Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnützung des Ge- fälles der Limmat von 200 m unterhalb der Strassenbrücke Dietikon– Weiningen bis 100 m oberhalb der untern Eisenbahnbrücke Wettingen.
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Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
Präambel
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Wasserrechtsverleihung
für das Limmatwerk Wettingen
(vom 24. Mai 1929)1
Der Regierungsrat des Kantons Zürich, im Benehmen mit dem Regie-
rungsrat des Kantons Aargau, erteilt der Stadtgemeinde Zürich fol-
gende Wasserrechtsverleihung4:
A. Umfang der Kraftnutzung
Art. 1
Art. 2
Der Ausbau des Werkes hat in der Weise zu erfolgen, dass eine Wassermenge bis zu 120 m3 sekundlich ausgenutzt werden kann.
Art. 3
DurchdasWerkmussununterbrochen so vielWasserab- fliessen, als in das Staugebiet zufliesst. Vorbehalten bleiben besondere Verständigungen mit den Unterliegern an der Limmat, die der Geneh- migung der Verleihungsbehörde bedürfen, sowie Ziff. 3 dieses Artikels.
Das bestehende Wehr des Wasserwerkes 131 der Spinnerei und Weberei Wettingen ist, auf Kote 361.80 erhöht, dauernd zu unterhalten, so dass zwischen diesem Wehr und dem Wehr des Limmatwerkes Wet- tingen dauernd eine genügende Wassermenge verbleibt. Die auf der Strecke zwischen Maschinenhaus und Unterwasserstollenauslauf ein- mündenden Abwasserleitungen sind in das Unterwasser des Werkes abzuleiten.ImWehrdesLimmatwerkesWettingensindinnert24Stun- den 50000 m3 Wasser zur Spülung der Limmatschleife durchzulassen.
Zwecks Säuberung des Staugebietes von Schwimm- und Sink- stoffen sind im sanitarischen und ästhetischen Interesse, soweit nötig, periodische Spülungen vorzunehmen.
Für die Bedienung des Wehres und die Speisung der Limmat- schleife Wettingen gemäss Ziff. 1 und 2 und die Spülungen gemäss Ziff. 3 ist ein Wehrreglement5 zu erlassen, das der Genehmigung der Verlei- hungsbehörden beider Kantone unterliegt.
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- Bauvorschriften
Art. 4
DerBeliehenenwirdgestattet,zurAusnützungderWasser- kraft der Limmat aufgrund des eingereichten allgemeinen Projektes vom 20. Dezember 1926 folgende Bauwerke auszuführen:
- ein Stauwehr in der Limmat, bei der obern Eisenbahnbrücke Wet- tingen, mit konstantem Stau auf die Kote 380.24 (R.P.N. = 373,60 m über Meer),
- ein Maschinen- und Schalthaus am gleichen Ort,
- einen Unterwasserstollen mit Ausmündung gegenüber dem Wasser- werk 131 der Spinnerei und Weberei Wettingen,
- eine Vertiefung des Limmatbettes vom Auslauf des Unterwasser- stollens bis 100 m oberhalb der untern Eisenbahnbrücke Wettingen.
Art. 5
Die Erstellung der Anlagen hat nach den einzureichen- den definitiven Plänen und Baubeschrieben sowie einem generellen Bauprogramm, die der Genehmigung der Verleihungsbehörden bedür- fen, zu erfolgen. Erhebliche Abweichungen davon dürfen nur im Ein- verständnis und mit Bewilligung der Verleihungsbehörden stattfinden.
Die Inbetriebsetzung darf erst erfolgen, wenn die Verleihungs- behörden die Errichtung und Betriebsfähigkeit aller hiezu erforder- lichen Anlageteile festgestellt haben.
Art. 6
Bei der Ausführung der Bauwerke sind die von den zustän- digen Behörden im Interesse der Landesverteidigung getroffenen An- ordnungen zu befolgen. Ferner ist dabei auf möglichste Schonung der öffentlichen und privaten Interessen Bedacht zu nehmen, insbeson- dere auf gute architektonische, der Gegend angepasste Ausgestaltung des Wehres sowie des Maschinenhauses und der übrigen Gebäude.
