Abs a. einemgewichtigenöffentlichenInteressedient( b. bedarfsgerecht, zweckmässig und wirtschaftl c. mit den Grundsätzen der kantonalen und regi
WWG3), ich ist, onalen Richtpläne übereinstimmt,
- den kantonalen und kommunalen Planungskonzepten der Wasser- versorgung entspricht,
- dem Stand der Technik entspricht.
Ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht insbesondere für folgende Massnahmen und Anlagen:
- Planung und erstmalige Erstellung von Wasserversorgungsanlagen von überregionaler oder regionaler Bedeutung,
- erstmalige Planung der Trinkwasserversorgung in Notlagen,
- Anlagen, für die aus politischen oder finanziellen Gründen keine Trägerschaft gefunden werden kann,
- Anlagen, bei denen eine förderungswürdige neue Technologie ein- gesetzt werden soll.
KeineSubventionenwerdengewährt,wennmitderProjektausfüh- rung ohne Zustimmung des AWEL noch vor dem Entscheid über die Subventionszusicherung begonnen wurde.
An die generelle Projektierung von Wasserversorgungsanlagen nach Abs. 2 lit. a und b sowie diesbezügliche Studien, Sondierungen, GutachtenundandereAbklärungenkönnenSubventionennurgewährt werden, wenn diese im Einvernehmen mit dem AWEL erfolgen. Subventions- höhe