. Das in Bezirkenei und Privat 7.8 Für di der Schlag a. Die Sta Tauchschüt abfluss un werden. St dass diese zusammen 2 klappe im rung sind b. Bei Hoc Seespiegel diesem See Sollte aus Regulierun ein Zeiche übersteigt erfolgen b sen ist, d wassermeng c. Bei ein Kote 892.6 übernehmen gonnen wer gen ist un Von diesem zen reguli 892.70 bei gehalten w 230 m3/sek net oder b terem Anst beiSeestan der Etzelwerkkonzession3 dem Kanton und den ngeräumteKiesbezugsrechtsollauchvondenGenossamen en ausgeübt werden können. e Anordnung der Regulierorgane an der Staumauer in en und deren Bedienung gelten folgende Vorschriften: useeregulierung hat mit Hilfe einer Stauklappe und vier zen derart zu erfolgen, dass Schwallbildungen im See- d Vergrösserungen im Hochwasserabfluss vermieden auklappe und Tauchschützen sind so zu dimensionieren, lben bei einer Seespiegelkote von 892.70 (R.P.N. 376.86) 30 m3/sek. abzuführen vermögen, wovon auf die Stau- Maximum 60 m3/sek. entfallen sollen. Für die Regulie- die nachstehenden Bedingungen massgebend. hwasser bis zur Grösse desjenigen vom Jahre 1910 darf der die Kote 892.83 nicht überschreiten, und es sollen bei stand 250 m3/sek. zum Abfluss gelangen. nahmsweise trotz Innehaltung der vorgeschriebenen g diese Kote (892.83) überschritten werden, so ist dies n dafür, dass das Hochwasser dasjenige vom Jahre 1910 , und es soll deshalb ein weiteres Öffnen der Schützen is zurgesamten Öffnungsmöglichkeit, welche so zu bemes- ass bei einem Wasserspiegel auf Kote 892.90 eine Maximal- e von 290 m3/sek. abfliessen kann. em Anstieg des Seespiegels über die normale Stauhaltung 0 hat vorerst die Stauklappe die Regulierung allein zu . Mit der Absenkung der Tauchschützen darf erst be- den, nachdem der Seespiegel auf Kote 892.70 angestie- d die Stauklappe ihre volle Leistung von 60 m3/sek. abgibt. Augenblick an darf nur noch mit Hilfe der Tauchschüt- ert werden, und zwar derart, dass der Seestand auf Kote vollständig niedergelegter Stauklappe so lange konstant ird, bis alle Tauchschützen bis zu der einem Abfluss von . entsprechenden Stellung bei wachsendem Zufluss geöff- ei sinkendem Zufluss wieder geschlossen sind. Bei wei- eigen des Sees darf die einem Abfluss von 230 m3/sek. daufKote892.70entsprechende Schützenstellungnicht
.322 Genehmigungsbeschluss über die Planvorlage für das Etzelwerk mehr verändert werden, es sei denn, der Seestand überschreite die Kote 892.83, worauf nach Entfernung der in Bedingung 7 lit. d vor- geschriebenen Arretierungen der Tauchschützen letztere mit dem Steigen des Sees bis zur gesamten Öffnungsmöglichkeit zu öffnen und so lange offenzuhalten sind, bis der Seestand wiederum auf Kote892.83abgesenktist.DieseKotesolldannbeiweiteremZurück- gehen der Zuflüsse konstant gehalten werden, bis sämtliche Tauch- schützen wieder vollständig geschlossen sind. Von hier an soll die weitereAbsenkungdesSeesnurmitHilfederStauklappeerfolgen.
- Bei den Tauchschützen sind Arretierungen anzubringen, welche eine Öffnung der Schützen für einen Gesamtabfluss, inbegriffen die Höchstleistung der Stauklappe, von 230 m3/sek. bei einem See- stand auf Kote 892.70 fixieren. Ein weiteres Öffnen der Schützen, das jedoch nur bei einem Hochwasser grösser als demjenigen von 1910 zulässig ist, soll erst nach der Entfernung der Arretierungen, welche von einer durch die beteiligten Regierungen bezeichneten Amtsstelle zu plombieren sind, möglich sein. Diese Arretierungen sind nach allfällig notwendiger Entfernung wieder einzusetzen und zu plombieren.