Art. 7
BeiderVergebungundAusführungderArbeitenundLie- ferungen,inbegriffendieRegiearbeiten,ist,soweitwirtschaftlichgerecht- fertigt,dieaargauischeundzürcherischeIndustrieund das aargauische und zürcherische Gewerbe unter der Voraussetzung der Einhaltung angemessener Preise zu berücksichtigen.
Art. 8
Alle Unternehmer, die am Bau mitwirken, sind zu ver- pflichten, in erster Linie und soweit möglich schweizerische Beamte, AngestellteundArbeiterbeiortsüblichemGehaltoderLohnzubeschäf- tigen. Sie sind zu verhalten, die nötigen Massnahmen zur Fürsorge für die Arbeiter bei Erkrankungen und Unfällen zu treffen.
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Art. 9
Die Beliehene ist zur Ausführung aller Bauten verpflich- tet, die infolge ihrer Anlage zum Schutze des umliegenden Geländes, insbesondere auch für die unschädliche Ableitung bereits bestehender Entwässerungen, Kanalisationen usw., notwendig werden.
Zum Schutze des Hinterlandes sind im Staugebiet, soweit nötig, nach Weisung und unter Aufsicht der Behörden die Flussdämme zu erhöhen und zu verstärken und neue Dämme zu erstellen, insbeson- dere ein neuer Hochwasserdamm rechts der Limmat vom Binzerli- Oetwil abwärts gegen die zürcherisch-aargauische Kantonsgrenze.
Vor Inangriffnahme des Baues sind nach Weisung der betreffen- den Verleihungsbehörden die bezüglichen Verhältnisse, insbesondere die Stellen zu verstärkender oder neu anzulegender Dämme, genau festzustellen.
Wo die Wasserstandsverhältnisse in dem durch Dämme geschütz- ten Hinterland durch den Aufstau der Limmat gegenüber früher erheb- lich verschlechtert werden, sind auf Verlangen der Verleihungsbehör- den die nötigen Vorkehren zur Behebung der Übelstände zu treffen (worunter auch die Sicherung von Gebäuden fällt).
Die Landungsstellen der Fähre bei Oetwil und die bestehenden Zugänge zu den Flussdämmen sind den veränderten Verhältnissen an- zupassen.
Art. 10
Die sämtlichen Bauwerke sind den Regeln der Technik entsprechend in solider Weise herzustellen und von der Beliehenen stets in gutem Zustand zu erhalten.
- Baufristen
Art. 11
Für die Ausführung des Werkes werden folgende, je mit dem Inkrafttreten der Verleihung beginnende Fristen gewährt:
- fünf Jahre für den Beginn der Bauarbeiten,
- acht Jahre für die Vollendung des vollen Ausbaues auf 120 m3/sek.
Art. 12
Eine Verlängerung der Fristen wird von den Verleihungs- behörden gewährt, wenn hindernde Umstände vorliegen, für die die Beliehenenichtverantwortlich gemachtwerdenkann und diemit wirt- schaftlichen Mitteln zu beseitigen nicht in ihrer Macht liegt. Die Ver- leihungsbehörden beider Kantone werden sich vor Anwendung dieses Artikels ins Benehmen setzen.
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- Unterhalt der Limmatufer
Art. 13
Der Beliehenen ist der Unterhalt der Ufer, auch der Dämme und der Sohle der Limmat von 200 m unterhalb der Strassen- brücke Dietikon–Weiningen (Zürich, Limmatkorrektion km 4.100) bis zur Mündung des Unterwasserstollens oberhalb der untern Eisenbahn- brücke Wettingen, der Unterhalt der Sohle und der Ufer der Reppisch vonderen Mündung in dieLimmatbis300moberhalbderselbensowie der Unterhalt der eingestauten Strecken aller Seitenbäche überbunden.
Mit Übernahme dieser Leistungen ist die Beliehene von jeglichen Beitragsleistungen an Gewässerkorrektionen entbunden.
Art. 14
Wo auf der zum Unterhalt überbundenen Strecke eine Schädigung infolge der Werkanlage stattfindet, sind die Ufer nach den Weisungen der Verleihungsbehörden durch besondere Bauten gegen Wasserangriffe zu sichern.
