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724.321

Beschluss des Regierungsrates über die Bestätigung der Zustimmung des Kantons Zürich zum Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)

Präambel

RRB über Bestätigung der Zustimmung zur Etzelwerkkonzession 724.321

1.1.16 - 91

Beschluss des Regierungsrates

über die Bestätigung der Zustimmung

des Kantons Zürich zum Vertrag zwischen den

Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits

und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits

über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl

beim Etzel

(Etzelwerkkonzession)

(vom 14. November 1929)1

Der Regierungsrat bestätigt den von ihm am 2.August 1919 erstmalig

genehmigten Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug

einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die

Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzes-

sion) vom Jahre 19192 unter folgenden Bedingungen:

1. 1 Die Minimalwassermenge der Sihl beim Eintritt in den Kan-

Art. 1

ton Zürich oberhalb Hütten gemäss zession2 bedeutet nicht einen Mitt destmass. Dieses Mindestmass muss 2 Für diejenige Zeit, während welc mum trotzdem unterschritten wird, Unterschreitung bis zu einer Stund fangene Stunde ebenfalls Fr. 500 E halbjährlich auf den 30. Juni und 3 Vorbehalten bleibt im übrigen be Abs. 2 der Etzelwerkkon- elwert, sondern das absolute Min- innegehalten werden. her dieses vorgeschriebene Mini- kann der Kanton Zürich für die e Fr. 500 und für jede weitere ange- ntschädigung verlangen, zahlbar 31. Dezember. züglich Nichtbelieferung mit

Art. 65

Wasser die Anwendung von Nutzbarmachung der Wasser 2. 1 Für die Messung des mengenkurve und Wasserstä desbahnen an der Sihl obe station (mit zum Messprof Pläne über Lage und Ausbi der Genehmigung des Regie für Bau, Unterhalt und Be lit. c des Bundesgesetzes über die kräfte vom 22. Dezember 19163. Wassers sind die Ergebnisse (Abfluss- nde) der von den Schweizerischen Bun- rhalb Hütten zu errichtenden Wassermess- il ausgebauter Flussstrecke) massgebend. ldung dieser Wassermessstation unterliegen rungsrates des Kantons Zürich. Kosten trieb derselben gehen zulasten der Schwei- zerischen Bundesbahnen.

Den Aufsichtsorganen des Kantons Zürich ist jederzeit der Zutritt zu den Anlagen und deren Kontrolle gestattet.

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Die Limnigraphen zur Feststellung des Wasserabflusses werden auf Kosten der Schweizerischen Bundesbahnen und nach gegenseiti- ger Vereinbarung von einem Wärter der Schweizerischen Bundesbah- nen und einem solchen der Baudirektion des Kantons Zürich bedient.

Art. 8

Die Wassermessstation ist zu erstellen, nachdem gemäss Etzelwerkkonzession2 die Konzession von den Schweizeris desbahnen als angenommen gilt, sie ist nötigenfalls vom der chen Bun- Eidgenös- sischen Amt für Wasserwirtschaft zu eichen.

. Ohne Zustimmung des Kantons Zürich dürfen an Tagen, an denen die Sihl in Zürich einen Abfluss von über 300 m3/sek. oder an dergemässZiff.2beiHüttenzu errichtenden Wassermessstation einen Abfluss von über 200 m3/sek. aufweist, allfällige Abflussöffnungen des Stausees unter Überlaufhöhe Kote 892,60 nicht geöffnet werden. Im übrigen soll durch deren Bedienung ein unvermitteltes Anschwellen der Sihl vermieden werden. Vorbehalten bleibt die Aufstellung weiterer Bestimmungen über die Stauseeregulierung im Plangenehmigungsver- fahren.

. 1 Sollte bei Niederwasserstand aus gesundheitlichen oder fluss- polizeilichen Gründen zeitweise eine Spülung des Sihlbettes auf dem GebietdesKantonsZürichvonderzürcherischenVerleihungsbehörde als unerlässlich erachtet werden, haben die Schweizerischen Bundes- bahnen aus dem Stausee die Wassermenge der Sihl bei deren Eintritt in den Kanton Zürich oberhalb Hütten ohne Entschädigung während einer Dauer von zwölf Stunden auf 10 m3/sek. zu erhöhen.

DerBaudirektiondesKantonsZürichbleibtvorbehalten,anzuwei- sen,dassunterAbgabeeinesentsprechendenhöherenWasserquantums die Dauer der Spülung verkürzt werde.