- Bei der Regulierung mit Hilfe der Tauchschützen darf, sowohl beim Öffnen als auch beim Schliessen, nie mehr als eine Schütze gleichzeitig in Bewegung sein. Sowohl der manuelle als auch ein eventueller elektromotorischer Antriebsmechanismus der Tauch- schütze sollen die maximale Hub- und Senkgeschwindigkeit derart beschränken, dass diese einer grösstmöglichen Abflussveränderung von 40 m3/sek. innerhalb einer Stunde entspricht.
- Die Stauklappe ist derart zu konstruieren, dass die Bewegung der Klappe eingeleitet wird, sobald der Seespiegel auf Kote 892.65 an- gestiegen ist. Mit weiter steigendem Seestand hat sich sodann die Klappe langsam und stetig zu senken, so dass sie bei einem Anstieg des Seespiegels auf Kote 892.70 ihre tiefste Stellung erreicht. Sollten durch ruckweises Arbeiten oder anderweitige Mängel der Klappe im Wasserablauf Schwallbildungen hervorgerufen werden, so ist die Konzessionärin verpflichtet, die Konstruktion der Klappe entsprechendabzuändernoderdurcheinanderesOrganzuersetzen, worüber gegebenenfalls an die Regierungen der Kantone Schwyz und Zürich die notwendige Planvorlage zur Genehmigung einzu- reichen ist.
- Die Konzessionärin ist verpflichtet, bei der Staumauer im See, ausserhalb des durch die Regulierorgane entstehenden Senkungs- bereiches des Wasserspiegels, zwei Limnigraphen zu erstellen, zu bedienen und zu unterhalten. Der eine dieser Limnigraphen dient zur kontinuierlichen Aufzeichnung der allgemeinen Seespiegel-
Genehmigungsbeschluss über die Planvorlage für das Etzelwerk 724.322
.1.16 - 91 schwankungen vom tiefsten bis zum höchsten Seestand im Höhen- massstab 1:20, der zweite ist für die präzise Ermittlung der See- spiegelschwankungen über Kote 892.50 im Höhenmassstab 1:2 einzurichten.
- FürdieKontrollederWassermengenunterhalbderStaumauerwird, sofern das Eidgenössische Amt für Wasserwirtschaft es gestattet, vorläufigdereidgenössischeLimnigraphUntersitenbenutzt.Sollte sich jedoch zeigen, dass damit zu wenig zuverlässige Anhaltspunkte erhaltenwerden,sohatdieKonzessionärinaufVerlangeneinerder beiden Regierungen der Kantone Schwyz und Zürich an geeigne- ter Stelle unterhalb der Staumauer das Sihlbett zum Messprofil auszubauen und daselbst eine Limnigraphenstation zu errichten. Die den Regierungen der Kantone Schwyz und Zürich für die Auf- stellung und Kontrolle der Abflussmengenkurve notwendig erschei- nenden Messungen, sowohl für die Station Untersiten als auch für eine eventuelle Ersatzstation, sind auf Kosten der Konzessionärin vom Eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft oder einer andern neutralen Stelle auszuführen. Sollte das Eidgenössische Amt für Wasserwirtschaft die Station Untersiten zur Beobachtung nicht mehr zur Verfügung stellen, hat die Konzessionärin dort eine eigene Station zu errichten.
- Die Konzessionärin hat tägliche Aufzeichnungen über die Stellung der Regulierungsvorrichtungen inklusive Grundablass mit genauen Angaben über die Zeitdauer und den Grad der Öffnung der einzel- nen Schleusen vorzunehmen. Falls diese Rapporte ein ungenügendes Bild über den Regulie- rungsvorgang ergeben sollten, so sind die Regierungen der Kan- tone Schwyz und Zürich berechtigt, gemeinsam nachträglich den Einbau von automatischen Registriervorrichtungen zu verlangen.
- Die Registrierstreifen sämtlicher vorgeschriebenen Limnigraphen sowie die Rapporte über die Stellung der Reguliervorrichtungen usw. sind dem Baudepartement des Kantons Schwyz und der Bau- direktion des Kantons Zürich von der Inbetriebnahme des Werkes an allwöchentlich zuzustellen.
- Die Konzessionärin hat vor Baubeginn die den obigen Bedingun- gen entsprechenden Detailpläne für Reguliervorrichtungen und Limnigraphen den Regierungen der Kantone Schwyz und Zürich zur Genehmigung vorzulegen. Letztere behalten sich das Recht vor, anlässlich dieser Plangenehmigung eventuell weitere notwen- dig erscheinende Bedingungen zu stellen.