Im Übrigen ist auf diesen Strecken der Uferunterhalt nach den für die öffentlichen Gewässer allgemein üblichen Vorschriften zu besor- gen.
- Öffentlicher Verkehr und Ufergebiet
Art. 15
Die Beliehene hat in ihren Kosten die bestehende Stras- senbrücke über die Limmat unterhalb des Wehres abzubrechen und gemäss dem der Baudirektion des Kantons Aargau eingereichten Pro- jekt vom 29. Oktober 1928 durch eine Plattenbalkenbrücke in Eisen- betonmitdreiÖffnungenfürBelastungengemässArt.7derBundesrats- Verordnung vom 7. Juni 19133 zu ersetzen. Die Beliehene übernimmt weiterhin die Korrektion der linksseitigen Zufahrt auf eine Länge von
m und die der rechtsseitigen Zufahrt auf eine Länge von 109 m. Das Bauprojekt unterliegt der Genehmigung der Baudirektion des Kantons Aargau.
Nach der Vollendung gehen Brücke und Zufahrten ins Eigentum des Kantons Aargau über.
Art. 16
Die Beliehene entrichtet für eine neue, an Stelle des heutigen Limmatsteges zu bauende Überbrückung der Limmat bei Killwangen bei Beginn der Bauarbeiten für diese Überbrückung einen Beitrag von Fr. 30000.
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Art. 17
Die eingestauten und durch den Uferschutz in Anspruch genommenen Flächen und darüber hinaus ein wasserfreier Uferstrei- fen von mindestens 1 m Breite sind, soweit das Gelände nicht bereits öffentliches Gebiet ist, von der Grenze des öffentlichen Eigentums, das ist im allgemeinen von der heutigen Mittelwasserlinie an, von der Beliehenen zu erwerben und auf ihre Kosten zum öffentlichen Fluss- gebiet zu vermarken. Die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse längs der Fabrik von Theodor Wettstein bei Oetwil sowie der Fabrik Spreitenbach der Gesellschaft für elektrochemische Industrie Turgi, der Pumpwerke der Gemeinden Würenlos und Wettingen und der Baumwollspinnerei und Weberei Wettingen bleibt vorbehalten.
Der Beliehenen wird das Recht eingeräumt, diese Uferstreifen jederzeit ohne Entschädigung zu begehen, zu befahren oder sonstwie zu Uferunterhaltszwecken zu benützen.
- Schifffahrt
Art. 18
Die Beliehene ist verpflichtet, beim eigenen Wehr ihres Werkes sowie beim Wehr des Wasserwerkes 131 (Wettingen) Einrich- tungen zu schaffen, die den Transport von Kähnen bis zu 17 m Länge ermöglichen.
Die Benützung der Transporteinrichtungen ist für die Fahrzeuge unentgeltlich; das im Dienst befindliche Wehrpersonal des Werkes soll beim Passieren des eigenen Wehres durch Schiffe behilflich sein.
Art. 19
Wird die Grossschifffahrt auf der Limmat eingeführt, so hat die Beliehene das zur Speisung der Schleusen oder anderer Schiff- fahrtseinrichtungen nötige Wasser gegen angemessenes Entgelt abzu- geben.
Art. 20
Sofern der Grossschifffahrt dienende Einrichtungen zweckmässig in Verbindung mit Anlagen des Werkes erstellt werden, hat die Beliehene den Anschluss und die Mitbenützung ihrer Anlagen zu dulden. Sie hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für die hieraus erwachsenden erheblichen Betriebsstörungen und wesentlichen Schädigungen.
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- Fischerei
Art. 21
Das Fischereirecht im ganzen Umfang der erstellten An- lagen bleibt dem Staat und den Fischenzberechtigten vorbehalten.
Art. 22
Die Beliehene ist verpflichtet, den Fischereiberechtigten die Ausübung der Fischerei in ihren Anlagen zu gestatten, soweit nicht
Art. 24eine
Ausnahmebedingt.DasBetretendesWehres,desEinlauf- bauwerkes und des Areals unmittelbar um Maschinenhaus und Schalt- haus ist jedoch den Fischereiberechtigten verboten.
Art. 23
DieBelieheneistverpflichtet,zumSchutzederFischerei die geeigneten Einrichtungen zu erstellen und sie, wenn es notwendig wird, zu verbessern sowie überhaupt alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen.
