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724.323

Genehmigungsbeschluss der Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug über die Werkanlagen des Etzelwerkes

Präambel

1 Genehmigungsbeschluss für die Werkanlagen des Etzelwerkes 724.323 1.1.16 - 91 Genehmigungsbeschluss der Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug über die Werkanlagen des Etzelwerkes (vom 12. November 1936)1 MitBeschlussvom29.Januar/17.Februar1931genehmigtendieRegie- rungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug das Projekt für das Etzel- werk vom 12. Juni 1930 unter Bedingungen.2 Nach diesem Beschluss sind sämtlichen drei beteiligten Regierungen die Detailpläne der Stau- mauer mit den statischen Berechnungen sowie die Pläne über Werk- einlauf, Stollen, Druckleitung und Krafthaus, nebst Ablauf, sofern diese nicht genau der Vorlage vom 12. Juni 1930 entsprechen, zur Genehmi- gung vorzulegen. Mit Eingabe vom 8. Juni 1933 reichte die Etzelwerk- AG eine Vorlage vom 15. Mai 1933 über die eigentlichen Werkanlagen ein. Die Prüfung des Projektes führte zu verschiedenen Ergänzungen und Abänderungen desselben, die in einer Ergänzungsvorlage vom 1. Sep- tember 1936 enthalten sind. Gestützt hierauf erteilen die Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug der Planvorlage über die eigentlichen Werkanlagen für das Etzelwerk vom 15. Mai 1933 mit Berücksichtigung der in der Ergän- zungsvorlage vom 1. September 1936 dargestellten Ergänzungen und Abänderungen unter folgenden Bedingungen die Genehmigung4: 1. DieSpülleitunginderStaumaueristmitdemimGenehmigungs- beschluss vom 29. Januar / 17. Februar 1931 verlangten Durchmesser von 1,6 m zu erstellen. Sie soll auch während des Zentralenbetriebes benützt werden können. 2. Auf der Flussstrecke von der Staumauer bis 300 m unterhalb des Auslaufes des Grundablasses ist der Unterhalt und die Reinigung des Flussbettes und der beidseitigen Ufer durch das Werk zu überneh- men. Sollten sich durch den Betrieb des Grundablasses Übelstände er- geben, so behält sich die Verleihungsbehörde vor, auf Kosten der Kon- zessionärin Sicherungen anzuordnen. 3. Eswirdvorbehalten,amAuslaufdesUnterwasserkanalsinden Zürichsee, ausser der vorgesehenen Pfahlreihe, eventuell weitere Siche- rungen auf Kosten der Konzessionärin anzuordnen.

2 724.323 Genehmigungsbeschluss für die Werkanlagen des Etzelwerkes 4. Auf den Zeitpunkt der Bauvollendung des Werkes ist die Zu- fahrtsstrasse zum Maschinenhaus mit einem staubfreien Belag zu ver- sehen. 5. 1 Es stehtdenVerleihungsbehördenfrei,fürdie Berechnungdes Wasserzinses der ersten sechs Jahre zur Ermittlung der gewöhnlichen Wassermenge (Art. 22 der eidgenössischen Verordnung vom 12. Feb- ruar 19183) die vor der Inbetriebsetzung des Etzelwerkes bei der eid- genössischen Wassermessstation Untersiten gemessenen Wassermengen einer ausgeglichenen 16- bis 20-jährigen Abflussperiode zu verwenden. 2 Sollten die vorgesehenen Wasserstands- und Wassermesseinrich- tungen bei der Staumauer und der Zentrale nach Ansicht der Konzes- sionsbehörden den Anforderungen für die Bestimmung der Wasser- stände und Wassermengen nicht genügen, so kann die Konzessionärin verhalten werden, die notwendigen Ergänzungen anzubringen. 6. 1 Als massgebend für die Unterwasserstände des Kraftwerkes wird vorläufig der Limnigraph Schmerikon betrachtet, sofern derselbe vom Amt für Wasserwirtschaft fürdie Kontrolle zur Verfügung gestellt wird und dieses die nötigen Kopien der Limnigraphenstreifen abgibt. 2 Vorbehalten bleibt eventuell die Aufstellung eines Limnigraphen bei der Zentrale. 7. Die Konzessionsbehörden behalten sich vor, für die Bauaus- führung weitere Anordnungen, eventuell aufgrund von Expertisen, zu treffen. 8. Das bei Hochwasser während der Bauausführung im Bereich der Überstauungsmöglichkeit liegende Gebiet ist entsprechend dem Baufortschritt rechtzeitig zu räumen. 9. UmbauarbeitenanderStaumauerundderenAufbauten,diedie Standsicherheit der Mauer beeinträchtigen könnten, sowie Unterhalts- arbeiten an den Regulierschützen, bei denen nicht die volle Manövrier- fähigkeit derselben gewährleistet ist, sind bei abgesenktem Seespiegel und ganz abgesenkten Schützen auszuführen. 10. In Abänderung der im Genehmigungsbeschluss vom 29. Ja- nuar / 17. Februar 19312 in Ziff. 7 lit. a–f vorgesehenen Vorschriften für die Anordnung der Regulierorgane an der Staumauer und deren Be- dienung gelten folgende Vorschriften: a. Die Stauseeregulierung hat mit Hilfe von drei Tauchschützen von je10mBreitezuerfolgen,derenOberkanteimgeöffnetenZustand aufKote 890.15 liegt. Die Höhe der Schützenoberkanteimgeschlos- senen Zustand wird bei Genehmigung des Bedienungsreglementes