.322 Genehmigungsbeschluss über die Planvorlage für das Etzelwerk
- Die Konzessionärin hat nach Erstellung der Staumauer, sobald es dieVerhältnisseerlauben,nachvorherigerVerständigungderRegie- rungen der Kantone Schwyz und Zürich den Nachweis zu leisten, dass die Regulierungsorgane vorstehenden Bedingungen hinsicht- lich Leistungsfähigkeit und Betrieb in jeder Hinsicht entsprechen. Sämtliche Kosten der hiefür notwendigen Versuche und Prüfungen gehen zulasten der Konzessionärin. Zeigen die Versuche, dass die Regulierorgane die gestellten Bedin- gungen nicht erfüllen, so ist die Konzessionärin verpflichtet, alle nötigen Abänderungen oder Ergänzungen an der Staumauer und an den Regulierorganen zu treffen, bis die vollständige Einhaltung der vorhandenen Regulierbedingungen und die Leistungsfähigkeit der Regulierorgane gewährleistet ist.
- Sollte die Abflussregulierung von seiten der Konzessionärin nicht gemäss vorstehenden Bedingungen durchgeführt oder ungenügend gehandhabt werden, so sind die Kantone Schwyz und Zürich berech- tigt, die Abflussregulierung auf Kosten der Konzessionärin selber durchzuführen, ohne dass sie jedoch für den aus ihrer Stauregu- lierung entstehenden Schaden haftbar gemacht werden können, solange die Abflussregelung nach vorstehenden Bestimmungen er- folgt.
- Die Regierungen der Kantone Schwyz und Zürich sind berechtigt, sofern sich aus Anwendung dieser Regulierungsvorschriften Übel- stände ergeben, diese Vorschriften nach Anhörung der Konzessio- närin gemeinsam abzuändern.
. 1 DiederErstellungdesEtzelwerkesimWegestehendenPrivat- rechte auf dem Gebiet der Kantone Zürich, Schwyz und Zug sind von der Konzessionärin aufgrund des eidgenössischen Enteignungsgeset- zes5 zu erwerben.
Wegverbindungen, Wasserversorgungen, Drainagen und Tränkstel- len, die unterbrochen oder aufgehoben werden, sind in zweckmässiger Weise wieder herzustellen.
Quellen, die durch den Bau des Etzelwerkes beeinträchtigt wer- den könnten, sind vor Baubeginn unter Mitwirkung der Beteiligten zu messen.
Die Hagpflicht an Strassen undBächen ist im Enteignungsverfah- ren zu regeln.
. UmdieEinwirkungderAbleitungderSihlindenOberseefest- zustellen, hat die Konzessionärin im Einvernehmen mit dem «Verband der Grundbesitzer am Zürichsee und Linthgebiet» Erhebungen über den gegenwärtigen Stand des Obersees zu machen und diese nach
Genehmigungsbeschluss über die Planvorlage für das Etzelwerk 724.322
.1.16 - 91 Vollendung des Etzelwerkes bis zur Abklärung der Verhältnisse fort- zusetzen.
. 1 Der Zustand der Sihl unterhalb der Staumauer in der Schla- gen ist vor Staubeginn von der Konzessionärin durch Längen- und Querprofile und photographische Aufnahmen festzustellen.
Sollten sich nachteilige Veränderungen des Sihlbettes zeigen, die auf Anlage und Betrieb des Etzelwerkes zurückzuführen sind, so hat die Konzessionärin für allfällige Kosten der Anpassungsarbeiten und des vermehrten Unterhaltes aufzukommen.
. Die Konzessionärin hat den drei beteiligten Regierungen das Bauprogramm des Werkes zur Kenntnis zu bringen.
. Das Projekt der Konzessionärin für einen Ausgleichweiher bei Hütten nebst Wassermessstation wird von der Plangenehmigung aus- drücklich ausgenommen. Über die Art und Weise der Durchführung der Dotierung der Sihl hat die Konzessionärin mit der Regierung des Kantons Zürich, vorbehältlich der Bedingungen letzterer vom 14. No- vember 19294, eine besondere Regelung zutreffen, wobei für die Erstel- lung einer Weiheranlage auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Zürich die Vorschriften des zürcherischen Wasserbaugesetzes vom 15. Dezem- ber 19012 massgebend sind.
OS 34, 451 und GS V, 532.
Heute: Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) vom 2. Juni 1991 (LS 724.11).
LS 724.32.
LS 724.321.
SR 711.
Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 29. Januar 1931, des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 13. Februar 1931 und des Regie- rungsrates des Kantons Zug vom 17.Februar 1931. Die Schweizerischen Bun- desbahnen haben mit Schreiben der Generaldirektion vom 16. Mai 1931 ge-