Art. 24
Besondere Verfügungen der eidgenössischen und kan- tonalen Behörden betreffend die Fischerei bleiben auch nach Ausfüh- rung der Werkanlagen vorbehalten, insbesondere auch bezüglich An- ordnung von Verbotsstrecken.
Im Übrigen haftet die Beliehene für allen Schaden, welcher der Fischerei nachweislich durch den Bau und Betrieb des Werkes zuge- fügt wird.
- Energieverwendung
Art. 25
Die Beliehene ist in der Verwendung der im Limmat- werk Wettingen erzeugten Energie frei unter Vorbehalt derimVertrag zwischen den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich und dem Elekt- rizitätswerk der Stadt Zürich vom 24. November 1921 enthaltenen Be- stimmungen über die gegenseitigen Absatzgebiete.
Es wird nichts dagegen eingewendet, wenn die Beliehene den Inhabern der durch die Erstellung des Limmatwerkes Wettingen ein- gehenden Wasserkraftanlage in Oetwil a.L., Wasserrecht Nr. 39, Bezirk Zürich, und der beeinträchtigten Wasserkraftanlage in Dietikon, Was- serrecht Nr. 21, Bezirk Zürich, im Umfang der ihnen entzogenen Was- serkraft Ersatzenergie liefert.
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- Wasserbaupolizeiliche Bestimmungen
Art. 26
Die Beliehene ist verpflichtet, die Vornahme von Mes- sungen und Kontrollen in und bei ihren sämtlichen Werkanlagen zu jeder Zeit zu gestatten und den staatlichen Wasserbauorganen jeder- zeit ungehinderten Zutritt zu den sämtlichen Anlagen und zu dem Flusse sowie den Verkehr an den Ufern zu gewähren.
Die Beliehene hat die zur Kontrolle und zur Wasserzinsberech- nung notwendigen Limnigraphen im Ober- und Unterwasser des Kraft- werkes sowie einen weitern Limnigraphen bei der Reppischmündung (letzteren bereits bei Inkrafttreten der Verleihung) nach Weisung der Verleihungsbehörden auf ihre Kosten zu erstellen, zu unterhalten, zu bedienen und die Wasserstandsbeobachtungen den Behörden zur Ver- fügung zu stellen.
Art. 27
Die Beliehene hat Ablagerungen im Staugebiet, die den Wasserstand wesentlicherhöhen oder sonstwie schädlich sind, nach An- weisungderVerleihungsbehördenzuentfernen.DergegenwärtigeZu- stand der im Staugebiet liegenden Flussstrecken soll durch Aufnahme der erforderlichen Längen- und Querprofile vor der Einstauung auf Kosten der Beliehenen durch die Verleihungsbehörden festgestellt werden.
Die Behörden behalten sich vor, allgemeine Anordnungen über die Beseitigung des Geschwemmsels zu erlassen.
Art. 28
Die Verleihungsbehörden sind berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne oder nach Ausführung der Bauten Änderun- gen zu verlangen, sofern die Anlage mit Übelständen verbunden ist, welchedieGesundheitoderdasEigentumandereroderdieöffentlichen Interessen gefährden. Das gilt auch hinsichtlich der Grundwasserfas- sungen und Badeanstalten der Gemeinden Spreitenbach, Killwangen, Neuenhof, Würenlos, Wettingen und Baden.
Art. 29
Wenn Untersuchungen oder Reparaturen und derglei- chenimStaugebietoderimAbsenkungsgebietnötigwerden,sohatdie Beliehene auf Verlangen der zuständigen Baudirektion während der Dauer derartiger Arbeiten den gestauten Wasserspiegel auf die jewei- len vorzuschreibende Tiefe zu senken, ohne deswegen irgendwelche Entschädigung beanspruchen zu können.
Solche Senkungen sollen womöglich auf einen der Beliehenen passenden Zeitpunkt (bei Nacht, an Sonntagen usw.) verlegt werden; ihre Dauer ist auf das Notwendigste zu beschränken.
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Wünscht die Beliehene, den Stauspiegel abzusenken, so hat sie sich vorher mit den beiden Baudirektionen ins Benehmen zu setzen.