3 Genehmigungsbeschluss für die Werkanlagen des Etzelwerkes 724.323 1.1.16 - 91 noch festgelegt. Die Schützen sind so zu dimensionieren, dass die- selben bei einer Seespiegelkote 892.90 zusammen 290 m3/sek. abzu- führen vermögen. b. Alle drei Schützen sind immer gleichzeitig und im gleichen Masse zu senken oder zu heben. c. Mit der Senkung der Schützen ist zu beginnen, sobald der Seespie- geldieKote892.60überschreitet.EntsprechenddemweiterenStei- gen des Seespiegels sind die Schützen gleichmässig zu senken, der- art, dass bei einer Seespiegelhöhe Kote 892.70 60 m3/sek. und bei Kote 892.90 290 m3/sek. abfliessen können. d. DieAbflussänderungensowohlbeimÖffnenalsauchbeimSchlies- sen der Schützen dürfen auf keinen Fall über 40 m3/sek. und pro Stunde hinausgehen in der Meinung, dass die Zu- und Abnahme des Abflusses gleichmässig über die Stunde verteilt erfolgen soll. Sollten sich durch diese Regulierung Nachteile im Unterlauf der Sihl oder an den Zuflüssen zum Sihlsee oder in dessen Hinterland zeigen,sobehaltensichdie BehördenÄnderungenoderErgänzun- gen der Bedingungen vor. e. Steigt der Seespiegel schon vor Erreichung der Staukote 892.60 derart rasch an, dass bei entsprechend weiterem Steigen die Bedin- gungen lit. c und d nicht gleichzeitig erfüllt werden können, oder ist ein Teil der Überlaufbreite für die Regulierung nicht benutzbar, so ist mit der Regulierung bei einem entsprechenden tieferen See- stand zu beginnen. 11. 1 Für die Bedienung der Überlaufschützen, Dotierungs- und Spülleitungen sowie des Grundablasses ist das Reglement den Konzes- sionsbehörden zur Genehmigung vorzulegen. 2 Der Wehrwärter ist in der Nähe der Staumauer zu stationieren. 12. Dem Ausbau der Werkanlagen zur Ermöglichung einer even- tuellen späteren Vergrösserung des maximalen Werkschluckvermögens von zirka 24 m3/sek. auf 32 m3/sek. wird zugestimmt in der Meinung, dass die Konzessionärin allfällige dadurch hervorgerufene Ansprüche Dritter von sich aus zu erledigen hätte. 13. 1 Die technischen Organe der Regierungen sind während der Bauausführung des Werkes über grössere Arbeitsvergebungen und wichtige Vorkommnisse zu orientieren. 2 Der Aufstau des Stausees und die Inbetriebsetzung des Werkes darf erst erfolgen, wenn die Betriebsfähigkeit aller hiezu erforderlichen Anlageteile von den technischen Organen der Regierungen festgestellt ist. Für den Einstau des Sees ist den Konzessionsbehörden ein Pro- gramm zur Genehmigung vorzulegen.

4 724.323 Genehmigungsbeschluss für die Werkanlagen des Etzelwerkes 14. DispositionsänderungenanderPlanvorlagevom15.Mai1933 undderErgänzungsvorlagevom1.September1936sinddentechnischen Organen der Regierungen zur Genehmigung vorzulegen. Auf Verlan- gen sind ergänzende Detailpläne sowie weitere Angaben über die Bau- ausführung einzureichen. 1 OS 35, 628 und GS V, 540. 2 LS 724.322. 3 SR 721.831. 4 Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 12. November 1936, des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 17. November 1936 und des Regierungsrates des Kantons Zug vom 20. November 1936. In Kraft getreten mit der Annahmeerklärung der Etzelwerk-AG vom 7. Oktober 1936.