Lexipedia

724.32

Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel

Etzelwerkkonzession

Präambel

Vertrag über die Etzelwerkkonzession 724.32

1.1.16 - 91

Vertrag

zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug

einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen

anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte

der Sihl beim Etzel

(Etzelwerkkonzession)

(vom 2. August 1919)1

Die Behörden der Kantone Zürich, Schwyz und Zug verleihen gemäss

der Gesetzgebung ihrer Kantone und unter Bezugnahme auf das Bun-

desgesetzüberdieNutzbarmachung derWasserkräftevom22.Dezem-

ber 19164 den Schweizerischen Bundesbahnen das Recht, die Wasser-

kräfte der Sihl unter nachstehenden Bedingungen auszunützen:7

Art. 1

DieVerleihungerstrecktsichaufdieAusnutzungderWas- serkräfte der Sihl durch Erstellung einer Staumauer oder eines Stau- dammes in der Schlagen bei Einsiedeln zur Bildung eines künstlichen Sammelbeckens östlich von Einsiedeln mit einer gemäss Experten- bericht vom März 1908 in Aussicht genommenen Höhe der Überfall- kante der Stauanlage von 892,60 m über Meer und zur Ausnutzung des Gefälles zwischen dem Stausee und dem Zürichsee (Obersee) durch den Bau eines Stollens und einer Druckleitung zu einem Maschinen- haussüdlich vonLidwyl bei AltendorfundAbleitung des Wassers in den Zürichsee, entsprechend der vorgelegten Übersichtskarte 1:25000.

Die Wassernutzung der Sihl darf keine vollständige sein. Die Sihl ist aus dem Stausee so zu dotieren, dass ihre Wassermenge beim Ein- trittindenKantonZürichoberhalbHüttennieunter2,5m3/sek.zurück- geht. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Abflussverhältnisse der Sei- tenbäche, die sich zwischen dem Stausee und der Kantonsgrenze in die Sihl ergiessen, nicht in nachteiliger Weise verändert werden.

Art. 2

Die Verleihung wird erteilt zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes der Schweizerischen Bundesbahnen.

Für die Übertragung der Verleihung an einen dritten Konzessio-

Art. 42

när ist serkräft des Etze den Nord übertrag eine Sub des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Was- e vom 22. Dezember 19164 massgebend. Falls Bau und Betrieb lwerkes einer aus den Schweizerischen Bundesbahnen und ostschweizerischen Kraftwerken gebildeten Aktiengesellschaft en wird, ist die Konzessionärin berechtigt, dieser Gesellschaft konzession einzuräumen.6

.32 Vertrag über die Etzelwerkkonzession

Art. 3

Durch die Verleihung werden die Rechte Dritter und die bestehenden Wasserrechtsverleihungen an der Sihl nicht berührt, in der Meinung, dass die Konzessionärin verpflichtet ist, die aus diesen Rechten von staatlichen Behörden, Korporationen und Privatperso- nen eventuell erhobenen Einsprachen gegen die Ausführung des kon- zessionierten Wasserwerkes zu beseitigen. Sie ist zu diesem Zwecke berechtigt, nötigenfalls entgegenstehende Rechte zwangsweise zu er- werben.

Art. 4

Die Konzessionärin ist verpflichtet, spätestens innerhalb eines Jahres vom Datum der Mitteilung über die erfolgte Genehmi- gung dieser Verleihung durch die zuständigen Behörden der drei Kan- tone an die Konzessionärin an das endgültige Projekt für die Ausnüt-

Art. 1

zung der in Kantone zur genannten Wasserkräfte den Regierungen der drei Genehmigung einzureichen.

Art. 5

Die Kantone machen das Projekt nach den in ihrem Ge- biet geltenden Gesetzesbestimmungen öffentlich bekannt, unter An- setzung einer Frist zur Einreichung von privatrechtlichen und öffent- lich-rechtlichen Einsprachen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, die von den zuständigen Behörden oder Gerichten als begründet erach- teten Einsprachen in sachgemässer Weise zu berücksichtigen und zu erledigen.