Art. 30
Die Behörden behalten sich das Recht vor, ohne Ent- schädigungimStaugebietBrücken,Stege,Badeanstaltenundlängsdes Ufers Strassen zu erstellen oder deren Erstellung zu bewilligen sowie die Entnahme kleinerer Wassermengen aus der Limmat zu gestatten.
Art. 31
Bei Arbeiten am Wehr darf ohne Erlaubnis der Verlei- hungsbehörden nie mehr als eine Öffnung, und zwar nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April, ausser Betrieb gesetzt werden. Der- artige Arbeiten sind stets nach Möglichkeit zu beschleunigen.
Art. 32
Die Verleihungsbehörden haben jederzeit das Recht, Kontrolle darüber zu üben, ob die Vorschriften und Bedingungen die- ser Bewilligung erfüllt werden, und bezügliche Weisungen zu erteilen.
Im Falle von Nichtbefolgung und Zuwiderhandlung können, abge- sehen von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der Verpflich- tung zu Schadenersatz, die nötigen Anordnungen und Massnahmen behufsHerstellung des ordnungsmässigen Zustandesauf ihrem Staats- gebiet auf Kosten der Beliehenen unmittelbar durch die Baudirektio- nen getroffen werden. Gegen solche Anordnungen steht der Beliehe- nen der Weg der Beschwerde an den Regierungsrat offen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn nach Ansicht der Baudirektionen Gefahr vorhanden ist.
- Anteil der Kantone, Gebühren und Abgaben
Art. 33
DievonderBeliehenennutzbargemachtenWasserkräfte der Limmat, sowohl ständige als unständige, stehen mit 19,3% dem Kanton Zürich und mit 80,7% dem Kanton Aargau zu. Der Anteil bei- der Kantone zur Berechnung und zum Bezug des Wasserzinses und deren Anteil beim allfälligen Heimfall bemisst sich nach demselben Prozentsatz.
Die Beliehene hat bei Aushändigung dieser Wasserrechtsverlei- hung an die beiden Kantone Aargau und Zürich je die Ausfertigungs- (Drucklegungskosten) und Stempelgebühren, die Untersuchungskos- ten sowie an den Kanton Aargau die einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 105000 und an den Kanton Zürich von Fr. 25000 zu entrichten.
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Art. 34
Die Beliehene hat einen jährlichen Wasserzins nach Massgabe der jeweiligen Gesetzgebung zu entrichten. Dabei wird in- dessen für die erste Zeit der jährliche Wasserzins, unbekümmert um das Mass der Ausnützung des Werkes, ein für allemal wie folgt festge- setzt: Kanton Aargau Kanton Zürich Fr. Fr. Für 1936 50 000 12 000 1937 60 000 14 300 1938 60 000 14 300 1939 70 000 16 700 1940 70 000 16 700 1941 80 000 20 000
Vom Jahre 1942 an ist der gesetzliche Wasserzins für den Ausbau auf 120 m3/sek. zu entrichten.
Art. 35
Nach Bauvollendung sind den Verleihungsbehörden ge- naue Ausführungspläne der Anlage einzureichen.
Art. 36
Die Beliehene ist verpflichtet, den Verleihungsbehörden jeweils alles erforderliche Material zur Feststellung und Berechnung der Wasserkraft zur Verfügung zu stellen.
- Beziehungen zu Dritten
Art. 37
Alle besseren Rechte Dritter bleiben in dem durch das eidgenössische Expropriationsrecht gegebenen Umfang gewahrt. Vor- behalten bleiben besonders die in den Einsprachen geltend gemachten Rechte.
Art. 38
Die Einsprachen sollen möglichst vor Beginn der Bau- arbeiten gütlich erledigt werden. Soweit dies nicht möglich ist, hat die Beliehene vor Baubeginn das Expropriationsverfahren einzuleiten.
Art. 39
Die Beliehene haftet im Rahmen der geltenden Gesetz- gebung für jeden Schaden und Nachteil, der nachweisbar infolge der Errichtung und des Betriebes des Werkes entsteht.