. Die Konzession gibt nur das Recht, das Wasser aus dem Ein- zugsgebiet der Sihl oberhalb der Staumauer in der Schlagen dem Stau- see des Etzelwerkes zuzuleiten. Das Wasser im Einzugsgebiet von Alp und Biber ist ungehindert wie bis anhin der Sihl und damit dem Kan- ton Zürich zufliessen zu lassen.

. 1 Zur Feststellung des heutigen Zustandes des Sihlbettes auf zürcherischem Gebiet nimmt der Kanton Zürich auf Kosten der Schwei- zerischen Bundesbahnen Längen- und Querprofile auf und kontrol- liert sie periodisch nach.

Sollten sich nachteilige Veränderungen des Sihlbettes zeigen, die auf Anlage und Betrieb des Etzelwerkes zurückzuführen sind, so haben die Schweizerischen Bundesbahnen für allfällige Kosten der Anpas- sungsarbeiten und des vermehrten Unterhaltes aufzukommen.

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Art. 7

. Im ent tun nic 8. kei hab Ver des sor 9. zür das all ist ers dur gen Ver gru beg der Etzelwerkkonzession2 bezieht sich auf alle Bauten. Plangenehmigungsverfahren müssen Einsprachen technischer Art gegengenommen werden, z.B. Forderung von Bauten und Einrich- gen, die der Kanton als notwendig erachtet und die in den Plänen ht vorgesehen sind. Sollte durch den Sihlwasserentzug Wasserstand und Ergiebig- t der Grundwasserströme des Sihl- und Limmattales zurückgehen, en die Schweizerischen Bundesbahnen auf Verlangen der Zürcher leihungsbehörde alle gerechtfertigten Vorkehren zur Erhaltung Grundwassers zu treffen, äusserstenfalls für geeigneten Ersatz zu gen. 1 Die Schweizerischen Bundesbahnen haben die Eigentümer cherischer Wasserwerke an der Sihl für die in ihren Werken durch veränderte Flussregime im Rahmen ihrer bisherigen Wasserrechte fällig entstehenden Nachteile zu entschädigen. Auf deren Verlangen der Kraftausfall in deren Werken durch elektrische Ersatzkraft zu etzen. Diese Kraftlieferung hat auf Verlangen des Regierungsrates ch Vermittlung der Elektrizitätswerke des KantonsZürich zu erfol- , soweit diese hiezu imstande sind und sofern sie bereit sind, die rechnung der Energie an die Schweizerischen Bundesbahnen auf- nd ihrer normalen Tarife und nach den Grundsätzen der Meist- ünstigung vorzunehmen.

Art. 1

Kraftgewinn, der aus der gemäss zession2 vorgeschriebenen Dotation Zustand entsteht, darf den Wasserw rechnet werden, als ein Kraftausfa Geltendmachung allfällig besseren Abs. 2 der Etzelwerkkon- der Sihl gegenüber dem früheren erken an der Sihl nur soweit ange- ll zu ersetzen ist, und zwar ohne Wertes der Kraft unter den neuen Verhältnissen.

. Dem Sihltal darf ohne Zustimmung des Regierungsrates des KantonsZürichdurchdasEtzelwerkWassererstentzogenwerden,nach- dem mit den zürcherischen Wasserwerken an der Sihl bezüglich deren Entschädigungsforderungen entweder eine gütliche Verständigung statt- gefunden hatoderdasEnteignungsverfahren vorschriftsgemässdurch- geführt ist.

. Dem Regierungsrat des Kantons Zürich bleibt das Recht gewahrt,auchnachInkrafttretenderEtzelwerkkonzessionbiszurEin- leitung des Enteignungsverfahrens kleinere Änderungen an bestehen- den Wasserkraftanlagen an der Sihl, wie Änderungen in Verbindung mitUnterhaltsarbeiten zwecks AnpassunganBetriebsverhältnisse usw., zu bewilligen, wobei eine Erschwerung der in Ziff. 9 vorgesehenen Ver- pflichtungen nicht eintreten soll.

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. Die Schweizerischen Bundesbahnen verzichten auf Einspra- che und Entschädigungsansprüche bei einer Regulierung des Zürich- sees und einer Winterstauung auf Kote 409,50 (R.P.N. 376,86).

. DieSchweizerischenBundesbahnenhabendieKostenderzur Verbesserung des Seeabflusses an der Limmat in Zürich vorgenomme- nen Umbauten zu übernehmen, soweit sie durch die infolge Zuleitung der Sihlabwasser aus dem Etzelwerk im Zürichsee veränderten Ver- hältnisse bedingt sind.

