724.33
Vertrag zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen, dem Bezirk Höfe und dem Staat Zürich über das Kraftwerk Sihl-Höfe
Präambel
1 Vertrag über das Kraftwerk Sihl-Höfe 724.33 1.1.16 - 91 Vertrag zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen, dem Bezirk Höfe und dem Staat Zürich über das Kraftwerk Sihl-Höfe (vom 17. April 1958)1, 5 Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) als Inhaberder Etzelwerk- konzession und der Bezirk Höfe alsTräger des projektierten Kraftwer- kes Sihl-Höfe (KSH) vereinbaren unter sich und mit dem Staat Zürich als Mitkonzedenten des Etzelwerkes und Partner des im Jahre 1841 mit dem Kanton Schwyz abgeschlossenen Staatsvertrages betreffend Abflussverhältnisse des Hüttensees und des Sihlflusses6 in Anbetracht dessen, – dass der Stand Zürich mit dem Stand Schwyz am 19. Mai 1841 einen Staatsvertrag betreffend die Abflussverhältnisse der Sihl abgeschlos- sen hat; – dass durch Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzel- werkkonzession) vom 2.August 1919 / 3. Juli 19292 den SBB bezie- hungsweise ihrer Unterkonzessionärin in Einschränkung des vor- erwähnten Staatsvertrages von 1841 das Recht verliehen wurde, Sihlwasser in den oberen Zürichsee abzuleiten; – dass der Regierungsrat des Kantons Zürich die Etzelwerkkonzes- sion mit Beschluss vom 14. November 19293 unter verschiedenen, das ober- und unterirdische Wasserregime im zürcherischen Sihltal betreffendenBedingungen,dievondenSBBangenommenworden sind, bestätigt hat; – dass der Staat Zürich die Etzelwerk-AG als Subkonzessionärin der SBBmitVereinbarungvom17.Oktober1952(genehmigtvomRegie- rungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss Nr. 2799 vom 30. Okto- ber1952)ermächtigthat,imEinvernehmenmitdenKonzessionären für das Kraftwerk Waldhalde (Wasserrecht Nr. 100, Bezirk Horgen) den Tiefenbachweiher in der Gemeinde Schönenberg gemäss den Bedingungen der Beschlüsse des zürcherischen Regierungsrates Nr. 3332 vom 16. Dezember 1937 und Nr. 2799 vom 3. November 1938 im Rahmen der Verleihung für diese Anlage zur Feinregulie- rung der Sihldotierung zu benützen; – dass die Etzelwerk-AG sich verpflichtet hat, die ab 1. Januar 1944 sich ergebenden zusätzlichen Kosten für die Entkrautung der Sihl
2 724.33 Vertrag über das Kraftwerk Sihl-Höfe und der Werkkanäle zu übernehmen (Beschluss Nr. 1038 des zür- cherischen Regierungsrates vom 4. Mai 1944); – dass die vorerwähnten Rechtsgrundlagen den Vertragspartnern bekannt sind; in der Absicht, – die durch die Erstellung, den Bestand und Betrieb des KSH sich ergebenden Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Bezir- kes Höfe festzulegen und von jenen der Etzelwerkkonzessionäre abzugrenzen; im Hinblick darauf, – dass der Bezirk Höfe bereit ist, die im Interesse möglichst geringer Veränderungen des Wasserregimes im Sihltal erforderlichen Vor- kehren zu treffen und die Betriebsführung des Kraftwerkes Sihl- Höfe den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich (EKZ) zu über- tragen; – dass anderseits die EKZ bereit sind, die Feinregulierung des Sihl- abflusses beim Kraftwerk Waldhalde unter Beizug des Tiefenbach- weihers auch nach Erstellung des Kraftwerkes Sihl-Höfe auf die Maximaldauer der Etzelwerkkonzession, d.h. bis 12. Mai 2037, zu besorgen oder einem allfälligen Rechtsnachfolger zu überbinden; was folgt: 1. Der Bezirk Höfe haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baues, Bestandes oder Betriebes des KSH an der Gesundheit oder dem Eigentum Dritter oder am öffentlichen Grunde entsteht; er ist auch zur Beseitigung der Ursachen des Schadens verpflichtet. BetriebsinhaberdesKSHimSinnevonArt.20deseidgenössischen Elektrizitätsgesetzes4 ist der Bezirk Höfe. 2. DieSBBerklären, dassdieimZusammenhangmitder Ausnutzung der Etzelwerkkonzession stehenden bisherigen Verpflichtungen, insbesondere gegenüber dem Staat Zürich sowie den Gemeinden und den Wasserrechtsbesitzern im Sihltal, und zwar namentlich die in der Präambel dieses Vertrages erwähnten Pflichten, auch nach Erstellung des KSH ungeschmälert im bisherigen Umfang erfüllt werden, soweit nicht durch diesen Vertrag eine Entlastung eintritt. 3. Der Bezirk Höfe verpflichtet sich – unter Vorbehalt der nachfol- genden Bestimmungen –, nichts zu tun oder zu unterlassen, was die Etzelwerkkonzessionäre bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäss Ziff. 2 hindern oder die Wirksamkeit und den Erfolg pflicht- gemässen Handelns oder Unterlassens der Etzelwerkkonzessionäre beeinträchtigen könnte; der Bezirk Höfe steht namentlich davon ab,