Art. 40
Die Beliehene ist verpflichtet, die Kantone Zürich und Aargau bezüglich allfällig aus dem Bau und Betrieb des Werkes gegen sie erhobener Ansprüche von Drittpersonen vollkommen schadlos zu halten und alle diesbezüglichen Prozesse auf eigene Kosten und Ge- fahr hin zu übernehmen.
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- Inkrafttreten, Dauer, Erneuerung und Übertragung der Verleihung
Art. 41
Die Verleihung tritt in Kraft, wenn die Beliehene die Annahme erklärt hat und wenn die Verleihungsbehörden der Kantone Zürich und Aargau einander die Verleihungsurkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass über die Be- dingungen der Verleihungen Einverständnis besteht.
Die Verleihung wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Zeitpunkt der Inbetriebsetzung an gerechnet, erteilt.
AlsInbetriebsetzung wirdderZeitpunkt betrachtet, in dem durch gemeinsame Erhebungen der Verleihungsbehörden festgestellt ist, dass eine Maschineneinheit des Werkes dauernd in Betrieb gesetzt ist.
Art. 42
IstimZeitpunktdesAblaufesderVerleihungsdauerdie Beliehene ein Gemeinwesen, so kann sie verlangen, dass ihr die Ver-
Art. 58
leihung gemäss barmachungderW wenn nicht Grü neuerte Verlei 2 Wenn sich di Erneuerung der gen können, en Abs. 2und3des Bundesgesetzes über dieNutz- asserkräftevom22.Dezember19162 erneuertwerde, nde des öffentlichen Wohles entgegenstehen. Die er- hung kann nicht an Private übertragen werden. e Verleihungsbehörden und die Beliehene über die Verleihung oder über deren Bedingungen nicht eini- tscheidet der Bundesrat.
Art. 43
Die Verleihung kann nur mit Zustimmung der Verlei- hungsbehörden auf einen andern übertragen werden. Die Behörden werden ihre Zustimmung nicht verweigern, wenn der neue Erwerber allen Erfordernissen der Verleihung genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen.
Die in dieser Bewilligung enthaltenen Bedingungen sind für den neuen Erwerber unmittelbar wirksam. Die Verleihungsbehörden be- halten sich zudem vor, die Verleihung entsprechend zu ergänzen, ins- besondere durch nachträgliche Aufnahme von Rückkaufsbestimmun- gen zugunsten der beiden Kantone innerhalb der Verleihungsdauer, letzteres sofern der neue Erwerber nicht wieder ein Gemeinwesen ist.
- ErlöschenoderVerwirkenderVerleihung;Sicherungsmassnahmen und Heimfall
Art. 44
Die Verleihung erlischt:
Art. 42
a. durch Ablauf ihrer Dauer, wobei b. durch ausdrücklichen Verzicht de vorbehalten ist, r Beliehenen.
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Die Verleihung kann durch die Verleihungsbehörden als verwirkt erklärt werden:
Art. 11
a. wenn die Beliehene die ihr in Beginn der Arbeiten und die Volle sek. versäumt und ihr eine Verlän gewährten Fristen für den ndung des Ausbaues auf 120 m3/ gerung dieser Fristen gemäss
Art. 12
nicht bewilligt wurde,
- wenn die Beliehene wesentliche Pflichten aus der Verleihung trotz wiederholter Mahnung gröblich verletzt.
Art. 45
Bei Erlöschen oder Verwirken der Verleihung haben die Verleihungsbehörden das Recht, die bestehenden Anlagen nach den für den Heimfall geltenden Bestimmungen an sich zu ziehen oder, wenn die Anlagen nicht weiter benützt werden sollen, zu verlangen, dass die Beliehene die Sicherungsarbeiten vornehme, die durch das Eingehen des Werkes nötig werden.
Art. 46
Für den Heimfall gelten folgende Bestimmungen:
- Die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten festen und beweglichen Anlagen zum Stauen oder Fassen, Zu- oder Ableiten des Wassers, die Wassermotoren samt Zubehör mit den Gebäuden, in denen sie sich befinden, und der zum Betrieb des Werkes die- nende Boden fallen den beteiligten Kantonen unentgeltlich zu. Diese Anlagen gehen in das Miteigentum der Kantone Zürich und Aargau zu ideellen Teilen im Verhältnis der von jedem Kanton ver- liehenen Wasserkräfte (Aargau 80,7%, Zürich 19,3%) über.
