724.31
Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Abflussverhältnisse des Hüttensees und des Sihlflusses
Präambel
1 724.31 1.1.16 - 91 Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Abflussverhältnisse des Hüttensees und des Sihlflusses (vom 19. Mai 1841)1 Der eidgenössische Stand Zürich, für sich und mit besonderer Rücksicht auf die Besitzer der Wasser- werke an der Sihl, der eidgenössische Stand Schwyz, für sich und mit besonderer Rücksicht auf die Besitzer der Wasser- werke an dem Mühlebach des Hüttensees, haben nach vorhergegangener Prüfung sowohl der rechtlichen als der tech- nischenundfaktischenVerhältnissedesSihlflussesunddesHüttensees zum Behuf der Festhaltung eines gesicherten Rechtszustandes und im Interesse der beiderseitigen Angehörigen nachfolgenden Vertrag abgeschlossen3: I. Der hohe Stand Schwyz verpflichtet sich gegenüber dem hohen Stande Zürich und den Wasserwerkbesitzern an der Sihl, dafür zu sor- gen,dass dasWasserdesSihlflusses an keinerStelle und zukeinen Zei- ten aus der Sihl weder ganz noch teilweise abgeleitet werde und dass dasselbe somit vollständig und ungeschmälert an der Grenze des Stan- des Zürich diesem zugeführt werde, wie es von alters her auch immer geschehen ist. Es darf demnach kein Kanal und keine Wasserleitung irgendwelcher Art auf schwyzerischem Gebiet angelegt werden, durch welche dem Sihlfluss Wasser entzogen und nicht mehr vor Erreichung der Grenze in denselben zurückgeführt würde.2 II. Dagegen verpflichtet sich der hohe Stand Zürich gegenüber dem hohen Stande Schwyz und den Besitzern von Wasserwerken an dem aus dem Hüttensee fliessenden Bach, die Bewilligung zu erteilen, dass der Ausfluss dieses Mühlebaches um vier Fuss tiefer gelegt werde als der in dem Expertenbericht der Herren Negrelli und Eberle unter dem 7. Januar 1838 angenommene und nach einem Zeichen in der dorti-
2 724.31 Vertrag betreffend Hüttensee und Sihlfluss gen Eiche gemessene Wasserspiegel des Sees. Zu diesem Zwecke soll eine Schleuse angebracht werden von vier Fuss Breite und vier Fuss Höhe, durch welche der See um vier Fuss unter jenen Wasserspiegel gesenkt und um ebensoviel wieder auf diesen gehoben werde. Dieses Verhältnis soll nach der Ausführung der Schleuse durch einen festen Markstein für die Zukunft genau fixiert werden. Ebenso verpflichtet sich der hohe Stand Zürich, dass der ganze Zulauf von Wasser, welcher den See in seinem gegenwärtigen Bestand bildet, auf keine Weise abge- leitet werde. III. Die Kosten der Einrichtung der Schleuse und der übrigen zur Regulierung dieses Abflusses notwendigen Bauten sowie allfällige Ent- schädigungen für die an den Hüttensee anstossenden Grundeigentümer werden zürcherischerseits getragen, hingegen die künftige Unterhal- tung der Schleuse und der übrigen zur Regulierung dieses Abflusses notwendigen Bauten von den Besitzern der Wasserwerke am Bach. IV. DieArbeitselbstderEinrichtunggeschiehtbaldmöglichstunter Aufsicht und Gutheissung der beiden von den Abgeordneten der bei- den Stände ernannten Experten. In Zukunft hat der hohe Stand Zürich, da der Ausfluss ganz auf zürcherischem Gebiet liegt, das Recht der Auf- sicht über die vertragsmässigen Abflussverhältnisse auszuüben. V. Sollen die in Ziff. II bezeichneten Einrichtungen am Hüttensee sofort gemacht werden, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in welchem zuerst durch die Gewerbsbesitzer am Mühlebach die Abflussverhält- nisse des Baches so hergestellt sein werden, dass die den zürcherischen Gewerbsbesitzern obliegende Errichtung einer Schleuse und die Ab- leitung des Wassers von da bis an die Grenze der Wollerauer Allmend möglich wird. Sollte die Ausführung dieser Einrichtungen durch aus- serordentliche gewaltsame Naturereignisse, z.B. Erdbeben, Bergsturz usw., auf die Dauer unmöglich werden, so ist der Vertrag als aufgeho- ben zu betrachten und die Kontrahenten treten in den jetzigen Rechts- zustand zurück. 1 OS 6, 253 und GS V, 517. 2 Vgl. LS 724.32 und LS 724.33. 3 Vom Grossen Rat des Kantons Schwyz am 17. Juni 1841, vom Bürgermeister und Regierungsrat des Kantons Zürich, aufgrund einer Vollmacht des Gros- sen Rates vom 23. Juni 1840, am 13. Juli 1841 genehmigt.