3 Vertrag über das Kraftwerk Sihl-Höfe 724.33 1.1.16 - 91 dieAbflussverhältnissederzwischenderEtzelwerk-Staumauerund der zürcherischen Kantonsgrenze der Sihl zufliessenden Seitenbäche nachteilig zu verändern. 4. a. Dem Bezirk Höfe wird seitens des Staates Zürich gestattet, für das KSH ein Ausgleichsbecken mit 69000 m3 Inhalt zu erstellen, wovon höchstens 40000 m3 für das tägliche Spitzendecken aus- genützt werden dürfen. Das Wiederauffüllen des Stauraumes kann während der Nacht (21–6 Uhr) erfolgen. b. Der mittlere Tagesabfluss der Sihl beim Eintritt in das zürcheri- sche Kantonsgebiet, d.h. bei der Messstelle Blattwaag, darf nicht geringerals2,5m3/sek.sein;beiderAusmündungdesUnterwas- serkanalesdesWerkesWaldhalde der EKZdarfdiemomentane Abflussmenge nie unter 2,5 m3/sek. sinken. Der Bezirk Höfe ist berechtigt, den Ausgleich der Abflussschwankungen unter Bei- zug des Tiefenbachweihers vorzunehmen und mit den EKZ eine entsprechende Vereinbarung abzuschliessen (vgl. Ziff. 4 lit. c). Der Bezirk Höfe darf unter dieser Voraussetzung die Abfluss- menge bei der Messstation Blattwaag vorübergehend so weit unter 2,5 m3/sek. absinken lassen, als der Minderabfluss durch die EKZ beim Waldhaldewerk ausgeglichen werden kann; die momentane Abflussmenge soll in der Regel nicht weniger als 1,5 m3/sek. betragen und darf auf keinen Fall 1,0 m3/sek. unter- schreiten. c. Der Bezirk Höfe führt das Kraftwerk Sihl-Höfe so aus und lässt es durch die EKZ so betreiben, dass das Wasserregime der Sihl bei Erfüllung der Pflichten durch die Etzelwerkkonzessionäre im übrigen nicht zum Nachteil des Staates Zürich sowie Dritter, insbesondere der unterliegenden Gemeinden und Wasserrechts- besitzer,verändertwird.DerBezirkHöfeschliesstmitdenEKZ einen Betriebsvertrag ab, welcher zu seiner Gültigkeit der Ge- nehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich und die Generaldirektion SBB bedarf; er verpflichtet sich, dessen Bestimmungen einzuhalten. 5. Der Bezirk Höfe übernimmt sämtliche Bau-, Unterhalts- und Be- triebskosten, die infolge des Hinzutretens des KSH im Interesse der Aufrechterhaltung der Sihldotierung zusätzlich notwendigwer- den. 6. Der Bezirk Höfe tritt in bezug auf das oberirdische und unterirdi- sche Wasserregime des Sihltales indie bestehenden Verpflichtungen der Etzelwerkkonzessionäre, insbesondere in die Schadenersatz- und Konventionalstrafpflichten gegenüber dem Staat Zürich und Dritten(namentlichdenGemeindenundWasserrechtsinhabernim Sihltal), ein in folgendem Sinne:
4 724.33 Vertrag über das Kraftwerk Sihl-Höfe Ist im Einzelfall die Verantwortlichkeit gegeben, so gehen sämt- liche Folgen einschliesslich allfälligeVerfahrenskosten insoweit zu- lasten des Bezirkes Höfe, als sie durch Erstellung, Bestand, Betrieb oderUnterhalt des KSH (einschliesslich Versagen des Bedienungs- personals, der Fernsteuerung und der Fernmeldeanlage des KSH) ganz oder teilweise ausgelöst wurden. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über den Grundsatz, das Ausmass und die Ursachen der Verantwortlichkeit sind zu- nächst einer dreiköpfigen Untersuchungskommission vorzulegen, deren Mitglieder ernannt werden: a. vom Bundesgerichtspräsidenten: der juristische Obmann, b. vom Chef des Eidgenössischen Wasserwirtschaftsamtes: ein technischer Beisitzer, c. vom Rektor der Eidgenössischen Technischen Hochschule: ein technischer Beisitzer. 7. Gerichtsstand für die gerichtliche Austragung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Zürich, soweit durch die Gesetzgebung nicht ein anderes Domizil zwingend vorgeschrieben oder die Entscheidung dem Bundesgericht oder Bundesverwaltungsbehörden in einziger oder erster Instanz vorbehalten ist. 8. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages ziehen die SBB und der Staat Zürich ihre Einsprachen gegen das Projekt für das KSH, die SBB überdies ihr Konzessionsgesuch zurück. 9. Die SBB überbinden die für sie aus diesem Vertrag sich ergeben- den Rechte und Pflichten der Etzelwerk-AG für die Dauer der die- ser erteilten Subkonzession in der Weise, dass die Etzelwerk-AG an die Stelle der SBB tritt. 1 OS 40, 296 und GS V, 544. 2 LS 724.32. 3 LS 724.321. 4 SR 734.0. 5 Abgeschlossen und unterzeichnet von der Generaldirektion der Schweize- rischen Bundesbahnen am 12.April 1958, namens des Bezirkes Höfe vom Be- zirksrat am 10.April 1958, namens des Staates Zürich von der Baudirektion am16.April 1958.VonderBezirksversammlungHöfeam20.April1958,vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 17. April 1958 genehmigt. 6 Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Abflussver- hältnisse des Hüttensees und des Sihlflusses vom 19. Mai 1841 (LS 724.31).