- Die Anlagen zum Erzeugen und Fortleiten der elektrischen Energie und die zum Werke gehörigen Dienstwohnungen und Verwaltungs- gebäude können die beteiligten Kantone gegen eine angemessene, den damaligen Sachwert nicht übersteigende und im Streitfall durch Experten festzusetzende Entschädigung übernehmen. Die Belie- hene ist berechtigt, zu verlangen, dass die Kantone Zürich und Aar- gau die zum Erzeugen und Fortleiten elektrischer Kraft bestimm- ten Anlagen übernehmen, wenn sie sie für die fernere Nutzung der Kraft vorteilhaft verwenden können. Mangels anderer Verständi- gung gilt für die Beteiligung beider Kantone ihr Anteil gemäss lit. a.
Die Beliehene ist verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen, an denen das Heimfallsrecht besteht, in gutem und betriebsfähigem Zu- stand zu erhalten.
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Art. 47
Die Beliehene ist verpflichtet, innert zwei Jahren nach Vollendung der Anlage den Verleihungsbehörden genaue Nachweise über die Erstellungskosten zu leisten. Ebenso ist von allfälligen bau- lichen Erweiterungen und Erneuerungen den Behörden Kenntnis zu geben.
Die durch die Erweiterungen erwachsenden Kosten sind nach denselben Grundsätzen festzustellen und zu den ursprünglichen Anla- gekosten hinzuzurechnen.
- Grundbucheintragung
Art. 48
Die Beliehene ist verpflichtet, diese Wasserrechtsver- leihung auf ihre Kosten als selbstständiges und dauerndes Recht ins Grundbuch eintragen zu lassen und hierüber den Baudirektionen der Kantone Zürich und Aargau je eine Bescheinigung zuzustellen.
Das an den Betriebsgrundstücken bestehende Heimfallsrecht im
Art. 42
Sinne der Kosten auf anzumerken eines allf P. Enteign –47 ist vor Baubeginn von der Beliehenen auf ihre den Grundbuchblättern der entsprechenden Grundstücke . Bei der Inbetriebsetzung des Werkes ist der Zeitpunkt älligen Heimfalles anzumerken. ungsrecht
Art. 49
Der Beliehenen wird das Recht gewährt, gemäss den Be- stimmungen des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes2 die zum Bau und Betrieb ihres Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte auf dem Gebiet der Kan- tone Zürich und Aargau unter Anwendung des eidgenössischen Expro- priationsrechtes zwangsweise zu erwerben.
- Schlussbestimmungen
Art. 50
Die Bestimmungen bestehender und künftiger Gesetze des Bundes und der Kantone bleiben dieser Verleihung gegenüber vor- behalten.
Art. 51
Entsteht Streit zwischen der Beliehenen und den Ver- leihungsbehörden über die aus dem Verleihungsverhältnis entspringen- den Rechte und Pflichten, so entscheidet das Bundesgericht erst- und letztinstanzlich als Staatsgerichtshof.
Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen 724.34
.1.16 - 91
Für Schadenersatzansprüche, die von juristischen oder natürlichen Personen des Kantons Aargau aus dem Bau und Betrieb des Werkes hergeleitet werden, nimmt die Beliehene in Baden, Kanton Aargau, Rechtsdomizil. Vorbehalten bleiben Streitigkeiten, die im Expropria- tionsverfahren zu erledigen sind, und besondere vertragliche Verein- barungen.
OS 34, 299 und GS V, 548.
SR 721.80.
Heute: SR 720.1.
In Kraft gesetzt auf 1. Januar 1930 durch RRB vom 30. Dezember 1929. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat, gestützt auf die Ermächtigung des Grossen Rates vom 8. August 1929, der Stadtgemeinde Zürich mit Datum vom
. Januar 1930 die inhaltlich gleiche Wasserrechtsverleihung erteilt.
Wehrreglement für das Limmatkraftwerk Wettingen des Elektrizitätswerkes der Stadt Zürich vom 17. November 1959. Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 26. November 1959, vom Regierungsrat des Kantons Aargau am
. Dezember 1959 genehmigt.