. Sofern die Schweizerischen Bundesbahnen zur Lieferung der

Art. 16

in im Dri zit nis zer Gru 15. die zu Zür Ver sun der Etzelwerkkonzession2 vorgesehenen Selbstkostenkraft Kanton Schwyz diese Kraft von dritter Seite beschaffen, sollen diese tten auf Verlangen des zürcherischen Regierungsrates die Elektri- ätswerke des Kantons Zürich sein, sofern ihnen die Lieferung tech- ch möglich ist und sofern sie bereit sind, die Energie an die Schwei- ischenBundesbahnenaufgrundihrernormalenTarifeundnachden ndsätzen der Meistbegünstigung zu verrechnen. Die Schweizerischen Bundesbahnen haben die Einrichtungen, zur Berechnung des Wasserzinses benötigt werden, auf ihre Kosten erstellen, zu unterhalten und zu bedienen. Sie haben dem Kanton ich jeweils alles Material zur Berechnung des Wasserzinses zur fügung zu stellen und die Vornahme von Beobachtungen und Mes- gen bei oder in ihren Werkanlagen zu gestatten.

Art. 14

. dass lit. b der Etzelwerkkonzession2 ist dahin auszulegen, bei der Berechnung des Wasserzinses eine Herabsetzung des-

Art. 49

selben gemäss machung der Wa Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Nutzbar- sserkräfte3 nicht stattfindet.

Art. 13

. Unter Betriebseröffnung im Sinne von Etzelwerkkonzession2 ist der Zeitpunkt zu Energieabgabe beginnt, spätestens aber, w und 14 der verstehen, wo die dauernde enn der Stau des Sees die Kote 881 erreicht hat.

. Nach der Betriebseröffnung des Werkes sind die Ausführungs- pläne, geologische und technische Gutachten und die Berichte über technische und wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse dem Regierungsrat in drei Exemplaren einzureichen.

. 1 Die Bestimmungen über das Recht auf Erneuerung der Kon- zession und den Verzicht auf den Rückkauf der Wasserwerkanlagen gelten nur gegenüber den Schweizerischen Bundesbahnen oder einer Gesellschaft, die den Betrieb der Schweizerischen Bundesbahnen über- nimmt,abernichtgegenübereinemandernRechtsnachfolger,Mit-oder Unterkonzessionär.

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Wenn infolge Verzicht seitens der Schweizerischen Bundesbahnen beziehungsweise der oben erwähnten Gesellschaft oder durch Verwir- kung die Konzession erlischt, oder wenn sie nach Ablauf der fünfzig- jährigen Dauer nicht mehr erneuert wird, so tritt der Heimfall des gan-

Art. 67

zen Werkes ein, wobei nach die Nutzbarmachung der Wass und 68 des Bundesgesetzes über erkräfte vom 22. Dezember 19163 vor- zugehen ist.

Art. 21

. Für die Planauflage im Sinne von über die Nutzbarmachung der Wasserkrä ren ist für das Gebiet des Kantons Zü des Kantons Zürich zum Bundesgesetz ü Wasserkräfte (Verleihungs- und Planau des Bundesgesetzes fte3 und das weitere Verfah- rich die Vollziehungsverordnung ber die Nutzbarmachung der flageverfahren) vom 23. März 1929 massgebend.

. Den Organen der Zürcher Verleihungsbehörde ist der Zutritt zu den Werkanlagen während des Baues und des Betriebes jederzeit gestattet.

Art. 11

. 1 Durch diese Bedingungen soll sion keine einschränkende Auslegung der Etzelwerkkonzes- oder eine Abgrenzung auf die angeführten Fälle erfahren.

Die Worte «oder am öffentlichen Grund» im ersten Satz von Art.11 der Etzelwerkkonzession sind als gleichbedeutend anzusehen wie «öffentliches Eigentum».

Art. 22

. 1 Abs. 2 der Etzelwerkkonzession2 soll gegenüber dem

Art. 71

in krä and des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasser- fte3 aufgestelltendispositivenRechtekeineÄnderungschaffen,mit ern Worten, der Spruchbereich des Bundesgesetzes3 soll gegen-

Art. 71

über 2 Str keine Einschränkung erfahren. eitigkeiten über den Inhalt und die Auslegung dieser Bedin-

Art. 22

gungen werden gemäss 1 OS 40, 1384 und GS der Etzelwerkkonzession2 erledigt. V, 526.

LS 724.32.

SR 721.80.