt. Gegen das Nutzungsrecht kann im ungsverfahren nur Einsprache erhoben werden, wenn onierte Nutzung überschritten wird. ernutzung Öffentliche Grundwasser- vorkommen

Art. 18

a.11 Grundwasservorkommen mit einer Abflussmenge Q347 von über 10 l/min und aus solchen aufstossende Quellen sind öffent- lich. Bestehende Rechte

Art. 19

1 Anlagen zur Nutzung von Grundwasser unter Einschluss desQuellwassersbleiben imursprünglichenUmfangunbefristet,wenn sie

Art. 137bis

a. vor dem 2. Februar 1919 im Sinne von Grundwasservorkommen mit einer mittleren 300 l/min erstellt, im Aufgebotsverfahre angemeldet und seither ständig genutzt w b. vordem1.Januar1968(Inkrafttretendervo Revision des Wasserbaugesetzes vom 15. D Grundwasservorkommen mit einer Abflussme min und einer mittleren Stärke nicht übe EG zum ZGB2 an Stärke von mehr als n vom 18. Februar 1920 urden oder wenn sie m2.Juli1967datierten ezember 19014) bei nge Q347 über 10 l/ r 300 l/min erstellt und seither ständig genutzt wurden.

Umbauten und Nutzungsänderungen unterstehen den neuen Bestimmungen. Für wesentliche Erweiterungen und für die Erhöhung der Förderleistung um mindestens 20% wird eine neue Konzession erteilt, wobei die bisherigen Rechte erlöschen. Vorunter- suchungen

Art. 20

Für grössere Grundwassernutzungen sind Voruntersuchun- gen unter Beizug von ausgewiesenen Fachleuten und im Einverneh- men mit dem AWEL14 durchzuführen. Dabei sind insbesondere auch die sachlich erforderlichen Abklärungen für die Ausscheidung allfälli- ger Schutzzonen um Trinkwasserfassungen vorzunehmen.

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.1.12 - 75 Messungen und Unter- suchungen

Art. 21

Die Berechtigten sind verpflichtet, die Grundwasserspie- gel und Wasserentnahmemengen nach den Weisungen des AWEL14 zu erheben und die Daten dem Kanton zur Verfügung zu stellen.

Das Amt kann verlangen, dass auf Kosten der Berechtigten und in Ergänzung zur Lebensmittelüberwachung periodisch bakteriologi- sche und chemische Untersuchungen des Wassers durchzuführen sind.

. Eingriffe in den Grundwasserleiter

Art. 22

Grundsatz nicht daue Nutzbare Grundwasservorkommen dürfen durch Bauten rnd geschmälert werden. Bauten und Anlagen im Grund- wasserleiter

Art. 23

Bauten und Anlagen dürfen in der Regel den langjährigen mittleren Grundwasserspiegel nicht unterschreiten.

Ausnahmenkönnengewährtwerden, wennöffentlicheInteressen überwiegen oder wenn gleichwertige Ersatzleistungen erbracht werden.

. Wasserentnahmen aus Fliessgewässern Entnahme- grenze

Art. 24

1 Gesuche für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern bis

l/sAbflussmenge Q347 ohne Rückgabe werden nach Art.30 lit.ades Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer6 beurteilt.

Gesuche für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern bis 60 l/s Ab- flussmenge Q347 mit Rückgabe werden nach Art.30 lit.b des Bundes- gesetzes über den Schutz der Gewässer6 beurteilt, wobei eine ange- messene Restwassermenge festzusetzen ist.

. Inanspruchnahme von Gewässern Konzessions- grundsätze

Art. 25

Gesuche für die Erstellung von Landanlagen oder Bauten und Anlagen in Gewässern werden abgewiesen, wenn die projektierten Bauten die Gefahr der Abrutschung oder Senkung der Ufer erhöhen, die Sicherheit der Schifffahrt gefährden, die konzessionierte Schifffahrt behindern,dieöffentlichenInteresseninerheblichemMassebeeinträch- tigen, den Gemeingebrauch des Gewässers bedeutend erschweren oder eine rationelle und ästhetische Gestaltung der Ufer verunmöglichen würden. Private Bauten und Anlagen

Art. 26

FürneueprivateBautenundAnlagenzulastenvonGewässer- gebietwerden in der Regel keine Konzessionen erteilt. Für geringfügige Erweiterungen können Ausnahmen gewährt werden.

.211 Konzessionsverordnung WWG Bauten auf Landanlagen

Art. 27

Gesuche für Bauten auf Landanlagen, für die in der Land- anlagekonzession ein Bewilligungsvorbehalt besteht, werden nach

Art. 25

beurteilt. IV. Schlussbestimmungen Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 28

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben: . . .7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. August 2007 (OS 62, 348)

Bestehende noch unbefristete Konzessionen sind nachträglich zu befristen.

Bei der Festlegung der Restlaufzeit sind insbesondere die bis- herige Konzessionsdauer sowie der Zeitpunkt und der Umfang der neuesten Investitionen zu berücksichtigen.

Für die Erneuerung nachträglich befristeter Konzessionen gelten dieselben Bestimmungen wie für Konzessionen, die von Anfang an befristet waren.

OS 52, 276.

LS 230.

LS 724.11.

LS 724.11; OS 42, 738.

SR 721.80.

SR 814.20.

Text siehe OS 52, 276.

Fassung gemäss RRB vom 3. Februar 1999 (OS 55, 98). In Kraft seit 1. März 1999.

Fassung gemäss RRB vom 4. Januar 2005 (OS 60, 28). In Kraft seit 1. Februar 2005.

Konzessionsverordnung WWG 724.211

.1.12 - 75

Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.

Eingefügt durch RRB vom 15. August 2007 (OS 62, 348; ABl 2007, 1483). In Kraft seit 1. Oktober 2007.

Fassung gemäss RRB vom 15. August 2007 (OS 62, 348; ABl 2007, 1483). In Kraft seit 1. Oktober 2007.

Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 625; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.

Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 625; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.