Art. 6

Nach erfolgter Erledigung der privatrechtlichen Ein- sprachen erteilen die drei Kantone den zum aufgelegten und eventuell abgeänderten Projekt gehörenden Plänen, Beschreibungen und Be- rechnungen die Genehmigung.2

Die drei Kantone haben sich bei der Aufstellung der Bedingun- gen, welche an die Genehmigung des Projektes geknüpft werden müs- sen,aufgleichlautendeBeschlüssezueinigenundsichauchmitdenzur Genehmigung der Baupläne vom eisenbahntechnischen Standpunkt aus zuständigen eidgenössischen Behörden zu verständigen, alles unter vorherigerAnhörungderKonzessionärin.IsteineEinigungnichtmög- lich, so entscheidet der Bundesrat.

Art. 7

Die Genehmigung des Projektes bezieht sich insbeson- dere auf die im öffentlichen Interesse liegenden Bestimmungen über Ausführung und Beschaffenheit der Bauten, den Uferschutz, allfällige Gewässerkorrektionen, die Stauseeregulierung, die Vorschriften über den Betrieb der Wasserwerkanlage, Bestimmungen über Änderungen der Bauten, wasserpolizeiliche Bestimmungen und die Vorschriften über den Schutz der Fischerei.

Vertrag über die Etzelwerkkonzession 724.32

.1.16 - 91

Art. 8

Nach der Genehmigung des Projektes (Pläne, Beschrei- bungen und Berechnungen) durch die zuständigen Behörden hat die Konzessionärin das Recht, innert einer Frist von drei Monaten vom Datum der Mitteilung der Genehmigung des Projektes an die Konzes- sionärin an zu erklären, dass sie auf die Verleihung verzichte.5 Still- schweigen gilt als Annahmeerklärung.

Art. 9

Die Konzessionärin ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von zweiJahrenvomDatumderdefinitivenAnnahmeerklärung bezie- hungsweise vom stillschweigenden Ablauf der Frist an, den Bau des Werkes ernstlich in Angriff zu nehmen.

Art. 10

DiezurStauungdesWassersimBezirkEinsiedelnherzu- stellende Talsperre samt den dazu gehörenden Einrichtungen, ebenso der Abschluss in der Hühnermatt, sind so auszuführen, dass nach den Grundsätzen der Technik und nach menschlicher Berechnung und Voraussicht ein Durchbruch ausgeschlossen und demnach für das un- terhalb gelegene Gebiet die denkbar grösste Sicherheit geboten ist.

Art. 11

Die Konzessionärin haftet für jeden Schaden, der nach- weisbar infolge des Baues oder Betriebes der Wasserkraftanlage an der Gesundheit oder dem Eigentum Dritter oder am öffentlichen Grunde entsteht. Sie ist auch zur Beseitigung der Ursachen des Schadens ver- pflichtet.

Art. 12

Die Kantone sichern, soweit dies nach Gesetz möglich ist, der Konzessionärin zu, dass sie von der Zustellung der Mitteilung über die erfolgte Genehmigung dieser Verleihung durch die zuständi- gen Behörden der drei Kantone an die Konzessionärin bis zur Auflage des Expropriationsplanes im Interesse der Konzessionärin allfällige Bauten, die der Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl im Sinne des

Art. 1

ein Hindernis sein könnten oder die nachträglich expropriiert werden müssten, auf ihren Wunsch verhindern werden.

Art. 13

Die Verleihung wird auf die Dauer von 50 Jahren erteilt, beginnend mit dem Datum der Betriebseröffnung, welches von der Konzessionärin den drei Kantonen mitzuteilen ist.

Die Kantone erklären sich grundsätzlich bereit, die Verleihung auf Wunsch der Konzessionärin nach Ablauf von 50 Jahren auf weitere

Jahre zu erneuern, vorbehältlich einer Neufestsetzung der für die Erneuerung der Verleihung zu zahlenden einmaligen Entschädigung und der jährlich zu entrichtenden Wasserrechtszinse. Die einmalige Entschädigung, die Wasserrechtszinse und die im Kanton Schwyz ab- zugebende Vorzugskraft dürfen auf keinen Fall weniger betragen als die für die erstmalige Konzessionsdauer durch diese Verleihung fest-

.32 Vertrag über die Etzelwerkkonzession gesetzten Beträge. Können sich die Verleihungsbehörden und die Konzessionärin über die Höhe der einmaligen Entschädigung und der Wasserrechtszinse und über die Grösse der im Kanton Schwyz abzu- gebenden Vorzugskraft nicht einigen, so entscheidet darüber der Bun- desrat.

