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724.41

Verordnung über die Wasserversorgung

WsVV

Präambel

Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV) 724.41

1.1.12 - 75

Verordnung

über die Wasserversorgung (WsVV)

(vom 5. Oktober 2011)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst:

Aufgaben der

Gemeinden

Art. 1

Die Gemeinden sorgen für eine das ganze Gemeindegebiet umfassendeWasserversorgungundführendafüreinebesondereRech- nung.

Sie können diese Aufgaben ganz oder teilweise privaten Wasser- versorgungsunternehmen oder anderen Gemeinden übertragen. Sie bleiben dabei für die Aufsicht, die Abgrenzung der Versorgungsgebiete und für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen zu- ständig.

FürAbonnentinnenundAbonnentenineineranderenGemeinde sind das Reglement und der Tarif der Liefergemeinde massgeblich.

Art. 2 Wasserzählung Zähler sind an 2 Das Wasserve von Wasserzähl a. bei nur pro b. wenn diese 3 Bei Feuerlös

Die für die Erfassung des Wasserverbrauchs notwendigen gut zugänglicher, frostsicherer Lage zu installieren. rsorgungsunternehmen kann von der Installation ern befreien: visorischem oder sporadischem Wasserbezug, zu unverhältnismässigen Kosten führt. cheinrichtungen müssen keine Wasserzähler instal- liert werden.

Art. 3

Planungspflicht die regionalen u DasAmtfürAbfall,Wasser,EnergieundLuft(AWEL)erstellt nd überregionalen Versorgungskonzepte.

Art. 4 b. Gemeinden projekt über derten Verhäl 2 Das Generel gung des AWEL

DieGemeindenerstelleneinGenerellesWasserversorgungs- ihr Gemeindegebiet. Sie passen es periodisch den geän- tnissen an. le Wasserversorgungsprojekt bedarf der Genehmi- . Subventions- berechtigte Vorhaben

Art. 5

Subventionen können gewährt werden für Massnahmen und

Art. 34des

Wasserwirtschaftsgeset AnlagenderWasserversorgunggemäss - zes vom 2. Juni 1991 (WWG)3.

Keine Subventionen werden gewährt für

  1. Provisorien und Unterhaltsarbeiten,
  2. Kosten und Ausgaben der Verwaltung.
  3. Kanton

.41 Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV) Voraus- setzungen für Subventionen

Art. 6

Subventionenkönnengewährtwerden,wenndieMassnahme oder Anlage

Art. 34

Abs a. einemgewichtigenöffentlichenInteressedient( b. bedarfsgerecht, zweckmässig und wirtschaftl c. mit den Grundsätzen der kantonalen und regi

WWG3), ich ist, onalen Richtpläne übereinstimmt,

  1. den kantonalen und kommunalen Planungskonzepten der Wasser- versorgung entspricht,
  2. dem Stand der Technik entspricht.

Ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht insbesondere für folgende Massnahmen und Anlagen:

  1. Planung und erstmalige Erstellung von Wasserversorgungsanlagen von überregionaler oder regionaler Bedeutung,
  2. erstmalige Planung der Trinkwasserversorgung in Notlagen,
  3. Anlagen, für die aus politischen oder finanziellen Gründen keine Trägerschaft gefunden werden kann,
  4. Anlagen, bei denen eine förderungswürdige neue Technologie ein- gesetzt werden soll.

KeineSubventionenwerdengewährt,wennmitderProjektausfüh- rung ohne Zustimmung des AWEL noch vor dem Entscheid über die Subventionszusicherung begonnen wurde.

An die generelle Projektierung von Wasserversorgungsanlagen nach Abs. 2 lit. a und b sowie diesbezügliche Studien, Sondierungen, GutachtenundandereAbklärungenkönnenSubventionennurgewährt werden, wenn diese im Einvernehmen mit dem AWEL erfolgen. Subventions- höhe

Art. 7

Die maximalen Subventionssätze bestimmen sich nach § 34 Abs. 1 WWG3.

Bei der Festsetzung der Subventionen für Massnahmen und An-

Art. 6

lagen nach a. die Verb b. die Wirt stellung un c. die Ausw Vergleich z ausfallen w 3 Soweit di desbeiträge sprechend h Abs. 2 lit.a werden berücksichtigt: esserung der Versorgungssicherheit, schaftlichkeit der Massnahme oder Anlage hinsichtlich Er- d Betrieb, irkungen auf die Höhe der Wassergebühren, falls diese im u anderen Wasserversorgungen unverhältnismässig hoch ürden. e Subvention zusammen mit anderen Staats- und Bun- n 75% der anrechenbaren Kosten übersteigt, kann sie ent- erabgesetzt werden.

Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV) 724.41

.1.12 - 75 Einreichung des Gesuchs

Art. 8

Subventionsgesuche sind dem AWEL im Doppel einzurei- chen.

Dem Gesuch sind im Doppel beizulegen:

  1. Baubeschreibung mit einem technischen Bericht samt Berechnun- gen,
  2. Kostenvoranschlag,
  3. Übersichtsplan der gesamten Anlage,
  4. Projektpläne,
  5. Kreditbeschluss mit Angabe der Kostenträger,
  6. Bauprogramm. Zusicherung der Subvention

Art. 9

Die voraussichtliche Höhe der Subvention wird dem Gesuch- steller in einer Verfügung zugesichert.

Mit der Zusicherung können Änderungen und Ergänzungen des Projekts verlangt werden.

Art. 10

Abs 3 Der Termin zur Einreichung derUnterlagen nach

wird mit der Zusicherung festgelegt. Festsetzung der Subvention

Art. 10

Nach Abschluss der Projektausführung reicht der Gesuch- steller dem AWEL folgende Unterlagen ein:

  1. Bauabrechnung mit Originalbelegen,
  2. Ausführungspläne und Ausführungsbericht,
  3. Zusammenstellung weiterer möglicher Staats- und Bundesbeiträge für das Projekt.

Das AWEL prüft, ob das Projekt plankonform und rechtmässig ausgeführt worden ist, und setzt die Subventionshöhe fest.

Es kürzt die zugesicherte Subvention um mindestens 25%, wenn Bedingungen oder Auflagen missachtet worden sind.

Es verweigert die Subvention, wenn

  1. das Projekt nicht fachgemäss umgesetzt worden ist,
  2. die Unterlagen nach Abs. 1 verspätet eingereicht worden sind.

OS 66, 890; Begründung siehe ABl 2011, 2886.

Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

LS 724.11.