Die Kantone Zürich, Schwyz und Zug verzichten auf das Recht des Rückkaufs der Wasserwerkanlagen nebst Zubehörden.

Art. 14

Für die Benutzung der Wasserkraft hat die Konzessio- närin folgende Entschädigungen zu leisten:

  1. eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 350000 an die drei Kan- tone Zürich, Schwyz und Zug, zahlbar in drei Raten, nämlich: Fr. 100000 innert 14 Tagen nach Abgabe der Erklärung der An- nahme der Verleihung beziehungsweise nach dem stillschweigen-

Art. 8

den Ablauf der dreimonatlichen Frist ( ), Fr. 100000 sechs Monate später, Fr. 150000 bei Baubeginn;

  1. einenjährlichenWasserzinsvonFr. 5vonjederBrutto-Pferdekraft; die Berechnung richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenös- sischen Wasserrechtsgesetzgebung3.

Die Pflicht zur Zahlung des Wasserzinses beginnt mit dem Datum der Betriebseröffnung.

Während der ersten sechs Jahre nach der Betriebseröffnung wird der Wasserzins im jeweiligen Verhältnis der wirklich ausgenutzten zur verliehenen Wasserkraft, jedoch höchstens auf die Hälfte, herabgesetzt.

Die Bezahlung des Wasserzinses erfolgt jährlich, und zwar jewei- len auf Ende eines Kalenderjahres, an die drei Kantone gemeinsam.

Zahlstelle für die Konzessionärin ist die Staatskasse des Kantons Schwyz.

Die Verteilung der einmaligen Entschädigung und der Wasser- zinseaufdiedreiKantoneerfolgtinderWeise, dassderKanton Zürich

%, der Kanton Schwyz 48% und der Kanton Zug 12% erhält.

Art. 15

Sollte dieKonzessionärin zum Zweckedesgemeinsamen BauesundBetriebes des Etzelwerkesmit den Nordostschweizerischen KraftwerkeneineAktiengesellschaftgründen,soanerkennendieKan- tone Zürich, Schwyz und Zug die Steuerfreiheit der Steuerobjekte die- ser Gesellschaft im Verhältnis des Aktienbesitzes der Konzessionärin zum Gesamtaktienkapital.

Vertrag über die Etzelwerkkonzession 724.32

.1.16 - 91

Art. 16

Die Konzessionärin hat den Bezirken Einsiedeln und Höfe zusammen im ganzen jährlich 600000 Kilowattstunden bei einem Höchsteffekt von 200 Kilowatt unentgeltlich und 1050000 Kilowatt- stunden bei einem Höchsteffekt von 350 Kilowatt zum Selbstkosten- preis abzugeben.

Für den übrigen Kraftbedarf im Kanton Schwyz wird die Konzes- sionärin jährlich 2400000 Kilowattstunden bei 800 Kilowatt Höchst- effekt zum Selbstkostenpreis zur Verfügung stellen.

DiedenBezirkenunddemKantonabgegebeneVorzugskraftdarf nicht zu elektrochemischen oder elektrothermischen Zwecken verwen- det werden. Die Abgabe erfolgt auf zweijährige Voranzeige hin, und zwar ab Kraftwerk in Form von Dreiphasenwechselstrom von 50 Perio- den und ungefähr 40000 Volt Spannung. Die Kosten der Umformung der Bahnenergie in Dreiphasenwechselstrom werden in die Selbstkos- ten dieser Stromart eingerechnet.

Die Art und Weise der Ermittlung der Selbstkosten ist im übrigen Sache besonderer Vereinbarung zwischen der Konzessionärin und den Stromabnehmern.

Art. 17

Die Konzessionärin darf die ihr verbleibende Energie zu beliebigenZweckenverwenden.WennsiejedochnichtzuBahnzwecken, zu welchen auch die Versorgung der Dienstwohnungen mit Beleuch- tungs-, Heizungs- und Kochstrom gehört, Verwendung finden soll, so istdieZustimmung der Regierungender KantoneZürich und Zug und im Falle der Verwendung zu elektrochemischen oder elektrothermi- schen Zwecken im Kanton Schwyz auch die Zustimmung der Regie- rung des Kantons Schwyz erforderlich.

Art. 18

Die ordentlichen Ausgaben der Bezirke Einsiedeln und Schwyz für das Strassenwesen dürfen durch die Anlage des Stausees nicht vermehrt werden. Die Einzelheiten dieses Grundsatzes sind durch einen Spezialvertrag zu umschreiben.

Die Kosten der Verbauungen und Korrektionen der Bäche, inso- weit sie dem Schutze des Stausees dienen, fallen zulasten der Konzes- sionärin.

Art. 19

Das Recht der Ausübung der Fischerei im künftigen Stausee regelt sich, insofern diese Ausübung mit dem Betrieb der Kraftwerkanlage vereinbar ist, nach der kantonalen Gesetzgebung.

Für die Eisgewinnung, die Schiffahrt und die Errichtung von Bad- anstalten wird die Konzessionärin den Bezirkseinwohnern die unent- geltlicheBewilligungerteilen,insoweitdiesmitdemBetriebderKraft- werkanlage vereinbar ist.

.32 Vertrag über die Etzelwerkkonzession

Für allfällige Unfälle, die bei Ausübung der in diesem Artikel vor- gesehenen Rechte vorkommen, ist jede Haftung der Konzessionärin ausgeschlossen.

Art. 20

Wenn nötig, ist bei der Einmündung der Sihl in den Stausee an einer mit der Regierung des Kantons Schwyz zu verein- barenden Stelle ein Kiessammler von genügender Ausdehnung durch die Konzessionärin zu unterhalten. Es wird dem Kanton und den betei- ligten Bezirken Schwyz und Einsiedeln die Berechtigung eingeräumt, in demselben sowie auch sonst im Seegebiet, namentlich beim Einlauf der Bäche, nach Bedürfnis Kies und Sand unentgeltlich auszubeuten.

Die Konzessionärin hat nach Bedürfnis den Kiessammler entlee- ren zu lassen.

Art. 21

Die Konzessionärin hat eine Erhöhung der Stauung des Obersees tunlichst zu vermeiden. Bei der hiedurch bedingten Verbes- serung der Abflussverhältnisse dieses Sees ist auf die Interessen der jetzigen Schiffahrt möglichst Rücksicht zu nehmen.

Art. 22

Im übrigen ist das Bundesgesetz über die Nutzbar- machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 19164 massgebend.

Anständeüber die AuslegungundDurchführung der in dieser Ver- leihung aufgestellten Bedingungen werden, soweit nicht die Gerichte zuständig sind, dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt.

Art. 23

Die vorstehende Verleihung tritt in Kraft mit dem Zeit- punkt ihrer Genehmigung durch die zuständigen Behörden der kon- zessionierenden Kantone8.

OS 34, 261 und GS V, 519.

LS 724.322.

Art. 49ff

SR 721.80, und SR 721.831.

SR 721.80.

Die Schweizerischen Bundesbahnen haben mit Schreiben der Generaldirek- tion vom 16. Mai 1931 die Verleihung ausdrücklich angenommen.

Mit Vertrag vom 21. September / 28. Oktober 1929 zwischen der General- direktion der Schweizerischen Bundesbahnen und den Nordostschweize- rischen Kraftwerken A.-G. über Gründung einer A.-G. zum Bau und Betrieb des Etzelwerkes traten die Schweizerischen Bundesbahnen das Recht zur Be- nützung der Etzelwerkkonzession im ganzen Umfang an die Etzelwerk-AG ab.

Vertrag über die Etzelwerkkonzession 724.32

.1.16 - 91

Vgl. auch Vertrag zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen, dem Bezirk Höfe und dem Staat Zürich über das Kraftwerk Sihl-Höfe vom 17. April 1958 (LS 724.33).

Vom Regierungsrat des Kantons Schwyz genehmigt am 24. Mai 1929, vom Regierungsrat des Kantons Zug am 3. Juli 1929, vom Regierungsrat des Kan- tonsZüricham2.August1919,vonderGeneraldirektionderSchweizerischen Bundesbahnen am 8. August 1919 und vom Verwaltungsrat der Schweizeri- schen Bundesbahnen am 19. November 1929. Vom Regierungsrat des Kan- tons Zürich unter Bedingungen bestätigt durch Beschluss vom 14. November 1929 (724.321).